774 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

' e Rekurs e ner Köhler als betreibende Partei anTKFIJITT hdabî. Im
übäggen schafft es keine unabänderliche Rechtslage und stellt namentlich
nicht etwa rechtskräftig sestsideisz vite geltend gemachte Zefston
dem Rekurrenten gegennber zio; vedè: lich wirksam sei. Ganz unberührt
davon bleibt adie Beck's; stellung der Ehefrau des Rekurrenten als
Arreftglanbigerm, i im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt war.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt;

Der Rekurs wird abgewiesen117. Entschetd vom 20. Heutember 190t3 in
Sachen Elemente-malte Ylochsztrnuscywtg

' '. 'nen mung findet nur Anwen. 2 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG. Dei-se
Bea " Mär/513 auf Sachen. die zur Kankursmasse gefroren Was
gehort zur Kankursmassef Kompetenz der Konkewsvefflaleung und der
AZ,-(];sichtsbehörden. Ort einer grundpfändlich (de/weh zm Ausland befi
';- fiche Liegenschaften) versicherten Fordermeg des Gememschuldnepsissisi
die er terms-Insel hat.

" ° "Ber Salomon Moch-

A. Nach Erossnung des Konkurses u . Brunschwig bezeichnete der
Gemeinschutdner dem Konkursamte Aussersihl, das diesen Konkurs
durchzufuhren hat,.als, einen der Gläubiger den Reknrsgegner Meier Bloch,
Metzger m St.-Ludwtg.

r des Gemein chuldners. Darauf sandte diesem das thsixkgsakrtukemäss
Ari. 2s33 SchKG eine Konkursbekanntmachung. Rechtsanwalt Dr. N. in
Mülhausen meldete nung? für Meter Bloch eine Forderung von 1250 Fr. (1000
.) mit 287 Fr. 50 Cis. (230 Mf.) Zins an. Das Amt betrachtxte diese
Forderung, da von einem Vorzugsrechte nichts gesagt wär °eÎ als eine
solche V. Klasse. Sie wurde mangels genugenden Erst weises von der
Kollokation weggewiesen. Davon gab das -d1u dem Dr. N. nach Art. 249
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
Abi,
3 SchKG Kenntnis, ohne ass daran Klage auf Kollozierung nach Art. 250
erfolgt ware. G ,

Anlässlich der Erwahrung der Konkursforderungen hatte der e-una
Kankurskammer. N° 117. 775

meinschuldner demKonkursamte erklärt, dass sein Bruder für die angemeldete
Forderung eine Unterpfandverschreibung als Faustpfand besitze. Jusolge
dessen forderte das Konkursamt wie die Vor: instanz feststellt am
20. März 1906 und unter Berufung auf Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG Dr. N. als
Vertreter Blochs aufdieses Faustpfand zur Einsichtnahme einzusenden"
(vergl. Amtsberichte an die beiden Vorinstanzen). Am 26. April
erneuerte das Amt diese Aufforderung gegenüber Dr. N. und am 5. Mai
gegenüber dem Rekursgegner Bloch, beide Male mit der Androhung, dass
es im Unterlassungsfalle Strafklage wegen Ungehorsams stellen werde. Am
9. Mai erhielt das Amt den Titel zugesandt. Es handelt sich um eine vor
dem Grossherzoglich Badischen Amtsgericht in Ettenheim am 19. Dezember
1899 ausgestellte Unterpfandsverschreibung, laut der ein Hugo Herbstreith,
Schmied, wohnhaft in Zumikon, Kanton Bin-ich, dem Salomon Bloch in Zürich
aus Darleihen 1200 Mk. zu schulden anerkennt und ihm für seine Forderung
verschiedene Liegenschaften in Ettenheim als grundpfändliche Sicherheit
dar-gibt -

Am 11. Mai zeigte das Konkursamt dem Dr. N. den Empfang der
Unterpfandverschreibung an und eröffnete ihm folgendes: Der Titel gehöre
unbestrittenermassen zur Konkursmasse, da der Gemeinschuldner bisher sein
Eigentümer gewesen sei und ihn nur als Faustpfand hingegeben habe. Das
Amt werde ihn deshalb an einer Gant vom Li./22. Mai verkaufen. Der Erlös
falle in die laufende Masse, da die Forderung des Meter Bloch aus dem
Kollokationsplane weggefallen sei.

B. Gegen diese Verfügung führte nunmehr der Rekursgegner Meter Bloch
innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Konkursamt anzuweisen,
die Unterpfandverschreibung ihm unbeschwert zurückzugeben, um sich aus
ihr als Faustpfand für seine Forderung an den Kridaren Bloch zu decken.

C. Die untere Instanz hiess die Beschwerde gut und wies das Konkursamt
zur Rückgabe des Titels an. Die kantonale Aufsichtsbehörde an die das
Konknrsamt im Sinne der Aufrechthaltung seiner Verfügung vom 1. Mai
rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid. Beide Jnstanzen stellen neben
andern Gründen namentlich auch darauf ab, dass im Ausland befindliche
Pfandsachen von

776 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

den Gläubigern im Auslande verwertet werden können und nicht an die
Konkursmasse in der Schweiz abzuliefern seien. Hierauf hatte sich auch
der Beschwerdeführer Bloch ausdrücklich vor der kantonalen Rekursinstanz
Berufen.

D. Den am 6. September 1908 ergangenen Entscheid der kautonalen
Aufsichtsbehörde hat das Konkursamt Aussersihl unter Erneuerung seines
Rekurses rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Es stützt seinen
Rekurs hauptsächlich darauf, dass das Pfandrecht des Rekursgegners nach
am. 232 Biff. 4 in fine SchKG erloschen sei, da er trotz erhaltener
Konkursbekanntuiachung den Titel dem Amte nicht rechtzeitig zur Verfügung
gestellt, sondern ihn verheimlicht habe. Auch habe die Anmeldung der
Forderung im Konkurs für den Rekurrenlen die Pflicht zur Ablieferung des
Pfandes begründet. Die Forderung des Rekursgegners bestehe möglicherweise
gar nicht zu Recht, und es habe also auch wegen dieser Eventualität der
Titel admassiert werden müssen. Was sodann die Forderung anbelange,
die dem Gemeinschuldner laut der Unterpfandverschreibung zustehe, so
sei hier der Gläubiger und sogar der Schuldner in der Schweiz wohnhaft,
so dass diese Forderung unzweifelhaft in die Konkursmasse gehöre. Endlich
würde bei Aushändigung des Titels an den Rekursgegner dieser vielleicht
aus ihm mehr erhalten als er zu seiner Deckung bedürfe.

Die Borinstanz hat von Gegegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach der von der rekurrierenden Konkursverwaltung angerufenen
Bestimmung des Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG hat derjenige, der eine Sache
des Gemeinschuldners als Psandgläubiger besitzt, dieselbe binnen der
Eingabefrist dem Konkursamte zur Verfügung zu stellen und hat die
ungerechtfertigte Unterlassung dieser Pflicht zur Folge, dass sein
Vorzugsrecht (d. h. sein Recht, im Konkurse ans dem Pfande vorzugsweise
Deckung zu erhalten) erlischt.

Die Verwirkungssolge, die sich an die erwähnte Unterlassung knüpft, tritt
ein und nur ein, wenn alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür
gegeben sind. Zu denselben gehört nun ins-und Konkurskammer. N° 7. 'Ti?

besondere, dass die Sache Bestandteil der Konkursma"e na

Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG bildet. Auf Sachen, die nicht zur S3Î71casse £ ziehen und
nn Konkurse zu verwerten sind, findet Art. 232 Ziff. 4 keine Anwendung,
und es kann daher bei ihnen auch keine Rechtsverwirkung genannter Art
eintreten. Und von einer gesetzlichen Pflicht des Berechtigten, sie dem
Konkursamte zur Verfügung zu stellen, vlässt sich hier nur in dein Sinne
sprechen, dass man den Berechtigten für gehalten ansieht, die Sache der
Konkursverwaltung vorzuzeigen, damit sie durch Besichtigung derselben
allfällige Interessen der Masse wahren, namentlich etwa prüfen kann, ob
nach dem Werte der Sache bei ihrer Realisierung durch den Berechtigten
noch ein dem Gemeinschuldner verbleibender Mehrerlös zu erwarten sei
(vergl. auch § 120 der Reichskonkursordnung).

2. Nach obigem kommt es also hier vor allem daran an, festzustellen, ob
die Pfandsache, um die gestritten wird, Masfebestandteil sei oder nicht,
da im letztern Falle die Berufung der Konkursverwaltung auf Art. 232
Ziff. 4 cit. zum vorneherein unzutreffend ware.

Diese Feststellung nun muss, was zunächst die Kompetenzfrage anbetrifstz
durch die Konkursverwaltung auf dem Wege der Versugung und eventuell
durch die Aufsichtsbehörden als Beschwerdeinstanzen geschehen, wie sich
aus der allgemeinen Kompetenzrege{rmg der Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
/19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG ergibt. Es
handelt sich hierbei um die Abgrenzung der Konkursmasse, um die Frage,
ob einem bestimmten Verinögensstück die Qualität von Massegut zuzuerkennen
und es als solches in das Konkursinventar aufzunehmen sei oder nicht. Und
zwar hängt die Zulässigkeit der Admassierung nicht etwa, wie bei den
Vindikationsstreitigkeiten, von einer Prüfung darüber ab, ob mit Unrecht
fremdes Vermögen gleich schuldnerischem in das Konkursverfahren einbezogen
werden wolle (fur welchen Fall das Gesetz freilich zivilrichterliche
Kompetenzen vorsieht, vergl. Art. 242), sondern von einer Prüfung rein
konkursrechtlicher Art: wie weit sich der konkursmässige Beschlag auf das
schuldnerische Vermögen erstrecke, ob er die betreffendeSache ebenfalls
erfasse, oder ob sie dem Konkursverfahren entzogen sei. Ssnach ist die
sachliche Zuständigkeit der Anfsichtsbehörden gege en.

778 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

3. Hier nun hat die Konkursverwaltung in genannter Beziehung ihre
Feststellung durch die Verfügung vom 11. Mai 1906, und erst durch sie,
getroffen, laut welcher sie dem Rekursgegner erklärte: der fragliche
Titel gehöre unbestrittenermassen zur Konkursmasse und werde am
Li./22. Mai zur Versteigerung gelangen. Bei den frühem Schreiben der
Konkursverwaltung Vom 20. März, 25. April und 5. Mai dagegen hatte
es sich noch nicht um eine Admassierungsverfügung (Feststellung der
Eigenschaft der Pfandsache als Massegut) gehandelt, sondern war es der
Konkursverwaltung erst noch darum zu tun, die Vorzeigung des Titels im
erwähnten Sinne zu bewirken, um dann erst über seine Qualisizierung als
Massegut sich schlüssig zu machen. Die betreffenden Aufforderungen an
den Rekursgegner lauteten nämlich nach den Angaben der Konkursverwaltung
lediglich dahin, den Titel zur Einsichtnahme einzusenden". Es lässt sich
deshalb nicht etwa sagen und ist übrigens von keiner Seite behauptet
worden, die Verwaltung habe ihre eigentliche Admassierungsverfügung
schon vor dem 11. Mai erlassen und sie an diesem Tage bloss noch einmal
mitgeteilt und es sei deshalb die Admassierung mangels rechtzeitige-r
Veschwerdesührung unanfechtbar geworden. Unerheblich in vorliegender
Beziehung ist endlich der Umstand, dass der Rekursgegner früher ein
Exemplar der Konkursbekanntmachung erhalten hatte, worin auf Art. 232
Ziff. 4 aufmerksam gemacht wurde: denn trotz einer solchen Mitteilung
bedarf es später einer besondern Admassierungsverfügung, die über die
Qualität der Sache als Massegegenstand entscheidet und damit feststellt,
ob überhaupt in concreto ein Fall Biff. 4 vorliege oder nicht.

4. Die Admassierungsverfügung vom 11. Mai 1906 ist nunmehr materiell
anf ihre Richtigkeit zu prùfen.

Hierbei hat man davon auszugehen, dass der Grundsatz der Universaliiät
und Attraktivkraft des Konkurses, den Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG aufstellt,
anerkanntermassen keine räumlich unbeschränkte Geltung beansprucht,
sondern sich nur auf das Gebiet der Schweiz bezieht. Sodann
kommt hier auch keine Erweiterung seines Geltungsbereiches durch
staatsvertragliche Bestimmung in Betracht und ist namentlich zu sagen,
dass der Gerichtsstandsvertrag mitund Konkurskammer. N° 117. 779

Frankreich vom 15. Juni 1869 für das jetzige Reichskand -Elsass-Lothringen
ausser Kraft getreten ist (vergl. BGE 28 Nr. 61 S. 256 sf.).

Es fragt sich nun und zwar vorerst unter der Annahme, dass das vom
Rekursgegner beanspruchte Pfandrecht wirkich bestehe , ob man es hier
bei der verpfändeten Forderung mit einem im Elsass (in St. Ludwig als
dem Wohnort des Reims: gegners oder in Mülhausen als demjenigen seines
Rechtsanwaltes, Dr. N.) befindlichen Verwögensstücke, das also nicht
admassierbar ist, zu tun habe oder nicht.

a) Dies wäre zunächst ohne weiteres zu bejahen, wenn die Urkunde,
um deren Herausgabe gestritten wird, die Pfandsache selbst bildete,
als welche sie von den Parteien und den kantonalen Justanzen kurzweg
bezeichnet wird. Dann hätte die Urkunde Wertpapiercharakter, und da
sie bisher mittelbar oder unmittelbar im Besitze des Rekursgegners im
Elsass sich befunden hätte, müsste das durch sie verkörperte Recht als im
Auslande befindliches Vermögensstück gelten. Damit wäre dann von selbst
der Anspruch des Rekursgegners auf Rückgabe des Titels als eines nicht
admassierbaren Psandgegenstandes gegeben.

b) Nun muss aber wohl angenommen werden, dass der eingesandte Titel
sich als blosse Beweisurkunde für ein gewöhnliches Forderungsrecht
des Gemeinschuldners gegenüber dem Drittschuldner Herbftreith
qualifiziert, das durch Grundpfänder, die im Grossherzogtum Baden liegen,
hypothekarisch versichert isi. Damit aber erhebt sich die Frage, wo
dieses Forderungsrecht selbst, nicht nur die Urkunde, sich befinde,
ob es als inoder ausländisches Vermögensstück zu gelten habe. Hierüber
bedarf es nachfolgender Ausführungen : .

Jn den Entscheiden in Sachen Dr. Meyer und Genossen-lc und Weber-StierlinM
(AS Sep.-Ausg. 8 Nr. 19 und Nr. 52, Archiv 9 Nr. 82; Archiv 9 Nr.113)
hat das Bundesgericht als allgemeine Regel den Satz aufgestellt, dass
eine Forderung Csoweit nicht als Wertpapier in einer Urkunde verkörpertJ
in exekutionsrechtlicher Beziehung im allgemeinen als am Wohnsitze

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 37 s. 208 ff. ** Id. Nr. 85 s. sw ff.
(Anm. d. Red. f. Pedal.)

780 0. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

des Gläubigers gelegen anzusehen ist. Dabei wurde aber in denbeideu
Entscheiden die Möglichkeit vorbehalten, dass in einzelnen Fällen
besondere Verhältnisse zu Ausnahmen von dieser Regel führen könnten Ein
solcher Fall liegt nun aber hier vor, wo es sich für die Admassierung im
Konkurse fragt, an welchem Orte eine vom Gemeinschuldner verpsändete
Forderung sich befinde. Zu jener allgemeinen Regel sind nämlich
die vorhergenannten Bundesgerichtsentscheide, abgesehen von Gründen
praktischer Art, im wesentlichen von der Erwägung aus gelangt, dass der
Wohnsitz des Gläubiger-z der Ort sei, wo sich der Träger des Forde-

rungsrechts und mit ihm für gewöhnlich auch die sämtlichen oder

der grösste Teil der zu seinem Vermögen gehörenden körperlichen Werte
befinden. Diese Betrachtungsweise führt aber zu einem gegenteiligen
Ergebnis, sobald man es mit einer Forderung zu tun hat, auf der ein
Pfandrecht lastet: Freilich bleibt ja an sich auch hier der Gläubiger
Träger des Forderungsrechtes Aber derRechtsmacht, die es ihm gewährt,
hat er sich doch in wesent-

lichem Masse zu Gunsten des Pfandberechtigten begeben. Dieser-

kann nun zunächst über die Forderung verfügen, insofern er es in der Hand
hat, einem ihm nachteiligen Vorgehen des Gläubigers bei der Ausübung
des Rechtes entgegenzutreten und gegebenen Falles die Realisierung im
eigenen Interesse zu betreiben. Und es kommt diese Verfügungsgewalt auch
äusserlich zur Erscheinung, in der Jnnehabung der Forderungsurkuude
durch den Pfandberechtigten (Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR). Entsprechendes gilt für
dieerekutionsrechtliche Gleichstellnng des Forderungsrechtes mit der
körperlichen und zwar der beweglichen Sache (wie sie das Gesetz auch in
den Art. 122/131 durchgeführt hat): Verpfändete Beweglichkeiten befinden
sich regelmässig auch nicht mehr am Wohnsitze ihres Eigentümers, sondern
an demjenigen des Pfandberechtigten, in dessen Pfandbesitze, und auch hier
ist es der Pfandberechtigte, der unmittelbar die Möglichkeit tatsächlicher
Verfügung über die Sache hat; und es steht ihm auch eine rechtliche
Verfügungs-macht zu, die der Gläubiger anerkennen und berücksichtigen
soll, wenn er selbst über sein Recht disponieren will. Nach all dem
gelangt man zu dem Satze, dass eine verpfändete (gewöhntiche) Forderung,
was ihre Admassierung im Konkurse anbetrifft, im allgemeinen am Wohnsitze
des Pfandberechtigten sich befindet.und Konkurskammer. N° 117. 781

Hiervon ist im vorliegenden Falle auch nicht etwa deshalb abzuweichen,
weil man es mit einer grundversicherten Forderung zu tun hat. Zwar ist
damit ein neues Moment für die-rechtliche Würdigung der Frage insoweit
gegeben, als hier die Rechtsmacht, die dem Forderungsgläubiger bei der
Realisierung seiner Forderung zusteht, durch Zugrifs auf eine Sache
als Psandgegenstand sich betätigt, die sich unveränderlich an einem
bestimmten Orte befindet (was denn auch wohl das Gesetz dazu geführt hat,
in Art. 51 Abs. 2 für die Eintreibung grundversicherter Forderungen den
Ort, wo das Grundstück liegt, als ausschliesslichen Betretbungsort
zu bezeichnen). Allein dieses Moment besitzt keine wesentliche
Bedeutung, wenn es sich um verpfändete Hypothekarforderungen und die
konkursrechtliche Stellung des Pfandberechtigten bei der Admassiernng
handelt, da hier die zwangsweise Verwertung des Grundpfandes nicht oder
noch nicht in Frage steht, das verpfändete Forderungsrecht als solches
aber Mobiliarcharakter besitzt.

An dem bisher gesagten vermag endlich auch der Umstand nichts zu ändern,
dass die Frage sich hier in internationaler Beziehung stellt. Es liegen
keine Gründe vor, um von diesem Gesichtspunkte aus bei der gegebenen
Sachlage anders zu entscheiden, als wenn der Wohnort des Psandberechtigten
sich in der Schweiz befände.

Damit gelangt man aber dazu, die vom Rekursgegner beantragte
Rückgabe des streitigen Titels auch dann anzuordnen, wenn dieser eine
blosse Beweisurkunde darstellt. Denn soweit die Konkursverwaltung
ein Forderungsrecht wegen eines daraus haftenden Pfandrechtes nicht
admassieren kann, ist sie auch nicht berechtigt, dem Pfandgläubiger die
Forderuiigsurkunde vorzuenthalten

5. Nun wendet die Konkursverwaltung freilich noch ein, dass das
Pfandrecht an der fraglichen Hypothekarforderung, das der Rekursgegner
als Pfandgläubiger beansprucht, wahrscheinlich, mangels einer gultigen
Forderung des Rekursgegners gegenüber dem Gemeinschuldner, nicht bestehe
und dasss ie deshalb die Admassierung des Titels verfugt habe

a) Diese Einwendung ist zunächst ohne Belang für die zu entscheidende
Hauptfrage, ob die Urkunde dem Rekursgegner zurückzuerstatten sei oder
nicht. Denn daraus, dass sie der Rekursgegner

782 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

vom Auslande her der Konkursverwaltung zur Vorzeigung einsandte wozu
er übrigens, auch vom Standpunkt des schweigerischen Exekutionsrechtes
aus, wohl nicht gehalten gewesen wäre , konnte ihm kein Nachteil in
seinen Besitzrechten am Titel erwachsen. Vielmehr hat er Anspruch auf
Rückerstattung des Titels, wie es sich auch mit der Streitfrage über
den Bestand seines angeblichen Pfandrechtes verhalten mag.

b) Dagegen kommt der genannten Einwendung Bedeutung zu, soweit sie sich
nicht bloss gegen die auf die Urkunde bezüglichen Besitzansprüche richtet,
sondern die Admassierbarkeit der bezüglichen Forderung beschlägt. Hier
ist zu sagen, dass natürlich die KonkursVerwaltung das vom Rekursgegner
beanspruchte Pfandrecht an der Forderung mag es sich um ein Wertpapier
oder um eine gewöhnliche Forderung handeln bestreiten kann und dies soll,
wenn Grund dazu vorliegt, und dass dann im Falle einer solchen Bestreitung
die Forderung bis auf weiteres als Massegut anzusehen und zu behandeln
ist, soweit wenigstens das Verhältnis der Masse zum Rekursgegner als
Pfandprätendenten in Betracht kommt, Jnsofern rechtfertigt sich also die
Verfügung vom 11.Mai 1906, wonach die rekurrierende Konkursverwaltung
den Titel als Massegegenstand erklärte (und damit den Titel nicht etwa
nur als Urkunde, sondern mit ihm das derurkundete Recht admassieren
wollte); denn dass etwa der Bestand des rekursgegnerischen Pfandrechtes
liquid ausgewiesen und eine Bestreitung desselben somit grundlos sei,
lässt sich nach den Akten nicht sagen und hat auch der Rekursgegner
selbst nie behauptet. Eine andere, hier aber nicht zu lösende Frage
ist dagegen, ob, auf welchem Wege und mit welchem praktischen Erfolge
es der Konkursverwaltung gelingen werde, ihre Verfügung vom 11. Mai
in vorliegender Beziehung gegenüber dein Rekursgegner durchzusetzen,
d. h. die rechtlichen und faktischen Hindernisse zu beseitigen oder
unschädlich zu machen, die für eine vorteilhafte Realisierung der
admassierten Forderung darin liegen, dass der im Ausland wohnende und
wieder in den Besitz des Forderungstitels zu setzende Rekursgegner mit
seinem Pfandrechtsanspruche auftritt. -

6. Endlich kann man auch nicht, wie die Konkursverwaltung meint, der
Forderungsanmeldung des Rekursgegners im Konkurseund Kankurskammer. N°
118. 783

die Bedeutung eines Verzichtes daraus beimessen, dass sein (angebliches)
Pfand als konkursfreies Vermögensstück anerkannt merde. Ein hierauf
gerichteter Verzichtswille müsste bestimmter und entschiedener
zum Ausdruck kommen (etwa durch Anmeldung auch des Pfandrechtes im
Konkurse). Der Wille des Rekursgegners ist im Gegenteil eher dahin
aufzufassen, dass -zu Recht oder Unrecht einerseits Befriedigung als
Chirographargläubiger im Konkurse und anderseits separate Befriedigung
als Pfandgläubiger ausserhalb des Konkurses beansprucht wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurslammer

erkannt:

Das Beschwerdebegehren des Rekursgegners um Rückgabe des fraglichen
Titels wird in Bestätigung der kantonalen Entscheide begründet erklärt und
damit der Rekurs unter Vorbehalt des sub Erwägung 5 b gesagten abgewiesen.

118. Arrèt du 20 novembre 1906, dans la cause Reutter & 0.

Art. 242, 250 al. 3; 260 LP.

A. Dans la faillite ouverte le 27 mars 1906, de la Société en nom
collectif Gygi & Cie, à Noireîgue, le sieur Louis Roy, à Neuchatel, fit,
entre autres productions, les deux suivantes, l'une, sous N° 44, pour
exposer que par acte du 2/22 décembre 1905, il avait acheté de la faillie
tout son materie] (l'atelier dont il était ainsi devenu propriétaire,
ne l'ayant laissé en main de Ia faillie qu'à titre de lounge, et pour
demander en conséquence la sortie de la masse à son profit, des outils,
machines et accessoires désignés dans l'acte susrappelé ,l'autre, sous
N°45, pour obtenir son inscription au passif de la masse pour une somme à
déterminer ultérieurement, eu raison du loyer qui lui était dù en vertu
du meme acte dès le 13! décembre 1905 jusqu'au jour où le. masse cessant
d'utiliser Ie matériel en question, le lui restituerait,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 774
Datum : 20. März 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 774
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 774 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-- ' e Rekurs e ner Köhler als betreibende


Gesetzesregister
OR: 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
249
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
Stichwortregister
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