730 G. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

Dass, wenn einmal das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden als
zuständig anzusehen sind, die örtliche Kompetenz zur Vollziehung des
Arrestbesehles zu priifen, diese Kompetenz hier mit Recht verneint
worden ist, stellt der Rekurrent nicht in Abrede. Namentlich behauptet
er nicht, dass für die Arrestvollziehung nicht die ordentlichen
Kompetenzbestimmungen zutreffen, sondern etwa elektiv mehrere
Betreibungsämter zuständig seien. Und ebenso lässt er (und zwar mit
Grund, siehe den zitterten Bundesgerichtsentscheid, Erwägung 2) gelten,
dass es sich um Arrestgegenstände handelt, die nicht im Kreise des durch
den Arrestbesehl beauftragten Betreibnngsamtes Affoltern, sondern im
Betreibungskreise Mettmenstetten sich befinden. Damit erweist sich der
Rekurs als unbegründet.

Demnach hat die Schnldbetreibungsund Konkurskammer erkannt: Der Reknrs
wird abgewiesen

109. Entscher vom 8. Oktober 1906 in Sachen gli. anuner & gie.

Widerruflichkeit der Verfügungen der Konkursämter, speziell: dee Auflegung
eines Koilokaiionsplanes. Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
sf. SchKG.

I. Im Konkurse über den Nachlass des Johann Frey-Mathys in Oerlikon
ordnete das Konknrsamt Schwamendingen am 25. April 1906 die öffentliche
Bekanntmachung des Kollotationsplanes an. Laut der Publikation (die
im kantonalen Amtsblatt und zwei Tagesblättern erfolgte) lief die
zehntägige Frist zur Anfechtung des Planes mit dem 7. Mai 1906 ab. Jm
Plane war die Rekurrentin, Firma U. Brunner & (Sie., mit einer Forderung
von 9193 Fr. 95 Cts. und der Rechtsanwalt Eugen Metzler in Ravensburg
mit einer solchen von 79,500 Fr. zugelassen worden. Am 7. Mai erhob
die Rekurrentin gegen Metzler gerichtliche Klage aus Wegweisung seiner
Forderung Am gleichen Tage, unmittelbar vor Ablauf der Auslegungsfrist,
erklärte das Konkursamt gegenüber Metzler, dass es seine Forderung, weil
nicht gehörig ausgewiesen, bestreite, und setzte ihm eine zehntägige
Frist an,und Konkurskammer. N° 109. 731

Um Klage auf Zulassung zur Kollokation zu erheben. Diese Verfügung
oermerkte das Amt im Kollokationsplan und brachte sie später in
der zweiten Gläubigerversammlung vom20.Juni der Gläubigerschast zur
Kenntnis. Metzler liess die Klagesrist unbenützt verstreichen. Jm
Kollokationsprozesse, den die Rekurrentin gegen ihn angehoben hatte,
erklärte er durch seinen Vertreter: seine Forderung sei, nachdem sie
das Konkursamt bestritten und er (da

voraus-sichtlich im Konkurse nichts herausschaue) nicht geklagt habe,

aus dem Konkurse ausgemerzt; die Klage der Rekurrentin müsse deshalb
abgewiesen, eventuell der Prozess als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werden, weil der Beklagte auf seine Ansprache

verzichtet habe. Am Si. August versügte der Kollokationsrichter:

der Prozess werde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die

Kosten legte er dem Beklagten auf, da er das ganze Verfahren

durch seine Forderungsanmeldung provoziert habe.

II. Unterdessen hatte die Rekurrentin, innert nützlicher Frist
seitdem das Konkursamt seine Bestreitung der Forderung Metzlers in der
Gläubigeroersammlung bekannt gegeben hatte, Beschwerde eingereicht mit dem
Begehren, diese Bestreitung als ungültig zu erklären. Alle Forderungen,
führte sie aus, welche die Konkursverwaltung bis zum Momente der Auslegung
des Kollokalionsplane? nicht bestritten habe, seien als von ihr anerkannt
und zur Kollokation zugelassen zu betrachten. Anderseits erlange der
einzelne Gläubiger mit der Auslegung das Recht, den Plan anzufechten
und Wegweisung eines andern, von der Verwaltung kultuzierten Gläubigers
zu verlangen. Dieses Recht dürfe nicht dadurch illusorisch gemacht
werden, dass man der Konkursverwaltung die Befugnis zur nachträglichen
Bestreitung einer von ihr kollozierten Forderung einräume. Vielmehr
müsse der Einzelgläubiger den Prozess führen und damit die Möglichkeit
behalten können, den Prozessgewinn des Art. 250 Abs. 3 zu erlangen.

HI. Die beiden kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde ab. Die untere
Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass die Konkursverwaltung berechtigt
sein müsse, den Kollokationsplan innert der Auslegungsfrist im Interesse
aller Kreditoren durch Wegweisung einer mit Unrecht kollozierten Forderung
zu berichtigen. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen stellt ihren
Entscheid darauf ab, dass, wenn die Konkursverwaltung einen kollozierten
Gläubiger

732 C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

nachträglich abweise, ein anderer Konkursgläubiger kein Recht darauf
habe, dass es bei der anfänglichen Kollokation verbleibe, die nicht
als eine rechtsverbindliche Erkkärung gegenüber den Mitgläubigern des
kollozierten Gläubiger-Z aufgefasst werden könne.

IV. Den am 9. August 1906 ergangenen Entscheid der kantonalen Oberinstanz
hat die Beschwerdeführerin, Firma U. Brunner & Cie, rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen unter Festhaltung an ihrem Beschwerdeantrage

Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Laut bundesrechtlicher Praxis (vgl. AS 22 Nr. 116, 23 Nr. 266,
Archiv 8 Nr. 26, Separatausgabe 6 Nr. 71*) sind die Verfügungen der
Betreibungsämter und der Konkursbehbrden (Konkursämter und sonstiger
Konkursorgane) nicht schlechthin unwiderruflich, sondern steht einer
solchen Amtsstelle, wenn sie sich nachträglich von der Ungesetzlichkeit
oder Unangemessenheit einer von ihr getroffenen Verfügung überzeugt, die
Möglichkeit offen, sie rückgängig zu machen oder in der erforderlichen
Weise abzuändern, solange die Beschwerdefrist für die Anfechtung der
Verfügung noch nicht abgelaufen ist. Im zuletzt zitterten Falle der
Erben Mater (Sep.-Ausgabe 6 Nr. 71) ist dieser Grundsatz im besondern
als anwendbar erklärt worden auf die generelle, eine Mehrzahl Beteiligter
betreffende Verfügung, die in der Auslegung des Kot-lokationsplanes und
der zugehörigen öffentlichen Bekanntmachung liegt. Dabei wurde aber
ausgeführt, dass, soweit die Konkursverwaltung auf diese Verfügung
-Überhaupt oder in einzelnen Punkten-zurückkommen und den ausgelegten
Plan aufheben oder abändern wolle, sie hierbei das für den Erlass der
Verfügung vorgeschriebene Verfahren entsprechend zu beobachten hatte,
dass also innert der zehntägigen Frist die Auskündung der Planauflegung
zu widerrusen und der in der beabsichtigten Weise neu erstellte oder
abgeänderte Plan wiederum anfzuelgen und dessen Auskündung zu veranlassen
sei.

Hier nun hat die Konkursverwaltung dieses Verfahren nicht-

* Ges. Ausg. 29 I Nr. 120 S. 354 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.}und
Konkurskammer. N° 109. 733

beobachtet, indem sie sich damit begnügte, dem Rekursgegner Metzler
mit Ansetzung einer Klagefrist zu erklären, dass sie seinebisher
zugelassene Forderung nunmehr bestreite,und dies im Plane vorzumerken,
ohne die Auskündung dieser Planabänderung und eine bezügliche Neuauflage
anzuordnen. Auf jeden Fall ist alsohier der Plan mag man im übrigen
seine nachträgliche Abänderung mit dem Entscheide Maier grundsätzlich
für zulässig halten oder nicht gegenüber den Beteiligten, die von dessen
Abänderung nicht auf gesetzliche Weise in Kenntnis gesetzt wurden, in
seiner ursprünglichen Gestalt in Rechtskraft erwachsen, und können sich
diese hierauf berufen, sofern sie ein rechtliches Interesse daran haben,
dass die nachträgliche Abänderung des Planes als ungültig behandelt werde.

2. Die Frage, ob bei der Rekurrentin ein solches Interesse bestehe, darf
man bejahen. Die Vorinstanz verneint sie deshalb, weil die Aufnahme einer
Forderung in den Kollokationsplan keinerechtsverbindliche Erklärung
gegenüber den andern Gläubigern darstelle. Letzteres ist freilich
soweit richtig, als man die Kollokation des betreffenden Gläubigers
durch die Konkursverwaltung lediglich von dem (allerdings wichtigsten)
Gesichtspunkte aus betrachtet, dass dadurch die Verwaltung diesen
Gläubiger als Konkurrenten der übrigen, namentlich bei der Verteilung
des Massevermögens, anerkennt. Insoweit haben die übrigen Gläubiger
kein Interesse und damit auch kein Recht, auf der einmal verfügten
Kollokation, als einer auch ihnen gegenüber verbindlichen Massnahme,
zu beharren. Dagegen darf anderseits nicht ausser Acht gelassen
werden, dass die Zulassung eines Gläubigers zur Kollokation, wenn
sie auch in erster Linie den kollozierten Gläubiger (in vorläufiger,
einer Rückgängigmachung ausgesetzten Weise) berechtigt, daneben und
in Zusammenhang hiermit doch gleichzeitig auch für die Mitgläubiger
ein Recht begründet, nämlich das in Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG vorgesehene
Prozessführungsrecht: Jndem die Konkursverwaltung einen Gläubiger
kolloziert, gibt sie dieMöglichkeit preis, als Vertreterin der Masse den
Anspruch dieses Gläubigers auf Kollokation im Kollokationsprozesse zu
bestreiten und schafft dafür umgekehrt die gesetzlichen Voraussetzungen,
unter denen der Einzelgläubiger befugt ist, den Kollokationsprozess zu
führen und dem Anspruche ansKollokation, den die Konkursver-

734 si. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

waltung unbestritten gelassen hat, sich auf gerichtliche-In Wege zu
widersetzen (ng. Sen-Ausgabe 8 Nr. 5 S. 18/19*). Hiernach lässt sich aber
nicht sagen, dass die Konkursverwaltung, die einen kollozierten Gläubiger
nachträglich aus dem Plane wegweist, damit die Rechtsstellung der übrigen
Gläubiger gar nicht berühre. Unter Umständen kann denn auch für den
Einzelgläubiger die Ausübung seines gesetzlichen Prozessführungsrechtes
von grossem Werte sein; so wenn er zu befürchten hat, dass die
Konkursverwaltung selbst die Prozessführung nicht mit pflichtgemässer
Sorg- falt besorgen würde. Dazu kommt, dass mit dem Rechte des Gläubigers,
den Prozess zu führen, gleichzeitig die Anwartschaft sich verbindet,
aus einem spätern allfälligen Prozessgewinne gemäss Art. 250 Abs. 3
vorzugsweise Deckung für seine Forderung zu erlangen.

3. Nach all dem ist die Verfügung vom 7. Mai 1906, wodurch das Konkursamt
die vorher kollozierte Forderung des Rekursgegners Metzler bestritt und
diesem Klagfrist ansetzte, der Rekurrentin gegenüber unwirksam. Sie kann
verlangen, als Konkursgläubigerin nicht ungünstiger gestellt zu sein, als
wenn das Konkursamt die fragliche Verfügung nicht getroffen hätte. Darnach
hat also die Konkursoerwaltung beim Kollokationsund Verteilungsverfahren
so vorzugehen, wie wenn der Anspruch Metzlers auf Kollokation erst durch
Zutun der Rekurrentin, zufolge ihrer Kollokationsklage beseitigt worden
wäre; die vorherige Unterlassung Metzlers, innert der gesetzlichen Frist
Klage anzuheBen, ist einem Abstand in dem von ihr angehobenen Prozesse
gleichzusetzen und die Rekurrentin als obsiegende Kollokationsklägerin zu
behandeln. Welche Folgen das des nähern für das Verfahren hat, braucht
derzeit nicht geprüft zu werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 3 als begründet erklärt.

* Gas.-Ausg.? I Nn. 25 S. 152) f. (Anm. (l. Red.f. Publ.)und Konkurskammen
N° 0. 735

110. guten-u vom 8. Oktober 1906 in Sachen zeitig

Rechtsvorschlag. Bei welchem Betreibemgsamt anzubri-ngm, speziell im
Falle der Zusteèlung des Zaklangsbefczhls auf Beque'sitore'al Fein ?
Ari. 74 SchKG.

I. Jusolge Begehreus des Rekurrenten Andreas Selig erliess das
Betreibungsamt Nidau am tö. Mai 1906 gegen den Rekursgegner Adolf Moser
für eine Mietzinsforderung von 54 Fr. 30 Cis. einen Zahlungsbefehl
(Nr. 10,243) auf Verwertung eines dem Gläubiger verpfändeten Divans Der
Befehl wurde dem Betriebenen, der in Viel wohnt, durch Vermittlung des
Betreibungsamtes Viel zugestellt, und zwar nahm der Betreibungsgehülfe
Froideveau dieses Amtes am 17. Mai 1906 die Zustellung vor. Das
Gläubigerooppel des Zahlungsbefehls wurde umgebend dem Betreibungsatnt
Nidau zurückgesandt· Der Schuldner Moser behauptet, dass er innert
fünf Tagen einen schriftlichen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte
Biel eingereicht habe, und die Vorinstanz hält diese Behauptung zu
deren Gunsten, wie sie bemerkt, auch die Aussage eines Angestellten
des Betreibungsamtes Viel, Hans Weibel, spreche für glaubwürdig
und legt sie ihrem Entscheide zu Gründe Das Betreibungsamt Viel
sandte die genannte Rechtsvorschlagserklärung dem Bestreibungsamt
Nidau zu, aber unbestrittenermassen erst nach Ablan der zehntägigen
Rechtsvorschlagsfrist. Nach Empfang der Erklärung eröffnete darauf das
Betreibungsamt Nidau dem Betriebenen, dass es den Rechtsvorschlag für
verspätet ansehe.

Maier führte hiergegen Beschwerde, indem er geltend machte: Wenn
das Betreibungsamt Viel den Rechtsvorschlag aus Nachlässigkeit oder
absichtlich zu spät demjenigen von Nidau übermittelt habe, so sei das
nicht die Schuld des Beschwerdeführers. Dieser verlange Berücksichtigung
seines Rechtsvorschlages, den er vorschriftsgemäss und mehr als früh
genug dem Betreibungsamte seines Wohnortes eingereicht habe, von welchem
ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei.

H. Mit Entscheid vom 28. Juli 1906 hiess die kantonale
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 730
Datum : 08. Oktober 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 730
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 730 G. Entscheidungen der Schuidbetreibungs- Dass, wenn einmal das Betreibungsamt


Gesetzesregister
SchKG: 247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverwaltung • betreibungsamt • rechtsvorschlag • konkursamt • frist • kollokationsplan • zahlungsbefehl • weiler • vorinstanz • veröffentlichung • brunnen • kenntnis • beklagter • tag • entscheid • auflage • gericht • unternehmung • angabe • kommunikation
... Alle anzeigen