722 G. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Art. 123 gemachten Abschlagszahlungen angeben wollen, nur spätere
Daten als das soeben genannte im Sinne gehabt haben. Dazu kommt, dass
nach dem 28. September wirklich noch eine weitere Ratenzahlung, die
sie unerwähnt gelassen, deren Empfang sie dann aber sofort zugegeben
haben, erfolgt ist und dass sie bei Abfassung der Beschwerde im Besitze
einer Ausfertigung der Aufschubsbewilligung vom 2. November und des
Mandatcoupons vom 5. November 1905 waren, worin übereinstimmend die
Zahlung vom L.,-'E). November als erste Ratazahlung genannt wird. All das
berechtigt zu der Annahme, dass die Rekurrenten in ihrerBeschwerdeschrift
auf drei nach dem 28. September erfolgte Zahlungen nämlich die durch
das Betreibungsamt vermittelten vom 2/5. November 1905, 18./19. Januar
und 28. Februar bis 1. März 1906 sich berufen und hieran ihre Beschwerde
gründen wollen.

Demzufolge haben sie vor den Betreibungsbehörden niemalseine Erklärung mit
der Rechtswirkung abgegeben, wonach auch für den Restbetrag der Forderung,
über dessen Bezahlung Streit obwaltet, die Aufhebung der Betreibung
zulässig wäre und ist also ihr Begehren um Fortsetzung der letztern zu
schützen. Damit bleibt es dem betriebenen Schuldner unbenommen, in der ihm
gutscheinenden Weise zu versuchen, ob er für jenen, nach seinerBehauptung
ebenfalls bezahlten Restbetrag die richterliche Aufhebung der Betreibung
erlangen könne.

Auf den Antrag, den Betreibungsbeamten von Oberägeri zu. büssen, kann
mangels Kompetenz nicht eingetreten werden, da dergenannte Beamte der
Disziplinargewalt des Bundesgerichts nicht untersteht

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekan wird dahin begründet erklärt, dass der Vorentscheid

aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Begehren
der Rekurrenten betreffend Weiterführung der Betreibung Nr. 87 zu
entsprechen. und Kanknrseammen N° 107. 723

107. Entscheid vom 2. Oktober 1906 in Sachen Anthem Este-he Mhae.

Unpfànqbares Einkommen, Art. 93 SchK G. Berücksichtigung eon.
einbringen der Paräeien, zu deren Bfflicksichtz'gimg die kantonale
Instanz keine Gelegenheit gegeben hatte, durch die Schuldbetreibungs-ufnd
Konkurskammsier.

I. Die Rekurrenten Nathan Blochs Söhne erwirkten am 9.Juli 1906 von der
Arrestbehörde Baselstadt für eine Forderung von 2934 Fr. 80 Ets. gegen
den Rekursbeklagten A. Kaiser-Mösch einen Arrestbefehl, den der Weibel
des Zivilgerichtes Baselftadt am 11. Juli vollzog, indem er die Tantieme
des Arrestschuldners pro 1905 und 1908 beim Allgemeinen Konsumverein
Basel imSchätzungswerte von zusammen 200 Fr. mit Arrest belegte.

Jnfolge Beschwerde des Schuldners hob die kantonale Aufsichtsbehörde diese
Arrestnahme am 28. Juli 1906 wieder auf. Sie stütztes sich hierbei auf
einen Bericht des Betreibungsanites, der dahin lautet: Die achtköpfige
Familie des Beschwerdeführers habe ein Existenzminimum von 200 Fr. zu
beanspruchen. Der Beschwerdeführer beziehe beim Allgemeinen Konsumverein
einen Monatsgehalt von 168 Fr. 50 Cis, (wofür eine Bescheinigung
desPereins vom 24. Juli 1906 bei den Akten liegt). Die verarmstierte
Tantieme pro 1905 falle ausser Betracht, da sie vierWochen vor der
Arrestlegung erhoben worden sei. Die allein noch m Frage stehende
Tantieme pro 1906 werde voraussichtlich 140 Fr., oder 12 Fr. per Monat
nicht übersteigen, so dass dasGesamteinkommen höchstens 180 Fr. per
Monat betrage und alsodas Existenzminimum nicht erreiche.

Il. Die Arrestgläubiger, Nathan Blochs Söhne, haben den Entscheid
der kautonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen. Sie bemerken, dass sie vor der Vormstanz keine Gelegenheit
zur Vernehmlassung gehabt hätten, undmachen folgendes geltend:
Die fragliche Tantieme habe den Charakter einer Gratifikation, einer
freiwilligen Zuwendung des Arbeitgebers und gehöre also nicht zu dem bloss
relativ pfändbarere Lohnguthaben zc. des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG Eventuell werde
die tatsächliche Grundlage des Vorentscheides als unrichtig bestritten:

724 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Zu dem jährlichen Gehalt des Schuldner-s von 2022 Fr. bezw. dem
monatlichen von 168 Fr. 50 Cts. komme nach dem Besoldungsreglement des
Allgemeinen Konsumvereins für das Jahr 1906 noch eine Gehaltsaufbesserung
von 75 Fr., so dass sich der jährliche Gehalt des Schuldners auf 2097
Fr. und der monatliche auf 175 Fr. stelle. Im weitern übe die Ehefrau
des Schuldners laut Bescheinigung des Kontrollbureaus den Beruf einer
Wäscherin und Glätterin aus und verdiene sie dadurch mindestens 25
Fr. per Monat. Das Existenzminimum von 200 Fr. sei also ohne die streitige
Tantieme erreicht.

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde bringt in ihrer Vernehm.lassung
gegenüber dem Rekurse folgendes vor: Der Tantiemenanspruch der
Angestellten des Allgemeinen Konsumvereins in Basel sei statutarisch
festgelegt und bilde einen Teil der Vergütung, auf welche die Angestellten
einen, zwar nicht zum voraus ziffermässig bestimmbaren, aber doch festen
Anspruch haben. Bezüglich der Höhe des schuldnerischen Einkommens werde
auf die eingelegte Bescheinigung vom 24. Juli 1906 verwiesen, bezüglich
der Verdienstverhältnisse der Ehefrau Kaiser auf eine Berichterstattung
des Betreibnngsamtes.

Aus letzterer ergibt sich, dass Frau Kaiser den Beruf einer Wäscherin
und Glätterin seit fünf Jahren nicht mehr ausübt, sondern zur Zeit im
Geschäfte ihres Schwagers, Max HaberKaiser, als Verkäuferin tätig ist,
auf Grund eines Vertrages, der ihr eine monatliche Vergütung von 20
Fr. zusagt, sie aber verpflichtet, diesen Betrag jeweils an ein Guthaben
des Geschäftsherm von 2709 Fr. in Abrechnung bringen zu lassen.

Die Schuldbetreibungs und Konknrskammer zieht in Erwägung:

1. Die streitige Tantieme fällt, wenn nicht unter die "Sohn: guthaben,
so doch unter die Diensteinkommen jeder Art ( autres revenus provenant
d'emplois ) des Art, 98 SchKG, welch letzterer Begriff in allgemeiner
Weise jedes Entgelt, abgesehen vom eigentlichen Lohn, umfasst, das
der Schuldner für geleistete Arbeit erhalten kann, also namentlich
die verschiedenen Arten von Nebenbezügen (Provision, Gratifikation
ec.). Ob dabei wirklich, wie die Rekurrenten meinen, zum Wesen eines
solchen Diensteinkommens gehöre, dass der Schuldner einen Rechts-und
Konkurskammer. N° 107. 725

ansprach auf dessen Bezug hat, oder ob nicht Vielmehr genüge weil
es hier eher auf die ökonomische als auf die rechtliche Natur des
Verhältnisses ankommt (vergl. Archiv Bd. 7 Nr. 69 und 70) , dass das
Einkommen vom Schuldner in Hinsicht auf seine Arbeit und seine Stellung
als Arbeitspflichtigen erlangt :wird, mag es ihm dabei freiwillig
zugewendet sein oder nicht, braucht vorliegenden Falles nicht besonders
geprüft zu werden.

Denn nach den Angaben der Vorinstanz, an deren Zuverlässigkeit zu zweifeln
kein Grund vorliegt, hat die Tantieme, die der Allgemeine Konsumverein
in Basel seinen Angestellten entrichtet, in der Tat den Charakter eines
Rechtsanspruches, der, unter bestimmten Voraussetzungen entstehend,
nach dem jeweiligen Jahres-ergebnisse sich ziffermässig bestimmt.

2 Jst somit die streitige Tantieme pro 1906 diejenige pro 1905 fällt,
wie allseitig anerkannt wird, ausser Betracht als nur relativ pfandbar
anzusehen, so fragt es sich im weitern, ob sie dem Rekursgegner zu
belassen sei, weil sein Gesamteinkommen das Existenzminimum von 200
Fr. monatlich, das er zugesiandenermassen beanspruchen kann, nicht
erreicht.

Jn dieser Beziehung fechten die Reknrrenten die Richtigkeit der
tatsächlichen Grundlage des Vorentscheides vor Bundesgericht mit
Einwendungen an, die sie vor der kantonalen Instanz nicht haben anbringen
können, da ihnen diese Behörde (wie dieselbe in ihrer Rekursvernehmlassung
unbestritten lässt) keine Gelegenheit zur Beantwortung der gegnerischen
Beschwerde gegeben hat. Diese Einwendungen kann das Bundesgericht unter
solchen Umständen nicht etwa als unzulässige Nova zurückweisen; sondern
die Rekurrenten haben einen Anspruch darauf, dass die Sache nur nach
vorheriger Würdigung derselben ihre Erledigung finde. Dazu bedarf es
nach der Lage des Falles keiner Rückweisung an die Vorinstanz, indem die
Akten vollständig genügend sind, um ohne weiteres unter Berücksichtigung
der gesamten Rekursbegründung einen materiellen Entscheid auszufällen,
wozu das Bundesgericht auch gesetzlich befugt ist (vergl. z. B. AS
Sep.-Ausg. il Nr. 9 Erw. 4*).

* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 19 S. 127 f. (Atem. d. BeeZ. s. Publ.) AS 32 l
-1908 48

726 EUR. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Was zunächst den Lohn des Rekursgegners betrifft, so hat dessen
Arbeitgeber-, der allgemeine Konsumverein in Basel,.am U. Juli 1906
bescheinigt, dass der Rekursgegner zur Zelt einen monatlichen Gehalt
von 168 Fr. 50 Cfs. beziehe- Gestützt hierauf muss aber angenommen
werden, dass in dem genannten Betrage die Aufbesserung pro 1906 von
75 Fr., auf welche die Rekurrenten vor Bundesgericht hinweisen, schon
inbegrisfen nt. Zum mindesten haben die Rekurrenten für ihre hiermit
im Gegensatz stehende Annahme keinen genügenden Beweis erbracht,
da das von ihnen produzierte Besoldungsreglement nur die allgemeine
Lohnskala der Angestellten von der Kategorie des Rekursgegners, nach
Minimum, Maximum der Besoldung und jährlicher gleicher Erhöhung enthält,
dagegen nichts besonderes über die derzeitigen Verdienstderhältnisse
des Rekursgegners. Durch die Akten widerlegt wird in zweiter Linie auch
die Behauptung der Rekurrenten, die Ehefrau des Rekursgegners verdiene
monatlich als Glätterin und Wäscherin 25 Fr. Aus dem vor Bundesgericht
erstatteten Bericht des Betreibnngsamtes ergibt sich nämlich, dass
die Ehefrau die erwähnten Berufsarten schon längst nicht mehr ausübt,
wogegen sie freilich als Geschiiftsangestellte einen Verdienst von 20
Frmonatlich hat, indessen vertraglich gebunden ist, diesen an eine

Forderung des Geschäftsherrn sich suecesswe in Anrechnung

bringen zu lassen. Nach all dem verbleibt es also bei der dem Vorentscheid
zu Grund liegenden Voraussetzung, dass das Gesamt-

einkommen nur 168 Fr. 50 Cis. beträgt und deshalb auch bei Hinzurechnung
der streitigen Tantieme das Existenzminimum nicht

erreicht. Damit erweist sich der Rekurs ais unbegründet. Demnach hat die
Schuldbetreibnngsund Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesenund
Konkurskammer. N° 108. 727

108. Entscheid mm 2. Oktober 1906 in Sachen Yreifusz.

Arresivofizug. Beschwerde hiegegen zulässig? Art. 274 Abs. I, 279 Abs. i ;
17 19 SchKG.

I. Am 22. Juni 1906 erwirkte der Rekurrent Dreifuss für eine gegenüber
dem Rekursgegner J. Schoch in Mettmenstetten beanspruchte Forderung vom
Bezirksgerichtspräsidium Affoltern als Arrestbehörde einen Arrestbefehl,
der als Arrestgegenstände nennt: ein Guthaben von 365 Fr. auf Johannes
Rosenberg in Affoltern, ein solches von 335 Fr. auf Gottlieb Bär in
Mettmenstetten und ein solches von 49 Fr. 375 Cis auf Frau Bertha
Gallmann in Mettmenstetten. Mit der Vollziehung des Arrestes wird
im Befehl das Betreibungsamt Affoltern betraut. Dieses belegte noch
am 22. Juni die genannten Guthaben mit Arrest und nahm darüber die
Arresturkunde auf. Daraus führte der Schuldner Schoch Beschwerde mit
dem Begehren, den Arrestvollzug aufzuheben und die Arresturkunde als
ungültig zu erklären; und mit der Begründung, dass der Arrest durch das
Betreibungsamt Mettmenstetten, in dessen Kreis der Schuldner wohnhaft sei,
hätte vollzogen werden sollen.

II. Die untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Affoltern) sprach
das Beschwerdebegehren zu, und die obere, an die der Arrestgläubiger
rekurrierte, bestätigte ihren Entscheid mit Erkenntnis vom 18. August
1908.

III. Dieses Erkenntnis hat nunmehr der Gläubiger Dreisuss mit
rechtzeitigetn Rekurse an das Bundesgericht weiter-gezogen Er beantragt,
es sei der am 22. Juni 1906 an das Betreibungsamt Assoltern ausgewirkte,
vom Bezirksgericht Affoltern ausgehobene Arrest als zu Recht bestehend
zu erklären- Zur Begründung wird ausgeführt: Verletzt sei Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488

SchKG, wonach gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde
stattfinde. Die Bezeichnung des Betreibungsamtes, das den Arrest zu
vollziehen habe, sei aber zweifellos ein Bestandteil des Arrestbefehls
und nicht eine Massnahme des Arrestvollzuges. Nur bei diesen Massnahmen
aber habe das Betreibungsamt, gestützt auf eigene
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 723
Datum : 01. März 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 723
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 722 G. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-- Art. 123 gemachten Abschlagszahlungen


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • tantieme • monat • bundesgericht • betreibungsamt • existenzminimum • arrestbefehl • lohn • bescheinigung • arrestvollzug • einwendung • weiler • gratifikation • arresturkunde • vorinstanz • charakter • richtigkeit • bestimmbarkeit • angabe • unternehmung
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