70 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

et que les héritiers doivent payer à leur domicile l'impòt afférent
à cette fortune. Ce principe se justifie en effet de tout point. Par
le fait du décès du contribuable sa personnalité cesse d'exister, et
fait place à celle de ses héritiers, soit ayants droit, et ces derniers,
s'ils sont domiciliés dans un autre canton, ne sont plus soumis, en ce qui
concerne la fortune mobiliere, aux obligations auxquelles le défunt était
astreint en matière d'impot. La fortune mobiliere du testateur passe aux
héritiers, en verdude principe que les biens mo-biliers sont attachés
à la personne de l'ayant droit et ils sont soumis à la loi d'impöt du
domicile de ce dernier. La prétention de l'Etat de Vaud, de frapper de
l'impòt mobilier pour l'exercice entier de 1905 la fortune délaissée
par DIle de Sellon, et héritée par dame venve de Lorin} nee Revilliod,
à Genève, n'est des lors pas justifiée.

3. Il n'est point nécessaire de trancher la question de savoir si, dans
l'espèce, la transmission à la receurante de la fortune dont il s'agit
a été effectuée déjà a partir du jour du der-es de la testatrice, soit
le 5 janvier 1905, ou seulement par le fait de l'envoi en possession
de I'héritiere en vertn de l'ordonnance du Juge de Paix (lu cercle de
Rolle en date du 8 février suivant. En effet, aucune conclusion n'a
été prise par les parties de ce chef, et il s'agit seulement, pour le
Tribunal fédéral, de prononcer sj le fisc du canton de Vaud est en droit
d'exiger de la recourante le paiement de l'impòt intégra] annuel pour
l'exercice de 1905. La solution de la question de date mentionnée plus
haut n'aurait d'intérèt pratique que si le fisc vaudois se prétendait
autorisé à percevoir un prorata de l'impòt litigieux, ce qui n'est point
le cas en l'état.

4. Pour faire admettre le bien fonde du recours actuel, en application de
l'art. 46 al. 2 GF, il n'est point nécessaire que le canton de Genève
fasse un usage effectif de son droit à la perception de l'impòt en
question; il suffit, pour donner lieu à application de l'iuterdiction
de la double impositionsi. d'une collision entre les souverainetés
respectives de deux cantons en matière d'impòt, conflit qui' doit etre
tranche en faveur de l'uue d'elles.m. Gerichtsstand des Wohnortes. N°
11. 71

Le recours devant, ensuite de ce qui précède, etre ac-

cueilli en vertu du moyen tiré de I'interdiction de La double imposition
(art. 46 al. 2 CF), il est superflu de rechercher si l'interprétation
que le Conseil d'Etat a faite des art. 25, 26 et 28 de la loi d'impöt
du 21 aoùt 1886 est ou non compatible avec le texte de ces dispositions,
lesquelles apparais-

sent d'ailleurs, en première ligne, comme des règles intracantonales et
non intercantonales.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce : Le recours est declare
fondé et le mandat d'impöt de la Commission centrale d'impòt du canton
de Vaud est annulé en ce qui concerne l'année 1905.

III. Gerichtsstand des Wohnortes.

For du domicile.

11. Zweit vom 15. Februar 1906 in Sachen Graf gegen Hold-

Gerichtsstand der Aberkennungsklage bei Rückzug der Bet-reibang.
Art-. 83 Abs. 2 SchKG. Der komprsi-teazbegrzî-ndeade Tatbestand muss in
dem Zeitpunkt JM/landen sein, in dem gemäss dem kantonalen Prezessrecht
der Gerichtsstand fixiert ist. Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
59 gmub. ZPO, vom 1. Juni 1871.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Der in St. Gallen wohnhafte Rekurrent Werner Graf hatte für eine durch
Wechselakzept ausgewiesene Forderugg im Betrage von 430 Fr. nebst Zins
an den Rekursbeklagten RFofms Hold in Davos gegenüber dem vom Schuldner
der Betserbung entgegengestellten Rechtsvorschlag durch Entscheid des
Îretîaamtes Davos vom 17. Oktober 1904 provisorische Rechtsoxfnung er-

72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung

wirkt. Hierauf leitete der Rekursbeklagte am 21. Oktober 1904,
also innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
Abf. 2 SchKG, beim
Vermittleramt Davos Aberkennungsklage ein, und dieses lud die Parteien
auf den 25. Oktober zur Sühneverhandlung vor, welche jedoch, nach
einer dem Rekurrenten auf Verlangen ausgestellten Bescheinigung des
Vermittleramts vom 12. März 1905nur einen privaten Charakter annahm, so
dass der irrtümlicherweise Übrigens erst im Februar 1905 hierüber, da die
Verhandlung erfolglos geblieben, ausgeftellte Leitschein rechtsungültig
war. Deshalb verlangte der Rekursbeklagte im März 1905 die Ansetzung
eines neuen Sühnevorstandes. Inzwischen aber hatte der Rekurrent, durch
Zuschriften vom 28. Januar 1905, dem Vermittleramt sowohl, als auch
dem Kreispräsidium und dem Betreibnngsamt Davos anzeigen lassen, dass
er seine Betretbung gegen jenen zurückziehe. Trotzdem das Vermittleramt
dem Vertreter des Rekursbeklagten am 18. März 1905 von dieser Tatsache
Kenntnis gab, hielt dieser das gestellte Prozessbegehren aufrecht. So
kam es im April 1905 noch zu einer amtlichen, ebenfalls erfolglosen
Sühneverhandlung. Aus Grund des hierüber aus-gestellten, vom 14. Mai
datierten Leitscheines reichte sodann der Rekursbeklagte am 30. Mai 1905
beim Kreisgericht Davos seine Aberkennungsklageschrift ein. Allein der
Rekurrent erhob unter Hinweis auf den erfolgten Betreibungsrückzug die
Ein-rede der Unzuständigkeit des Davoser Richters und unterbreitete
sie im gesetzlich vorgesehenen Beschwerdeverfahren dem Kleinen Rate
des Kantons Graubünden. Dieser wies die Beschwerde durch Erkenntnis vom
15. August 1905 ab und verurteilte den Reimrenten, die amtlichen Kosten
von 10 Fr. zu tragen, sowie den. Rekursbeklagten Hold mit 10 Fr. und das
Kreisgericht Davos mit 5 Fr. für ausseramtliche Kosten zu entschädigen,
mit dersummarischen Begründung: Da der Rekurrent den Rekursbeklagten in
Davos betrieben und dort gegen ihn provisorische Rechtsöffnung erwirkt
habe, so sei das Gericht des Betreibungsortes im Sinne des Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163

SchKG eben in Davos, und es folge hieraus ohne weiteres, wenn auch die
Betreibung und die Rechtsöffnung inzwischen fallen gelassen worden
seien, dass das Forum von Davos für die Aberkennungsklage zuftändig
sei.Ul. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 11. 73

B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kleinen Rates hat Graf rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter
Berufung auf Verletzung der Art.. 4 und 59 BV, begangen namentlich
(abgesehen von der für die Perletzung speziell des am. 4 dazu noch in
Betracht fallenden Auserachtlasfung der Bestimmung des Art. 87 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 87 Gestaltungsklage - Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.

der bundnerischen ZPO über die Gültigkeitsdauer der Leitscheine)
durch willkurltche, weil offenbar falsche Und unzulässige Auslegung
und Anwendung des am. 83 Abs. 2 SchKG beantragt, es sei jener Entscheid
aufzuheben und die Gerichtsftandseinrede des Rekurrenten zu schützen. .

C. Der Reknrsbeklagte Hold hat auf Abweifung des Rekurses angetragen
und dabei, kurzgefasst, ausführen lassen: Die pendente Aberkennungsklage
sei innert der durch Art. 87 Abs. 2 SVO festgesetzten Gültigkeitsfrift
des Leitscheines vom 14. Mai 1905 gerichrshängig gemacht worden,
und ihre Zulassnng verstosze auch nicht gegen Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG
Denn diese bundesrechtliche Vorschrift normiere nur die Frist für die
Klagerhebung, wachsend das kantonale Prozessrecht für die Frage der
Einhaltung der Umi, wie für das Prozessverfahren Überhaupt, massgebend
sei. Die bündnerische ZPO bestimme nun, dass eine Klage angehoben sei mit
dem Tage des Rechtsanzuges, welcher gemäss Art. 59 mit ihrer Anmeldung
beim Vermittleramt im Sinne des Art. 75 und mit Erlegung der bezüglichen
Vertröstung- eintrete. Vorliegend aber sei diese Klaganmeldung, wie der
Rekurrent nicht bestreiten könne, innert der bundesgesetzlichen Frist von
zehn Tagen seit dem Rechtsöffnungsentscheide erfolgt: Dem gegenuber sei
der Rückzug der Betreibung unerheblich, weil er die sur den Gerichts-stand
der Aberkennungsklage relevanten Tatsachen der Betreibnngseinleitung
und der Rechtsöffnung nicht als einfach nicht vorhanden hinstelle; er
habe vielmehr nur, die Wirkung, dass die Fortsetzung der Betreibung
unterbleibe, gleichwie der stillschweigende Verzicht hierauf durch
Nichteinreichung des Fortsetzunglslj begehrens. Die Aberkennnngsklage
würde, entsprechend ihren a gemeinen Voraussetzungen, hinfällig nur mit
dem Fortfall der Forderung, der jedoch nicht vorliege. Somit könne von
Verletzung weder des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, zu welchem Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG eben

74 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

eine Ausnahme statuiere, indem er die Aberkennungsklage ausdrücklich
auch am Betreibungsorte zulasse, noch auch des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV die Rede sein.

Auch der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat sich in seiner
Vernehmlassung wesentlich auf den Standpunkt gestellt, die zunächst
angehobene Aberkennungsklage des Rekursbeklagten, deren Erledigung und
Ersetzung durch eine neue Klage er aus dem ihm unterbreiteten Tatbestande
nicht ersehen habe, sei unbestrittenermassen innert der zehntägigen
Frist des Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG anhängig gemacht worden, und die Erklärung des
Betreibungsrückzuges sei, weil nicht dem Rekursbeklagten gegenüber
abgegeben, für diesen unerheblich gewesen, abgesehen davon, dass in
ihrem Zeitpunkte das Vermittlungsbegehren bereits hängig gewesen, und
dass trotz ihr doch die Tatsache der in Davos eingeleiteten Betreibung,
welche genüge, um den Gerichtsstand des Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG zu begründen,
bestehen geblieben sei; --

in Erwägung:

Der Rekurs erweist sich aus dem Gesichtspunkte des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, wonach
der aufrechtstehende Schuldner mit festem Wohnsitze in der Schweiz für
persönliche Ansprachen vor seinem Wohnsitzrichter gesucht werden muss,
ohne weiteres als begründet. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel und
ist auch nicht bestritten, dass die in Frage stehende Aberkennungsklage
als negative Feststellungsklage über das Bestehen einer Forderung eine
persönliche Ansprache im Sinne jener Verfassungsbestimmung betrifft, und
auch zur Verneinung eines der äbrigen Erfordernisse der Anwendbarkeit
jener, insbesondere der Solvabilität des Rekurrenten, bieten die Akten
keinerlei Anhaltspunkte Vor Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aber wäre die Geltendmachung des
streitigen Anspruchs gegenüber dem Rekurrenten in Davos nur zulässig, wenn
hier der in Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG für die Aberkennungsklage vorgesehene
Gerichtsstand des Betreibungsortes begründet wäre. Dies ist jedoch,
im Widerspruche mit dem angefochtenen Entscheide, zu verneinen. Wenn
Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG den Betriebenen berechtigt, binnen zehn Tagen noch
erteilter provisorischer Rechtsöffnung auf dem Wege des ordentlichen
Prozesses beim Gerichte des Betreibungsortes auf Aberkennung der (in
Betreibung gesetzten) ForderungIll. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 11. ?5

zu klagen, so liegt der kompetenzbegründende Tatbestand dieses
Spezialforums in der Tatsache der dort pendenten Betreibung mit
provisorischer Rechtsöffnung, und es muss dieser Tatbestand daher in
demjenigen Zeitpunkte vorhanden sein, in welchem prozessrechtlich die
Fixierung des Gerichtsstandes erfolgt. Diesen Zeit-

vpunkt bestimmt das kantonale Prozessrecht. Nun sagt Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
der

bündnerischen ZPO (vom 1. Juni 1871): Die Streitanhängigkeit hat
die Folge: 1. dass der Gerichtsstand (adweichende Verfügungen durch
die zuständige Rekursbehörde laut Art. 250 252 vorbehalten) für die
ganze Dauer des Prozesses bestimmt bleibt, ohne Rücksicht auf spätere
Veränderung des Domizil-Z oder andere Umstände, von denen sonst der
Gerichts-stand abhängt. Danach ist der massgebende Zeitpunkt für die
Fixierung des Ge-

rrichtsstandes derjenige der Streitanhängigkeit. Nach am. 59 SVO,

welcher die Begriffe des Rechtsanzugs und der Streitanhängigkeit
auseinanderhält, tritt diese letztere, jedoch sofern wenigstens, wie
im vorliegenden Falle, der Vermittler nicht als Richter zu entscheiden
kompetent ist, nicht schon mit dem Rechtsanzuge",

-d. h. der gesetzesgemässen Anmeldung der Klage beim Vermittlergmt ein,
wie der Rekursbeklagte und auch der Kleine Rat anzu-

nehmen scheinen, sondern erst mit der Einreichung des Leitscheines
bei Gericht. Vorliegend nun wurde ein rechtsgültiger Leitschein
unbestrittenermassen erst am 30. Mai 1905 eingereicht. In diesem
Zeitpunkte aber lag der angeführte Kompetenztatbestand des Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163

SchKG zufolge des Rückzuges der Betreibung seitens des Rekurrenten vorn
28. Januar 1905 nicht mehr vor. Denn es ist klar, dass der in diesem
Rückzug liegende Verzicht des Rekurrenten auf das bereits errungene
Erekutionsrecht die Tatsachen der Betreibungseinleitung und der erteilten
provisorischen Rechtsöffnung, wenn er sie auch selbstverständlich als
solche nicht hat ungeschehen machen können, doch jedenfalls für die
Zukunft, jeder rechtlichen Wirksamkeit, also insbesondere ihrer Bedeutung
für den in Rede stehenden Gerichtsstand entkleidet hat. Der Einwand des
Kleinen Rates, dass der Betreibungsrückzug sur den Rekursbeklagten wegen
mangelnder Anzeige an ihn unerheblich gewesen sei, geht grundsätzlich
fehl, da es sich bei diesem Akte keineswegs um eine empfangsbedürftige,
vom Schuldner zu ge-

76 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

nehmigende, sondern vielmehr um eine einseitige, für die
Beweibungsbehörde ohne weiteres verbindliche Willenserklärung des
Gläubigers handelt. Übrigens hatte der Rekursbeklagte gegebenensalls
nach eigenem Zugeständnis seit dem 18. März 1905 von dein Rückzuge
Kenntnis Und die Behauptung des Rekursbeklagten, dass die Erhebung
der Aberkennungsklage auch am Betreibungsorte, wie allgemein, nur
durch den Fortfall zder Forderung ausgeschlossen würde, ist mit der
Vor-stehenden Interpretation des streitigen Spezialgerichtsstandes bereits
widerlegt. Jst demnach der angefochtene Entscheid als gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
verstossend aufzuheben, so bedarf die anderweitige Argumentation des
Rekurrenten keiner Erörterung mehr; --

erkannt: Der Rekurs wird gutgeheiszen und damit der Entscheid des Kleinen
Rates des Kantons Graubünden vom 15. August 1905 im Sinne der vorstehenden
Motive aufgehoben.

12. guten vom 21. Mim 1906 in Sachen j.. gegen Fa

Gerichtsstand für die Vaterschaftsklage auf Aèimente (nach Zürcher.
Prämie-entity Unter weichen Umständen ist der Studienort als Wohnsitz
des Studenten anzusehen ?

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Laut Weisungsschein des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom
13. September 1905, mit Nachtrag vom 11. Oktober 1905, wurde der am
13. Februar 188.2 geborene Rekurrent Max K. von Hünikon (Kanton Thurgau)
in Zürich, wo er sich seit dem Frühjahr 1901 zum Zwecke des Studiums der
Medizin an der dortigen Universität aufhielt, während seine Eltern -seit
dem im Herbst 1903 erfolgten Tode des Vaters noch die Mutter mit einer
Tochter in St. Gallen wohnen, von der Rekursbeklagten, der Kellnerin
Marie K., mit einer Vaterschaftkklage nach Massgabe der §§ 704 bis 706
des zürcherischen pri-lll. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 12. 7?

vatrechtlichen Gesetzbuches belangt· Dieser Klage gegenüber liess er
die Kompetenz der zürcherischen Gerichte bestreiten, weil· er seinen
Wohnsitz, an welchem die Klagesorderung als persönliche Ansprache geltend
zu machen sei, in St. Gallen, bei seiner Familie, habe. Das Bezirksgericht
Zürich schätzte diese .Einrede durch Beschluss vom 12. Oktober 1905,
das Obergericht des Kantons Zürich aber, an das die Rekursbeklagie
rekurrierte, entschied, dass der Rekurrent, welcher inzwischen, Unter
Rückzug seiner Schriften am 24. Oktober 1905, Zürich verlassen und sich
studienhalber nach Leipzig begeben hatte, zur Zeit der Klageerhebung
in Zürich domiziliert gewesen sei, und wies deshalb, durch Beschluss
der I. Appellationskammer vom 28. November 1905 das Bezirksgericht an,
die Vaterschaftsklage der Rekursbeklagten an Hand zu nehmen.

B. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts hat Max K. rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und -Unter
Berufung auf Verletzung des Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, sowie der Art· 2 und 3
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., vom 25. Juni 1891 beantragt, es sei
der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Jnkompetenzentscheid des
Bezirksgerichts zu bestätigen. Die Rekursbegründung geht wesentlich dahin:
Bei Beginn seines Aufenthaltes in Zürich habe der Rekurrent, weil noch
minderjährig, trotz Hinterlegung seines Heimatschemes daselbst, wozu er
aus polizeilichen Gründen verpflichtet gewesen set, gemäss Art. 4 des
zitterten Bundesgesetzes vom Lo. Juni 1891 den Wohnsitz seines Vaters,
St. Gallen, beibehalten. Mit der Erlangung seiner Volljährigkeit, am
13. Februar 1902, und mit dem später, im Herbst 1903, eintretenden Tode
seines Vaters aber habe sich diese Situation nicht geändert: der Rekurrent
habe damit nicht nachträglich einen neuen Wohnsitz in Zürich begründet;
folglich habe gemäss Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891
sein Wohnsitz in St. Gallen fortgedauert. Die gegenteilige Annahme des
Obergerichts wäre nämlich angesichts der ausdrücklichen Bestimmung des
Art. 3 Abs. 2 ibidem, dasv der Aufenthalt zu Studienzwecken an sich keinen
Wohnsitz begrunde, nur berechtigt, wenn besondere ausnahmsweise Umstande
sur den neuen Wohnsitzerwerb des Rekurrenten sprächen. Dies sei jedoch
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 71
Datum : 15. Februar 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 71
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 70 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. et que les


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
SchKG: 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
ZPO: 60 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
87
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 87 Gestaltungsklage - Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aberkennungsklage • betreibungsort • weiler • bundesverfassung • frist • provisorische rechtsöffnung • bundesgericht • tag • persönliche ansprache • vater • schuldner • vaterschaftsklage • tod • biene • frage • kenntnis • wiese • 1871 • entscheid • dauer
... Alle anzeigen