646 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

III. Gerichtsstand des Wohnortes. For du domicile.

97. gettar vom 14. Youember 1906 in Sachen Cimaund Genossen gegen
Eebrtider Dndereggem

Pmmgation des Gerichissiandesi liegend in. der vertraglichen
Domiziierwàhiung. Das Bundesgericht hat da sich ergibt:

A. Durch Vertrag in französischer Sprache vom 24. März 1906 zwischen
den Rekurrenten und einem Antonini einerseits und den Rekursbeklagten
anderseits derpflichteten sich die Rekurrenten und Antonini, indem
sie Domizil beim Architekten Guggiardi in Brig erwählten, für die
Rekursbeklagten ein Gebäude in Brig zu erstellen und zwar zu einem
Akkordpreis und gemäss einem Pflichtenheftz Am 17 . Juli 1906 wurde dem
Antonini und den Rekurrentenau ihrem erwählten Domizil im Bureau des
ArchitekteirGuggiardi in Brig eine Notifikation des Einleitungsrichters
des Bezirks Brig zugestellt, wodurch die Rekursbeklagten sie aufforderten,
die in vertragswidrigenWeise verzögerten Arbeiten an der Neubaute wieder
aufzunehmen, ansonst die Rekursbeklagten vom Vertrage zurucktreten und
die Unternehmer auf Schadenersatz belaugen würden. Ju gleicher Weise
wurde den Rekurrenten und dein Antonini am 15. SeptemberlIOB eine vom
14. September 1906 datierte Zitatiou des Einleitungsrichters des Bezirks
Brig zugestellt, wodurch die Unternehmer auf den 245 September 1906
vor den Richter vorgeladen werden, damit sie einwilligen, an Hand des
Expertenberichtesmit den Exponenten Rechnung abzuschliessen, überdies
einwilligens den Exponenten gebührrenden Schadenersatz zu leisten
und schliesslich damit durch den sitzenden Sgr. Richter erkannt werde,
Exponenten seien berechtigt. die Fortsetzung der Baute durch Drittpersouen
anzuordnen. Natürlich werden sie auch für alle· Mehrkosteu, welche dieses
Vorgehen nach sich zieht, verantwortlich gemacht."III. Gerichtsstand
des Wohnortes. N° 97. 647

B. Gegen diese Vorladung haben die Rekurrenten wegen Verletzung von
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dein
Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, die Rekurrenten
seien solvabel, hätten ihren festen Wohnsitz in Freiburg und könnten mit
der persönlichen Ansprache, die den Gegenstand der Zitation bilde, nur
vor ihrem ordentlichen Richter in Freiburg belangt werden Es sei nicht
richtig, dass sie in Bezug auf einen Vertrag mit den Rekursbeklagten in
Brig Domizil erwählt hätten, und wenn es auch der Fall wäre, so könne
doch hierauf deshalb nichts ankommen, weil dieser Vertrag von den Parteien
wieder aufgehoben worden sei-

C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und
bestritten, dass der Vertrag der Parteien vom 24. März .1906 jemals
aufgehoben worden sei; -

in Erwägung:

Die Rekurrenten haben ihr festes Domizil in Freiburg; sie sind
unbestrittenermassen ausrechtstehend und die Ansprache, zu deren
gerichtlicher Behandlung sie vor den Richter in Brig zitiert sind und die
auf Rechnungsstellung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages
ec., geht, ist ohne Frage persönlicher Natur. Die Rekurrenien können
sich daher der angefochtenen Vorladung gegenüber aus die in Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes Berufen, falls sie nicht
für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes
in Brig hierauf verzichtet haben. Ein solcher Verzicht muss nun aber
angenommen werden. Der im Original bei den Akten liegende Werkvertrag der
Parteien, der die Unterschriften der Rekurreuten trägt dass die letztern
etwa gefälscht seien, ist in der Rekursschrift nicht behauptet , enthält
die Klausel, dass die Rekurrenteu im Bureau des Architekten Guggiardi in
Brig Domizil nehmen. Wieso in der Rekursschrift der Bestand dieser Klausel
in Abrede gestellt werden konnte, ist unverständlich Die Rekurrenten
behaupten freilich weiterhin, dass jener Vertrag durch Übereinkunft der
Parteien aufgehoben worden sei; allein irgend ein Nachweis für diese
von den Rekursbeklagten bestrittene Behauptung liegt nicht vor. Eine
Domizilererwählung braucht allerdings nicht unbedingt und ohne weiteres
im Sinne einer Prorogationsabrede verstanden zu werden;

648 A. Staatsrechuiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

immerhin hat sie, nach französischer Auffassung wenigstens, regelmässig
diese Bedeutung, und dies trifft speziell auch zu für die ZPO der beiden
hier in Betracht kommenden Kantone Wallis und Freiburg (Wallis ZPO §
18 Biff. 2, Freiburg, Code de proc. Art. 19). Entscheidend für die
Annahme, dass vorliegend die Domizilerwählung eine Prorogation bedeute,
ist aber die Tatsache, dass die Rekurrenten eventuell mit keinem Worte
bestritten haben, dass die fragliche Klausel beim Vertragsabschluss
in diesem Sinne von den Parteien verstanden wurde. Schliesslich kann
auch kein Zweifel sein, dass die den Gegenstand der Zitation bildende
Ansprache der Rekursbeklagten Unter die Gerichtsstandsabrede fällt;
denn die Prorogation auf den Gerichtsstand in Brig muss sich auf alle
Streitigkeiten beziehen, die sich über Rechte und Pflichten der Parteien
aus dem Vertrage vom 24. März 1908 ergeben sollten. Mit einer solchen
Streitigkeit hat man es aber hier zu tun, da die Rekrurenten gestützt auf
den Vertrag auf Rechnungsstellung, Schadenersatz, sowie darauf belangt
werden, dass die Rekursbeklagten ermächtigt seien, die den Rekurrenten
vertraglich obliegende Leistung durch einen Dritten herstellen zu lassen
(OR Art. 111); -

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen

IV. Gesetzgebungsrechb des Bundes betrefl'end das Obligationenrecht, etc.
Attributions législatives de 1a. Confédération en matière de droit
des obligatiòns.

Vergl. Nr. 99.I. Zivilstand und Ehe. N° 98. 649Zweiter Abschnitt. Seconde
section. Bundesgesetze. _ Lois fédérales. I. Zivilstand und Ehe. Etat
civil et mariage.

98. gilt-teil vom ii. Oktober 1906 in Sachen Monument und Genossen gegen
gleba (@bergeridjt gnüricb).

Art. 9 Abs. 2 ZEG: Zuständig für Klagen auf Berichtigung der
Zivilstandsregister sind nur die Gerichte des Kanto-ns, in dem das
Register sich befindet. Ueber Vorfmgen, die nicht seiner Kompetenz
unterstefeen (S. B. gemäss Art. 8 BG betr. zim'lr. V. d. N. M. A.)
hat der Richter dabei nicht zu entscheiden. Verhältnis von
staat-s-esiecktlz'chem Baku-rs und Berufung; Art. 182
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG. Zuständig--
keit des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfmgm, Art. 189 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
,
Underabsa-tz, OG.

A. Am 22. Dezember 1878 wurde in Qberstrass (game) geboren und in das
dortige Geburtsregister eingetragen Mattmann, Emma Elisa, uneheliche
Tochter der Mattmann Magdalena, von Kriens, Kanton Luzern, wohnhaft in
Zin-ich. Die Mutter Mattmann verheiratete sich am 19. Mai 1883 in Paris
mit Pierre Fontanier von Nasbinals, Departement Lozère. Im November
1884 wurde dem Zivilstandsamte Oberste-ass vom Zivilstandsbeamlen des
IV. Arrondissements in Paris zur Vormerkung in seinem Geburtsregister
folgender Akt amtlich übermittelt: Préfecture du Département de la
Seine. Extrait des minutes des actes de reconnaissance. IVe arrond. de
Paris, (année 1884). L'an mil huit cent quatre vingt

quatre, le jeudi vingt-quatre juillet à deux heures du soir,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 646
Datum : 14. Januar 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 646
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 646 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. III. Gerichtsstand


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 58  182  189
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schadenersatz • bundesgericht • bundesverfassung • bezirk • architekt • geburtsregister • departement • zivilstand • wallis • ehe • fester wohnsitz • baute und anlage • wohnsitz • vertrag • bewilligung oder genehmigung • abrechnung • garantie des wohnsitzrichters • richterliche behörde • frage • unterschrift • weiler • mutter • vormerkung • zins • richtigkeit • sprache • original • obliegenheit • werkvertrag • zivilstandsregister • legislative • persönliche ansprache • zweifel • vertragsabschluss
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