sondern Josef Durrer als Eigentümer der Alp Blumatt zu betrachten und zu
behandeln sei. In der Tat ist nach dem gesagten die Auffassung vertretbar,
dass die Stellung des Durrer zur Alp, wenn er auch sormell-jnristisch
nicht mehr Eigentümer sein mag, doch in Wirklichkeit dieselbe geblieben
ist und wirtschaftlich derjenigen des Eigentümers gleichkommt. Das
Bundesgericht hat aber schon in frühern Fällen (s. AS. d. bg. E. 30 I
S. 243 E. 2) ausgesprochen, dass vom bundesrechtlichen Standpunkt der
Rechtsverweigerung aus nichts dagegen eingewendet werden kann, wenn
nach kantonalem Steuerrecht bei der Besteuerung von Liegenschaften (and)
wenn das Gesetz von Grundeigentum spricht) nicht bloss der Eigentümer im
zivilrechtlichen Sinne, sondern Unter Umständen auch ein Nichteigentümer,
dessen Beziehung zur Liegenschaft wirtschaftlich der des Eigentümers
entspricht, als steuerpflichtiges Subjekt in Anspruch genommen wird. Ein
gewisser Widerspruch liegt vorliegend allerdings darin, dass Josef
Durrer für die Steuer zum Teil nicht einfach als Einzelperson, sondern
in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrates der Rekurrentin
belangt worden isf; allein diese Jnkonsequenz erklärt und entschuldigt
sich aus den absonderlichen Verhältnissen, wie sie hier bestehen, und
kann an sich den Vorwurf der Willkür wiederum nicht begründen. Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
94. Lukoil vom 18. Oktober 1906 in Sachen game}: gegen Regierungsrat
Diesem Eek-Lars gegen eine Verordnung betr. Jagdpatente, wonach die
Patente für nicht im Kanton wohnenaîe Jäger höher sein sollen als für
Kantonseiszwalmer. Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 175 Z. 3 OG.
Verstoss gegen dm Gm-ndsatz dé? Gleich-Zenit tundem Gesetz ?
Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Am 30. August 1906 hat
der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von ihm erlassene Verordnung
betreffend die AusübungI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° 94. 635
der Jagd im Jahre 1906 publiziert, welche unter Ziffer 7 bestimmt: Die
Taren für die Ausübung der allgemeinen Jagd werden wie folgt festgesetzt:
a. Patenttaxe (inklusive 1 Hund) 60 Fr.
b. Für jeden weitern mitzuführenden Hund 10 Fr.
c. Nicht im Kant-311 niedergelassene Jäger haben eine um 50 0/0 erhöhte
Patenttaxe und überdies für jeden Jagdhund eine Hundesteuer von 15 Fr. (3
Fr. und 12 Fr.) zu entrichten-
B. Hieran hat Fürfprech Otto Meyer in Zosingen am. 2. September 1908 beim
Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, worin er unter
Berufung darauf, dass er seit Jahren stets ein luzernisches Jagdpatent
zu lösen pflege, die lit. c der vorstehend wiedergegebenen Bestimmung,
mit dem Begehren um Aufhebung derselben, als gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit (Art. 4 BB) verstossende Neuerung ansicht.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit wesentlich folgender
Begründung aus Abweisung des Rekurses angetragen: Das im Kanton
Luzern bestehende Jagdregal, wonach das Recht zu jagen vom Staate
auf dein Wege der Patenterteilung einzelnen Personen verliehen
werde, berechtige den Kanten, die Tusübung der Jagd ohne Rücksicht
auf das Prinzip der Gewerbesreiheit durch polizeiliche Vorschriften
einzuschränken und insbesondere die Patenterteilung von der Bezahlung
einer Taxe von beliebiger Höhe abhängig zu machen. Bezüglich der Höhe
dieser Tare sei eine ungleiche Behandlung der Kantonseinwohner und der
Nichtkantonseinwohner durchaus zulässig. Sie verstosse weder gegen die
Rechts-gleichheit nach Art.4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
des Art. 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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1 | Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
2 | ...19 |
3 | Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. |
dadurch genüge getan, dass jeder in einem andern Kanten wohnende
Schweizerbürger, sei er Luzerner oder Angehörigervanderer Kantone,
die betreffende Zuschlagstaxe bezahlen müsse. Ubrigens rechtfertige
sich diese Zuschlagstaxe auch aus der Natur destagdk rechts, dessen
Ausübung an das Gebiet des Kantons geknupst sei und deshalb in erster
Linie an die Bewohner dieses Gebietes verliehen werden solle, sowie
aus dem BestrebenDDP Welchem sich der Regierungsrat bei Feststellung
der Zagdtaxenssuberhaupt habe leiten lassen, im Interesse der Erhaltung
des Wildstandes die Zahl der Patente einzuschränken Auch diese Momente
schlossen die An-
636 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
nahme einer den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
auch noch in einer Reihe von andern Kantonen die Jagdtaren für ausser
Kantons wohnende Schweizerbürger erhöht, und speziell die streitige
Hundetaxe von 15 Fr. solle zugleich ein Ersatz sein für die von den
Kantonseinwohnern an Gemeinde und Staat zu bezahlende Hundeftenerz --
in Erwägun g:
1. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des vorliegendenRekurses
kompetent. Allerdings hat bisher in mehreren Rekursfällen der Bundesrat
über die hier streitige Frage der Ungleichstellung von Kantonseinwohnern
und Nichtkantonseinwohnern bezüglich der Gewährung des Jagdrechts im
Kanton entschieden. Allein in diesen Rekursfällen (s. BVI. 1878 2 S. 581;
S alis 5, Nr. 2111 eingangs; BVI. 1888 4 S. 781 82; Salis 5, Nr. 2118;
BBl. 1903 4 S. 423 ff.; Salis 5, Nr. 2111; Entscheid i. S. Patry) war
gegenüber der fraglichen Ungleichstellung jeweilen, zum Teil neben Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
und 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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1 | Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
2 | ...19 |
3 | Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. |
angerufen (welcher wie Art. 2 des neuen einschlägigen BG vom 24. Juni
1904, bestimmte, dass jeder Schweizer nach Lösung einer kantonalen
Jagdbewilligung, die bundesrätliche Genehmigung der
bezüglichen kantonalen Jagderlasse vorbehalten, zur Ausübung
der Jagd auf dem betreffenden Kantonsgebiete befugt sei) , so dass die
Kompetenz des Bundesrates mit Bezug auf den Beschwerdegrund dieser
angeblichen Missachtung eines Bundesgesetzes nach Art. 189 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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1 | Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
2 | ...19 |
3 | Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. |
OG ohne weiteres gegeben war und deshalb feststehender Praxis gemäss
die Beurteilung der aus denselben Tatbestand gestützten materiell als
Akzessoriunt jenes Beschwerdegrundes erscheinenden Beschwerde wegen
Verletzung der verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheit mitumsasste
(vergl. hierüber die vom Bundesrate im zitterten Entscheide i. S. Patry
wiedergegebene Vernehmlassung des Bundesgerichts: u. a. Fakt. IV, S. 429
f., deren Auffassung sich der Bundesrat angeschlossen hat: a. a. O. Erwg
I, S. 481). Vorliegend dagegen anerkennt der Rekurrent ausdrücklich die
aus dem Bundes-Jagdgesetze fliessende Berechtigung des luzernischen
Regierungsrates, bezw. des Kantons Luzern, die Voraussetzungen der
Bewilligung des Jagdrechtes imI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor
dem Gesetze. N° 94. 637
Kamen frei zu normieren, insbesondere dieselbe von der Bezahlung
bestimmter Jagdgebühren abhängig zu machen, und wendet gegenüber der
angefochtenen Verordnungsbestimmung lediglich ein, dass sich ihr Inhalt
mit dem Grundsatze der Rechtsgleichheit (Armi BV) nicht vertrage. Es
handelt sich somit ausschliesslich um die Anfechtng einer kantonalen
Rechtsnorm aus dem Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
nach der Regel des Art.-175 Ziffer 3 OG in den Kompetenzkreis des
Bundesgerichts fällt.
2. Mater-tell erweist sich der Rekurs als unbegründet. Wenn ein
Kanton, wie gegebenenfalls Luzern, das Jagdrecht als Staatsregal
unter Anwendung des Patentsyftems fiskalisch ausbeutet,so ist eine
Erschwerung der Jagdbewilligung für den auswärts wohnenden gegenüber
dem Kantonseinwohner, speziell eine finanzielle Mehrbelastung eines
Jagdberechtigten ersterer Art, wie sie hier in Frage steht, auf
Grund des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
siskalischen Jagdregals aus kann der jago: bare Wildstand des Kantons
sehr wohl, wie die regierungsrätliches Vernehmlassung geltend macht,
als ein dem kantonalen Territorium inhärentes Gut betrachtet werden,
dessen, naturgemäss keineswegsunbeschränkte, Ausnutzung vorzugsweise den
Angehörigen dieses Territoriums zu ermöglichen ist, die als solche die
allgemeinen Staatslasten des Kantons zu tragen haben. -Somit erscheint das
Moment der territorialen Zugehörigkeit in der hier streitigen Hinsicht,
wie auch auf andern Rechts-gebieten, als relevantes saktisches Kriterium
zur Begründung einer ungleichen rechtlichen Behandlung, welche demnach
gegen die verfassungsmässige Garantie der Gleichheit vor dem Gesetze,
deren feststehender Auslegung gemäss, keineswegs verstösst Auf dieser
Auffassung beruht denn auch der mehrerwähnte, neueste Entscheid des
Bundesrates i. S. Patry (im Gegensatz zu den zitterten frühern Entscheideu
und einer Verfügung des Bundesrates betreffend Fischereirecht: Salis
5, Nr. 2104); ferner wird sie geteilt sowohl von Salis 5, Anmerkung
1 zu Nr. 2114,ais auch von Burckhardt, Kommentar zur Bundesversassung
S. 630; --
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.