620 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

'

a un moindre degré le caractère d'ordre public que la disposition de
l'art. 183 de la loi de procédure civile. Si donc l'application de
cette dernière règle doit ètre restreinte audomaine que seulgson sens
incontestable la destine à régir, il y a lieu de reconnaitre que la
Chambre d'instruetion, en refusant an recourant de le mettre an bénéfiee
des droits que lui conferent les art.. 17 et 114 loi procédure penale,
sous le prétexte que ces dernières dispositions seraient incompatibles
avec le principe exprimé dans l'art. 183 susvisé, a commis un véritable
déni de justice.

4. En dehors des considérations qui précèdent, et qui. doivent conduire à
elles seules à l'admission du recours, il Y a lieu de considérer celui-ci
comme également fonde en ee sens que la disposition de l'art. 183 loi
de procédure civile implique une atteinte au principe de i'égalité de
traitement des citoyens devant la loi, attendu que la; dite disposition,
si elle devait exclure la, preuve par témoins dans les cas de faux
serment portant sur des faits dont l'objet est d'une-valeur supérieure
è. 1000 fr., eurait pour eflet pratique de laisser impunis, sans motif
justifiable, les auteurs du délit plus grave, et de ne soumettre à une
sanction pénale que les auteurs d'un délit commis dans des conditions
moins graves.

Per ces motifs,

Le Tribunal federal prononce:

Le recours est admis et, en conséquence, l'ordonnance rendue par la
Chambre d'Instruction de Genève, le 14 mai 1906, dans la cause pendente
entre le receurant et les sieurs. Rasario, Viollet et Tempia est déclaré
nulle et de nul effet.I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° 92. 621

92. guten vom 10. Oktober 1906 in Sachen Erben Marker-Tamura gegen
Regierung-rat Thurgau.

Anspruch eines Kantons auf Nachsteuer und Steuerbnssen. '-Uebergri/'Î
in die Souveränität eines andern Kantons ? Legitimatwn zur
Beschwerde. Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
, 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
Z. 2 BV; Art. 175 Z. 2 OG. -Bas Recht auf
Nachsteuer entsteht während der Zeit, da der Ste-ucr- pflichtige der
Steuerhohee't des betreffenden Kantons unterwerfen ist. Willkürliche
Auslegung des thm'g. Steuergesetzes ener 1849, § 23 Abs. 3 ? Verweigerung
des westlichen Gehdrs ?

A. Am 29. November 1904 starb in Küsnacht, Kt. Zürich, Witwe Therese
Drucker geh. Temme aus Nassau. Dieselbe hatte von Anfang des Jahres
1894 an bis zum April 1903 im Kanten Thurgau, auf Schloss Mühlberg bei
Raperswilen, gewohnt und vor ihrem Umzug nach Küsnacht diese Besitznng
gegen eine Villa in Stuttgart vertauscht In Küsnacht hatte sie die Villa
Segenstein erworben und bewohnt Uber ihren Nachlass wurde in Küsnacht
ein amtliches Inventar ausgenommen, das einen Vermögensbestand von rund
1,120,000 Fr. ergab, sodass nach Abzug der nicht steuerpflichtigen
Fahrhabe im Betrage von 15,00l) Fr. und bestrittener Forderungen im
Betrage von rund 58,000 Fr. ein steuerpflichtiges Vermögen von rund
1,050,000 {gr. verblieb. Da Frau Drucker ihr Vermögen im Kanten Zürich
unvollständig versteuert hatte, versügte die Finanzdirektion den Bezug
einer Nachstener für das zweite Halbjahr NOT-sowie einer Ergänzungssteuer
für das Jahr 1904. Die Finanzdirektion des Kantons Thurgau, die vom
amtlichen Inventar Kenntnis erhalten hatte, ver-fügte unterm 19. April
1906, in Anwendung der §§ 41 und 42 des Steuergesetzes von 1849, dass
aus-dem Nachlass der Frau Drucker für die Zeit, da die letztere un Kenton
Thurgau gewohnt hatte 1894 bis April 1903 eme Nachsteuer nebst Zins
von 19,082 Fr. 55 Ets. und eine Steuerbusse von 64,327 Fr. 20 Cts. zu
bezahlen sei, und ersuchte die Notariatskanzlei Küsnacht, diese Beträge
zu erheben. Die Finanzdirektion stellte hiebei darauf ah, dass laut dem in
Küsnacht ausgenommenen amtlichen Inventar Frau Drucker bei ihrem Tode em

622 A. staatsrechtlicne Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

steuerpflichtiges Vermögen von 1,050,000 Fr. gehabt habe. Wenn man
nun berücksichtigt, dass die Villa Segenstein nur mit 60,000 Fr. in die
Jnventur eingestellt, für dieselbe aber weit mehr ausgelegt wurde und dass
die Tauschsumme für das zu , 175,000 Fr. veranschlagte Hofgut Mühlberg
an die zu 1,000,000 Fr. gewertete Villa in Stuttgart beim Verkaufe
der ketztern völlig unterging, d.h. hiesür ein Erlös erzielt wurde,
Bei welchem für den Anschlag des Gutes Mühlberg nichts Übrig blieb, so
ergibt sich daraus mit aller Gewissheit, dass Frau Drucker beim Wegng
von Miihlberg noch ein steuerbares Ka,pitalvermögen von mindestens
1,050,000 Fr. besass, das beim Einzug im Jahre 1894 bedeutend grösser
gewesen sein muss, ja ohne Zweifel dazumal über 2,000,000 Fr. Betrug,
aber infolge groszer Ausgaben für Familienglieder, Bauten ze. von Jahr
zu "Jahr zurückging. Selbst wenn man nun annimmt, dass beim Einzug in
Mühlberg das steuerbare Vermögen nur 1,050,000 Fr. betrug, plus das im
Jahre 1895 nachweisbar für Erstellung von Okonomiegebäuden ausgelegte
Geld im Betrage von 140,000 Fr., so ergibt sich, dass Frau Drucker in den
Jahren 1894 1903 jeweilen allermindestens das in Kol. 1 nebenstehender
Zusammenstellung aufgeführte steuerbare Vermögen besessen hat. Die
Vermögenszusammenstellung, auf welche die Finanzdirektion verweist,
liegt nicht bei den Akten.

Gegen die Verfügung der Finanzdirektion ergriffen die Erben der Frau
Drucker den Reknrs an den Regierungsrat des Kantons Thurgau, indem sie
geltend macht-en: Der Anspruch des Fiskus auf Nachsteuer und Steuerbusse,
der vom sonstigen Steueransvruch durchaus verschieden sei, entstehe nicht
mit der Steuerhinterziehung, sondern erst mit deren Entdeckung Zur Zeit
der Entdeckung der angeblichen Steuerhinterziehung der Frau Drucker sei
diese bezw. ihr Nachlass aber in keinem Untertanenverhältnis mehr zum
Kamen Thurgau gestanden; deshalb habe der fragliche Anspruch überhaupt
nicht entstehen können. Eventuell werde bestritten, dass Frau Drucker
ihr Vermögen im Kanton Thurgau s. Z. nicht richtig versteuert habe. Die
Berechnung des Finanzdepartementes sei ganz willkürlich. Es sei nicht
richtig, dass die Tauschsumme für das Hofgut Mühlberg (475,000 Fr.) beim
Verkauf derI. Rechtsverweigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 92. 623

Villa in Stuttgart verloren gegangen sei. Wie viel Frau Drucker bei
diesem Verkauf gelöst habe, sei allerdings nicht mehr zu ermitteln;
sodann gehe es nicht an, einen Schuldbrief aus das Hotel Fürstenhof in
Frankfurt voll zu 410,000 ame. zu tax-ieren, wie es im amtlichen Inventar
geschehen sei. Frau Drucker habe diesen Titel durch Tausch erworben für
270,000 Mb., und beim Verkauf hätten nur 132,000 Mk. resultiert. Ferner
sei Frau Drucker nach thurgauischem Steuerrecht überhaupt nicht pflichtig
gewesen, ihr ganzes Kavitalvermögen im Kanton zu versteuern. § 23 Ubs. 3
des unbestrittenermassen zur Anwendung kommenden Steuergesetzes von 1849
laute nämlich: Im Kanton wohnhafte Ausländer sind nur für dasjenige
Kapitalvermögen steuerpflichtig, welches dieselben im Kanton besitzen
Dieser Satz enthalte ein ausdrückliches Privilegium zu Gunsten von
Ausländern, das in bewusstem Gegensatz stehe zu der in Abs. 1 daselbst
umschriebenen Steuerpflicht der Kantonsbürger und niedergelassenen
Schweizerbürger: Die kantonsbürgerlichen Einwohner, sowie die herwärtigen
Korporationen sind für ihr gesamtes, in oder ausserhalb des Kantons
angelegtes Kapitalvermögen steuerpflichtig, ebenso die mit Wohnsitz
im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger, sofern dieselben nicht
gleichzeitig für das nämliche Kapitalvermögen in einem andern Kanton
besteuert werden Nun werde zum Beweise verstellt, dass Frau Drucker nicht
mehr Vermögen, als sie versteuert, im Kanton Thurgau besessen habe,
nämlich nicht mehr als 200,000 Fr.; der grösste Teil ihres Vermögens
habe sich in England, Deutschland und Holland in Verwaltung befunden
und die Erblassertn habe von den betreffenden Kapitalien nur die Zinsen
bezogen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau wies durch Entscheid
vom 19. Mai 1906 den Rekurs der Erben Drucker ab. Aus der Begründung
ist hervorzuheben: Der Anspruch des Kantons Thurgau aus Nachsteuer
und Steuerbusse sei nicht ersinnt Entdeckung der Steuerdefraudation,
sondern mit der Verhetmltlichung des Vermögensbestandes durch Frau Drucker
entstanden, also zu einer Zeit, da die letztere noch im Kanton Thurgau
geî wohnt habe. Auch beziehe er sich ausschliesslich auf die Zeit des
Aufenthaltes der Frau Drucker im Kanton Thurgau. Was die

624 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Höhe des während des Thurgauer-Ausenthaltes der Frau Druckervorhandenen
Vermögens anbetresse, so habe das Finanzdepartement richtigerweise auf
das in Zurich aufgenommene, von den Erben anerkannte amtliche Inventar
abgestellt. Dies sei für die Erben auch sehr günstig, weil ausser Zweifel
stehe, dass Frau Drucker in Mühlberg mehr Kapitalvermögen besessen
habe, als bei ihrem Tode vorhanden gewesen sei. Da keine Bücher über
dieVermögensverwaltung vorhanden seien, sei man mangels spezieller
Nachweise auf anichten angewiesen. Wenn z. B. behauptet werde, der
Titel von 410,000 Mf. auf ein Hotel in Frankfurt sei zu hoch bewertet
gewesen, so sei daraus hinzuweisen, dass dieses Guthaben im Jahre
1903/1904 noch voll verzinst worden und erst am 10. September 1905,
also zehn Monate nach dem Tode der Erblasserin, teilweise zu Verlust
gekommen sei. Allerdings bestimme § 23 Abs. 3 des Steuergesetzes von
1849, dass die im Kanton wohnhaften Ausländer nur dasjenige Vermögen zu
versteuern haben, welches sie im Kanton besitzen. Die Praxis habe aber
diese Bestimmung von jeher dahin ausgelegt und angewendet, dass Ausländer
dasjenige Kapitalvermögen zu versteuern haben, über das ihnen die freie
Disposition zustehe, gleichgültig, ob die das Vermögen bildenden Titel
sich zufällig im Kanton oder auswärts befinden. Eine andere Auffassung
würde dem Ausländer gerader eine bessere Stellung einräumen, als einem
Kantonsangehörigen, was unmöglich die Meinung des Gesetzes sein könne. Der
Regierungsrat verweist in dieser Beziehung auf verschiedene Präjndizien.

B. Gegen den Entscheid des Regierungrates von Thurgau haben die Erben
Drucker den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag ans
Aufhebung ergriffen. Es werden folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:

1. Der angefochtene Entscheid enthalte einen Übergriss über die
Hoheitsrechte des Kantons Thurgau (Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV), weil er Nachsteuer und
Stenerbusse von Personen erhebe, die der Hoheit des Kantons Thurgau nicht
unter-stünden und zur Beit, da der Anspruch hätte zur Entstehung gelangen
können, auch nicht unterstanden hätten. Steuerrecht und Steuers-flicht
seien an das tatsächliche Untertanenverhältnis geknüpft, und es könne
ein staat-

YI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 92. 625

licher Anspruch dieser Art nur erhoben werden, wenn die Person,
gegen die er sich richte, zur Zeit seiner Entstehung der Hoheit des
betreffenden Staates unterworfen gewesen sei. Nun entstehe das Recht auf
Rachsteuer und auf Steuerbusse erst mit der Entdeckung der angeblichen
Steuerdefraudation, die hier erst nach dem Tode der Erblasserin,
also nach ihrem Wegng aus Thurgau, stattgefunden habe. Das Vorgehen
der thurgauischen Behörden bilde sogar einen direkten Eingriff in die
Souveränität des Kantons 31'irich, insofern die thurgauische Erekutive
einem zucche: rischen Amte behufs Vollzugs seiner Steuerforderung einen
Austrag erteilt habe. .

2. Der angefochtene Entscheid soll eine willkürliche Anwendung des § 23
Abs. 3 des thurgauischen Steuergesetzes von 1849 enthalten, weil nach
dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung Frau Drucker nicht verpflichtet
gewesen sei, ihr im Ausland befindliches Kapitalvermögen im Kanton
Thurgau zu versteuern.

3. Der Regierungsrat soll sich einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs
schuldig gemacht haben: Die Rekurrenten hätten den Beweis anerboten,
dass das Vermögen der Erblasserin viel kleiner gewesen sei, als der
thurgauische Fiskus annehme, dass die Tauscthmme für das Hofgut Miihlberg
nicht verloren gegangen sei, dass die Frankfurter Hypothek nicht 410,000
Mk., sondern nur 132,000 Mf. wert gewesen sei. Mit diesen Einreden
habe der Regierungsrat die Rekurrenten einfach nicht gehört, oder er
habe sie unter Berufung aus das zürcherische Inventar verwîrfen, ohne
hiesiir einen stichhaltigen Grund anzugeben. Das zurcherische Inventar,
das zwei Jahre nach dem Wegng der Frau Drucker aus dem Kanton Thurgau
ausgenommen worden fer, biete nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür,
dass das-Kapitalvermögen seit jenem Zeitpunkt unverändert geblieben fer,
Bucher seien allerdings keine vorhanden, sodass die Rekurrenten aus eine
allgemeine Beweisosserte angewiesen seien.

4. Es liege eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung darin,
dass von demselben Nachlass von zwei Kantonen Anspruch auf Nachsteuer
und Steuerbussc erhoben merde. Esset durchaus gleichgültig, dass die
Grundlage der Berechnung Isur die Nachsteuer sich in den verschiedenen
Kantonen auf Steuerhmterztehungen

625 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

verschiedener Jahrgänge stütze. Dieser Tatsache komme nur die Bedeutung
eines Berechnungsmodus zu. Der ganzen Natur der Nachsieuer nach könne
nur der Kanton des Domizils der Erbschaft steuerberechtigt sein.

C. (Prozessuales.)

D. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen. Zur Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen
Steuerrechts wird bemerkt: am. 23 Abs. 3 des Steuergesetzes sei von jeher
dahin aufgefasst worden, dass Ausländer dasjenige Kapitalvermögen nicht
im Kanton zu versteuern hätten,P das in fremder Dispositionsgewalt fei,
das z. B. im Ausland in einer Aktiengesellschaft, etwa in einem Bergwerk
angelegt sei und dort versteuert werden müsse, oder das im Ausland unter
vormundschaftlicher Verwaltung stehe und besteuert werde. Dagegen habe
ein Ausländer Pfandbriefe, Obligationen, ausländische Staatspapiere unter
allen Umständen imRamon zu versteuern, weil er diese Titel an seinem
Wohnort besitze. In dieser Beziehung liege eine konstant gleichmässige
Praxis vor, wofür einige Entscheide des Regierungsrates angerufen werden.

E. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, dem ebenfallsGelegenheit
zur Vernehmlassung gegeben wurde, hat keine Anträge gestellt und der
Auffassung Ausdruck gegeben, dass ein Übergriff des Kantons Thurgau in
die Souveränitätsrechte von Zurich im angefochtenen Entscheid nicht liege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

î. Durch die Erhebung des streitigen Anspruchs seitens des Kantons
Thurgau ist jedenfalls am. 3 BV, der von den Rekurrenten in erster Linie
angerufen wird, nicht verletzt; denn Art. 3 stellt lediglich eine Norm
für die Abgrenzung der Hoheitsrechte zwischen Bund und Kantonen auf und
garantiert nicht den Kantonen gegenseitig ihre Hoheitsrechte. Wohl aber
kann aus Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV die allgemeine Befugnis für den Bund hergeleitet
werden, über Kollisionen der kantonalen Hoheiten zu entscheiden.
Durch Art. 113 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV und Art. 175 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG ist die Austragung
solcher Svuveränitätskonflikte zwischen Kantonen dem Bundesgericht
übertragen worden, und nach der Praxis ist nicht

7!. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 92. 627

nur eine Kantonsregierung, sondern auch der Private, der sich durch
die angebliche Überschreitung der Hoheitsschranken verletzt glaubt,
berechtigt, den Schutz des Bundesgerichts anzurufen. Das Verbot der
Doppelbesteuerung (Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV) ist dabei als Einzelvorsehrift jener
Garantie der Souveränität der Kantone unter sich zu betrachten, und
soweit der streitige Anspruch ein Steueranspruch ist, decktT sich
deshalb auch vorliegend die allgemeine Beschwerde wegen Überschreitung
der Hoheitsrechte mit der besondern aus Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV.

2. Nun ist der Anspruch von Thurgau auf Nachsteuer ohne Frage ein solcher
steuerrechtlicher Natur. Nach den Reknrrenten soll in der Erhebung dieses
Anspruchs ein Eingriff in die Staatshoheit von Zürich deshalb liegen,
weil die Erbiasserin bei Ihrem Tode nicht mehr im Kamm Thurgau, sondern
im Kanton Zürich wohnte und der Nachlass zur Zeit der Entdeckung der
behaupteten Steuerhinterziehung im letztern Kanton sich befand. Allein
die Pflicht zur Zahlung von Nachsteuer, d. h. zur Nachzahlung von zu
wenig bezahlten Steuern, hat ihren Rechtsgrund in der gesetzlichen
Steuerpflicht, die unvollständig erfüllt wurde und der nun nachträglich
zu genügen ist. Sie besteht daher grundsätzlich schon zur Zeit der
Sienerdefraudation und beurteilt sich nach den damaligen Verhältnissen,
wenn auch ihre Feststellung und die Geltendmachung des fraglichen
Anspruches seitens des Staates tatsächlich erst mit der Entdeckung
der Steuerhinterziehung moglich ist. Indem Thurgau von den Rekurrenten
Nachsteuer sur die Zeit, da die Erblasserin im Kanton Thurgau wohnte,
verlangt, macht es somit, kraft seiner Steuerhoheit, einen Anspruch
geltend, der entstanden ist, als die Erblasserin der thurgauischen
Steuerhoheit unterworfen war und der deshalb in keiner Beziehung in die
Steuerhoheit von Zürich übergreifen kann. Die Nachsteuersorderung, die
Zürich in Bezug auf den Nachlass Drucker erhebt, kolbdiert denn auch in
keiner Weise mit derjenigen von Thurgau,. indem sie sich auf die Zeit
des zürcherischen Domizils der ,Giro: lasserin bezieht, also daraus
beruht, dass die Erblasserin aihren Steuerpflichten als zürcherischer
Kantonseinwohner ungenugend nachgekommen ist. ·

3, Jnsofern man in der Steuerbusse lediglich eine Erweiterung,

· 628 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Verschärfung der Steuerpslicht erblickt, die eine gesetzliche Folge
der Steuerhiuterziehung ist, gilt das Gesagte auch für den Anspruch von
Thurgau auf Steuerbusse, der sich darauf stützt, dass die Erblasserin
ihre Steuerpflicht im Kanton Thurgau s. Bt. ungenügend erfüllt hat. Aber
auch wenn man die Steuerbusse rechtlich als Auflage mit Strascharakter
qualifizieren wollte, könnte von einem Konflikt thurgauischer und
zürcherischer Hoheitsrechte keine Rede sein weil bei dieser Auffassung
jeder Kauton, in dem eine Steuerdefraudation begangen wurde, als Ort der
Begehung auch befugt sein muss, die darauf gesetzte Strafe auszusprechen
4. Schliesslich kann auch in der Einladung, die das Finanzdepartement des
Kantons Thurgan an das Notariat Küsnacht hat ergehen lassen, kein Eingriff
in die Souoeräuität des Kantons Zürich gefunden werden, da es sich, wie
die Regierung von Zürich in ihrer Vernehmlassung zutreffend hervorhebt,
hiebei lediglich um eine an den Vertreter der Steuerpflichtigen gerichtete
Zahlungsaufforderung handelt. Zn der Tat ist für die Vollziehung
solcher öffentlich-rechtlicher Ansprüche jeder Ramon auf seine eigenen
Mittel angewiesen und besteht in dieser Beziehung für die Kantone keine
Rechtshilfepflicht von Bundes wegen(Vergl. zu Erw. 1 4 AS d bg. (E. 29
1S417 Erw 1) 5 Die Rekurrenten bes schweren sich in zweiter Linie über
eine willkürliche, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletzeude Anwendung des § 23 Abs. 3 des
thurgauischen Steuergesetzes von 1849, der bestimmt, dass im Kanten
wohuhafte Ausländer nur für dasjenige Kapitalvermögen steuerpflichtig
sind, welches sie im Kanton besitzen. Wenn die thurgauischen Behörden
diese Vorschrift -in Übereinstimmung unbestrittenertnassen mit der
konstanten, von jeher befolgten Praxis dahin aus-legten, dass mit dem
im Kanten besessenen und daselbst zu versteueruden Kapitalvermögen
dasjenige Kapitalvermögen gemeint ist, das in auswärtigen Geschäften
investiert ist oder das auswärts ohne Dispositionsbefugnis des
Eigentümers, z. B. vorniundschaftlich verwaltet wird, und dass somit alles
Kapitalvermögen, über welches dem Steuerpflichtigen die freie Disposition
zusteht, im Kauton zu versteuern ist, gleichgiltig ob die Kapitalien
im Ausland angelegt sind oder die betreffenden Titel sich zufällig im
Ausland befinden, so kann dieser siînterpretation, obgleich sie Zweifel
erregen muss, doch der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden;

"![. Beehtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 92. 629

denn der Ausdruck besitzen kann zur Not so verstanden werden; auch würde
die entgegengesetzte, von den Rekurrenten vertretene Auffassung, nach
der ein Ausländer nur das im Kanton befindliche und dort verwaltete
Kapitalverinögen zu versteuern hätte, ein derart ausserordentlich
weitgehendes Steuerprivileg zu Gunsten der Auslander bedeuten, wie es
doch kaum in der Absicht des Gesetzgebers liegen konnte. Dazu kommt,
dass der angefochtene Entscheid in dieser Beziehung sich auf eine
ständige Praxis stützt Eine gewisse Privilegierung der Ausländer bleibt
ja auch so noch bestehen, indem der Ausländer hinsichtlich auswärtiger,
geschäftlich investierter oder vornntndschaftlich verwalteter Kapitalien,
im Gegensatz zu den übrigen Kantonseinwohnern, von vorneherein als nicht
steuerpflichtig erklärt ist.

6. Unbegründet ist endlich auch die Beschwerde wegen Verweigerung des
rechtlichen Gehörs. Der Regierungsrat hat die Einwendungen der Rekurreuten
geprüft und darauf geantwortet mit Ausnahme einer Bemerkung hinsichtlich
der Tauschsumme beim Tausch des Gutes Mühlberg gegen die Villa in
Stuttgart, den die Erblasserin s. Z. vorgenommen hatte. Aber diese
letztere Bemerkung war derart unklar, dass der Regierungsrat sich gewiss
nicht weiter damit zu befassen brauchte. Es ist auch unerfindlich, weshalb
die thurganischen Behörden nicht berechtigt gewesen waren, für die Frage,
welches Vermögen die Erblasserin im Kanton Thurgau s. Z. besessen habe,
von dem amtlichen zürcherischen Inventar auszugehen, und wenn sie nnn,
obgleich dringende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Erblasserin
im Thurgau noch ein grösseres Vermögen hatte, nur einen einzigen ganz
unzweifelhaften Posten von 140,000 Fr. -Kosten eines Oekonomiegebäudes
im Jahre 1895 zu dem durch das Jn- ventar ausgewiesenen Reinvermögen
hinzugezählt haben, so kann sicherlich von Willkür zu ngunsten der
Rekurrenten keine Rede sein.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

AS 32 l 1906 42
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 621
Datum : 14. Mai 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 621
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 620 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. ' a un


Gesetzesregister
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
thurgau • druck • regierungsrat • inventar • erbe • weiler • 1849 • bundesverfassung • tod • bundesgericht • steuerhinterziehung • steuerhoheit • zweifel • angewiesener • frage • richtigkeit • betrug • doppelbesteuerung • not • tausch
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