530 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertrèige.

venzione addizionale del 1873, la quale estende l'obbligo
dell'estradizione solo alla sottrazione commessa da pubblici funzionari o
depositari, alla concussione ed alla corruzione di pubblici funzionari .

Nella traduzione tedesca di questa convenzione, trovasi, è vero,
in luogo della parola concussione, la parola Amtsmissbrauch zu
betriigerischen Zwecken [abuso di autorità a scopi fraudolenti), ma
va da sè che per l'interpretazione di detta convenzione devesi far
capo al testo originale e non alla traduzione tedesca. Ora i testi
francese e italiano sono affatto eepliciti al riguardo, come e fuori di
dubbio che la nozione di conoussione, tanto nella terminologia comune,
quanto nella terminologia del codice penale italiano (articolo 169),
non ha nulla a che fare col delitto previsto e definito all'art. 299
di questo Codice, il quale rappresenta una figura Speciale di reato,
non dipendente dalla qualità di pubblico funzionario, come è il caso nel
delitto di concussione, ma riferibile ad ogni persona e rivestente solo
un carattere più grave nelle condizioni dell'al. 2, qualora commesso cioè
da person-i preposta all'incanto. Dato anche che un Simile delitto possa
in certi casi rivestire i caratteri della nozione dell'abuso di autorità,
esso non rientra in ogni caso nella figura Speciale della concussione,
la cui essenza ed' il cui scopo è di procurare a sè e ad altri un utile
diretto con abuse d'ufficio, da parte appunto di un pubblico ufficiale. -

Per questi motivi,

Il Tribunale federale pronuncia: L'estradizione di Fasciani Antonio non
è concessa.Auslieferung. ?. Vertrag mit Russland. N° 76. 531

2. Vertrag mit Russland. Traité avec 1a Russia.

76. Arie-U vom 18. Juli 1906 in Sachen Yeseuzow.

' ° we en Raubes ( vol avec violence ); Art. 1627 rus-iai--

{';ZZZSEÎSÎZÉ, 59163 zffl'ch. StGB. Dessr Raub ist Auslicfefflngrdeltkt
nach dem Aufl.-Vera. mit Reesslmzdsi. indem er unter Art. 3 Z Ufer
7 daseibst (Diebstahl) fällt. Politisches Verbrechen ? Art. 6
Abs. 1 Aufl. Ver. (Bemubung dS? Musik-aneiHasndeisbanii zwecks
Besckasstmg von Geldmitteln für die sozzai-issecolutzonare Bewegung-
m Russland). Freie Würdigung des Tatbestamles dai-ch das Bundesgericht
als Auslieferussngs-rz'chter.

A. Am 3. April 1906 wurde aus dem Bahnhof Zürich ein Ruffa Alexander
Paulsohn Belenzow, der völiigl .betrunken mit einem Zug aus Wien
angekommen war,·1nholizeklichen Gewichtsfam genommen. Man fand bei ihm
m einer Veisetasche zirkg 37,000 Rubel und sonstige Effekten. Es wurde
festgestellt, dass er aus der Reise nach Zürich im Speisejoagen dem
Alkohol m einer Weise zugesprochen hatte, dass er an einen an Tobsucht
grenzenden Zustand der Trunkenheit (delirium tremens) geklei. Bei seiner
Einvernahme vom 5. April erklarte Belenzow: Das bei ihm gesundene Geld
rühre von der Beraubung der Moskauer Handelsbank auf Gegenseitigkeit her,
die er mit 18 Koniplizen am 20. März (a. St.) ausgeführt habe. Diese Tat
sei sidret Wochen vorher in einer Versammlung der. sozial-revolutionaren
Partei von Moskau, deren Mitglied er set, beschlossen worden, um Geld
für die Zwecke der Partei und zur Unterstutzungader Opfer der Revolution
und der Streife zu beschaffen Die Tater seien, mit Revolvern und zum
Teil auch nut Hemden die sie noch von den Barrikadenkämpfen her gehabt
hatten, demassnetz durch verschiedene Türen in die Bank eingedrungeuc
hatten den Beamten und Angestellten der Bank erklart, dass sie verhaftel
seien und dass jeder, der sich vom Platze rühre, uber den Haner geschossen
weirde. Dann hätten sie sich das Schatzgewzolbe zeigen lassen und diesem
in Roten und Metall ,875,000 Babel entnommen. Das Geld sei nachher unter
die Teilnehmer verteilt

M A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge

worden. Er, Belenzow, sei am fol enden Ta e i ' Rubel abgereist In
Charkow habeg er LOOOARJTTI zzz gig? Revolutionaren und 3000 Nabel dem
revolutionären Komitee der Postund Telegraphenangestellten und in Odessa
den So ialPedoluttonären 1000 Rubel zurückgelassen Der Rest seines zAn;
teils set dazu bestimmt gewesen, zum Zwecke der Revolution Waffen im
Ansland zu kaufen. Zu diesem Behufe habe er nach Nizza zu einem gewissen
Michael Raphaelsohn Hotz reifen, wollen Belenzownurde in Zin-ich in Haft
behalten. Mit einer aflfàlli; gen Auslieferung an Russland erklärte
er sich von vornherein nicht einverstanden Er gab der zürcherischen
Polizei Auftrag non dem bei ihm gefundenen Gelde einem Russen mit dem
ed gfitxxicgk aFIgekommen war und dessen Bekanntschaft er zufällig
ete ema t a ' türlich nicht gegchahsh h tte, 300 Nabel auszuzahlen
(was naB. Mit Note vom 20. April 1906 hat die kaiserlich-russische
Gesandtschaft m Bern, gestützt auf den schweizerisch-russischm
ätzsläfgruggsvgrtrag vom EUR)./17. November 1873 beim Bundesege ren
um Auslieferun des in üri Alexander .Paulsohu Belenzow gestellte Das
Begsehrek exiktrrkkkfttestiix auf dle ,bet der Verhaftung dem Belenzow
abgenommenen Gelder und Effekten. Dem Auslieferungsgesuch ist beigelegt
der Haftbefehl des Moskauer Untersuchungsrichters für wichtige Strafsachen
.vom 30. März (a. St.), worin ausgeführt ist, dass Betenzow mit andern
die Handelsbank auf Gegenseitigkeit in Moskau um 87o,000 Rubel beraubt
und sich dadurch des Verbrechens im Sinne des Art. 1627 des russischen
StGB (Diebstahl mit Gexaltanwendung Maab). schuldig gemacht babe,
weshalb er nach Taztgeniöikstnlg 1632 ibis}. zu bestrafen fei. Diese
Bestimmungen Übersetzung er em Auslieferungsgesuch beigegebenen
französischen Art. 1627. Comme vol avec violence est révélée chaque
attaque faite contre quelque individu dans le but de lui enlever le bien,
lui appartenant ou se trouvant chez lui quand cette attaque est commise à
l'aide de violence el; avec l'nsage d'armes ou bien sans l'usage d'armes
mais pourtant ayant pour suite un meurtre ou une tentative de

Ja-VAuslieferung. 2. Vertrag mit Russland. N° 76. 533

mem-tre ou quand la violence, à l'aide de laquelle le vol :a. été commis,
& laissé des traces de blessures, de coupe de contusions ou d'autres
lésions corporelles ou que l'at taque a. été suivie de telles menaces
ou d'actions d'où venait un danger visible pour la vie, le santé ou la
liberté de la personne on des personnes attaquées.

Art. 1629. Les coupables, qui pour commettre un vol avec violence
attaquent une maison ou un autre édifice servant à l'habitation, 011 un
village entier, seront punis de la déchéance de tous les droits civile
et des travaux forcés pour le temps de 10 ans à 12 années.

Art. 1632. Les peines fixées dans les articles précé dents seront
élevées chacune à un degré encore: quand les coupebles de vol fait à,
l'aide de violence ont volé la, poste ou une voiture ou tout autre
transport fondé par le gouvernement, par des sociétés ou par des
particuliers pour les voyageurs, ou pour transporter les charges ou
quand par surcroît on a porté à une personne quelconque des coupe,
des contusions, des blessures on des autres lésions on des tortures,
ou quand le vol avec violence est commis par plusieurs personnes de
leur commun accord, quoique sans qu'elles ayant, forme dans ce but une
associa tion, dont parlent les art. 924 et 925 de ce code.

C. Das Gutachten der schweizerischen Bundesanwaltschaft geht dahin, es
sei die Auslieferung des Belenzow zu bewilligen, da dessen Einwand, es
handle sich um ein politisches Verbrechen, nicht zutreffe. Die Beraubnng
einer Privatbank sei an sich ein gem-eines Delikt. Zum Nachweise dafür,
dass ein an sich gemeines Verbrechen politischen Charakter habe, genüge
im Einzelfall nicht die blosse Behauptung des Täters-, dass er einen
politischen Zweck verfolgt habe, sondern es müsse dieser aussergewöhnliche
Charakter der Tat durch die besondern Umstände, unter denen sie verübt
wurde, glaubhaft gemacht werden; dies sei hier nicht geschehen. Was über
das Verhalten des Belenzow aktenmässig festgestellt lei, spreche nicht
für die Annahme eines politischen Verbrechens, sondern geradezu dagegen,
wie näher ausgeführt wird.

: D. Der Verteidiger des Belenzow hat den Antrag gestellt, die

534 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

Auslieferung sei zu verweigern; eventuell sei sie an die Bedingung zu
knüpfen: a) dass Belenzow vor kein Ausnahmegericht, insbesondere vor kein
Kriegs-, Stand-, oder Feldgericht, sondern nur vor das für Strafsachen
ordentliche Gericht gestellt werde; b) dass er auf Grund des ordentlichen
Strafgesetzbuches und nicht gemäss Kriegsrecht abgeurteilt werde; c) dass
er wegen keines vor der Auslieferung begangenen politischen Verbrechens
oder Vergehens weder von einer Gerichtsnoch von einer Administratio:
oder Militärbehörde verfolgt oder bestraft werden dürfe und ebensowenig
wegen einer Tatsache, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen
in Verbindung stehe. Es wird in erster Linie geltend gemacht, dass kein
Auslieferungsdelikt vorliege. Die Handiung des Belenzow sei als Raub zu
bezeichnen Dieses Verbrechen sei in Art. 3 des schweizerisch-russischen
Auslieferungsvertrages nicht aufgeführt Unter Diebstahl (Ziff. 7)
könne es nicht gebracht werden, weil die Delikte des Raubes und des
Diebstahles zwei durchaus selbständige Verbrechen seien, sowohl nach
den schweizerischen Strafgesetzbüchern, als auch nach dem rusfischen
Strafgesetzbuch Auch das Auslieferungsgesetz Von 1892 zähle das Delikt
des Raubes und des Diebstahles wie auch dasjenige der Erpressung
als selbständige Verbrechen auf und in zahlreichen schweizerischen
Ausliefernugsverträgen seien Raub und Erpressung neben Diebstahl
aufgeführt Ebensowenig könne es sich um ein Verbrecherkomplott im
Sinne der Biff. 7 des Vertrages handeln, schon weil das zürcherische
Strafrecht diesen Tatbestand als selbständiges Delikt nicht femme,
sondern nur als allgemeinen Schärfung-W oder Auszeichnungsgrund beim
Diebstahl oder Raub. Ubrigens sei der Begriff des Verbrecherkomplotts
im Sinne des Vertrages dahin zu verstehen, dass damit das Komplott zur
Begehung von im Vertrag vorgesehenen Delikten gemeint sei, wozu der
Raub, wie bemerkt, nicht gehöre. In der Hauptsache wird ausgeführt,
dass die Auslieferung des Belenzow deshalb zu verweigern sei, weil
man es mit einer während einer Revolution zu revolutionären Zwecken
begangenen Handlung, d. h. mit einem politischen Delikt im Sinne des
am. 6 des Vertrages zu tun habe. Die Beraubung der Moskauer Handelsbank
auf Gegenseitigkeit sei ausschliesslich deshalb erfolgt, um Mittel für
den Auslieferung. 2. Vertrag mit Russland. N° 76. 535

revolutionären Kampf zu beschaffen, speziell um Waffen zu diesem Zwecke
kaufen zu können; sie sei z. B. mit der zwangsweisen Erhebung einer
Revolutionssteuer aus eine Stufe zu stellen und erscheine, weil sie zwar
den Tatbestand eines gemeinen Verbrechens erfülle, aber ihrem Zweck oder
bestimmenden Beweggrund nach durchaus politischen Charakter an sich trage,
als sogenanntes relativ-politisches Delikt, bei dem nach der Praxis,
auch des Bundesgerichts, die Auslieferung ausgeschlossen sei. Dafür,
dass Belenzow wirklich aus politischen Motiven und zu politischen Zwecken
gehandelt habe, beruft sich die Verteidigung 11. a. auf eine von Elie
Roubanowitsch, wohnhast in Paris, am 2. Juni 1906 vor einem Zürcher Notar
abgegebene Erklärung, die wie folgt lautet: "Ich, Elie Roubanowitsch, bin
Vertreter der Russischen sozialrevolutionären Partei im internationalen
sozialistischen Bureau in Brüssel, bin Redaktor der Tribune russe in
Paris und Vertraueusmann der russischen sozial-revolutionären Partei fürs
Ausland. Ich bin dank meiner Beziehungen genau mit den revolutionären
Verhältnissen in Russland vertraut. Der in Zürich verhaftete Alexander
Pawlow Belenzow von Sliawiansk ist mir persönlich nicht bekannt. Es
ist mir aber bekannt, dass Belenzow an der revolutionären Bewegung in
Russland eifrig teilgenommen hat. Belenzow war auch in seiner Eigenschaft
als Postangestellter eifrig beteiligt am Streit der Postangestellten im
November 1905. Ebenfalls ist mir bekannt, dass Belenzow anagree; der
Varrikadenkämpse beim Ausstand in Moskau im "Dezember 1905 energisch
und heldenmütig mitkämpfte Im .meitern ist mir folgende Tatsache
bekannt: Innerhalb der Re.volntionäre Russlands bildete sich unter dem
Eindrucke der grausamen Unterdrückung der revolutionären Bewegung eine
oppositionelle Minderheit heraus, die in der Absicht, den revolutio-
nären Kampf zu beschleunigen, das Delikt der Beraubung der Handelsbank auf
Gegenseitigkeit in Moskau beschlossen habe, um der revolutionären Bewegung
die Mittel zum Zwecke des revolutionären Kampfes, insbesondere zum Ankan
von Waffen zu verschaffen. Es ist mir ebenfalls bekannt, dass Belenzow
im Auftrage dieser Minderheit am Delikte der Beraubung der Handelsbank
beteiligt gewesen sei, um für das Geld Waffen zu AS 32 I 1906 36

536 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertrà'ge.

kaufen. Jch bemerke, dass die sozial-revolutionäre Partei BussIands die
Taktik dieser oppositionellen Richtung nicht billigte und auch jetzt nicht
billigt. Sie hat auch gegen diese Taktik öfsentlich protestiert. Jch
bin bereit, diese Aussage vor einem jedem Gerichte in der Schweiz als
Zeuge zu wiederholen Nachiräglich hat der Vertreter des Belenzow auch
noch drei wesentlich gleichlautende beglaubigte Erklärungen von der
Zurcher Sektion der Lettischen sozialdemokratischen Arbeiterpartei, vom
Allgemeinen jüdischen Arbeiterbund in Lithauen, Polen und Russland Butcher
Gruppe, und von der sozialdemokratischen Arbeiterpartei Russlands, Zürcher
Gruppe, vom Ma./16. Juni 1906 eingereicht, welche Erklärungen dahin gehen:
Obwohl die Tat des Belenzow der Taktik der genannten Organisationen
widerspreche, müsse doch pflichtgemas; bezeugt werden, dass Belenzow,
wie den Ansstellern der Erklärungen bekannt, Mitglied der russischen
sozialistisch-revolutionären Partei und zwar einer innerhalb der Partei
entstandenen oppositionellen Minderheit sei; als Postangestellter habe
er sich eifrig am Postund Telegraphensireik Beteiligt, als Revolutionar
auf den Barrikaden Moskau-Z gefochten und überhaupt im politischen Leben
eine tätige Rolle gespielt; der liberfallauf der Moskauer Handelsbank
sei von der genannten oppositionellen Gruppe beschlossen worden, um
Mittel für die Revolution zu erlangen, und Belenzow habe als Mitglied
der Organisation am Überfall teilgenommen; das erlangte Geld werde
ausschliesslich für den redolutionären Kampf und besonders für Anschasfung
von Waffen gebraucht. ' .

E. Die kaiserlich-russische Gesandtschasi, der die.Verteidigungsschrift
des Belenzow zur allfälligen Vernehmlassung mitgeteilt worden war,
hat durch Note vom 4. Juli 1906 bemerkt, dass der Raub (briganclage,
vol à. main asirmée, vol avec vwlenee) unter den allgemeinen Begriff
des Diebstahls (vol) nach Art. 3 Ziff. 7 des Ausl.-Vertr. falle,
der alle Arten der Aneignung fremden Eigentums umfasse. Die Beraubung
eines Privaten, wie sie hier vorliege, könne nicht als politischesI
Delikt betrachtet werden, selbst wenn bewiesen wäre, dass der Tater
bezweckt habe, sich die Mittel zum revolutionären Kampf zu beschaffen·
Ferner wird erklärt, die Gesaudischaft sei beauftragt, beizufügen,
dass BelenzowAuslieferung. 2. Vertrag mit Russland. N° 76. 537

nach erfolgter Auslieferung von den gewöhnlichen Gerichten wegen Raubes
nach dein Strafgesetzbuch von 1885 beurteilt, und dass er gemäss Art. 6
des Vertrages wegen eines vor der Auslieferung begangenen politischen
Vergebens oder einer mit einem solchen Vergehen in Verbindung stehenden
Tatsache weder verfolgt noch bestraft werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem schweizerisch-russischen Auslieferniigsvertrage vom
5./17. November 1873 ist {die Auslieferung zu bewilligen in Fällen
von Verurteilung, Anklage oder Verfolgung wegen eines in Art. 3
aufgezählten Delikts, insofern es nach den Gesetzen beider Staaten
eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefangenschaft nach sich zieht. Das
letztere Ersordernis erscheint hier ohne weiteres als erfüllt, Der dem
Belenzow zur Last gelegte (und von ihm übrigens zugestandene) Tatbestand
fällt unter Art.1627 des geltenden russischen StGV von 1885, der, nach
der dem Auslieferimgsgesuch beiliegeuden französischen Übersetzung,
vom vol avec violence handelt. (In der dein Bundesgericht ausserdem
vorliegenden deutschen Übersetzung von G. v. Glasenapp [2.Aufl. Dorpat
1892] heisst es: gewalttätiger Raub.) Das Verbrechen des Art. 1627 ist
in Art. 1929 mit schwerer Zwangsarbeit von 10 bis 12Jahren bedroht,
welche Strafe nach Art. 1632 noch Verschärst wird, wenn das Delikt von
mehreren Personen auf Verabredung begangen worden ist. Nach dein StGB
des Zufluchtskantons Zürich ist die Strafe des Raubes, wenn keine Person
verletzt oder misshandelt, sondern nur Drohungen angewendet wurden,
Arbeitshaus oder Znchthaus bis zu 8 Jahren (§163); sie kann sogar bis zu
15 Jahren Zuchthaiis erhöht werden, wenn der Raub von mehreren Teilnehmern
auf vorhergegangene Abrede verübt worden ist oder der oder die Räuber
mit Waffen versehen waren. Was sodann die Frage anbetrisft, ob man es mit
einem Auslieferungsdelikt im Sinne des russischen Auslieferungsvertrages
zu tun habe, so ist richtig, dass in der Liste des Art. 3 der Raub, oder
der Diebstahl mit Gewaltanwendung nicht figuriert, während in Biff. 7
Diebstahl aufgeführt ist. Es kann aber gewiss von vornherein nicht
angenommen werden, dass die Vertragsstaaten wegen gemeinen Diebstahls
sich die

588 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

Auslieferung zusichern wollten und nicht zugleich auch wegen Raubes,
der im Vergleich zu ersterem eine qualifizierte, gemeingefährlichere Art
der Aneignung fremden Eigentums ist. Die scheinbare Lücke erklärt sich
daraus, dass der russische Vertrag nach dem Vorbilde des französischen und
belgischen abgefasst ist (siehe Botschaft des Bundesrates zum Vertrag,
BVI. 1873 IV S. 449), die beide im Katalog das Auslieferungsdelikt
vol et sonstraction iraudulense anführen und den Raub nicht erwähnen,
wobei der vol nach französischer Auffassung (Code pénal, Art. 879)
allgemein als widerrechtliche Aneignung einer fremden Sache zu verstehen
ist, von welchem Deliksbegriff der Raub (vol avec Violence, Art. 382)
lediglich eine qualifizierte Unterart bildet. Zn diesem weitern, den
Raub mitumfassenden Sinn ist zweifellos auch der Diebstahl nach dem
russischen Vertrag gemeint, wie denn auch im russischen Strafgesetzbuch
die Bestimmungen über Raub und Diebstahl (mit denjenigen über die
betrügerische Entwendung) unter dem Obertitel Von: Entwenden fremden
Eigentums- vereinigt find.

2. Darnach sind die staatsvertraglichen Voraussetzungen für die
Auslieferung des Belenzow gegeben, insofern es sich nicht, wie der
Angeklagte geltend macht, um ein politisches Delikt nach Art. 6 Abs. 1
des Vertrages handelt. Wenn nach dieser Bestimmung die politischen
Verbrechen und Vergehen vom Vertrage ausgeschlossen sind, so darf dies
nicht in dem engen Sinne ausgelegt werden, dass damit nur die schlechthin
politischen Verbrechen und Vergehen gemeint seien Hochverrat, Aufruhr,
ze. , bei denen der Angriff gegen den Staat und dessen Institutionen zum
objektiven Tatbestand gehört, und die von der Auslieferung schon deshalb
ausgeschlossen sind, weil sie in der Deliktsliste des Art. 3 keine
Aufnahme gesunden haben; auch zeigt bereits der Vorbehalt des Abs. 2
von Art. 6, wonach der Ausgelieferte wegen einer mit einem politischen
Delikt konneer Handlung nicht verfolgt werden darf, dass jener Begriff des
Vertrags in einer weitern Bedeutung aufzufassen {ft. Vielmehr ist darunter
gemäss der Rechtsanschauung, wie sie in der Schweiz sich herausgebildet
hat, auch in einer Reihe von Auslieferungsverträgen, z. B. denjenigen mit
Deutschland, den Vereinigten Staaten von Nord-Auslieferung. ?. Vertrag
mit Russland. N° 76. 539

Amerika und England zum deutlichen Ausdruck gekommen ist und schliesslich
ihren Niederschlag in Art. 10 des Ausl.-Ges. von 1892 gefunden hat, neben
den schlechthin politischen Delikten und den konnexen Tatbestanden auch
das Verbrechen oder Vergehen mit (überwiegend) politischem Charakter
zu verstehen, so dass also unter die vom Vertrage ausgeschlossenen
politischen Delikte auch solche Handlungen fallen können, die aniich die
Merkmale eines gemeinen, im Katalog der Auslieferungsdelikte aufgezählten
Vergehens aufweisen, aber infolge der begleitenden Umstände politische
Färbung haben und deshalb als politische Delikte erscheinen. (S. auch
die Ausführungen des Bundesgerichtes in den Fällen Malatefta, 17 S. 455
f. und Jaffei, 27 I S. 64, speziell über die Auslegung des mit Art. 6 des
rufsischen Vertrages wesentlich gleichlautenden Art. 3 des italienischen
Vertrages.) Doch hat es die schweizerische Doktrin und Praxis stets
abgelehnt, das Delikt mit politischem Charakter näher zu desinierein
von der Auffassung ausgehend, dass angesichts der Verschiedenartigkeit
der einzelnen Fälle eine prinzipielle Zusammenfassung nach allgemeinen
Unterscheidungsmerkmalen nicht möglich ist, sondern dass alles von den
Umständen des einzelnen Falles abhängt, und dasz daher die entscheidende
Behörde nach freiem Ermessen zu urteilen hat, ob diese Umstände
geeignet sind, einem gemeinen Verbrechen den politischen Charakter zu
verleihen, welche Auffassung dann auch im Ausl.-Ges., Art. 10, ihren
gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat, indem darnach das Bundesgericht
im einzelnen Falle nach freiem Ermessen über die Natur der strafbaren
Handlung auf Grund des Tatbestandes entscheidet (S. z. B. Protokoll der
18. Jahresversammlung des schweiz. Juristenvereins, 1881, Botschaft
des Bundesrates z. Ausl.-Ges., BBl. 1890, III S. 353; Schwarzenbach,
Das materielle Auslieferungsrecht der Schweiz, S. 108, 132 ff., 165.) Es
soll dadurch dem Grundgedanken, auf dem nach schweizerischer Auffassung
der politische Asylschutz (neben dem Gedanken der Nichteinmischung in
die innern Kämpfe fremder Staaten) ursprünglich beruht, dass nämlich dem
des Mitgefühls werten Fremdling, der um seine politischen Uberzeugungen
gekämpft hat und deshalb verfolgt wird, Asyl zu geben ist, Rechnung
getragen und in den Fällen, wo im Gegensatz zum schlecht-

540 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge

hin politischen und wohl auch konneer Delikt für eine behördliche
Würdigung der Umstände Raum bleibt, der Asylschntz womöglich nur solchen
Personen gewährt werden, die seiner auch würdig sind, welches Ziel
kaum zu erreichen wäre, wenn die entscheidende Behörde, an Stelle der
Abwägung der begleitenden Umstände des einzelnen Falles-, an bestimmte
feste Regeln gebunden ware. .

3. Wird darnach geprüft, ob die Tat des Belenzow sich als politisches
Verbrechen im Sinne des Art. 6 des russischen Vertrages und der
schweizerischen Rechtsanschauungen darstelle, so leuchtet ohne weiteres
ein, dass man es nicht mit einem schlechthin politischen Delikt zu tun
hat, da die fragliche Handlung objektiv alle Merkmale eines gemeinen
Verbrechens Ran und nur diese aufweist. Aber auch ein sogenannter konnerer
Tatbestand, wie er nach Abs. 2 des Art. 6 von der Auslieferung wohl
gleichfalls von vorneherein ausgeschlossen ware, liegt nicht vor, weil
ein politisches Delikt, mit dem die Beraubung der Moskauer Handelsbank
in innerem Zusammenhange stünde, gar nicht begangen worden ist: es ist
nicht ersichtlich, dass die Hingabe von Geld an sozial-revolutionäre
Gruppen nach russischem Strafrecht ein politisches Vergehen sei, und von
der blossen Absicht, Waffen für die Zwecke der Revolution zu kaufen,
ist dies vollends ausgeschlossen; etwas weiteres ist aber nach der
eigenen Darstellung des Belenzow, der über das seitherige Verhalten seiner
Komplizen keinerlei Auskunft gegeben hat, mit dem geraubten Gelde bis zur
Stunde nicht geschehen. Es kann sich somit nur fragen, ob es sich um ein
dem objektiven Tatbestand nach zwar isoliertes, gemeines Delikt handle,
das aber durch besondere Umstände, die nur auf subjektiver Seite liegen
können, zum politischen gesteinpelt wird, indem darnach der politische
Charakter den gemeinen ùherwiegt. Nimmt man die Angaben des Belenzow über
Motive und Zweck des Raubes für einmal als richtig an, so lässt sich
nicht verkennen, dass die Tat insofern ein politisches Element in sich
trägt, als Motiv und Zweck darin bestanden, Mittel für die gegenwärtige
revolutionäre Bewegung in Russland, die auf den Umsturz der bestehenden
Staatsordnung gerichtet ist, zu beschaffen: Das zu raubende Geld sollte in
der Hauptsache zum AnkanAuslieferung. 2. Vertrag mii. Russland. N° 75. 541

von Waffen für den revolutionären Kampf, nebenbei auch zur Unterstützung
der Opfer der Revolution, verwendet werden. Es kann also, immer die
Darstellung des Belenzow als richtig vorausgesetzt, wohl gesagt werden,
dass Motive und Endzweck des Verbrechens eine politische Beziehung
hatten. Sowenig nun aber politischer Beweggrund und Endzweck nach
schweizerischer Auffassung an sich schon genügen, um ein Delikt zum
politischen zu machen, so wenig kann diesen Momenten jede Bedeutung
für die Qualifikation einer Handlung als gemeiner oder politischer
Verfehlung abgesprochen werden. (S. z. B. Botschaft des Bundesrates
betreffend den österreichischen Vertragsentwurf, BBl. 1889, I S. 847,
und zum Ausl.-Gef.; ibid. 1890, III S. 345.) Sondern gerade hier hat jene
behördliche Würdigung Platz zu greifen, vermittelst der unter Abwägung
aller Umstände des Falles zu bestimmen ist, ob die Missetat (vorwiegend)
politischen Charakter habe und deshalb ast)lwürdig sei.

Nun ist zu beachten, dass Belenzow und seine Genossen nicht eine
staatliche oder sonstwie öffentliche Kasse, sondern eine Privatbank
beraubt haben, dass sie also das Eigentum oon Privatpersonen, von
denen zudem nicht behauptet ist, dass sie im Kampfe der Revolutionäre
gegen die Staatsgewalt etwa Partei für die letztere ergriffen hätten,
sondern die diesem Kampfe offenbar fern standen, angetastet haben. Die
Beraubung der Moskauer Handelsbank erscheint auch nicht etwa als blosser
anidentpunkt im eigentlichen revolutionären Kampfe, da ja die lokale
Jnsurrektion in Moskau im Dezember 1905 stattgefunden hatte und im März
1906 längst niedergeschlagen war, und es auch seither zu keiner neuen
ähnlichen Bewegung gekommen ist. Die Tat wurde nicht von der offiziellen
revolutionären Partei angeordnet und auf deren Befehl ausgeführt,
sondern sie wurde von einer kleinen, unverantwortlichen oppositionellen
Gruppe innerhalb der Partei, über deren Ziele nichts näher-es bekannt
ist, beschlossen und vollbracht Schon aus diesem Grunde kann sie nicht,
wie es seitens der Verteidigung geschieht, mit einer Revolutionsfieuer
verglichen werden, ganz abgesehen davon, dass letztere, woran es hier
fehlt, eine ordentliche gleichmässige Erhebung und eine bis zu einem
gewissen Grade wenigstens geordnete Verwaltung und plan-

542 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsveflräge.

mässige Verwendung vor-aussetzen würde. Wollte man auf denvorliegenden
Fall die Regeln des Kriegsrechts analog anwenden, so könnte kein Zweifel
sein, dass man es mit einer durch das Völkerrecht verpönten Gewalttat zu
tun hätte, weil es sich nicht um eine von der Parteileitung ausgehende und
durch den revolutionären Kampfzweck dringend geforderte Konfiskation von
Privateigentum, sondern um den Akt einer aus eigene Faust, ohne Auftrag,
ja sogar gegen den Willen der Parteileitung vorgehenden kleinen Gruppe
handeln würde. Der äussere Tatbestand sodann enthält kaum etwas, das auf
das subjektive politische Moment der Tat hindeuten weirde. Zwar sind
die Umstände der letztern derart, dass sie nur in einem Staatswesen
mit geschwächter öffentlicher Gewalt in dieser Weise begangen werden
konnten, und sie bedürfen daher zu ihrer Erklärung der heutigen durch die
revolutionäre Bewegung in Russland geschaffenen Zustände-. Allein solche
der Anarchie sich nähernde Verhältnisse werden erfahrungsgemäss vielfach
von gewöhnlichen Übeltätern zu eigennützigen Zwecken ausgebeutet,
und nichts im äussern Verlauf der Aktion zeigt nun an, dass dies
vorliegend nicht der Fall war, sondern dass die Teilnehmer aus nicht
egoistischen Beweggründen gehandelt haben. Anders lägen etwa die Dinge,
wenn die Täter nicht Geld, unt daraus u, a. Waffen zu kaufen, sondern
die Waffen selbst geraubt hätten; hier gäbe der objektive Tatbestand
doch schon einen gewissen Anhaltspunkt dafür-, dass oer Raub als Mittel
zur Förderung der revolutionären Bewegung gedacht war und ausgeführt
wurde. Weiterhiu darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Raub
von Geld unter den Umständen, wie sie hier vorliegen, auch vom Standpunkt
der Revolutionspartei aus als ein wirklich geeignetes Kampfmittel nicht
angesehen werden kann. Mochte auch bei den Führern das revolutionäre
Motiv der Tat tatsächlich bestehen, so konnte doch keine Garantie
dafür vorhanden sein, dass bei den Teilnehmern nicht mehr oder weniger
selbstsüchtige Beweggründe überwogen oder mitspielten, und dass der
Einzelne seinen Anteil nicht ganz oder teilweise für sich selber statt im
Interesse der Partei verwende. In der Tat scheint das erbeutete Geld und
zwar offenbar auch nicht etwa den ursprünglichen Absichten entgegen in
einer Weise plaulos zer- Auslieferung. 2. Vertrag mit Russland. N° 76. 543

splittert worden zu sein, dass der reelle Gewinn für die revolutionäre
Bewegung zweifellos in keinem Verhältnis mehr zu dem schweren,
unbeteiligten Personen zugefügten Schaden und Unrecht steht.

Indem das Bundesgericht diese Momente in ihrer Gesamtheit in Betracht
zieht, gelangt es in freier Würdigung des Falles zum Schlusse, dass
bei der Tat des Belenzow der gemeine Deliktscharakter überwiegt, und
dass sie daher keinen Anspruch auf Asylschutz erheben kann. Dieses
Ergebnis drängt sich umsomehr auf, wenn man erwägt, dass die russische
revolutionäre Partei, in deren Interesse angenommenermassen die Beraubung
der Moskauer Handelsbank vollführt wurde, diese Tar, wie sich aus
verschiedenen von der Verteidigung vorgelegten Aktenstücken ergibt, als
ihrer Taktik wider-sprechend nicht gebilligt, sondern sogar öffentlich
dagegen protestiert hat. Selbst die weitgehenden schweizerischen
Rechts- anschauungen über den politischen Asylschutz verlangen gewiss
nicht, dass ein in dieser Weise von der eigenen Partei reprobierter
Tatbestand als asylwürdig anerkannt werde. Man kann sich vorstellen,
dass eine ähnliche, in der Schweiz begangene Gewalttat Anlass zu einem
interkantonalen Auslieferungsfall geben würde und wird dabei trotz
der Bestimmung in Art. 3 des Bundesgesetzes von 1852 keinen Augenblick
darüber im Zweifel sein, dass die Auslieferung nicht mit der Begründung,
es liege ein politisches Delikt vor, versagt werden könnte. Auch hierin
liegt eine Gewähr dafür, dass das Bundesgericht, indem es die Handlung
des Beleuzow als Missetat mit vorwiegend gemeinem Charakter qualifiziert,
den Fall im Sinne und Geist schweizerischer Rechtsauffassung würdigt.

4. Nach diesen Ausführungen muss die Tat des Belenzow als vorwiegend
gemeines und somit nicht asylwürdiges Delikt angesehen werden, selbst
wenn man annimmt, dass der revolutionäre Beweggrund und Endzweck nicht
bloss vorgeschiitzt wurde, sondern auch tatsächlich vorhanden war. Die
Auslieferung darf nun aber um so unbedenklicher bewilligt werden, als
gerade in dieser Beziehung die ernstlichsten Zweifel bestehen. Freilich
kann im gegenwärtigen Moment, wo die Strafuntersuchung noch nicht
durchgeführt ist, eine definitive Feststellung des Tatbestandes in diesem

544 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [Y. Abschnitt. Staatsverträge.

Punkt, soweit sie nach der Sachlage überhaupt möglich sein wird, nicht
erwartet werden. Doch enthalten jetzt schon die Auslieferungsakten
und namentlich auch die eigene Darstellung des Belenzow verschiedene
Momente, die dessen Angaben über Motive und Zweck der Tat keineswegs
als glaubwürdig erscheinen lassen. So ist es höchst auffaltend, dass
die oppositionelle Gruppe der revolutionären Partei, die den Bankraub
beschlossen und ausgeführt haben soll, angeblich um Mittel für die
Revolutionsbewegung zu beschaffen, das erbeutete Geld einfach unter
die Teilnehmer verteilt hat, ohne dass über dessen zweckentsprechende
Verwendung wenigstens hat Belenzow nichts derartiges behauptet-irgendwie
disponiert und eine gewisse Kontrolle festgesetzt wurde. Es scheint,
dass jeder Einzelne über seinen Anteil frei verfügen konnte, ohne
dass er über die bestimmungsgemässe Verwendung Rechenschaft hätte
ablegen müssen. Dieser Mangel jeder planmässigen Verwertung des Geldes
legt die dringende Vermutung nahe, dass jener revolutionäre Zweck des
Verbrechens, falls er überhaupt vorhanden war, zum mindesten nicht im
Vordergrund stand, sondern dass es in erster Linie darauf abgesehen war,
den Genossen Geld für ihren Unter-halt und zu beliebiger Verwendung
zu verschaffen. Wenn wirklich die geraubten Mittel in der Hauptsache
zur Anschassung von Waffen dienen sollten, so ist schwer erklärlich,
dass Belenzow gerade nur mit dem Reste seines Anteils vorgeblich zu
diesem Behufe ins Ausland gereist iii, denn es kann doch wiederum
kaum angenommen werden, dass jedem Teilnehmer überlassen worden wäre,
selbständig in dieser Hinsicht vorzugehen. Schliesslich deuten auch die
Tatsachen, dass Belenzow mit seinem Anteil am gestohlenen Geld sich ans
der Reise sinnlosen Erzessen hingegeben hat, dass er einem Landsmann, den
er zufällig unterwegs kennen gelernt hatte, ein Geschenk von 800 Rubel
machen wollte, daraufhin, dass er das Geld nicht sowohl als fremdes,
ihm anvertrautes Gut, sondern viel eher als eigenen, nach Gutfinden zu
verwendenden Besitz betrachtet hat. Diesen gegen die Angaben des Belenzow
über Motiv und Zweck des Raubes sprechenden Anhaltspunkten gegenüber
kann den von der Verteidigung vorgelegten Zeugnissen von auswärtigen
Vertretern der russischen sozial-revolutionären Partei kein besonderes
GewichtAuslieferung. ?. Vertrag mii Russland. N° 76. 54,5

beigelegt werden; denn die Anssteller kennen die betreffenden Vorgänge
nicht aus eigener Anschauung und können über die wahren Motive, die zur
Veranbung der Moskauer Handelsbank aus Gegenseitigkeit geführt haben,
unmöglich zuverlässige Auskunft geben.

5. Der Eventualantrag der Verteidigung, die Auslieferung des Belenzow sei
an die Bedingung zu knüpfen, dass er von den ordentlichen Gerichten aus
Grund des ordentlichen Strafgesetzbuches beurteilt und wegen keines vor
der Auslieferung begangenen politischen oder mit einem solchen konneer
Vergebens verfolgt werde, erscheint als durch die in Fakt. E angeführte
Erklärung der russischen Regierung, von der im Dispositiv Akt zu nehmen
isi, erledigt.

6. Mit der Auslieferung des Belenzow ist gemäss gestelltem Begehren
und in Anwendung von Art. 12 des Vertrages auch diejenige der bei der
Verhaftung dem Angeklagten abgenommenen Gelder und Effekten zu bewilligen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Einsprache des Belenzow wird abgewiesen und dieser ist gemäss den
von der russischen Regierung gestellten Begehren samt den ihm bei der
Verhaftung abgenommenen Geldern und Effekten an die russische Regierung
auszuliefern, wobei Akt davon genommen wird, dass die russische Regierung
sich ausdrücklich verpflichtet hat, Belenzow wegen Raubes durch die
ordentlichen Gerichte nach dem ordentlichen Strafgesetzbuch von 1885
abmteilen zu lassen, und ihn wegen keines vor der Auslieferung begangenen
politischen oder eines mit einem solchen konneer Vergebens zu verfolgen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 531
Datum : 18. Juli 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 531
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 530 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertrèige. venzione


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BBl
1889/I/847 • 1890/III/353