tion expresse de l'art. 189, dernier alinéa, OJF, lequel place-
dans les attributions de ces autorités la connaissance des contestations
relatives aux dispositions des traités avec l'étranger concernant le
commerce, etc. Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce:
II n'est pas entré en matière, pour cause d'incompétencess sur le recours
interjeté par F. Muraour et consorts.
Vergl. auch Nr. 66.'
II. Zivilrechtliche Verhältnisse der Niederg-elassenen und
Aufenthalt-,er. Rappe-Ists de droit civil des citoyens établis ou
en séjour.
_. 71. Eli-teil vom 17. Juli 1906 in Sachen Emwohnetgemeiude Yieterten
gegen Gemeinde Mulfingen bezw. Zinntsmt Muttis.
Streitigkeit betr. Uebertragung der Vormundschaft. Art. 17; 38'
l. c. Art. 180 Z. 3 OG. Legitimation zum Becker rs. Der Rekurs ist bei
Streitigkeiten zwischen Gemeinden nicht an die Rekursfrist des Art. i 78
Z. 3 gebunden. Unz-uldssigke-z't kantonerier prozessrechtlicker Nor-mezz
betr. Geèekendmackemg von streitenkezten aus Art. { 7 l. c. Wohnsitz
eines mindem'eîhrigen Knabendessen Vater auf Ausübung dee" väterlichen
Gewalt verzichtet ha}; und der sich, nicht in. seiner Heimatgemeinde
aufheîlé. Art. 4 Abs. 2' BG betr. Zins-tin V. d. N. E. A.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:
A. Der am 26. März 1889 geborene, in der GemeindeReckingen (Kt. Wams-)
heimatberechtigie Leo Gunthern wurde nach dem im Jahre 1895 eingetretenen
Tode seiner Mutter bei seinem Onkel Johann Hofer in Pieterlen (Kt. Bern)
zur Pflege-:-i]. Zirilrechxl. Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter. N° 71. 483
und Erziehung untergebracht und ist seither in dessen Familie
'îzerlzlielzen, während sich sein offenbar schon beim Tode der Mutter
landesabwesender, gegenwärtig angeblich in Monaco lebender Vater in
dieser Zeit um ihn niemals bekümmert zu haben scheint. Die Heimatgemeinde
Reckingen verabfolgte dem Pflegevater Hofer
für den Unterhalt des Knaben einmal, im Jahre 1901 (als dem
Knaben eine kleine Erbschaft angefallen war), einen Betrag Von 80 Fr. oder
82 Fr. Dagegen beschied sie ein Gesuch um eine weitere Leistung von
150 Fr. bis 200 Fr., das der Pflegevater Ende 1904 durch Armeninspettor
Pfarrer Paul Dick in Lengnau mit der Begründung stellen liess, dass er
zufolge eigenen Unglücks den Knaben, welcher nun der Schule entlassen
und in eine (näher bezeichnete) Lehre getreten sei, nicht mehr umsonst
zu halten vermöge, ablehnend Auch ein erneutes Unterstützungsgesuch vorn
Dezember 1905 blieb ohne Erfolg; der Gemeindepräsident von Reckingen
antwortete, die Gemeinde schicke für einen Jüngling im Alter des Leo
Gnnthern kein Geld, derselbe könnte in Reckingen ganz leicht sein
Auskommen finden ; übrigens möge man sich um Unterstützung an seinen
Vater wenden. Hieraus gelangte Pfarrer Dick, nach Einholung rechtlicher
Auskunft beim eidgenössischen Justizund Polizeidepartement, im Auftrage
des Einwohnerscmeinderates von Pieterlen an die Gemeinde Reckingen mit
dem Begehren um Übergabe der von ihr besorgten Votmundschaft über Leo
Gunthern an dessen Wohnsitzgemeinde Pieterlen und unterbreitete, auf die
abschlägige Antwort des Gemeinderates von Reckingen vom 18. Januar 1906,
dasselbe Begehren durch Zuschrift vom 3. März 1906 dem Staatsrate des
Kantons Wams
B. Mit Eingabe vom LL./30. Mai 1906 sodann hat Pfarrer Paul Dick als
Vertreter der Einwohnergemeinde Pieterlen beim Bandes-gericht, gestützt
auf den vorstehenden Tatbestand, mit dem Beisügen, dass ein Schreiben an
die vom Gemeinderate von Reckingen angegebene Adresse des Vaters Gunthern
in Monaco unbeantwortet geblieben sei, und dass auch der Staatsrat des
Kantons Wallis aus die Zuschrift vom 3. März 1906, trotz wiederholter
Mahnung, keine Antwort erteilt habe, Beschwerde erhoben und beantragt,
es möchte wegen der konstanten Wingerung der Reckinger Behörde, dem
Knaben Leo Gunthern aus seinem eigenen Vermögen die dringend notwendige
Unterstützung
484 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetxe.
zu bewilligen, die Übertragung der Vormundschast über jenen vonReckingen
nach Pieterlen versügt werden.
G. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat durch sein Justizund
Polizeidepartement die Beschwerde wesentlich wie folgt beantworten lassen:
Vorab werde beantragt, es sei aus dieselbe nicht einzutreten; denn
einmal sei Pfarrer Dick zur Beschwerdeführung nicht legitimiert,
da ihn seine Eigenschaft als Armeninspektor nicht zu dieser
gerichtlichen Jntervention berechtige, und ferner habe die.
Rekurrentin nicht das im kantonalen Einführungsdekret vom 28. Mai 1892
zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschriebene Prozessverfahren
eingehalten und könne daher mit ihrer Angelegenheit überhaupt nicht ohne
weiteres an das Bundesgericht gelangen. Sodann sei die Beschwerde auch
materiell unbegründet und abzuweisen. Das Justizund Polizeidepartemeut
habe die Zuschrift des Armeninspektors Dick vom 3. März 1906 durch ein
wörtlich wiedergegebenes) Schreiben vom 24. März 1906, welches wesentlich
dahingeht, die Gemeinde Reckingen sei zurÜbertragung der Vormundschaft
nicht verpflichtet; denn die Gemeinde Pieterlen sei nie der Wohnsitz
des Vaters Gunthern gewesen und könne folglich auch nicht der Wohnsitz
des minder-: jährigen Leo Gunthern sein tatsächlich beantwortet und
halte- an dem darin Vertretenen Rechtsstandpunkte fest. Übrigens sei die
staatsrechtliche Beschwerde gegenüber diesem Schreiben, wenn dasselbe den
angesochtenen Entscheid darstelle, wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen
Rekursfrist verspätet.
D. Auf Anfrage des Jnstruktiousrichters hat das Waisenamt der Gemeinde
Reckingen mitgeteilt, dass über den Vater Gunther-n, niemals, weder in
Reckingen, noch anderswo, eine Vormundschast verhängt worden sei, und
dass auch der Knabe Leo Gunthern nicht unter Vormundschaft stehe, dass
ihm vielmehr am 18. Januar 1901 mtr ein Sachverwalter zu Verwahrung der
kleinen, ihm neben zwei Geschwistern von der Grossmutter mütterliche-ieits
erbschaftlich angefallenen Summe vom Waisenamt bestellt worden sei.
Ferner hat Pfarrer Dick auf die Mitteilung der Rekursantwort des
Staatsrates den Empfang des vom Justizund Polizeidepartement
angefahrten Schreibens vom 24 März 1906 bestimmt in Abrede
gestellt;Il. Zivilrechti. Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter. N° 71. 485
in Erwägung:
1. Die Bemängelung der Prozesslegitimation des Armeninspekwes Pfarrer Dick
in Lengnau seitens des Staatsrates des Kantons Wallis ist augenscheinlich
unbegründet. Denn Pfarrer Dick hat den staatsrechtlichen Rekurs
als rechtsgültig bevollmächtigter Vertreter der Einwohnergenteinde
Pieterlen eingereicht, indem er eine schriftliche Vollmacht des
Einwohnergemeinderates von Pieter: len zu den Akten gebracht hat, welche
ihn zur Vertretung der Gemeinde, unter ausdrücklicher Einbeziehung auch
der bundesgerichtlichen Instanz, ermächtigt.
2. Die Beschwerde der Gemeinde Pieterlen stützt sich ihrem Inhalte nach
auf em. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Das Bundesgericht ist daher
nach Massgabe der Art. 38 ibidem bezw. 180 Biff. 3 L@, welche ihm als
Staatsgerichtshof allgemein die Beurteilung von Streitigkeiten über die
Anwendung des fraglichen Bundesgesetzes zuweisen, zu ihrer Entscheidung
kompetent. Nun handelt es sich dabei nicht um einen staatsrechtlichen
Konflikt zwischen einer kantonalen Staatsbehörde und einem, deren
Staatsgewalt unterworfenen Rechtssubjekte, d. h. um eine Streitsache
im Sinne des Art. 175 Ziff. 3 OG, für welche in am. 178 ibidem eine
gesetzliche Frist zur Erhebung der Beschwerde gesetzt ist. In Frage
steht vielmehr eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei
einander rechtlich koordinierten Behörden bezw. Gemeinden verschiedener
Kantone, zu. deren Austragung, wie das Bundesgericht bezüglich der
analogen Streitfälle der Art. 14 und 15 BG betr. zivilr. V. d. N. n, A.
schon in Sachen Vormundschaftsbehörde Dürrenroth (AS 23 Bite-201 Erw. 2
S. 1488 f.) näher ausgeführt hat das Rechtsmittel des staatsrechtlichen
Rekurses der Natur der Sache nach an keine bestimmte Frist gebunden sein
kann und tatsächlich auchnicht gebunden ist, indem Art. 178 OG mit seiner
Friftbestimmung ausdrücklich nur auf die Streitsachen des Art 175 OG
Ziffer 3 ibidem Bezug hat also fur die ubrigen, speziell die-Rekursfalle
des am. 180, dessen Ziff 3 hier in Betracht fällt nicht gilt Demnach
kann von Verspätung der vorliegenden Beschwerde nicht die Rede sein. ·
3. Auch die fernere formelle Einrede des Siaatsrates, dass die Rekurrentin
wegen Nichteinhaltung des durch das kantonale Ein-
486 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.
führungsdekret zum BG betr. zivilr.V. d. î'i. u. A. vorgeschriebenen
Prozessverfahrens zur Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses zur Zeit
nicht berechtigt sei, entbehrt der Begründung Denn da jenes Bundesgesetz
bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 17 weder selbst ein besonderes
Verfahren mit kantonalem Jnftanzenzug normiert, noch den Kantonen die
Festsetzung eines solchen überträgt, sondern ihre Beurteilung durch
Art. 38 dem Bundesgerichte vorbehaltlos zuweist (anders bezüglich der
Streitigkeiten aus Art. 14 und 15 des Gesetzes: vergl. die am. 16 und
36 litt. a daselbst), so ist kein Kanten befugt, in dieser Hinsicht für
die übrigen Kantone verbindliche Verfahrungsbestimmungen aufzustellen,
weil dadurch bundesrechtlich nicht vorgesehene Voraussetzungen für die
Anrusung des Bundesgerichtes geschaffen würden, während naturgemäss der
durch Bundesrecht gewährte Schutz des Bundesgcrichts durch selbständige
kantonale Rechtsnormen nicht beschränkt werden darf. Übrigens ist
vorliegend nicht einzusehen, welche kantonale Behörde die Rekurrentin
noch angehen sollte, nachdem der Staatsrat, die oberste kantonale
Verwaltungsinstanz durch den in der Rekursantwort angegebenen Bescheid
des Justizund Polizeidepartements vom 24. März 1906 sich bereits, und
zwar materiell, mit der Streiisache befasst hat.
4. In der Sache selbst ist vorab festzustellen, dass die Vormundschafi,
deren Übertragung im Streite liegt, allerdings nicht die ordentliche,
die Fürsorge für die Person und das Vermögen des Mündels umfassend-H
Vormundschaft (tutelle) des Walliser Rechts (% 257 ZGB) sein kann, da
der Vater des Knaben Leo Gunthern unbestrittenermassen noch am Leben
und im Besitze der elterlichen Gewalt ist. Allein bei der durch das
Waisenamt Reckingen vorgenommenen Bestellung eines Sachverwalters zur
Verwahrung der dem Knaben eingefallenen Erbschaft handelt es sich doch
zweifellos um einen Akt vormundschaftlicher Fürsorge, um die Entsetzung
einer oormundschaftlichen Vermögensverwaltung, wie denn auch das
kantonale Justizund Polizeidepartement in seiner Rekursantwort an das
Bundesgericht jene Massnahme vorbehaltlos als tutelle bezeichnet. Nun
ist gemäss Art. 17 BG Belt. zivilr. V. d. N. u. A. zur Begründung
des Begehrens der Gemeinde Pieterlen um Übergabe der fraglichen
Vermögensverwaltung erforderlich, dass der Knabe Gunthern gegenwärtig
H. Zivilrecht}. Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. N°
71. 48?
seinen Wohnsitz in der Gemeinde Pieterlen habe. Und zwar geht am. 17
von der Voraussetzung aus, dass die Vormundschaftsbehörde von Reckingen
als dem Sitze der zu übertragenden Verwaltung jene Wohnsitznahme des
Mündels bewilligt habe. Diese Voraussetzung kann sich jedoch nur auf den
Normalsall der Vormundschaft mit Fürsorge für die Person sowohl, als auch
für das Vermögen des Mündels beziehen. Denn zweifellos gehört die Bemms,
den Wohnsitz dieses letzteren zu bestimmen, nicht zur Vermögensverwalmng,
sondern ist ein Ausfluss der die persönlichen Verhältnisse des Mündels
beschlagenden Vormundschastsrechte und wird daher von einer blossen
Vermögensvormundschaft nicht umfasst. Vielmehr geschieht bei derart
beschränkter Bevormundung die Wohnsitzbestimmung ohne Verfügung der
Vormundschaftsorgane, sei es nach dem eigenen Willen des persönlich
handlungsfähigen Bevormundeten, sei es in Abhängigkeit vom Inhaber der
elterlichen Gewalt, sofern der Bevormundete minderjährig tft. Danach
würde der Knabe Leo Gunthern, gemäss der Regel des Art. 4 Abf. 2 BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A den ausländischen Wohnsitz seines Vaters
teilen. Diese gesetzliche Regel kann jedoch vorliegend, angesichts der
besondern Umstände des konkreten Falles, keine Anwendung finden. Aus dem
Verhalten des Vaters Gunthern, welcher fici), soweit die Akten ersehen
lassen, seit dem Tode seiner Ehefrau um das Schicksal des Sohnes Leo
in keiner Weise bekümmert, sondern diesen stillschweigend seinem Onkel
Johann Hofer in Pieterlen zu dauernder Pflege und Erziehung überlassen
hat, muss nämlich ein tatsächlicher Verzicht des Vaters aus die Ausübung
der ihm zustehenden elterlichen Ge"malt, insbesondere des Rechtes, den
Wohnsitz des Knaben zu bestimmen (Art. 159
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 159 - 1 La celebrazione del matrimonio crea l'unione coniugale. |
|
1 | La celebrazione del matrimonio crea l'unione coniugale. |
2 | I coniugi si obbligano a cooperare alla prosperità dell'unione ed a provvedere in comune ai bisogni della prole. |
3 | Essi si devono reciproca assistenza e fedeltà. |
gefolgert werden, dessen rechtliche Zulässigkeit das Bundesgericht
bereits in Sachen der Kinder Lütolf (Baselstadt), AS 23 Nr. 14 Erw. 3
S. 75, anerkannt hat. Es ist somit weiter zu untersuchen, wer an Stelle
des Vaters den Wohnsitz des minderjährigen Gnnthern zu bestimmen,
bezw. wessen Wohnsitz als das gesetzliche Domizil desselben zu gelten
habe. Als solches nun ist bei der gegebenen Sachlage ganz unzweifelhaft
dasjenige seines Onkels Hosen die Gemeinde Pieterlen, zu betrachten,
da Hofer den Knaben seinerzeit AS 32 x _ 1906 33
488 A... Staatsmchtliche Entscheidungen. il. Abschnitt.. Landesgesetze
mit stillschweigender Billigung des Vaters sowohl, als auch
der Heimatgemeinde Reckingen bei sich aufgenommen und seither
tatsächlich Vaterstelle an ihm versehen hat, während ihn anderseits
mit der Heimatgemeinde, welche daneben allein noch in Betracht fallen
könnte, keinerlei faktische Beziehungen verknüpfen, abgesehen von der
gerade streitigen, dort bestellten und bestehenden Verweitung seines
Vermögens. Diese aber ist für die Frage des Domizils ohne Belang;
denn sie verdankt ihre Entstehung, wie die Akten erkennen lassen, dem
Umstande, dass das dem Knaben im Jahre 1901 im Kanten Bem durch Erbschaft
angesallene Vermögen von der zuständigen Amtsstelle nach Reckingen als
der (vermutlich allein bekannten) Heimatgemeinde des Erben geschickt
und von derselben augenscheinlich lediglich in dieser Eigenschaft in
Verwaltung genommen worden ist, somit entgegen den Vorschriften des BG
bets. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 10 ff.), welche das Vormundschaftswesen
grundsätzlich der Wohnsitzgemeinde zuweisen. Danach hätte die Gemeinde
Reckingen das ihr übersandte Vermögen entweder dem Vater Gunthern,
oder, wohl richtiger, im Sinne der vorstehenden Ausführung der Gemeinde
Pieterlen zuweisen sollen. Wenn sie statt dessen selbst die Verwaltung
des Vermögens übernommen hat, so ist sie gemäss Art. 17 leg. cit. zur
Übergabe derselben an Pieterlen verpflichtet Denn die fragliche
Bestimmung erscheint als anwendbar auch auf den hier vorliegenden Fall
der Begründung eines neuen Wohnsitzes infolge Zessierens der gesetzlichen
Präsumption des Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., da dieser
Fall vernünftigerweise dem in Art. 17 ibidem vorgesehenen Normalfall
der Bewilligung
eines Wohnsitzwechsels seitens der Vormundschastsbehörde gleichzu'
stellen ist. Es ist daher dem Rekursbegehren der Gemeinde Pieterlen zu
entsprechen; erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach die Gemeinde-
Reckingen pflichtig erklärt, die Vermögensverwaltung des minder-
jährigen Leo Gunthern von Reckingen an die Vormundschasts--
behörde der Gemeinde Pieterlen abzugeben und derselben das verwaltele
Vermögen jenes auszuhändigen.If. Zivilrecht}. Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter N° 72 489
72. Zweit vom 90 Heptember 19 . N I 06 m Sachen Hardee-ger gegen Nauman-Wi
Heeasfljausen
Art. 22 Abs. 2 BG betr Te"-via!? V d .... ...n. u.A.Testamentqullstreckers
mm Rekurs an das Built-;esgericht wegen
auch die gesamte formelle Nach-lassäehandlung zu verstehen Die
Untersteèlung der Er]; al e eint . . _ Nachlassbehandlung mij-h? es
Hezmatrecht eemfasst dee formelle
A. AmiZO. April 1906 verstarb an ihrem Wohnort Schafsglausen Witwe Emma
Siegrist geb. Fischer, von Seengen, Kanton
megan: Sie hinterliess ein in Aarau hinterlegtes Testament worin einzelne
Verwandte zu Erben eingesetzt und zahlreiche Ver-, machtmsse angeordnet
waren und worin als Testamentsvollstrecker der Rekurrent, Fürsprech
Dr. Heuberger in Aarau bezeichnet war Das Testament enthielt ausserdem
die Klausel: [Die Testatorin unterstellt gemäss der Vorschrift des Art. 22
Abs 2 des BG den-: zivitr. V.d. N. u. A. vom 25. Juni 1891 Sie Erka e in
ihre Verlassenschaft dem Erbrecht ihres Heimatkantons Aasgun, das also
zur Anwendung kommen soll, soweit im vor: Legenda? Testamente über die
Erbfolge in die Verlassenschaft dereestatorin nichts anderes verfügt
wird. Das Bezirksgericht Aarau erosfneie das Testament und erliess an
die nächsten Blutsverwandten der Erblasserin unterm 9. Juni 1906 die
öffentliche Tlggsorderung sich über ihre Ansprüche bis zum 15. September
Andi-Jobim... dBezirksgericht Aarau schriftlich auszuweisen, mit der A ng,
ass nach Ablauf dieser Frist die als nächste Erben ' ngemeldeten sofort
m den Besitz der Erbschaft eingewiesen würden Immerhin unter Wahrung
aller Rechte gegenüber allfällig weiternb Berechtigten. Am 10. Mai
1906 nahm das Waisengericht Schaffhausen tmyBeiseiIi des Rekurrenten
als Testamentsvollstreckers ein Jnventaruberdie etwas mehr als 400,000
Fr. betragende Verlassenschaft aus. In der Folge ergaben sich dann
Differenzen zwischen dem Waisengericht Schafshausen und dem Reknrrenten