68. Urteil vom 20. September 1906 in Sachen Baumberger u. Bauer gegen
Gukwiller und Frei (Obergericht Zürich).

Strafklage wegen Ehrverletzung. Verstösst der Zeugniszwang gegen eine
vom eingeklagten verantwortlichen Redaktor, der die Verantwortlichkeit
für einen als injuuriös eingeklagten Artikel übernommen hat,
angerufene Person gegen die Garantie der Pressfreiheit? - Legitimation
zum staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung der Pressfreiheit. - Recht
der Presse auf Anonymität. - Zürch. StGB 237, 238; zürch. RPflG
1015 Abs. 1, 1916, 1017, 1019 Abs. 1.

A. Am 6. März 1906 leiteten die beiden Rekursbeklagten, Oberst
Stephan Gutzwiller und Oberst E. {wet}, beide in Bern, beim Präsidium
des Bezirksgerichts Zürich Strafklage wegen Ehrverletzung durch die
Druckerpresse ein, gestützt auf einen Artikel, der unter dem Titel der
Sturz von Oberst Gutzwiller in den Neuen Zürcher Nachrichten" Nr. 58
vom 28. Februar 1906 erschienen war. Die Klagen richteten sich gegen den
Verfasser des Artikels, eventuell den Herausgeber, den Redaktor und den
Drucker des Blattes. In seiner Einvernahme durch den Untersuchungsrichter
des Bezirksgerichts Zürich erklärte der verantwortliche Re- daktvr
der Neuen Zürcher Nachrichten-Z der Rekurrent G.Ba"umberger, nachdem
er auf die Bestimmung des § 1016 des Rechtspflegegesetzes aufmerksam
gemacht worden war, er verweigerte das Zeugnis über die Autorschaft und
übernehme die Verantwortlichkeit für den Artikel ganz allein. Die Ankläger
erklärten in ihrer Einvernahme vom 7. April, sie verlangten Bestrafung
des vorläufig Angeschuldigten unter Vorbehalt der Strafklage gegen den
definitiv Anzuklagenden. Der Rekurrent Baumberger trat den Beweis der
Wahrheit für die Behauptungen des eingeklagten Artikets, eventuell für
seinen guten Glauben an, wobei er sich u. a. auf den Rekurrenten Henri
Bauer, Spediteur in Bern, als Zeugen berief. Am 17. Mai wurde Bauer in
Zürich als ZeugeIV. Pressfreiheit. N° 68. W

verhört und er erklärte am Schlusse auf Befragen, der Name des
Verfassers des Artikels sei ihm bekannt; er habe denselben einige
Tage nach Erscheinen des Artikels erfahren; er weigere sich aber,
den Namen zu nennen. Hieran verlangte der Vertreter der Aneffe-ger,
dass Bauer zur Nennung des Verfassers angewiesen werde. Der Vertreter
des Baumberger proteitierte hiegegen, indem er darauf hinwies, dass
Baumberger die Verantwortlichkeit für den Artikel übernommen habe. Der
Untersuchungs-richtetverfùgte am ts. Mai, der Zeuge Bauer werde unter den
Vorbehalten, dass die Zeugnisverweigerung in persönlichen Verhältnissen zu
dem Angeklagten begründet sei (Rechtspfl.-Gef. § 863) oder, un Falle der
Einvernahme in Bern, nach dortigen Gesetzen ein Meigerungsgrund bestehe,
über die Person des Verfassers einvernommen.

Gegen diese Verfügung rekurrierten sowohl Baumberger als auch der
Zeuge Bauer ans Obergericht des Kantons Zürich unt dem Begehren, es
sei dem letztern das Recht einzuräumen, das Zeugnis zu verweigern. Das
Obergericht (lII.Appellationskanimer) wies durch Beschluss vom 21. Juni
1906 den Rekurs mit folgender wesentlicher Begründung ab: Vor allem
sei festzustellen, dass gesetzliche Gründe, das Zeugnis zu verweigern
(§ 868 des Rechtspfl.-Ges.), nicht vorhanden seien, und dass, was
besonders hervorzuheben, Bauer selbst nach seiner eigenen Darstellung
nicht der Autor des eingeklagten Artikels sei. Allerdings habe Redaktor
Baumberger von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch gemachk und die
strafrechtliche Verantwortung übernommen, und es durfte-n damit ihm
gegenüber, was die Ermittlung des wirklichen Verfassers anbelange,
keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenontmen, namentlich dürfe er
nicht über die Person des Verfassers einvernommen werden Damit fei
aber, wie die Gerichte schon oft erklärt hätten, das Verfahren in Bezug
auf die Ermittlung des wirklich Schuldigen nicht abgeschlossen, und es
brauche sich die klägerische Partei nicht damit zu begnügen, dass irgend
ein Strohmann vorgeschoben werde lRechenschaftsbericht desObergertchts
vom Jahre 1888 Nr. 124; 1890 Nr. 62; Simula: Suppl. Note 2 und 3 zu -§
1016 des Rechtspfl.-Ges.; Blatter für zürch. Rechtsprechung II Nr. 129,
142 u. 187). Bauer selbst sei

450 A. Staatsrechtl'zche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

nicht in der Lage, gemäss § 238 des StrGB die Haftbarkeit für den Artikel
zu übernehmen und aus diesem Grunde das Zeugnis abzulehnen, da ihm weder
die Eigenschaft des Verfassers-, noch diejenige des Herausgebers oder
Verlegers, oder endlich des

Druckers der fraglichen Zeitung zukomme. Die Bestimmung des

§ 1016 des Rechtspfl.-Ges.schütze den Redaktor bezw. Herausgebereiner
Zeitung rücksichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und
Vertrauensstellung zu dem wirklichen Autor; auf einen weitern Schutz könne
er aber nicht Anspruch machen, und es hätte nichts im Wege gestanden,
anlässlich der Einvernahme des Zeugen Bauer, nachdem er erklärt hätte,
den ihm bekannten Verfassernicht zu nennen, nach Anleitung des § 866
des Rechtspfl.-Ges. vorzugehen.

B. Gegen den obergerichtlichen Beschluss haben Baumberger und Bauer den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 55
VV (Pressfreiheit) ergriffen mit dem Antrag: Es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Verweigerung des Rekurrenten Bauer, Zeugnis
über die Person des Verfassers des eingeklagten Artikels abzulegen,
als begründet zu erklären. In der Begründung wird ausgeführt: Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

BV sei immer in dem Sinne interpretiert worden, dass eine strafbare
Handlung durch die Presse nicht ausnahmsweise behandelt werden dürfe,
lediglich deshalb, weil sie durch die Presse begangen worden sei. Dies
würde aber die Folge der obergerichtlichen Auffassung sein. Wenn auch die
Kantoue souverän feiert, die Strafrechtspflege nach Gutfinden zu ordnen,
so stehe es ihnen doch angesichts des Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV und der konstanten
Praxis des Bundesgerichts nicht frei, die gewöhnliche Ehrverletzung
und die durch die Presse verübte Ehrverletzung verschieden zu behandeln
und zwar, wie es vorliegend geschehen würde, privilegia odiosa für die
Presse aufzustellen. Das zürcherische Rechtspflegegesetz, § 1028 u. ff.,
betrachtedie gewöhnliche Ehrverletzungsklage als reine Privatklage,
diewie Zivilprozesse beim Friedensrichteramt eingeleitet werde. Der
Ankläger habe die Anklageschrift, und zwar schon für das Verfahren vor
Friedensrichteramt, zu verfassen. Nicht der Strafuntersuchungsrichtet
führe die Untersuchung, sondern das Bezirksgericht, bezw. ein Mitglied
desselben. Die Untersuchung dürfe sich nur aus die-N. Pressfreiheit. N°
68. 4,51

er Anklageschrift genau bezeichneten Punkte und nur gegenIdtxn
dpersönlich giEesiikczeklagten richten. Es sei nicht einzusehen,
mamme bei Ehrverletzungen durch die Presse ein anderes Verfahren
langezeigt sei. Wenn man hier den Staat veranlassen wolle, g etch wie
bei Ofsizial-Delitten nach dem Verfasser zu schuuffeln, so sei damit
die Gleichheit der Behandlung der beiden Arten Ehrverletzung und damit
die Pressfrciheit verletzt. Es lasse sich eine schärfere Behandlung der
Ehrverletzung durch die Presse-un;so weniger rechtfertigen, als es dem
wirklich oder angeblich m ver Ehre Angegriffenen ja frei stehe,.den
Redaktor, eventuell eme andere ihm bekannte Persönlichkeit, die nach
dem materiellen Strafrecht verantwortlich sei, ins Recht zu fassen. Die
Einwenldung, man brauche sich nicht einen Strohmann gefallen zu assen,
würde nur dann begründet sein, wenn speziell die Beziehungen zwischen
dem Verfasser und dem in der Ehre AngegriffenenDax dem Charakter der
Ehrverletzung etwas andern wurden. dî seien aber Ausnahmen, die nicht
zu vermuten seien. Vor I Dsfentlichkeit hätten diese Beziehungen auch
keine Bedeutung, wer ja der Verfasser nicht bekannt sei. Die. Hauptsache
werdentnmer die Satisfaktion für den Aufläger fein, und diese set bei age;
Urteil gegen den Redaktor durchaus sicher-gestellt sOastun e'-t gericht
erkläre in der Praxis nicht bloss die priv1lessg1a o lose Bim si der
verfassungsmässig garantierten $refgfretbett_ sur unveretn ar, sondern
verlange unter Umständen geradezu die Schaffqu von Ausnahmebesiimmungew
anscheinenden pnvflegla'favorarbl13.1,t um die Pressfreiheit zu
schützen. So liege auch hier die Gehetmha ung des Verfassers im Interesse
einer. 'mogllchsivweitgehexifdîn Prebsssiireiheii. Wer insbesondere über
politische Zustande Arn e seh-teile der solle auch gewiss sein, dass
man ihn nicht sofort persoLIlIictlä belangen und ihn vielleicht seine
Schriftsteller-ei Itrseiätems wagte entgelten lassen könne. Die Auffassung
desWObergerscht &ng dem angeklagten Redaktor auch die Beweistuhrung sur
iel r Wssf heit seiner Behauptung bezw. seines guten Glaubens-, Fels
et u der andern Seite riskieren müsste-, den Verfasser ue annS zmachen.
Gerade diejenigen Personen, die uber dven jeweiliäzen t geh- verhalt am
besten Aufschluss gebenI könnten, wurden vie etchäsidgn Verfasser auch
nahe stehen. Es sei denn doch em innerer -

4352 A. staat-rechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

sprach, und ein Widerspruch Îvor allem mit dem Charakter der
Ehrverletzungsklage als einer Privatklage, wenn, nachdem man die
Verantwortlichkeit übernommen habe, die vom Angeklagten angerufenen
und auf dessen Kantion hin vernommenen Zeugen gegen die Intention des
Angeklagten für eine anuisition sollten verwendet werden können. Ob die
Vorinstanz die kantonalen Gesetze richtig interpretiert habe oder nicht,
sei gleichgültig; denn, wenn die Interpretation richtig sei, so stehe
eben das Gesetz mit der Bundesverfassnng im Widerspruch

C. Das Obergericht des Kantons Bin-ict) hat auf Bemerkungen
verzichtet. Die Retursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses
eingetragen.

D.. Aus der Gesetzgebung des Kantons Zürich sind folgende Bestimmungen
hervorzuheben:

Strafgesetzbuch § 237: Strasbare Handlungen, die durch das "Mittel
der Druckerpresfe verübt werden, unterliegen den für das betreffende
Vergehen aufgestellten Strafbestitnmungen, mit Vorbehalt der nachfolgenden
Vorschriften.

§ 238: siZunàchst haftet strafrechtlich für ein solches Vergehen der
Verfasser der Drnckschrist. Hat aber die Herausgabe und Verbreitung ohne
dessen Wissen und Willen stattgefunden, oder kann derselbe nicht entdeckt
odernicht vor die Gerichte desKantons Zürich gezogen werden., so haftet
der Herausgeber, in Ermangelung dessen der Verleger, und wenn auch dieser
nicht vor den hiesigen Gerichten belangt werden kann, der Bruder. Nach
dem Rechtspflegegesetz § 1013 werden Klagen wegen Ehrverletzung durch
die Presse nicht wie sonstige Klagen beim Friedensrichter, sondern beim
Bezirksgerichtspräsidenten oder bei der-Anklagekammer eingeleitet.

§ 1015 Abs. 1: Wird nicht sofort definitive Anklage gegen eine bestimmte
Person, sondern nur eine vorläufige Anklage erhoben, so entscheidet der
Gerichtspräsident, bezw-. die Anklagekammer über die vorläufige Zulassung
derselben, und ordnet die nötige Untersuchung an.

§ 1016: Ist in der vorläufigen Anklage keine bestimmte Person als
verantwortliche-r Verfasser belangt, so hat sich dies Untersuchung in
erster Linie mit der Ermittlung dieser Person[V. Pressssfreiheit. N°
68. 453

an befassen, und es ist, wenn der Herausgeber bekannt ist,
zunörderstdieser ali Zeug-e einzuvernehmen.. Der Herausscher kann
Ablegunsg des Zeugnisses über die Autorschaft ver-Jveigernmit der
Erklärung, dass er selbst die Verantwortlichkeit übernehme; er ist aber
darauf aufmerksam zu machen, dass, wenn ererst später durch Nennung des
Verfassers von dieser Erkl"ärung zurückkommen würde, er alle bis dahin
ergangenen Kosten zu übernehmen hatte."

§-.1017: Ist even-meli auch gegen den Herausgeber und die weiter
verantwortlichen Personen (g 223 des Strafgesetzbuches) geklagt, so
sind in gleicher Weise durch die Untersuchung diese Personeu, soweit
nötig, zu ermitteln, und steht ebenso je in der Berantwortlichkeit
nachstehenden Personen, gegen welche eventuell geklagt ist, das Recht
zu, Zeugnis betreffend die vorgehend verantwortlichen zu verweigern,
mit der Erklärung, die Verantxzwortlichkeit selbst übernehmen zu wollen

§ 1019 Abs. 1: Nach durchgeführter Untersuchung wird dem Ankläger
von derjenigen Behörde, welche die vorläufige Anklage zugelassen hat,
Frist angesetzt, um definitive Anklage gegen eine bestitnmte Person
einzureichen, unter der Androhung, dass sonstAbstand angenommen würde.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Der Rekurs richtet sich, wie aus dem Rekursantrag deutlich hervorgeht,
ausschliesslich gegen den Entscheid des Obergerichts Zürich als die durch
Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV garantierte Pressfreiheit verlegend, durch welchen Entscheid
ein Rekurs der Rekurrenten gegen die vom Untersuchungsrichter angeordnete
Einvernahme des Rekurrenten Bauer als Zeuge abgewiesen worden i. Das
Furcherische Prozessverfahren in Ehrverletzungssachen, das die Rekursr
begründung in allgemeinerer Weise anzufechten scheint, kann deshalb nur
soweit Gegenstand des Rekurses sein, als es darin zum Ausdruck kommt,
oder der Entscheid daraus beruht. Dies trifft aber nur insofern zu, als
das Obergericht den Zeugniszwang gegen den Rekurrenten Bauer hinsichtlich
der Autorschaft des eingeklagten Zeitungsartikels als zulässig erklärt
hat, obgleich der Rekurrent Baumberger als Redaktor der betreffenden
Zeitung bereits die Verantwortlichkeit für hen Artikel übernommen hatte

454 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

denn in der Zulassnng dieser Massregel erschöpft sich ja der Jnhalt des
Entscheides. Der Rekurs kann daher auch lediglich dicFrage beschlagen, ob
jenes Vorgehen gegen den Rekurrenten Bauer sich mit Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV verträgt,
während auf die weitere Frage, ob sonstige kantonale Bestimmungen
über das Verfahren, die in der von den Rekursbeklagten veranlassten
Strafuntersuchung zur Anwendung tamen, verfassungsmässig sind, von
vornherein nicht einzutreten ist.

2. Was die Legitimation zur Beschwerde betrifft, so muss sie beiden
Rekurrenten zuerkannt werden. Bauer ist durch den angesochtenen
Entscheid direkt Betroffen, da der Zeugniszwang sich gegen ihn richten
soll. Allerdings kann von einer Unterdrückung des Rechts auf freie
Meinungsäusserung in seiner Person nicht die Rede sein; aber wenn
wirklich im fraglichen Zeugniszrvang eine Verletzung der Pressfreiheit
liegen sollte, so muss unter Berufung ans Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV auch derjenige
sich dagegen zur Wehre setzen können, gegen den die Massregel in
erster Linie sich richtet. Baumberger sodann hat als Redaktor der
Zeitung, die den eingeklagten Artikel gebracht hat, für den letztern
die Verantwortlichkeit auf sich genommen; er steht infolgedessen im
vorliegenden Ehrverletzungsprozesse vorläufig an der Stelle des anonymen
Verfassers und ist zur Zeit Prozessparteiz er muss daher auch berechtigt
sein, mit für den anonymen Verfasser die Rechte aus Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV zu wahren.

3. Es steht ausser Zweifel und ist von den Rekurrenten auch nicht
bestritten, dass der Entscheid des Obergerichts vom 21. Juni 1906 nach
zürcherischem Recht unanfechtbar ist. Es genügt in dieser Beziehung auf
die sub Fakt. D angeführten Gesetzes-bestimmungen, sowie auf die vom
Obergericht zitterten Präjudizien zu ver-weisen. Es ist also System des
zürcherischen Rechts, dass in Pressehrverletzungsprozessen, auch nachdem
eine der stufenweise verantwortlichen Personen Herausgeber, Verleger,
zc. i§ 288 StrGB) die Verantwortung für das anonyme Presserzeugnis
übernommen hat, doch noch weiter nach dem Verfasser geforscht werden
darf, und zwar insbesondere auch im Wege des Zeugniszwangs gegen dritte
Personen. Das Schicksal des Rekurses hängt von der Frage ah, ob dieses
System, speziell ob ein solches[V. Presssreiheit. N° 68. 455

Zeugniszwangsverfahren gegen eine Person, die nach dem Gesetz die
Verantwortung ihrerseits nicht übernehmen kann, gegen die Garantie der
Presssreiheit verstösst. Das ist zu verneinen: Indem die Rekurrenten
beanspruchen, dass das Strafverfahren nur gegen den Redaktor,
der die Verantwortlichkeit für den eingeklagten Artikel übernommen
hat, fortgeführt, dass also gegen den Willen der Angegriffenen die
Verantwortung nicht durch den wirklich Schuidigen getragen und nach
dem Verfasser nicht weitergeforscht werde, verlangen sie eine Ausnahme
von fundamentalen Grundsätzen des Strasrechts und Strafprozesses Es ist
Grundregel des Strafrechts, dass der wirklich Schuldige bestraft, und des
Strafprozesfes, dass die Person des Schuldigen ermittelt merde. Nun ist
freilich schon versucht worden, eine Sonderstellung dieser Art als Recht
aus Anonymität aus dem verfassungsmässigen Grundsatz der Pressfreiheit
abzuleiten; und zwar wird das Recht aus Anonymität im angegebenen
Sinn daraus gefolgert, dass die Presse vermöge der Verfassungsgarantie
der Pressfreiheit geradezu ein konstitutionelles Organ sei, durch das
das politische Denken und Empfiuden des VMW,die öffentliche Meinung,
zum Ausdruck gelange, ein Organ, das nicht gleichzeitig, wie das
Parlament, Willensorgan des Staates sei (s. Wettstein, Über das
Verhältnis zwischen Staat und Presse, S. 17 ff.). Allein ein solcher
Gedanke liegt der Pressfreiheit, wie sie in den Bundesverfassungen von
1848 und 1874 aufgestellt wurde, nicht zu Grunde, und es kann nicht
angenommen werden, dass dadurch die Presse als konstitutionelles Organ
der öffentlichen Meinung habe anerkannt werden wollen. Die Presse ist
ja freilich nicht bloss ein Mittel zur Veröffentlichung individueller
Geistesprodukte, sondern bringt auch Meinungen und Urteile grösserer und
kleinerer Kreise und damit mehr oder weniger allgemeine Ansichten und
Bestrebungen zum Ausdruck, wodurch sie zu einem wichtigen Bestandteil des
gesellschaftlichen und staatlichen Lebens geworden ist. Allein die so
in Erscheinung treteude öffentliche Meinung ist doch verfassungsmässig
als staatlicher Machtfaktor nicht anerkannt, wozu da, wo dem Wolfe,
insbesondere durch Wahl der Behörden, Reserendum und Initiative, eine
direkte Mitwirkung bei der Ordnung des staatlichen Zusammeulebens und
der Führung der AS se I 1906 31

456 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

öffentlichen Angelegenheiten zusteht, wohl auch kein Bedürfnis
besteht. Dann kann aber auch der Presse selbst, als Vertreterin der
öffentlichen Meinung, nicht eine mit besonderen konstitutionellen
Funktionen ausgestattete Stellung zugestanden werden. Bei der Garantie der
Pressfreiheit, sowie sie von Bundes wegen festgelegt und in der Praxis
stets verstanden wurde, ist vielmehr die Presse als der Staatsgewalt
unterworfen gedacht und nicht als ihr koordiniert im Sinne eines
mitwirkenden staatlichen Organs, und durch die Pressfreiheit ist ihr
nicht eine Art Immunität den staatlichen Gesetzen gegenüber, sondern nur
das Recht ungehinderter, von besondern Fesseln freier Meinungsäusserung
garantiert, woraus ein Anspruch auf ausnahmsweise Behandlung nur insoweit
hergeleitet werden kann, als der Schutz der freien Meinungsäusserung in
der Offentlichkeit es erheischt Frägt es sich daher, ob eine Massnahme
des kantonalen Rechts präventiver oder repressiver Natur vor Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV
Bestand haben kann, so ist sie lediglich daraufhin zu priîfen, ob sie
die freie Meinungsäusserung durch die Presse ungebührlich beeinträchtige
Das kann nun aber von dem angefochtenen Verfahren der Zürcher Behörden
unter keinen Umständen gesagt werden. Die Anonymität in dem Sinn, dass die
Übernahme der Verantwortung durch eine der stufenweife haftbar-en Personen
den in erster Linie schuldigen Verfasser befreien und jedes weitere
Forschen nach ihm ausschliessen würde, ist ein Gesetzgebungspoftulat,
das sich vom Standpunkt der Presse aus als ein geeignetes Mittel zur
Förderung ihrer Zwecke wohl vertreten lässt. Allein dass dies schon ans
dein Verfassungsgruudsatz der Pressfreiheit sich ergebe, könnte nur dann
zugestanden werden, wenn ohne solche Ausschaltung fundamentaler Sätze
des Strafrechts und Strafprozesses das Recht auf freie Meinungsäusserung
durch die Presse nicht bestehen und sich nicht enthalten könnte, was nicht
der Fall ist. Jenes Postulat ist wohl in keinem Kanten verwirklicht und
doch lehrt die Erfahrung, dass die Presse ihre hier in Betracht fallende
Aufgabe, Sprachrohr der öffentlichen Meinung zu sein und Verhältnisse
und Personen des öffentlichen Lebens frei zu besprechen, gleichwohl
erfüllt. Der Verfasser ist dabei selten genannt, und oft fehlt auch
die Angabe eines verantwortlichen Redaktors, welcher Begriff Übrigens
nurIV. Pressfreiheit. N° 68. 457

in vereinzelten kantonalen Gesetzgebung-en Aufnahme gefunden hat.
Die Befugnis, in solcher Weise auch anonym seine Meinung frei und
ungehindert zu äussern, leidet dadurch weder Not noch Beschränkung,
dass der Urheber eines durch das Mittel der Presse begangenen Angriffs
auf ein ftrafrechtlich geschütztes Rechtsgut dafür zur Verantwortung
gezogen wird. Und es ist nicht abzusehen, welches höhere staatliche
oder gesellschaftliche Interesse gegenüber dem der Aufrechterhaltung der
allgemeinen Rechtsordnung demjenigen eine besonders günstige Behandlung
zu verschaffen vermöchte, der nicht mit seinem Namen und seiner Person
zu seinem Erzeugnis steht, nur deshalb, weil er sich bei dem Angriff der
Presse bedient, wodurch dieser von vornherein infolge der Publizität und
des Ansehens und der Bedeutung der Presse schärfer und wirkungsvoller
wird. Das Bundesgericht hat denn auch niemals aus Art. 55 gefolgert,
dass die Kantone verpflichtet seien, für Pressdelikte ein besonderes, vom
gemeinen Recht abweichendes, die Presse und die freie Meinungsäusserung
begünstigendes Verantwortungsshstem aufzustellen, etwa das auf belgischem
Vorbild beruhende System der ftufenweisen Verantwortung der an der
Herstellung und Ausgabe eines Presserzeugnisses beteiligten Personen
(responsabilité par cascades), das in der Mehrzahl der Kantone und auch
im Bundesrecht (Bundesftrasrecht 7. Titel) Eingang gefunden hat. Vielmehr
ist auf diesem Boden sogar die Nachforschung nach dem Verfasser durch
amtliche Befragung des Redaktors einer Zeitung und durch Aufforderung
zur Vorlage des Manuskripts als zulässig erklärt worden (vergl. AS 15
S. 45 E. 1; S. 61 E. 3 u. 43 18 S. 636 (EUR. 3). Selbst wenn aber aus der
Garantie der Pressfreiheit eine solche Pflicht der Kantone hergeleitet
werden wolîte, so ergäbe sich daraus noch keineswegs, dass nun auch ein
Recht auf Anonymität im beanspruchten Umfang besteht. Denn das Wesen des
belgischen Systems der stufenweisen Verantwortung beruht nach richtiger
Auffassung nicht darauf, dass der Redaktor, Verleger und Drucker, durch
Übernahme der Verantwortlichkeit den Verfasser befreien können, sondern
darauf, dass nur eine der bei der Veröffentlichung eines Presserzeugnisses
beteiligten Personen für ein dadurch begangenes Delikt bestraft werden
soll, und zwar in erster Linie der Verfasser, und erst, wenn dieser nicht

458 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

zur Verantwortung gezogen werden farm, der Redaktor, Verleger und Drücker,
wobei dann diese Personen mit Rücksicht auf ihr Vertrauensoerhältnis zum
Verfasser befugt sind, unter eigener Übernahme der Verantwortlichkeit
den Namen des letztern zu verschweigen Es steht daher, auch nach diesem
Verantwortlichkeit-Zsystem, das als der Freiheit der Presse günstig
betrachtet wird, nichts im Wege, dass, nachdem der Redaktor ze. die
Verantwortung übernommen hat, nach dem Verfasser weiter geforscht und dass
zu diesem Behuse ein Zeugniszwang gegen Dritte, an der Herstellung und
Ausgabe eines Presserzeugnisses unbeteiligte und von der stufenweisen
Hastbarkeit nicht betroffene Personen ansgeübt wird. (Vergl. hiezu
auch Blumer-Morel, Bundesstaatsrecht I 3. Aufl. S. 505 f.; David,
Zeitschr. f. schweiz. Strafrecht 9 S. 8.) Ob dies sich anders verhielte,
wenn die positive Gesetzgebung ein anderes Ver-antwortlichkeitssyftem
aufstellt, wie z. B. der Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches,
der für bestimmte Pressdelikte einzig den Redaktor verantwortlich erklärt,
wenn der Verfasser sich nicht nennt oder vom Redaktor nicht freiwillig
genannt wird (am. 105 des Entwurses von 1903), kann dahingestellt
bleiben. Dagegen mag erwähnt werden, dass eine Beschränkung in der
Nachforschung nach dein Verfasser eines strafbaren Presserzeugnisses, wie
sie die Rekurrenten als geltendes schweizerisches Recht beanspruchen,
weder im deutschen noch im französischen Recht anerkannt isf, die
doch beide für die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Pressdelikte
ebenfalls besondere Regeln aufstellen (Î. §§ 20 und 21 des deutschen
Reichspressgesetzes vom 7. Mai 1874 und Art. 42 44 der französischen
Loi sur la liberté de la presse, vom LED./30. Juli 1881).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Reknrs wird abgewiesenV. Steuerstreitigkeiteu zwischen Bund und
Kantonen. N° 69. 4-59

V. Steuerstfeitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Contestations entre
la Confédération et des cantone en matière fiscale.

69. Eli-teil vom 18. Juli 1906 in Sachen Mindest-ahnen gegen Franken Yeni.

Besteuerung der Hitfsund Pensionskasse der Banne-soean als
Bech-tsnachfolgerin der Jam-Simylonàsthngesellschafl. Steuer-streitigkeit
zwischen Bund und Kantonen, AN. 179 GG. like-itlz'che Natur der genannten
Kasse. Stella-ng des Btmdesget'e'chtes nach ATE. 179 OG. Steneefreiüeit
derInmssirnjgzonbrrimgegestorban nach den ber-nischen Konzessionen;
Umfa'ng. Sie umfasst auch clie Hiifs-med Pensionskasse-L

A. Am 31. Oktober 1904 wurden der Generaldirektion der Schweizerischen
Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin der InmSimplonbahngesellschaft zwei
Entscheide des Regierungsrates des Kantons Bern, vom 7. September 1904,
zugestellt, wodurch die Hilfsund Pensionskasse der Angestellten der
Jura-Simplonbahngesellschaft für die Jahre 1896 1903 dem Kanion Vern
gegenüber für Einkommen HI. Klasse steuerpflichtig erklärt wird, und
zwar pro 1896 für 245,700 Fr.; pro 1897 1902 für je 269,500 Fr. und pro
1903 für 406,300 Fr. Zugleich wurde die Generaldirektion eingeladen,
die darnach aussteheuden Staatssteuern im Gesamtbetrage von 135,372
Fr. 50 Cis. zu bezahlen.

B. Nach den kantonalen Konzessionen der bernischen Linien, die später
an die Jura-Simplonbahngesellschaft übergingen und von ihr in der in
Frage kommenden Zeit betrieben wurden, ist jeweilen der Bahngesellschaft
Steuerfreiheit eingeräumt In den einen Konzessionen heisst es, dass die
Bahn selbst mit Bahnhöfen, Zubehörden und Betriebsmaterial, sowie für
den Betrieb und die Verwaltung steuerfrei tft, dass aber Gebäude und
Liegenschaften, die die Gesellschaft ausserhalb des Bahnkörpers und ohne
unmittelbare Verbindung mit diesem besitzen könnte, der gewöhnlichen
Besteuerung unterliegen und die Angestellten der Gesellschaft wie
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 448
Datum : 06. März 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 448
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 68. Urteil vom 20. September 1906 in Sachen Baumberger u. Bauer gegen Gukwiller und


Gesetzesregister
BV: 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Stichwortregister
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