32 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.

ein solches Erkenntnis immerhin ein gerichtliches Verfahren zur Anwendung
kommt, in welchem eine kontradiktorische Parteiintervention nach der
vorstehenden Auslegung der Art.194
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
und 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG auch bundesrechtlich
möglich ist. Endlich kann auch in der Zulassung speziell eines einzelnen
Gläubigers für sich allein als Revisionsklägers eine Willkür nicht
gefunden werden; denn die Legitimation nur der Gläubigergesamtheit
bezw. der Konkursverwaltung folgt zwingend weder aus den einschlägigen
Gesetzesbestimmungen, noch aus der Natur der Sache, gegenteils ist klar,
dass das Ansechtungsinteresse der Gläubiger ganz verschieden sein kann und
dass daher nur das Anfechtungsrecht des einzelnen Gläubiger-Z demselben
gerecht wird.

2. Der im Streite liegende Sachentscheid darüber sodann, ob der
Rekurrent berechtigt gewesen sei, die Konknrseröfsnung durch
freiwillige Jnsolvenzerklärung nach Massgabe des Art. 191
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
SchKG
in Walzenhansen, bezw. im Konkurskreise (Bezirke) des Vorderlandes,
herbeizuführen, hängt ab von der Auslegung jenes Artikels hinsichtlich
des Konkursgerichtsstandes. Er beschlätt somit eine Gerichtsstandsfrage
eidgen. Rechts und unterliegt daher gemäss Art.189
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
OG der materiellen
Nachprüfung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes. Dabei ist
nun aber ohne weiteres der Auffassung des kantonalen Konknrsrichters
beizutreten, welche dahin geht, dass die Konkurseröfsnnng auf Grund
des Art. 191
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
SchKG am feststehenden Wohnsitze des Schuldners, also
bezüglich des Rekurrenten, welcher nachgewiesenermassen seinen Wohnsitz
in Herisau nie aufgegeben habe, dort, im Konkurskreise (Bezirke) des
Hinterlandes, zu erkennen sei. Wenn nämlich Art. 191
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
SchKG kurzweg sagt,
die Jnsolvenzerklärung des Schnldners habe Beim Gerichte- zu erfolgen,
so kann damit offenbar nur das ordentliche Konkursgericht, d. h. das
Konkursgericht des allgemeinen Betreihungsortes des Schuldners im Sinne
der Art. 46 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
. SchKG gemeint sein (vergl. Jäger, Kommentar: Art. 191
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.

Amu. 3). Denn ein spezieller Betreibungsort Vermag als solcher nach dem
System des SchKG den Gerichtsstand für die generelle Vermögensliquidation
des Konkurses nicht zu begründen, wie die ausdrückliche Vorschrift des
Art. 52 daselbst unzweideutig erkennen lässt, wonach auch im Verlaufe
einer SpezialbetreibungL Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° 5. 33

am Arrestorte die Konkurseröfsnung am allgemeinen ordent-

lichenM Betreibungsorte zu erfolgen hat. Und eine Prorogation dieses
Gerichtsstandes wäre, sofern sie überhaupt zulässig sem sollte, nach der
vom Rekurrenten angerufenen Analogie der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung
selbstverständlich nur denkbar Im Einverständnis aller Beteiligten, also
nur mit Zustimmung aller Konkursgläubiger, welche ja gegebenensalls nicht
vorliegt. Somit stand dem Rekurrenten die von ihm beanspruchte Freiheit
infder Wahl des Konkursortes nicht zu; vielmehr kam zur freiwilligen
Jnsolvenzerklärung für ihn in der Tat gemäss Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG nur sein
bestehender Wohnsitz in Betracht, wie er übrigens offenbar auch selbst
annahm, als er die Kompetenz des Richters in Walzenhausen durch fiktive
Verlegung seines Wohnsitzes dorthin zu begründen versuchte; erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen

,(.

5. guten vom Li. zum 1906 in Sachen SWM-fer gegen herber und die
Zustizkommisswn Csuzern

Luz. Ges. über die Geweeebegeosie'chte. vom 9. März 1905, SS 3, 4, 8, 9,
11, 13, 29. Gesetzwidrx'ge Besetzung eines Gewerbegerichtes {mit einem
Richter eins einer andern Berufsgruppe ais dee die Parteien a-ngeieörme)
involviert eineBeoittsretu2eigernng. Verwirkung der Beschwerde cia-gegen
durch. Nickierheben einer Emsp-mche bei der Verhandlung ?

A. Nach dem iuzernischen Gesetz betreffend die Gewerbegerichte vom
9. März 1905 können für Zivilstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
Gewerbegerichte für eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden zusammen
aufgestellt werden Zu diesem Behufe werden Gruppen gebildet, von denen
jede ihr eigenes Gewerbegertcht erhält"; über Zahl und Zusammensetzung
der Gruppen entscheidet für jeden einzelnen Gewerbegerichtskreis
der Regierungsrat {% 3). In jeder Gruppe wählen in getrennten
Mahlbersamrnlungen die Arbeitgeber einerseits und die Arbeitnehmer ander-

AS 32 1 1906 3

34 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

seits aus ihrer Mitte je zwei Richter und vier Ersatzmänner
(§ 4). Stimmberechtigt und wählbar ist jeder zu einer Gruppe
gehörende männliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welcher in
eidgenössischen Angelegenheiten das politische Stimmrecht besitzt (§
8). Die Gewerbegerichte bestehen aus dem für alle Gruppen gemeinsamen
Präsidenten und je vier Mitgliedern, von denen zwei den Arbeitgebern und
zwei den Arbeitnehmern angehören (& 9). Für jede Gruppe wird neben dem
Gewerbegerichte ein Gewerbegerichtsausschuss (für Streitigkeiten unter
200 Fr.) anfgestellt, welcher aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und je
einem Richter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Die Richter werden
vom Präsidenten für jeden einzelnen Fall berufen und zwar diejenigen,
welche mit Rücksicht auf den Rechtsstreit als sachverständig erscheinen
(g 11). Die Gewerbegerichte undderen Ausschusse sind zuständig für
zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
(ä 13). Gegen ein gewerbegerichtliches Urteil besteht das Rechtsmittel der
Kassation ans Obergericht, wenn das Urteil zu dem klaren, unzweideutigen
Wortlaut eines Gesetzes in Widerspruch steht (§ 29). Auf Grund dieses
Gesetzes ist ein Gewerbegerichtskreis für das Amt Luzern und einige
angrenzende Gemeinden gebildet und sind für diesen Gewerbegerichte nach
sechs Berufsgruppen aufgestellt worden.

B. Der Rekurrent Schindler hatte den Rekursbeklagten als Arbeiter
plötzlich entlassen, weil er unmittelbar nach Schluss der Arbeit
ausserhalb des Fabrittores mit Hilfe von zwei Lehrjungeu des Rekurrenten
einen Nebenarbeiter durchgeprügelt hatte, Der Rekursbeklagte belangte
hierauf den Rekurreuten vor Gewerbegerichtsausschuss Luzern auf Zahlung
einer Lohuentschädigung oon 43 Fr. 20 Cis. Die Parteien gehörten der
I. Gruppe (Schlosser, Schmiede zc.) an. Bei der Gerichtsverhandlung vom
5. Dezember 1905 war der Gerichisausschuss besetzt aus dem Präsidenten,
dem Schlosser Georg Enger, Ersatzmann der Arbeitnehmer für die I. Gruppe,
und dem Schreinermeister Lehmann, der Richter in der 11. Gruppe
(Maurer, Schreiner ze.) ist. Das Gericht hiess die Klage gut, weil
der Rekursbeklagte wegen jenes Vorfalles ausserhalb der Fabrikräume
und der Fabrikzeit, der keine Verletzung der Fabrikordnung involviere,
nicht plötzlich habe entlassen werden dürfen. I. Rechtsverweigerung und
Gleichheit vor dem Gesetze. N° 5. 35

Gegen dieses Urteil erhob der Rekurrent Kassationsbeschwerde bei der
Justizkonnnission des Obergerichts, indem er geltend machte: 1. der
Gerichtsausschuss sei in gesetzwidriger Weise besetzt gewesen, weil
ein nicht der I. Gruppe angehöriges Mitglied als Ersatzmann mitgewirkt
habe; 2. das Urteil sei auch materiell willkürlich Die Instizkommission
wies durch Erkenntnis Vom 30. Dezember 1905 die Kassationsbeschwerde
ab. In der Begründung wird ausgeführt: Die Beiziehung eines der Gruppe
II angehörigen Gewerberichiers zu einem Rechtsstreit der I. Gruppe
sei allerdings grundsätzlich anfechtbar; aber der Rekurrent habe
das Rechtan Beschwerde in diesem Punkte verwirkt, weil er, bei der
Gerichtsverhandlung persönlich anwesend, gegen die Besetzung des Gerichts
nicht protestiert habe. Auch materiell sei die Beschwerde unbegründet,
weil von der Verletzung einer klaren Gesetzesbeftimmung keine Rede
sein könne. Immerhin sei beim Kostenpunkt zu berücksichtigen, dass die
Befetznng des Gewerbegerichtsausschusses nicht einwandfrei gewesen sei.

C. Mit Rechtsschrift vom 29. Januar 1906 hat der Rekurrent gegen die
Urteile der Justiztommission und des Gewerbegerichtsausschusfes die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen. Es wird ausgeführt, dass die Besetzung des Gerichtsausschnsses
ungesetzlich und willkürlich gewesen sei, indem eine Persönlichkeit
mitgewirkt habe, die dem Gerichtsausschuss weder als Richter, noch als
Ersatzmann angehöre Der Einwand der Justizkommission, dass der Rekurrent
sofort hätte protestieren follett, sei unzulreffend und willkürlich;
denn man könne einer gesetzesunkundigen Person nicht zumuten, solche
formelle Einreden zu erheben. Das Gericht habe dafür zu sorgen, dass
es gesetzlich zusammengesetzt sei, und die Partei dürfe auch vermuten,
dass dem so sei Sodann wird nachzuweisen versucht, dass das angefochtene
gewerbegerichtliche Urteil auch materiell eine Rechtsverweigerung enthalte

D Die Justizkommission des Obergerichts bat auf Abweisung des Rekurses
angetragen und u a geltend gemacht: Die luzernischen Gewerbegerichte
bildeten eine einheitliche, unter einem Präsidenten stehende und mit
einem Aktuar verfehene Organisation. Die Mitwirkung eines einer andern
Gruppe angehörigen Richters sei daher, wenn auch vielleicht ansechtbar,
so doch keine

36 A. staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

positive Gesetzesverletzung, die eine Kafsation des Urteils hätte
begründen können. Übrigens habe die Beiziehung des Schreinermeisters
Lehmann als Richter das fragliche Urteil nicht in für den Rekurrenten
nachteiliger Weise beeinflusst, weil dasselbe laut Bericht des Aktuariats
des Gewerbegerichts einstimmig ergangen sei.

E. Der Rekursbeklagte Arber hat ebenfalls auf Abweisung des Reknrses
angetragen.

F. Auf Anfrage des Jnstruktionsrichters hat das Aktuariat
der Gewerbegerichte der Stadt Luzern berichtet, dass in der
Gerichtsverhandlung vom 5. Dezember 1905 der Rekurrent nicht darüber
befragt worden sei, ob er mit der Mitwirkung des Schreinermeisters Lehmann
als Ersatzmann einverstanden sei, dass er aber gegen die letztere auch
keine Einwendung erhoben habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den organisatorischen Bestimmungen des luzernischen Gesetzes
betreffend die Gewerbegerichte vom 9. März 1905 erhellt mit aller
Deutlichkeit, dass für einen Gerichtskreis nicht ein einheitliches
Gericht vorhanden ist, sondern soviel Gerichte bestehen, als Berufsgruppen
gebildet worden find. Dies folgt zwingend daraus, dass in jeder Gruppe
in getrennten Wahlversammlungen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer je
2 Richter und 4 Ersatzmänner wählen (§ 4) und dass im Gesetze überall
nicht von Abteilungen eines Gerichtes, sondern von den Gewerbegerichten
und den Gerichtsansschüssen der verschiedenen Gruppen gesprochen wird (gg
9, 11, 13). Allerdings sind Präsident und Aktuar den Gewerbegerichten
aller Gruppen gemeinsam; aber hieraus kann angesichts der soeben
angeführten, absolut klaren Vorschriften des Gesetzes schlechterdings
nicht geschlossen werden, dass alle Gruppen ein gemeinschaftliche-Z
Gericht haben. In § 9 des Gesetzes heisst es denn auch ausdrücklich,
dass die Gewerbegerichte aus dem allen Gruppen gemeinsamen Präsidenten
und den Richtern bestehen. Hat aber jede Gruppe ihr eigenes, gesondertes
Gewerbegericht, so haben die in einer Gruppe gewählten Richter und
Ersatzmänner nur Jurisdiktionsgewalt im Gerichte der betreffenden Gruppe,
und es ist damit ausgeschlossen, dass die Mitglieder des Gewerbegerichts
einer Gruppe in demjenigen einer andern GruppeI. Rechtsverweigerung und
Gleichheit vor dem Gesetze. N° 5. 37

als Ersatzmänner beigezogen werden dürften, weil es ihnen hiezu an
Gerichtsgewalt ebensosehr-, wie irgendwelchen dritten Personen, fehlt. Die
Mitwirkung des der II. Gruppe als Richter angehörtgen Schreiuermeisters
Lehmann imGewerbegerichte der I. Gruppe war daher durchaus gesetzwidrig
und angesichts der klaren Vestimmnngen des Gesetzes geradezu willkürlich,
und das angefochtene gewerbegerichtliche Urteil leidet daher an dem
Mangel, dass

dabei als Richter eine Persönlichkeit mitgewirkt hat, die keine

Jurisdiktionsgewalt für jenes Gericht hatte, welcher Mangel nach dem
gesagten als Rechtsverweigerung, die das Einschreiten des Bundesgerichts
rechtfertigt, zu qualifizieren ist.

Der Einwand der Justizkommission des Obergerichts, dass die Mitwirkung
des Lehmann im Gewerbegericht der I. Gruppe ohne nachteiligen Einfluss
für den Rekurrenten gewesen sei, weil das Gericht das augefochtene Urteil
einstimmig gefällt habe, kann nicht als stichhaltig anerkannt werden. Ganz
abgesehen von der immerhin vorhandenen Möglichkeit, dass das Urteil
bei gesetzmässiger Besetzung des Gerichts auf Grund der Diskussion in
dessen Schoss anders ausgefallen wäre, hat jede Partei, ohne Rücksicht
auf den Nachweis eines materiellen Interesses-, einen selbständigen,
durch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht verfolgbaren Anspruch
darauf, dass ihr gegenüber die Normen über Jurisdiktion und Kompetenz der
Gerichte eingehalten und dass sie nicht von einem willkürlich besetzten
Gerichte beurteilt merde. Ebensowenig ist der weitere Einwand der
Justizkommission und des Rekursbeklagten begründet, dass der Rekurrent
dadurch, dass er sich vor dem Gewebegerichtsausschuss auf die Klage des
Rekursbeklagten eingelassen, die Beschwerde wegen gesetzwidriger Besetzung
des Gerichts verwirkt habe; denn es ist Sache des Gerichts und nicht der
Parteien, für die richtige Besetzung des Gerichts besorgt zu sein, und es
würde allen Prozessgrundsätzen widersprechen, wenn man einer Partei bei
Strafe des Ausschlusses mit einer künftigen Beschwerde -zumuten wollte,
sich während der Verhandlung darüber zu vergewissern, dass das Gericht
nicht in ungesetzlicher Weise besetzt ist und dass insbesondere nicht
Personen, die als Richter mitwirken, die Jurisdiktionsgewalt abgeht,
und allfällige Mängel in dieser Beziehung sofort

38 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I, Abschnitt. Bundesverfassung.

auf dem Wege der Einrede vorzubringen Anders läge die Sache, wenn der
Rekurrent, was nicht zutrifft, sich ausdrücklich mit der Mitwirkung
des Lehmann als Gewerberichter einverstanden erklärt hatte. In diesem,
aber auch nur in diesem Falle, könnte ein Verzicht des Rekurrenten auf
eine bezügliche Beschwerde angenommen werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich nicht nur, dass

das gewerbegerichtliche Urteil, sondern folgt bereits auch, dass dass

Erkenntnis der Justizkommission des Obergerichts wegen Rechtsverweigerung
aufzuheben ist, weil das erstere Urteil einen solchen Verstoss gegen
klares Recht aufweist, dass in der Verweigerung der Kassation durch
die letztere Behörde ebenfalls eine Willkür erblickt werden muss, zumal
die Justizkommission weder im angefochtenen Erkenntnis, noch in ihrer
Vernehmlafsung geltend gemacht hat, dass ein formeller Mangel eines
gewerbegerichtlichen Urteils, wie der hier in Frage stehende, nicht im
Wege der Kassationsbeschwerde gerügt werden könne.

2. Da der Rekurs aus dem besprochenen formellen Beschwerdegrund gegenüber
beiden angesochtenen Entscheiden sich als begründet erweist, ist auf
die eventuelle Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung nicht
einzutreten. Immerhin mag bemerkt werden, dass von einer Willkür
im materiellen Sinn keine Rede sein könnte; die Auffassung des
(Hemerbegerichtèauèschuffes, wonach der Rekurrent keine wichtigen
Gründe zur Entlassung des Rekursbeklagten hatte, stellt sich als eine
rechtliche Würdigung von Tatsachen dar, die in keiner Weise gegen klares
Recht verstösst, weil ja das Gesetz (Art. 346
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 346 - 1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
1    Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2    Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
a  der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
b  die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
c  die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
OR) die Bestimmung dessen,
was als wichtiger Grund zur Aufhebung eines Dienstvertrages gelten foll,
ausdrücklich in das freie Ermessen des Richter-s stellt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Urteile des
Gewerbegerichtsausschusses, Gruppe I, vom 5. Dezember 1905 und der
Justizkommifsion des luzernischen Obergerichts vom 30. Dezember 1905
aufgehobenI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° S. 39

6. amt: vom 29. Wurz l906 in Sachen ga. :*. Fischer-Hithue gegen
Stettin-Gemische Fabrik www Und Weltgericht nat-am

,Reîcurs wegen Bechtsver-weigerung gegen einen Entscheid, dee auf eine

Beschwerde gegen einen Schiedsspruch nicht eintritt. wall.-artiche
Auslegung der kantonalen (mm.) Bestimmungen über SchiedsSprache {55
366, 367, 370 cem-g. ZPO} ? JusEi-zverweigerung. Unzulässigkeit
des staatsrechtlichen Raku-Nes an das Bundesgefichi gegen ein
Schiedsgerichtsurteil.

A. Die Rekurrentin war mit der Rekursbeklagten im Jahre

1902 einen Vertrag eingegangen, wonach die letztere der erstern

bestimmte Quantitäten Natriumfuperoryd zu festgesetzten Preisen zu liefern
hatte. In s 8 dieses Vertrages war folgendes vereinbart: Alle in Auslegung
oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages (sc. vom 12. September 1902)
oder in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Kontrahenten und die
mit diesem Vertrage zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zwischen den
Kontrahenten erwachsenden Differenzen Und Streitigkeiten sollen mit
Ausschluss des Rechtsweges durch ein ans drei Personen bestehendes
Schiedsgericht geschlichtet werden. Das Schiedsgericht wird derart
gebildet, dass jeder Teil je einen Schiedsrichter erwählt und die so
ernannten Schiedsrichter sich selbst den Obmann ernennen. Unterlässt
ein Teil innerhalb 14 Tagen nach Empsang der Aufforderung die Ernennung
des Schiedsrichters, so geht das Ernennung-sprecht auf den andern
Teil über..Können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes
nicht eintgen, so ist der Präsident der Basler Handelskammer um die
Ernennung des Obmannes zu ersuchen. Die Schiedsrichter sollen entweder
Kaufleute oder in kaufmännischen Fragen erfahrene Juristenfsein. Das
Schiedsgericht tritt in Basel zufammen. Im Jahre 1905 ergaben sich
zwischen den Parteien Differenzen über die Erfüllung des Vertrages,
die, ohne dass die Jntervention des Präsidenten der Basler Handelskammer
notwendig gewesen wäre, zur Konstituierung des vertraglich vorgesehenen
Schiedsgerichts führten. Vor dem Schiedsgericht, das aus einem Basler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 32 I 33
Date : 11. Januar 1906
Published : 31. Dezember 1907
Source : Bundesgericht
Status : 32 I 33
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 32 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung. ein solches


Legislation register
OG: 189
OR: 346
SchKG: 46  174  191  194
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hamlet • employee • federal court • employer • substitute • federal constitution of the swiss confederation • trial • municipality • authorization • appeal relating to public law • president • question • chamber of commerce • place of prosecution • area of prosecution • district • unanimity • debtor • outside • judicial agency
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