278 A. Staatsrechtliche Entscheidungen I, Abschnitt. Bundesverfassung.

pour cent du capital d'exploitation; en l'espèce, la Commission
cantonale a pris le 4 j2 0/0. La loi énumère, a son art 2, quels sont
les éléments de la valeur desquels il faut tenir compte pour fixer ce
capital d'exploitation dont on calcule le rapport net; il est à remarquer
que cette énumération, qui mentionne les forces hydrauliques, machines
et outils, marchandises et matières premières, droits particuliers,
porte encore la valeur du fonds capital, pour autant qu'il: n'est pas
incorporé dans les éléments qui précèdent, mais ne parle pas du capital
d'exploitation immobilier. Au contraire, l'article 3 de la loi qui
prévoit certaines dédnctions à; opérer du rapport net, pour obtenir
le revenu iniposable, indique, sous lettre b: Le 4 0/0 de la valeur
immobilière évaluée dans la fixation du capital industriel et imposé
déjà par I'impòt sur les fortunes.

II résulte de la que pour éviter une double imposition du capital
immobilier frappè déjà jusqu'a concurrence du 4 0/0, dans le canton
de Fribourg, par l'impòt sur la fortune, la loi prévoit une déduction
de ce chef à opérer sur le revenu net du fonds capital. Il est dès
lors évident, pour les mémes motifs, que d'après le système de la loi
elle-meme, lorsqu'il s'agit d'immeubles situés dans d'autres cantons,
soumis par conséquent a l'impot sur les fortunes dans ces cantons la,
leur valeur ne doit pas etre comptée dans la valeur du capi-

tal d'exploitation servant a déterminer le revenu imposabless

dans le canton de Fribourg, sous risqne de commettre une double
imposition. .

C'est donc à tort que, dans l'établissement du capital d'exploitation de
la société recourante, pour fixer I'impöt sur le revenu de son industrie
dans le canton de Fribourg, on &. tenu compte de la valeur des immeubles
sis dans les cantone de Berne et du Valais.

5. La partie intimée au recours a déclaré, il est vrai, que pour tenir
compte. des dettes industrielles de la société et des immeubles dont il
s'agit, en considération de ses charges et de ses obligations fiscales
dans les autres cantone, au lieu d'admettre le 6 on 7 o0 pour fixer le
rapport net ducapital d'exploitation, elle a réduit au 4 1/% ce pour
cent re-lll. Doppelbesteuerung N° 39. 279

présentant, dans son idée, les bénéfices purementindustriels obtenus
avec la mise en mouvement de la moitié du capital d'exploitation.

Sans relever ce que ce mode de calcul a d'arbitraire et de peu normal,
on ne pourrait l'admettre que dans le cas où il conduirait a un Chiffre
approchant de celui du bénéfice net indiqué par le bilan de l'entreprise,
hypothèse qui ne se réalise pas en l'espèce.

6. La décision de la Commission cantonale de l'impòsst de Fribourg
implique donc, en droit et en fait, une double imposition. Le recours
doit etre ainsi admis. La valeur des immeubles situés dans les cantons de
Berne et Valais, soit 740 000 francs, ce Chiffre n'a pas été contesté,
doit etre déduite du capital d'exploitation de 5838 481 francs pris par
la Commission cantonale comme base de ses calculs.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est adij et la décision de la Commission cantonale de l'impòt
du canton de Fribourg, en date du 15 novembre 1905, déclarée nulle et
de nui effet,

39. alma vom 16. Mai 1906 in Sachen eMtiengelellsrhccft vom. 45. gtòtlin &
gie. gegen giulel-gmt.

Zulässigkeit des Rekarses wegen Doppeèbesteuerimg. Bis-kurz gegen die
Auflage eines Urkundenstempels, speziell auf Frachtbriefen. Art. 6 Abs. i
,' 8 Tramp-Ges. ; baselstddtisclzes Stempelgesetz vom 8. Juni 1899, §
i Abs. 1; § 10; willkz'òrlicke Auslegung dieser kantonalen Bestimmungen
durch die kantonale Instanz (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) .?

Das Bundesgericht hat,

da sich aus den Akten ergeben:

A. Die Rekurrentin, die in Binningen (Kamm Basel-Landschaft) domizilierte
Aktiengesellschaft norm. S. Börlin & Cie., welche daselbst die Fabrikation
von Seifen, künstlichen Fetten und

280 A. Staatsrechtliche Entscheidungen 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

dergl. betreibt, pflegt ihre Waren aus der Station Basel SBB zur
Versendung aufzugeben. Dabei wird sie verhalten, gemäss §§ 1 und 2 des
baselstädtischen Stetnpelgesetzes vom 8. Juni 1899 für jeden verwendeten
Frachtbries eine feste Stempeitare von 10 Cis. zu entrichten, indem die
von ihr ausgestellten Frachtbriefe nngestempeli von der Bahnverwaltung
nicht angenommen werden. Nachdem die Rekurrentin schon im Jahre 1904 ohne

Erfolg bei den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt-

die Befreiung von dieser Tare aus dem Gesichtspunkte der
verfassungsmässigen Garantie der Handelsund Gewerbefreiheit zu erwirken
versucht hatte, wandte sie sich im November 1905 neuerdings mit dem
Gesuch um Nachlass des Stempels-, diesmal unter Berufung aus unrichtige
Auslegung und Anwendung des Stempetgesetzes und auf das bundesrechtliche
Verbot der Doppelbesteuerung, an das kantonale Finanzdepartement, wurde
aber von diesem, und sodann, im Rekursverfahren, auch vom Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt durch Entscheid vom 29. November 6. Dezember
1905 wiederum abgewiesen. Hierauf ergriff sie den nach Massgabe des
baselstädtischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspslege hinsichtlich
der behaupteten Verletzung des Stempelgesetzes zulässigen Rekurs an
das kantonale Appellationsgericht als Verwaltungsgerichtshof, mit
bem Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben
und festzustellen, dass der Kanion Basel-Stadt nicht berechtigtsei,
von ihr die Stempelung ihrer in Binningen ausgestellten Frachtbriefe zu
verlangen, auch wenn die zn befördernden Waren aus der Station Basel SBB
aufgegeben würden. Am 12. Februar 1906 wies das Appellationsgericht den
Rekurs unter Verwerfung einer formellen Einrede des Regierungsrates als
unbegründet ab, aus folgender Erwägung: Nach Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Transport auf Eisenbahnen vom 29. März 1893 sei der Frachtvertrag
abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Frachibriefe von der Versandtstation
zur Beförderung angenommen und als Zeichen der Annahme dem Frachtbriefe
der Datumftempel der Versandtstation ausgedrückt sei. Mit dem Abschlusse
des Vertrages am Orte der Versandtstation sei aber auch die Stempelpslicht
für den Frachtbrief an diesem Orte und nach dessen Gesetzen gegeben. Und
Aus-.... Doppelbesteuerung N° 39. 28}.

steller des Frachtbriefes sei, wie Art. 6 des zitierien Bundesgesetzes
zum Überfluss noch ausdrücklich sage, nicht, nach der Ausführung der
Reknrrentin, die Bahnverwaltnng, sondern der Absender der Ware; er habe
also, um eine den Frachtvertrag personifizierende Urkunde herzustellen,
den Frachtbries mit den nach dem Rechte des Vertrags-ones erforderlichen
Qualitäten, wozu in Basel die Stempelung gehöre, auszufertigen.

. B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Appellationsgericht-Z hat
nun die Aktiengesellschaft vorm. S. Börlin & Cie. rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung
auf Verletzung des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung
beantragt, es sei jener Entscheid im Sinne der vor Appellationsgericht
begehrten Feststellung aufzuheben und der Kanten Basel-Stadt anzuweisen,
den Beamten der SBB eine entsprechende Instruktion zugehen zu lassen. Zur
Begründung des Rekurses wird wesentlich ausgeführt: Allerdings habe
das Appellationsgericht die Frage der Doppelbesteuerung nicht prüfen
können; allein seine Anrufung sei immerhin das letzte vom kantonalen
Recht gebotene Mittel zur Beseitigung des regierungsrätlichen Entscheides
gewesen, und der appellationsgerichtliche Entscheid widerspreche doch in
seinem Resultate ebenfalls dem fraglichen Verfassungsgrundsatze, so dass
der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung dieses Grundsatzes dagegen
zuzulassen sei. Auch eine Stempelsteuer streitiger Art falle unter das
Verbot der Doppelbesteuerung, und eine Verletzung desselben liege, wenn
der Kanten Basel-Stadt zu der nach seinem Stempelgesetz (gg 1 und 10)
an den Vorgang der Ansstellung der stempelpflichtigen Urkunde hier des
Frachtbriefes geknüpsten und in erster Linie vom Aussteller geforderten
Leistung auch im Kanten Basel-Landschaft ausgestellte Frachtbriese
heranziehe, feststehendermassen vor, obschon der Hanton Basel-Landschaft
eine gleiche Stempelsteuer nicht erhebe. nen: gens beanspruche das
baselstädtische Stempelgesetz ausdrücklich Geltung nur für die im Kenton
ausgestellten Urkunden und sei daher ein Doppelbesteuerungskonflikt nur
denkbar bei nnrichtiger Auslegung des Gesetzes. Unter dem Ausstellen des
Frachtbrieses sei entweder dessen Unterzeichnung durch den Absender der
Ware, oder dann dessen Abstempelung durch die Versandtstation

282 A. staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

zu verstehen. In beiden Fällen aber sei die Rekurrentin für ihre
Frachtbriefe nicht stempelpslichtig: im ersteren Fall nicht, wei[
die Unterzeichnung der Frachtbriefe in ihrem Geschäfte in Birmingeu,
also nicht im Kanton Basel-Stadt, erfolge, und im zweiten Falle nicht,
weil danach die Bahn als Ausstellerin erscheinen würde und deshalb in
erster Linie den Stempel zu tragen hätte, wobei es sich also, zufolge
der gesetzlichen Steuerfreiheit der SBB (Art. 10 BG vom 15. Oktober
1897), um einen Steuerkonflikt zwischen der Bundesverwaltung und einem
Kanton handeln würde, in welchem auch dem mitbeteiligten Publikum die
Anrufuug des Bundesgerichts nach Massgabe des Art. 179
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG gestattet
sein sollte. Wenn nun das Appellationsgericht, wie der Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt, nicht das Ausstellen des Frachtbriefes,
sondern den Abschluss des Frachtvertrages als massgebend erkläre, so
sei dies schon nach dem unzweideutigen Wortlaute des Stempelgesetzes
unhaltbar. Zudem aber dürfe dieser Bahn-Frachtvertrag nicht auf gleiche
Linie mit einem gewöhnlichen andern Vertrag gestellt werden. Denn zufolge
des für sie geltenden Kontraktszwanges sei die Bahn zum voraus an den im
Frachtbriefformular nieder-gelegten Vertragsiuhalt gebunden, so dass hier
das wesentliche Moment des Vertragsabschlusses in der Unterzeichnung und
Einsendung dieses inhaltlich zum voraus seststehenden Vertrages-, also
in der Ausferiigung und Übersendung des Frachtbriefes mit der Ware an
die Bahnstation, somit eben in Vorgängen liege, die sich gegebenenfalls
in Binningen, ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, abspielten. Demnach
erscheine das Verhalten des Kantons Basel-Stadt gegenüber der Rekurrentin
aus allen Gesichtspunkten als unzulässige Doppelbesteuerung

C. Weder das Appellationsgericht, noch der Regierungsrat des Kanlons
Basel-Stadt, welchem der Rekurs ebenfalls zur Vernehm1assung übermittelt
worden ist, haben sich zu besondern Gegenbemerkungen hierauf veranlasst
gesehen; --

in Erwägung:

1. Da die Anrufung des Appellationsgerichts als Verwaltungsgerichtshofs
immerhin die Möglichkeit der Aufhebung des die Stempelpslicht
der Rekurrentin, trotz ihrer Einrede aus dem Gesichtspunkte der
Doppelbesteuerung, bejaheuden regierungsrätlichetlIll. Doppelbesteuerung
N° 39. 283

Entscheides bot, so erscheint die Anfechtung erst des Entscheides
dieser Gerichtsinstanz vermittelst des staatsrechtlichen Rekurses wegen
Doppelbesteuerung als zulässig, obschon die Frage der Doppelbesteuerung
nach Angabe der Rekurrentin vor dein Appellationsgericht nicht mehr hat
aufgeworfen werden können.

2. In der Sache selbst kann vorliegeud dahingestellt bleiben,
ob und inwieweit das aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV abgeleitete Verbot der
Doppelbesteuerung auf die Erhebung eines festen Urkundenstempels, wie
er hier in Frage steht und in verschiedenen Kantonen eingeführt ist,
überhaupt Anwendung finde. Wenn man nämlich auch mit der Rekurrentin
grundsätzlich annehmen wollte, dass ein solcher Urkundenstempel, speziell
der Frachtbriefe, dem fraglichen Verbote unterstehe, dass also nur ein
Kanten zum Bezuge der betreffenden Stempeltaxe für denselben Frachtbrief
berechtigt sei, so müsste der hier behauptete Konflikt zwischen den
Kantonen Basel-Stadt und Vasel-Landschaft zu Gunsten des den Stempel
tatsächlich ansprechenden Kantons Basel-Stadt entschieden werden. Denn
das die Stempelberechtigung begründende Moment ist, der Natur des
Urkundenstempels als Rechtsgeschäftsund Verkehrssteuer entsprechend,
offenbar in der zweckgemässen Verwendung der steuerpflichtigen Urkunde
zu erblicken Die Voraussetzungen zum Bezuge des Stempels sind daher beim
Frachtbries nach dessen Bestimmung, das Frachtgut zu begleiten und als
Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachioertrag zu dienen (Art. 6
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 BG betr. den Transport auf Eisenbahneu und
Dampfschiffen vom 29. März 1893), jedenfalls erst da gegeben, wo der
Frachtbrief diese Bestimmung zu erfüllen beginnt, d. h., gemäss Art. 8
Abs. 1 und 2 leg. cit., erst nachdem das Gut mit dem Frachtbriefe
von der Versandtstation zur Beförderung angenommen und gleichzeitig
dem Frachtbriefe zum Zeichen dieser Annahme der Datumstempel der
Versandterpedition ausgedrückt ist, nicht schon mit der dem Abschluss
des Fruchtbatrages vorgängigen Ausfüllung und Unterzeichnung des
Frachtbriesformulars durch den Absender des Gutes also im gegebenen
Falle erst auf der SBB-Station in Basel, nicht schon im Geschäft der
Rekurrentin in Binningen. Dieser Erwägung gegenüber ist der Einwand der
Rekurrentin ohne Belang, dass das

284 A. Slaatsrechfliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

baselstädtische Siempelgesetz (gemiti; seinem § 1 Abs. 1, wonach die im
Gesetze aufgezählten Schriftstücke sosern sie im Gebiete des Kantons
Basel-Stadt ausgestellt werden-Z der Stempelsteuer unterliegen ,
sowie seinem § 10, der die Pflicht zur Stempelung in erster Linie
dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstückes auferlegt) das
Ausstellen der Urkunde als stempelpflichtig erkläre. Denn die Frage,
welches der für die Stempelpflicht im einzelnen Kanton relevante
Vorgang sei und welchen Personen diese Pflicht obliege, dreht sich
zunächst lediglich um die Auslegung kantonaleu Gesetzesrechtes und
verstösst gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung
nach dem gesagten nicht, wenn sie wie hier nach der Begründung des
angefochtenen Entscheides des Appellationsgerichtes dahin geht, dass der
Abschluss des Frachtvertrages, d. h. eben die zweckgemässe Verwendung
des Frachtbriefes in ihrem Beginne, die gesetzliche Stempelpflicht, hier
vorab des Ausstellers des Frachtbriefes, begründe. Diese Gesetzesauslegung
könnte bundesrechtlich nur aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung
im Sinne der Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV angefochten werden. Hieran aber
hat sich die Rekurrentin selbst nicht berufen, und zwar offenbar mit
Recht nicht ;. denn aus § 10 des baselstädtischen Stempelgesetzes,
der die Pflicht zur Stempelung, subsidiär neben dem Aussieller, auch
noch dem Empfänger des stempelpflichtigen Schriftstiickes auferlegt,
darf gewiss geschlossen werden, dass das Gesetz nicht die Ansstellung,
sondern die Verwendung des Schriftstückes als wesentlich ansieht, so
dass die Annahme der kantonalen Behörden, dass die mit dem Abschluss des
Frachtvertrages auf der Station Basel im Kanten zur Verwendung gelangenden
Frachibriefe dem Stempel unterstehen, jedenfalls nicht als schlechterdings
unhaltbar und rein willkürlich bezeichnet werden kann. Die Tatsache des
Kontraktzwanges der Bahn vermag an dieser Situation nichts zu ändern,
da sie ja auf den gesetzlich festgelegten Moment der Perfektion des
Frachtvertrages und die damit beginneude Wirksamkeit des Frachtbrieses
keinerlei Einfluss hat. Endlich bedarf die von der Rekurrentin versuchte
Konstruktion einer sie mitinteressierenden Steuerstreitigkeit zwischen
dem Bunde (den SBB) und dem Kanton Basel-Stadt im Sinne des am. 179 OG
schon deswegen keiner weiteren Er-IH. Doppelbesteuerung N° 40. 285

siiirterung, weil die Rekurrentin ihre Beschwerdelegitimation nicht in
bestimmter Weise aus jenem Artikel ableitet; --

erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.

40. guten vom 16. Ell-it 1906 in Sachen Irr-seht gegen Franken Yi. Gallen.

Personal(Kopf )Steuer; Art. 14 st.-galt. Staats-Séeumssgesetz rom
24. November IQOB. Unzuèà'ssigkeit des Bezugs von Personen, die kein
Sienerdomizeîi im [anton St. Gatten haben.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Der Rekurrent, der in Feldmeilen, Kanton Zürich, wohnhaft ist und
dort seine Familie hat, hält sich gegenwärtig in St. Gallen auf, wo
er als Polier in einem Baugeschäft arbeitet. Zu diesem Behufe hat er
am 21. Februar 1906 daselbst eine Aufenthaltsbewillignng erwirkt. Er
wurde von der Steuerkommission der Stadt St. Gallen, gestützt auf
Art. 14. Abs. 3 des Staatssteuerges. personalsteuerpslichtig erklärt,
worüber er sich beim kantonalen Finanzdepartement beschwerte, das ihn
unterm 23. März 1906 abwies. Art. 14 des st. gall. Staatssteuerges. vorn
24. November 1903 lautet: Die Personalsteuer haben alle volljährigen
männlichen Kantonseinwohner, welche nicht armenunterstützungsgenössig oder
notorisch arm sind, zu entrichten. Dieselbe beträgt ohne Rücksicht auf
die Grösse der Vermögensund Einkommenssteuer i Fr. für das Kalenderjahr
und ist unteilbar. Personen, welche zu Erwerbszwecken für kürzere Dauer
im Kanton den Aufenthalt oder die Niederlassung nehmen, haben, sofern
sie im Kanton nicht eine Vermögensoder Einkommenssteuer entrichten,
eine Personatsteuer von 2 bis 5 Fr. zu bezahlen. Zn der Verfügung des
Finanzdepartements wird anerkannt, dass der Aufenthalt des Rekurrenten in
St. Gallen kein dauernder, sondern nur ein zufälliger und vorübergehender
sei und der Reine:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 32 I 279
Date : 16. Mai 1906
Published : 31. Dezember 1907
Source : Bundesgericht
Status : 32 I 279
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 278 A. Staatsrechtliche Entscheidungen I, Abschnitt. Bundesverfassung. pour cent


Legislation register
BV: 4  46
OG: 179
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