220 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

den Verkehrs-wert der Liegenschaft Nr. 31 tatsächlich herabmindern, so
lässt sich fragen, ob nicht die Rekurrenten diesen Rechtshandlungen als
schädigenden Einwirkungen aus die Liegenschaft in irgendwelcher Weise
deshalb widersprechen können, weil sie die Liegenschaft als Pfandobjekt
entwerten. In der Tat räumen viele Gesetzgebungen (siehe z. B. Deutsche-s
BGB §§ 1134 und 1135; siehe auch bundesrätliche Fassung des Entw. z. ZGV,
Art. 797 ff.) in gewissem Umfange. dem Pfandgläubiger gegenüber dem
Pfandeigentümer ein Recht daraus ein, dass dieser das Pfandobjekt
auch nicht faktisch verschlechtere d. l'). ohne dass er besondere
rechtliche Befugnisse, die ihm als Eigen- tümer zustehen, preisgeben
würde und hat man dann diesesRecht im Konkurse dem Pfandberechtigten als
Konkursgläubiger in entsprechender Weise gegenüber den Konkursorganen
zuzubilligen, denen die Verwaltung der Pfandsache obliegt. Dabei ist
zu bemerken, dass die Rekurrenten selbst dann geschädigt waren, wenn
anderseits die Vorteile aus dem Verlrage vom 14. Mai ausschliesslich
ihnen zukommen würden. Allein nach den diesen Punkt betreffenden, für das
Bundesgericht massgebenden Anssührungen der Vorinstanz muss angenommen
werden, dass das baslerische Hypothekarrecht den Pfandgläubiger in der
erwähnten Beziehung nicht schützt, indem er sich nur dagegen wehren farm,
dass die Psandliegenschast in ihrem Rechtsbestande keine Schmälerung
erleide. Demzufolge müssen die Reknrrenten den Gläubigerbeschluss vom
29. Dezember 1905 auch unter diesem zuletzt erörterten Gesichtspunkte
sich als nicht gesetzwidrig gefallen lassen.

5. Aus dem gesagten erhellt auch bereits, dass dem Eventualantrag der
Rekurrenten auf Rückweisnng des Falles an die Vorinstanz mangels eines
Grundes hiesür nicht entsprochen werden kann.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesenund Konkurskammer. N° 29. 221

29. gniffleid vom 13. März 1906 in Sachen Füssen

Konkurs ; Unpfändbarkeit : Der Besoldungsnaongenuss der Hinterlnssenen
eines kantonalen Beamten oder Angestellten ist nicht unpfändbar auf
Grund des Art. 92 Ziff. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG. Begehren des beschwerdeführenden
Kanhu'rsgldubigers, (le-n in die Konkursmasse einzubeziehmdm
Besoldungsnachgenuss zu. seiner vorzugswez'sen Befriedigung zu
Ver-wendete ; Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG. Diese Bestimmung umfasst die Ausscheidung
von Kompetenzstücken nicht.

I. § 6 des aargauischen Dekrets betreffend die Vesoldungen der
Staatsbeamten vom 27. April 1886 lautet: Wenn ein mit einem bestimmten
Jahresgehalt besoldeter Staatsbeamter oder Angestellter stirbt, so haben
die Witwe oder die vorhandenen Verwandten in aufund absteigender Linie des
Verstorbenen die Besoldung desselben noch für ein Halbjahr vom Sterbetage
hinweg zu geniessen. Den nächsten und ausschliesslichen Anspruch hat
die Witwe; unter den übrigen berechtigten Verwandten entscheidet die
gesetzliche Erbfolge.

Zufolge dieser Bestimmungen fiel dem Eduard Frey, Zimmermann in Leuggern
als Vater des verstorbenen G. Frey,. gewesenen Sekretärs der aargauischen
Staatswirtschaftsdirektion, ein Betrag von 1000 Fr. zu. Eduard Frey trat
die Erbschaft seines Sohnes an und fiel dann, nach vergeblichem Versuche,
einen Nachlassvertrag abzuschliessen, in Konkurs, in welchem der heutige
Rekurrent, Notar Lüscher, eine Forderung von 360 Fr. anmeldete, die
er gegen den verstorbenen G. Frey aus Darlehen erworben sbatte. Jener
Betrag von 1000 Fr. wurde von der Staatskasse am 22. September 1905 der
Konkursmasse ausgerichtet, woraus das Konkursamt Zurzach am 20. Oktober
1905 folgende im Kollokationsplan enthaltene Verfügung traf: die vorn
Staate als Sterbesemester ausgeworfenen 1000 Fr. seien dem Konkursiten
sals Vater des verstorbenen Sekretärs Frey nach Art. 92 Biff. 9 sSchKG
überlassen ss

II. Gegen diese Verfügung führte der Gläubiger Lüscher Veschwerde mit
dem Antrage, das dem Konkursiten zugewiesene Sterbesemester in die Masse
zu ziehen und vorab zur Befriedigung

222 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

des Beschwerdeführers zu verwenden. Der Beschwerdesührer bestritt,
dass Art. 92 Ziff. 9 hier zutreffe.

III. Die untere Instanz beschied die Beschwerde abschlägig Sie geht davon
aus, dass die Aufzählung in Art. 92 Biff. 9SchKG keine erschöpfende
sei und dass, wenn der Staat auchnicht als eine Kasse im Sinne der
dort aufgezählten sich ansehen lasse, er doch Leistungen von ganz
analogem Charakter machen könne, wie diejenigen jener Kassen. Solche
Leistungen seien aber die durch § 6 des Dekrets Von 1886 vorgesehenen
: Der Staat wolle nicht eine gewöhnliche Lohnzahlung machen, sondern
denalimentationsberechtigten Hinterlassenen eines im Dienste verstorbenen
Beamten oder Angestellten einen bestimmten Beitrag in der Höhe einer
halben Jahresrente zusichern. Der Konkursit Frei) sei übrigens nicht
nur alimentationsberechtigt, sondern auch alimentationsbedürftig, weil
zirka 70 Jahre alt und beinahe erwerbsunfähig.

Diesen Entscheid bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde mitEntscheid
vom 1. Februar 1906 unter Gutheissung der erstinstanzlichen Motivierung

IV. Mit seinem nunmehrigen Rekurse nimmt Lüscher das gestellte
Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Ziffer 9 des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG, welche die kantonaleni Jnftanzen zur
Anwendung gebracht haben, erklärt als nnpsändbar die Unterstützungen von
Seite der Hülss-, Krankenund Armenkassen, Sterbesallvereine und ähnlicher
Anstalten-L Als Kasse oder Anstalt im Sinne dieser Bestimmung lässt sich
aber der Kanten bezw. der kantonale Fiskus, der den Hinterlassenen eines
verstorbenen Beamten oder Angestellten einen Besoldungsnachgennss gewährt,
nicht ansehen. In den Fällen der Ziff 9 hat man es mit Vermögensmassen
zu tun, deren Bestimmung darin besteht, die

Ausrichtnng von Unterstützungen zu ermöglichen, wobei diese-

Vermögen regelmässig besondern juristischen Personen mit genannter
Zweckbestimmung zugehören. Das hier streitige Sterbesemester dagegen
wird vom Staate aus dem allgemeinen Staatsvermögen ausgesuchten das für
die verschiedenartigsten staatlichenund Konkurskammer. N° 29. 223

Zwecke und nur nebenbei in der in Frage stehenden Weise Verwendung
finder. Gegen die Anwendbarkeit der Ziff. 9 sodann spricht auch,
dass es vom betreffenden Beamtenrechte abhängt, ob ein Anspruch auf
Besoldungsnachgenuss gegeben sei und welchen besondern rechtlichen
Charakter er habe. Danach aber konnte es nicht wohl in der Absicht
des Bundesgesetzgebers gelegen sein, solchen Ansprüchen von sich aus
dadurch Unpfändbarkeii zuzuerkennen, dass er sie der Biff. 9 des Art. 92
unterstellte, wie er denn auch für das eidgenössische Beamtenrecht als
nötig erachtet hat, die Kompetenznatur des Nachgenusses der Besoldnng
durch ausdrückliche Spezialbestimmung (Art. 10 Abs. 2 des eidgenössischen
Befoldungsgesetzes vorn 2. Juni 1897) zu statuieren. Hat so nach allem
die Vorinstanz hier unrichtigerweise Biff. 9 als anwendbar erklärt, so
ist ihr Entscheid bundesrechtswidrig und also aufzuheben Unberührt durch
das Gesagte bleibt dagegen die Frage, ob sich die Kompetenzqualität
des streitigen Betrages aus dem kantonalen Rechte und diesem allein
herleiten lasse.

2. In Beziehung auf das Begehren, die zur Masse gezogene Summe fei vorab
zur Befriedigung des Rekurrenten zu verwenden, hat in Betracht zu kommen:
Es handelt sich bei der Berfügung des Konkursamtes vom 20. Oktober 19()5,
wenngleich sie vom Amte in Verbindung mit dein Kollokationsplan erlassen
worden ist, um keine Frage der Kollokation, sondern um eine solche der
Bildung der Aktivmassez die Verfügung will eine Anordnung darüber treffen,
ob der von der Staatskasse einbezahlte Betrag als Massegut für die
Konkursgläubiger zu verwenden oder ob von einer Admafsierung abzusehen
und er dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu belassen sei. Von
einer vorzugsweisen Befriedigung des beschwerdeführenden Glänbigers
aus dem streitigen Betrage könnte nun freilich dann die Rede sein, wenn
man im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG -die sonstigen Voraussetzungen dieses
Artikels als vorhanden angenommen in der Freigabe des Geldes zu Gunsten
des Gemeinschuldners einen Verzicht auf einen Rechtsanspruch der Masse zu
erblicken hätte. ss Dem ist indessen nicht so: Der Art. 260 umfasst nicht
auch die Ausscheidung von Kompetenzsiückeu, indem hierfür ein besonderes
Verfahren gilt. Die Kompetenzobjekte sollen nämlich, soweit tun-

·224 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

lich, bereits bei Beginn des Konkursverfahrens, anlässlich der
Ju.ventaraufnahme, festgesetzt werden und zwar durch das Konkurs: amt
als das zuständige Organ, während der Verzicht auf die Admassierung nach
Art. 260 durch die Gesamtheit der Gläubiger ausgesprochen werden muss, und
deshalb ordentlicherweise erst im Stadium der zweiten Gläubigerversammlnng
möglich ist. Die über die Kompetenzqualität befindende konkursamtliche
Verfügung untersteht einer Abänderung durch die Gläubigergesamtheit als
solche nicht. Sie wird endgültig, wenn sie kein Beteiligter innert Frist
nach erhaltener Kenntnis durch Beschwerde ansicht, wobei die Kenntnisnahme
regelmässig beim Gemeinschuldner mit der Unterzeichnung des Inventars
(Art. 228 Abs. 2) und bei den Konknrsgläubigern mit der konkursamtlichen
Berichterstattung Tiber den Massebestand (Art. 237 Abs. il) als erfolgt
anzusehen isf. An der erörterten Unanwendbarkeit des Art. 260 ändert
auch nichts, dass ausnahmsweise wie hier über die Kompetenz qualität
eines Vermögensstückes aus irgend einem Grunde (z. B. wegen Versäumnis
des Konkursamtes, oder weil der Gemeinschuldner das Objekt erst im Laufe
des Konkursverfahrens erworben hat) bei der Aufnahme des Inventars keine
Verfügung sergeht und deshalb eine solche noch nachträglich ergehen muss.
Liegt aber nach all dem in der Anordnung, durch die das Konkursamt
dem Gemeinschuldner einen Gegenstand als Kompetenzobjekt freigibt,
eine gewöhnliche Verfügung nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG mit den ordentlichen
Rechtswirkungen einer solchen, so fehlt es an seiner gesetzlichen
Sonderbestimmung, ähnlich der des Art. 260 Abs, 2, kraft welcher der
beschwerdeführende Gläubiger in Beziehung aus den Gewinn, den seine
Beschwerdesührung der Masse being-t, eine Vorzugsstellung im Verhältnis
zu seinen Mitgläubigern (soweit auch diese an einem solchen Gewinne
partizipieren) beanspruchen könnte. Demnach hat die Schuldbetreibnngsund
Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt-und
Konkurskammer. N° 30. 225

30. Entscher vom 13. gum 1906 in Sachen Hallen-.

,Konkurs; Liegenschaftenverwertung. Kompetenz des Kwkursamtes eine
nettesteigyemeeg anzuordnen für den Fall, dass der Efsteégerer die
Handdmisierungsgebîihr nicht deponiere. Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG. Begründethgit
jener Verfügung; Begriff der Heiles-any im Sin ne der zitierten
Gesetzesbestimmmeg.

]. Am 14. Juni i905 brachte das Konkursamt Habsburg die Liegenschaft
Anteil Oberrütihof in Ebikon zur konkursrechtlichen Versteigerung Ziffer
7 der Steigerungsbedingungen bestimmte, dass der Ersteigerer innert
vierzehn Tagen die Konkurs-, Liegenschaftsverwaltungs-, Steigerungsund
Publikationskosten, die Steuern und betriebenen Ansprachen sub liegende
Passiven und die nur teilweise gutgebotenen Instrumente oder eine
allfällige Kaufrestanz zu bezahlen habe und dass er das Verfügungsrecht
Über die Liegenschast erst erhalte, nachdem er diese Bedingung erfüllt
habe. Ziffer 10 sodann sah vor, dass eine allfällige Hand- änderungsgebühr
vom Käuser zu bezahlen sei.

Die Liegenschast wurde vom heutigen Rekurrenten, Georg Häller, der die im
letzten Range darauf haftende Gült besass, unter Gutbietung dieser Gült
für 31,460 Fr. 30 Cis erstanden. Der Rekurrent leistete rechtzetig die in
Ziffer '? der Steigerung-sbedingungen bestimmten Zahlungen, worauf ihm
das Amt die Verfügung über die Liegenschaft einräumte. Die Abfertigung
der letztern auf den Ersteigerer machte der Gemeinderat Ebikon als
Fertigungsbehörde von der vorherigen Erlegnng einer Handänderungsgebühr
abhängig. Der Rekurrent weigerte deren Bezahlung, weil nach § 4 des
luzernischen Gesetzes vom 30. November 1897 bei Zwangsverwertungen
ein Hypothekaransprecher, der durch Herausbietung seines Titels
Käufer weirde, keine Handänderungssgebühr schulde. Der Gemeinderat
scheint dem gegenüber geltend gemacht zu haben, dass die angerufene
Gesetzesbestimmung nicht zutreffe, weil Häller die fragliche Gült zur
Umgebung der Handänderungsgebühr erworben babe. Gegen die Auferlegung
einer solchen beschwerte sich dann Häller beim Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde im Fertignngswesen, wurde aber in der Folge abgewiesen.

AS 32 I 1906 15
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 221
Datum : 13. März 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 221
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 220 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- den Verkehrs-wert der Liegenschaft


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
143 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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