24. Entscheid vom 6. Februar 1906 in Sachen Hottzmjitlen
Widerspruchsklage: Liegt in casu eine ge-nùgende Anmeldung von
Drittansprüchen one-, um das Betreibemgsamt zur Durchführung des
Verfahî'ens reach, Art. 1 06 E'. SchK G zu veranlassen ? Art. 8
Abs. 2 .eod. Sistierung der Betreibung auf Grund eines hdflgigen
Widerspruchs-verfahrens; Kompetenz der Gerichte, nicht der
Auf-sichtsbekärdm. Aes-t. 107 Abs. 2 SchKG.
I. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2517 des Betreibungsamtes GottIlieben hob
C. Vollmars Witwe in Zell gegen die Rekurrentin, Magdalena Spitzrnüller
und deren Ehemann Karl Spitzmüller für einen Forderungsbetrag von 125
Fr. und Zinsen Betreibung an. Beide Betriebenen erklärten Rechtsvorschlag,
welcher gegenüber beiden durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt
wurde. Am 6. April 1905 vollzog das Betreibungsamt gegenüber beiden
gemeinsam und unter Aufnahme einer einzigen Pfändungsurkunde
eine provisorische Pfändung, die sich auf verschiedene Mobilien
erstreckte. Laut einer Bescheinigung des Betreibungsbeamten d. d.
1. Dezember 1905, welche die Eheleute im Beschwerdevetfahren vor den
kantonalen Justanzen produziert hatten und deren Richtigkeit der Beamte im
Verfahren vor Bundesgericht auf Anfrage bestätigte, gab der Ehemann beim
Pfändungsvollzug die Erklärung ab: er besitze persönlich kein Vermögen,
sondern alles gehöre seiner Ehefrau.
Die beiden Ehegatten reichten beim Bezirksgericht Kreuzlingen
Aberkennungsklage ein. In einer Verhandlung vom 7. September 1905
anerkannte der Ehemann für sich die betriebene Forderung, woran
das Gericht entschied: die Klage sei, soweit er in Betracht komme,
abgewiesen. Zn Bezug auf die Rekurrentin wurde verfügl, vorerst einen
Bericht des Grossherzoglich-Badischen Amtsgerichts Gengenbach (bei dem
über die betriebene Forderung ein Prozess geführt worden war) einzuholen
über die Frage der Verpflichtungsfähigkeit der Rekurrentin nach dortigem
Rechte. Jnfolgedefsen lief der Aberkennnngsprozess für die Rekurrentin
weiter.
Gestützt auf die gegen den Ehemann Spitzmüller ergangene Klagabweisung
stellte die betreibende Gläubigerin gegen ihn dasund Konkurskammer. N°
24. 187
Verwertungsbegehrem woran das Amt die Steigerung auf den 8. Dezember 1905
anordnete. Nunmehr führten die Eheleute Spitzmüller Beschwerde, indem
sie Sistierung der Verwertung verlangten, da noch ein Vindikationsprozess
bezüglich der Pfändungsobjekte obschwebe.
II. Die beiden kantonalen Instanzen tviesen die Beschwerde ab. Die untere
Aufsichtsbehörde hält für entscheidend, dass in der Pfändungsurkunde kein
Vindikationsanspruch, auch kein solcher der Ehefrau enthalten sei. Der
am 3. Januar 1906 ergangene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
pflichtet dem bei, indem ier noch ausführt: Die eingelegte Bescheinigung
des Betreibungskbeamien (siehe oben) habe keinen amtlichen Charakter; wenn
der angemeldete Eigentumsanspruch nicht in der Pfändungsurkunde vorgemerkt
worden sei, so hätte hiegegen innert Frist Beschwerde --erfolgen sollen;
mangels einer gehörigen Anmeldung sei die Verwertung zulässig.
III. Mit ihrem nnnmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse stellt Frau
Spitzmiiller vor Bundesgericht den Antrag: den Vorentscheid aufzuheben
und die Sache ins Vindikationsbezw. ständungspendenzverfahren gemäss
Art. 106 ff. zu verweisen.
Die Vorinstauz beantragt Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibtingsund Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Betrieben werden die Rekurrentin und ihr Ehemann als sMitschuldner
und es sollte deshalb richtigerweise gegen jede Partei eine besondere
Betreibung geführt werden. Danach ist es speziell unrichtig gewesen,
wenn das Amt gegen die Eheleute gemeinsam eine Pfändung vorgenommen
und verurkundei hat. Diesvermag indessen daran nichts zu ändern, dass,
soweit der einheitliche Pfändungsakt gegen den Ehemann als betriebenen
Schuldner sich richtet und die gepfändeten Gegenstände gegenüber ihm als
Exekutionsobjekte behandelt werden wie es nunmehr durch die Anordnung
der nur gegen den Ehemann zulässigen Verwertung geschieht -, die Ehefrau
sich in der Stellung eines Dritten nach Art. 106 ff. befindet, der sich
unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Einbezithng von Gegenständen
in ein Betreibungs: verfahren widersetzen fanti. Dass die Gegenstände,
an welchen die
188 c. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--
Rekurrentin Eigentumsrecht beansprucht, auch ihr gegenüber pian:
dungsrechtlich verhaftet sind, spielt hier nach der Lage des Falleskeine
Rolle.
2. Hierauf gestützt ist nun zu prüfen, ob die Rekurrentin
ihre-Drittansprüche in gültiger Weise angemeldet habe, um die
Verpflichtung des Amtes zur Einleitung des Widerspruchsversahrens
zu begründen. Die beiden kantonalen Jnstanzen verneinen das aus dem
lediglich formellen Grunde, weil die fraglichen Ansprüche nicht in
der Pfändungsurkunde vor-gemerkt sind. Nun hat allerdings eine solche
Vormerkung gesetzlich zu erfolgen, und kommt ihr für den Nachweis, dass
der Anspruch des Dritten wirklich angemeldet worden ist, eine besondere
Beweiskraft zu (Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
im Pian: dungsprotokoll weder konstitutiven Charakter, derart, dass
eineAnmeldung nur durch diese Verurkundung gültig oder perfekt würde,
noch schliesst das Gesetz die Möglichkeit aus, die behauptete Anmeldung,
welche nicht durch das Pfändungsprotokoll sichdartun lässt, in anderer
Weise nachzuweisen Dieser Nachweis ist; aber hier geleistet worden
durch die Bescheinigung des Bett-eibungsamtes, welche die Vorinstanz
in materieller Hinsicht, d. h. was ihre Glaubwürdigkeit und Richtigkeit
anbetrifft, nicht in Frage gestellt hat. Aus ihr lässt sich entnehmen,
dass der Ehemann beim Pfändungsvollzug die gepfändeten Gegenstände
alsEigentum seiner Frau bezeichnet hatte, womit nach Art. 106 die
Eigentumsansprüche der Rekurrentin als richtig angemeldet gelten müssen.
Demzufolge hätte aber das Amt bereits damals der Anmeldung durch
Einleitung des Widerspruchsverfahrens (Art. iOS/109) Folge geben
sollen. Seine Pflicht, in dieser Weise vorzugehen,. besteht auch
gegenwärtig noch fort, da das Amt nicht etwa eineim gegenteiligen Sinne
lautende Verfügung getroffen hat, welchedie Rekurrentin unangefochten
gelassen hätte, Vielmehr sich mit der Vornahme einer ihm obliegenden
Amtshandlung im Verzug befindet.
Der Rekurs ist somit dahin gutzuheissen, dass entsprechend der Fassung
des Beschwerdeantrages vor Bundesgericht das Betreibungsamt bezüglich
der von der Rekurrentin geltend ge-und Konkurskammer. N° 25. 189
wachten Drittansprüche zur Durchführung des Verfahrens nach
Art. iOS/109 angewiesen wird. Soweit dagegen die Beschwerde
,__ laut den Anträgen vor den kantonaleu Jnstanzen gleich-
zeitig Sistierung der Verwertung verlangt-, sann sie in der Hauptsache
nicht geschützt werden. Denn die Ststterung der Betretbung auf Grund
eines hängigen Widerspruchsverfahrens kommt nach Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
|
1 | Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: |
1 | eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; |
2 | eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; |
3 | ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. |
2 | Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. |
3 | Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. |
4 | Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. |
5 | Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. |
SchKG dem Richter zu. Dagegen sind die tBetreibungsbehörden befugt und
rechtfertigt es sich auch vorliegenden Folles, die Verwertung vorläufig
soweit hinauszu"schieben, bis die Rekurrentin in der Lage sein wird,
eme richterliche Verfügung betreffend die Sistierung zu erwtrken.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.25. Arrèt du 20 février 1906, dans la cause Vuille *.
' ' ' ' ' hambredes PourInadmtssxbthte de preuves nouvelles devant 13.0 _
snites et des Faillites. Art. 19 LP. Smsie de drome ou
biens incorporels; lieu. Art. 89 LP.
A. Dans les poursuites N° 794, 795 et 796, sur réqmsx'tion des créanciers,
l'office des poursuites d'Aubonne & proeédé, le 9 novembre 1905,
à Pencontre de Charme MarcAuguste Bartré, au dit. lieu, à une saisie
complementare que .le procés-verbal relate comme satt : .
La saisie du 15 avril 1905 est complétee. Dans ce but, l'offiee soussigné
se rend ce jour au domicile du déblteurî, celui-ci, rencontré, declare
que les certificate de dépot u ss la Banque cantonale, ainsi que la
valeur de 1830 ft. gut lui adviennent, provenant de la successxon le
due Braulina Bartré, décédée ä. Genève, sont toujours en mams de
* Voir aussi pour les faits, arrèt de la Chambre des Poursun-es et des
" ' ' . Ed. sp. 8 Faillites du 3 octobre 19051, BO 31 IN) 120 p. 716 et
smv ( N° 62 p. 262 eisuiv.) (Anm. d. Rath Pub-Î.)