808 Civilrechtspflege .

Tatsache, welche dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt worden ist
(ob der Versuch von Hänseler mehreremal unternommen wurde oder nur einmal,
ist irrelevant) und welche übrigens im frühem Prozesse von der Gegenpartei
geltend gemacht worden war, wie sie denn auch keineswegs zu Gunsten der
Auffassung des Revisionsklägers spricht. Diese Tatsache ist daher zur
Begründung des Revisionsgesuches durchaus ungeeignet.

Alle übrigen im Revisionsgesuch zum Beweise verstellten Tatsachen sind
solche, welche im früheren Verfahren nicht behauptet worden waren, sei es,
dass dieselben sich überhaupt noch nicht ereignet hatten, sei es, dass
der heutige Revisionskläger es unterlassen hatte oder nicht in der Lage
gewesen war, dieselben schon damalsgeltend zu machen. Dabei kommt für den
Entscheid über das vorliegende Revistonsgesuch nichts darauf an, ob in den
Fällen, wo der Revisionskläger auf die Akten der im Jahre 1903 gegen Menke
durchgeführten Strafuntersuchung (vergl. Fakt. E hievor) sich beruft,
sowie im Falle des angeblich von Hauser gegenüber Fürsprech Albisser
abgelegten Geständnisses, ais Gegenstand des Beweises jene frühern, aus
der Zeit vor dem bundesgerichtlichen Urteil datierenden Tatsachen, wie
z. V. der Verkauf Hauser-Menke und der Verkan Menke-Oberholzer, betrachtet
werden, oder aber die einzelnen in der Strafuntersuchung bezw. gegenüber
Für-sprech Albisser abgegebenen Erklärungen der beteiligten Personen (die
sog. Geständnisse Hausers und Menkes inbegrissen), Erklärungen, welche
genau genommen (vergl. Heusler im Archiv f. civ. Praxis, Bd. LXH, S. 209
ff.) selber Tatsachen sind und unter timständen Jndizien für jene frühem
Tatsachen bilden könnten. Bei der erstern Annahme ist das Revisionsgesuch
aus dem Grunde abzuweisen, weil es sich auf Tatsachen stützt, welche
sich zwar vor dem Urteile ereignet hatten, deren Geltendmachung aber
im frühem Verfahren unterblieben war; bei der zweiten Annahme dagegen
ist das Gesuch deshalb abzuweisen, weil es sich auf Tatsachen stützt,
welche sich überhaupt erst seit dem Urteil ereignet haben und als solche
natürlich vor dem Urteil gar nicht geltend gemacht werden konnten:
bei beiden Annahmen muss somit dasRevisionsgesuch abgewiesen werden,
weil der Revisionskläger keine neuen Beweismittel für schon früher
behauptete TatsachenVIII. Organisation der Bundesrechispflege. N° 107. 809

anbietet, sondern Tatsachen beweisen will, die er erst heute behauptet.
' 4. Jtn übrigen mag noch bemerkt werden, dass bezüglich der in den Akten
der Strafuntersuchung vom Jahre 1903 aufgesundenen Beweismittel die in
Art.193 CPO zur Anhängigmachnng des Revisionsgesuches gesetzte Frist
von drei Monaten seit Entdeckung des Revisionsgrundes nicht eingehalten
wäre; denn abgesehen davon, dass der Revisionskläger den Gang der
Strasuntersuchung, die er selber veranlasst hatte, genau verfolgt hatte,
hat er von den sämtlichen Akten der Strasuntersuchung spätestens von
der Mitteilung des Einstellungsbeschlusses, also vom 26. Juni 1905 an,
Einsicht nehmen können. Die Ansicht des Revisionsklägers, die gesetzliche
Frist habe bezüglich aller Beweismittel erst mit dein Tage zu laufen
begonnen, an welchem-er von dem Geständnis Hausers gegenüber Fürsprech
Albisser Kenntnis erhalten habe, weil erst durch dieses Geständnis
die Sachlage vollkommen abgeklärt worden sei, ist als unrichtig zu
bezeichnen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

107. Arten vom 8. Dezember 1905 in Sachen VALENTIN-Heller & Cie.,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen gdiset, Kl. n. Ber.-Bekl. -

Berufung cm das Bundesgericht; Zulässigkeit : Streit über das Recht der
Ehefrau, eine Feauengutsforderung im Wege {ler Anschlusspfändung geltend
za machen... Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG. Streitwert. Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
, Abs. e, 53 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
OG.

A. Durch Urteil vom 6. September 1905 hat das Kantons: gerächt des
Kantons St. Gallen über die Rechts-frage der Klagerin·: Ist nicht
gerichtlich zu erkennen, die Beklagten habenodie von der Klägerin in
der Betreibung Nr. 190 (Schuldner: SDP" Wiserz Gläubiger: die Beklagten)
geltend gemachte Anschlag-

810 CiVih'echtspflege.

pfändung für einen Frauengutsanspruch von 9500 Fr. anzuerkennen ?
und die Gegenrechtsfrage der Beklagten:

Ist nicht gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin in der Betreibung
Nr. 190 (Schuldner: Joh. Wiserz Gläubiger: Die BeklagteUJ geltend gemachte
Anschlussvfändung für eine Frauengutsansprache von 9500 Fr. sei als
unzulässig abzuweisen ?

erkannt:

Die Klage ist geschützt

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage der Gegenpartei
als unbegründet abzuweisen und die von ihr beanspruchte Anschlusspfändung
als unzulässig zu erklären

C. sAntriige der Klägerin.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie aus den sub A hievor wiedergegebenen Rechts-begehren der Parteien
ersichtlich ist, hat die Klägerin in einer von den Beklagten gegen ihren
Ehemann angehobenen Betreibung im Wege der Anschlusspfändung einen
Frauengutsanspruch von 9500 Fr. geltend gemacht. Der Bestand dieser
Forderung ist im Verlaufe des Prozesses von den Beklagten anerkannt
wordenebenso ist die beklagtische Forderung von 2531 Fr. 95 Cis.
nicht bestritten: streitig ist zur Zeit einzig und allein noch das
von der Klägerin in Anspruch genommene Recht, ihre Forderung im Wege
der Anschlusspfändung geltend zu machen. Gemäss Pfändnngsurkunde vom
13. März 1905 und Anschlusspfändungsurkunde vom gleichen Tage konnte beim
Schuldner (unszer einigen seither aus der Psänduug gesallenen Mobilien
im Schatzungswerte von 232 Fr.) nur ein Lohnguthaben von 1200 Fr.
(100 Fr. per Monat, auf die Dauer eines Jahres) gepfändet werden.

2. (Rechtzeitigkeit der Bernsung.)

3. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes fällt in Betracht, dass die
Beklagten und Berufungskläger den Bestand der klägerischen Forderung
anerkennen und der Klägerin lediglich das Recht der Auschlusspfändung im
Sinne von Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG bestreiten, indem sie behaupten, es bestehe ein
Satz des eidgenös-VIII Organisation der Bundeseechtspflege. N° 107. SIL

fischen Rechts, wonach an Lohnpsändungen kein Anschluss im Sinne von
Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
stattfinden könne, und dieser Rechtssatz sei im vorliegenden
Falle verletzt worden. Es ist somit dem Erfordernis des am, 57 OG,
wonach die Berufung nur mit einer Verletzung eidgenössischen Rechtes
begründet werden farm, Genüge geleistet.

4. Ob das angefochtene Urteil als Haupturteil in einer
Civilrechtsstreitigkeit zu betrachten sei und ob daher die Kompetenz des
Bundesgerichts auch hinsichtlich der in Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
und 58
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
OG aufgestellten
Erfordernisse gegeben ware, sowie, ob zur Beurteilung der heute allein
noch streitigen Frage überhaupt die Gerichte und nicht vielmehr die
Aussichtsbehörden zuständig wären, braucht hier nicht erörtert zu werden;
denn, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, kann aus
die vorliegende Berufung jedenfalls mangels des gesetzlichen Streitwertes
nicht eingetreten werden.

ò. Was nämlich diesen letztern Punkt betrifft, so ist davon auszugehen,
dass der Streitwert grundsätzlich durch das (nach Massgabe von Klage und
Antwort zu ermittelnde) vermögensrechtliche Interesse der Klagpartei
am Ausgang des Prozesse-Z bestimmt wird (wie denn auch gemäss Art. 53
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 QG bei Uneinigkeit der Parteien
über diesen Punkt das freie richterliche Ermessen entscheidet) und dass
von diesem Grundsatz nur dann abzuweichen ist, wenn entweder schon das
Gesetz eine Ausnahme von demselben statuiert (vergl. Art. 54 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
und
Abs. 2, Satz 2, sowie Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
, Abs. 2 OG) oder aber die Ermittlung des
Interesses der Parteien im einzelnen Falle bezw. in der Mehrzahl der
Fälle einer bestimmten Kategorie untunlich oder unsicher ist. _

Aus diesem letztern Grunde hat das Bundesgericht in konstanter Praxis
(vergl. Amtl Samml. d. bg. Entsch., Bd. XIX, S. 84.0, (Erw. 2, Bd. XXIII,
S. 185, Erw. i, Bd. XXVI, 2, _S. 192} allerdings daran festgehalten, dass
bei Kollokationsstreitigleiten im Konkurse der für die Eintretens-frage
in Betracht kommende Streitwert von den Fällen, wo nur streitig ist, in
welcher Klasse ein Gläubiger anzuweisen sei, bezw. ob er ein Pfaudrecht
habe oder nicht (vergl. Jager, Anni. {e zu Art. 148,

812 Civilrechtspfiege.

sub Streitwert, sowie Amtl. Samml. d. bg. Entsch Bd. XXIX, 2,
S. 762) abgesehen sich stets nach der Höhe der bestrittenen Forderung
richtet, und zwar auch dann, wenn im konkreten Falle vorauszusehen
ist, dass die auf diese Forderung entfallende Konkurs: dividende
den Betrag von 2000 Fr. bezw. 4000 Fr. nicht erreichen wird, oder
sogar bereits feststeht, dass sie denselben nicht erreicht hat; denn
(vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch Bd. XXVI, 2, S. 192) die Frage des
Streitwertes kann nicht durch die Zufälligkeit beeinflusst werden, dass
sich ein Kollokationsstreit über die Liquidatiou der Aktiven hinauszieht;
vielmehr müssen für die Beantwortung derselben überall die nämlichen
Faktoren massgebend sein

Bei Kollokationsstreitigkeiten im Pfändun gs verfahren trisst dieser
Gesichtspunkt nicht zu. Immerhin ist hier zwischen dem Normalsalle
(demjenigen des Art. 148) und dem in am. iii Abs. 3 vorgesehenen
Falle zu unterscheiden Im Normalsalle kann es überhaupt erst nach der
Verwertung zu einem Kollokationsstreite kommen, so dass also schon im
Momente der Klagerhebung feststeht, welcher Teil des Erlöses aus die
bestrittene Forderung entfällt: es liegt deshalb kein Grund vor, vom
Interesse der Klagpartei am Ausgang des Prozesses abzusehen, und in
rein sormeller Weise auf den Nominalbetrag der bestrittenen Forderung
abzustellen. Das Bundesgericht ist denn auch in einem neuern Entscheide
(s. Bd. XXX, 2, S. 356, Erw. 2) davon ausgegangen, dass im Falle des
Art. 148 der Streitwert sich nach demjenigen Teil des Erlöses bemisst,
der dem Beklagten durch die Klage entzogen werden will.

Anders verhält es sich mit demjenigen antizipierten Lottokationssireit,
welcher aus Grund von Art.111 am. 3 angehoben wird, und um welchen es
sich in casu handelt: hier beginnt der Kollokationsprozess zwar vor der
Verwertung, aber immerhin nach der Psandung, an welcher der Gläubiger,
dessen Anspruch bestritten wird, teilzunehmen verlangt, sowie meistens
auch nach der durch die Anmeldung der streitigen Forderung veranlassten
Ergänzungspfändung Wenn daher in dem für die Bemessung des Streitwertes
massgebenden Zeitpunkte (vergl. Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
OG) zwar in der Regel noch nicht
feststeht, welchen Teil des Erlöses die Klagpartei für sich beansprucht
und auf welchen genauenVIH. Organisation der Bundesrechtspflege. N°
107. 813

Betrag sich demnach das Interesse der Parteien am Ausgang des Prozesses
belaust, so steht doch bereits fest, welches das Maximum dessen ist,
was der Klagpartei vom Betreibungsamte zugeteilt und vom bestreitenden
Gläubiger entzogen werden kann und welches also im Maximum das Interesse
der klagenden Partei am Ausgang des Prozesses ist Es erscheint somit
als durchaus gerechtfertigt und im Sinne von Art.53 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
OG liegendc
die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht in Fällen dieser Art
davon abhängig zu machen, dass der Wert der gepfeten Vermögensobjekte
mindestens 2000 Fr. betrage, eine Lösung, welche übrigens bereits in
einem frühem Urteile des Bundesgerichts (Bd. XXIV, 2, S. 11, Erw. 2)
angedeutet worden ist.

Im vorliegenden Falle konnte beim Schuldner mangels weiterer Aktiven (von
einigen seither aus der Pfändung gefallenen Mobilien im Schätzungswerte
von 232 Fr. abgesehen) schon anlagna) der ersten Pfändung nur ein
Lohnguthaben im Betrage von 1200 Fr. gepfändet werden, und auch die
Ergänzungspfung ergab kein besseres Resultat. Es stand somit schon
damals fest, dass sowohl bei Gutheissung als bei Abweisung der Klage
keine Partei mehr als jenen Betrag werde erhalten formen, und es war
daher die Möglichkeit der Berufung an das Bundesgericht gemäss Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236

OG von vornherein ausgeschlossen

6. Zur Vermeidung dieser Konsequenz erklären die" Beklagten
und Berufungskläger nun nachträglich, ihr Interesse bestehe dann,
feststellen zu lassen, dass die Klägerin weder jetzt noch in Zukunft für
ihre Frauengutsforderung je an einer gegen ihren Ghemann gerichteten
Lohnpfändung teilnehmen dürfe:Demgegenub·er ist zu bemerken, dass die
Frage, ob die Anschlusspsandung zulasstg sei, im vorliegendenProzesse nur
mit Wirkung sitr die amaRelchte stehenden Parteien oder doch jedenfalls
nur fur die Glanbiger der in Betracht kommenden Gruppe entschieden
werden konnte.

Unstichhaltig ist sodann auch die Argumentation der Berufungskläger,
wonach die untere GrenzeM des Streitwertes deshalb 2400 Fr. betrage, weil
die Klägerin, um die gesesandeten 1200 Fr. völlig absorbieren zu können,
verlangen muffe, mit wenigstens 2400 Fr. zur Teilnahme an derlPsandung
zugelassen zu werden": nicht darum handelt es sich, wie gross der Nonnnak
betrag der streitigen Forderung sein müsse, um ein gegebenes

814 Civilrechtspflege.

Verwertungsobjekt völlig absorbieren zu können, sondern Darum, wie
gross das Verivertungsobjekt sei, welche-Z von einer Forderung, deren
Nominalbetrag gegeben isf, absorbiert werden fami.

Was schliesslich die sogenannte obere Grenze des Streitwertes betrifft,
welche nach der Auffassung der Berufungskläger durch die Höhe der
Forderung der Beklagten hergestellt wird, so ist der Umstand, dass diese
Forderung 2531 Fr 95 Cte. beträgt selbst bei analoger Anwendung von
201.250, Abs. 3, Satz 3 ebensowenig geeignet, den Streitwert zu erhöhen,
wie es der Umstand war, dass die Forderung der Klägerin mehr als 1200
Fr. Betrug.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht
eingetreten

108. Arrèt du 22 décembre 1905, dans la cause Métry, dem. et rec.,
contre Giovenni, Bovet & Cie et consortst def. et int.

Recours en réforme, admissibilité: litige de nature civile. Art. 56
OJF. Action en Opposition à. l'état de collocation, dans la. poursuite
par voie de saisie ou en réalisation de gags. Art. 148 LP. Les parties
au procès ne peuvent etre que des créaneiers appartenant àla meme
série. L'opposant ne peut attaquer l'état de collocation per l'action
en opposition que par rapport à la collocation d'un autre créaneier
; l'opposition à l'état de collocation, per rapport à luimème, doit
s'opérer per voie de plainte aux autorités de surveillance (Art. 17'
et. 19 LP). Genèse de l'art. 148 LP. Economie de la loi: différenee
entre l'état de collocation dans la faillite et l'état de oollocation
dans la poursuite par la voie de saisie ou en réalisation du gege.

A. Nicolas Métry, domicilié à. Lausanne, est prepriétaire da la, maison
portant le N° 7 de la rue de l'Ecole de Médecine, à Genève. Per contrat
de bail interventi en novembre 1901, Métry lena, le rez de-chaussée et
le premier étage de cetteVIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N°
108. 815

maison, celui-ci à l'usage de logement, celui-là à l'usage de
cefé-brasserie, au sieur Antoine Trichard, pour une durée de dix-huit
ans, du 1er décembre 1901 au 30 novembre 1919, et pour le prix de 3000
fr. durant la 1re année, de 3500 fr. durant la. 2° et de 4000 fr. durant
chacune des années suiventes, à payer par trimestre et d'avance. Les
engagements du locataire étaient garanti-s par le cautionnement selideire
de la Société anonyme de la Brasserie du Lion, à Bàle.

Le 22 janvier 1903, ce contrat de bai], du consentement de la cantieri
solidaire, fut repris, en lieu et place de Tricherd, per le sieur
Charles Muri. Métry peraît avoir venda à ce dernier, à la meme époque,
le materie] et le mobilier du café pour un prix que le dossier ne permet
pas de determiner, mais à payer par annuités de 2000 fr.

B. Le 20 février 1901, Métry fit notifier à. Muri, poursuite N° 17 841,
un commandement de peyer la somme de 2300 fr., soit 2000 fr. montant d'une
annuité éehue sur le prix de le vente susrappelée, et 300 fr. à titre
d'intéréts. Sur Opposition de Muri à ce commandement de payer, Métry
assigna son débiteur, par exploit du 16 mars 1904, devant le Tribunal
de l'instance de Genève, en reconnaissence de dette pour cette somme de
2300 fr. et en mainlevée d'opposition, et il obtint, le 21 mars 1904,
un jngement par défeut lui edjngeant ces conclusions.

C. D'autre part, le 8 mars 1904, Métry fit procéder, en vertu de
l'art. 283 LP, à l'inventaire des biens de son locataire, Muri, soumjs
à sen droit de rétention, pour s'assurer le paiement du trimestre de
loyer du 1er mars au 31 mai 1904, exigible par 1000 tr. dès le 1" mars,
et du loyer pouvantcourir dès le 1er juin 1904 au jour de l'evacuation,
à raison de 4000 fr. per an.

Le 9 mars 1904, il fit notifier à Muri, poursuite pour layers et fermages,
N° 18 761, un commandement de payer : 1° la somme de 1000 fr. pour loyer
au 1er juin 1904, avec intérét au 5 0/3; 2° le loyer du 1er juin 1904
au jour de l'évacuetion, à, raison de 4000 fr. par an. Ce commandement
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 31 II 809
Date : 26. Juni 1905
Published : 31. Dezember 1905
Source : Bundesgericht
Status : 31 II 809
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 808 Civilrechtspflege . Tatsache, welche dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt


Legislation register
OG: 53  54  56  58  59  60  111
SchKG: 111
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federal court • defendant • value of matter in dispute • question • hamlet • debtor • criminal investigation • evidence • intention • maximum • month • day • duration • declaration • request to an authority • calculation • spouse • file • federal law on judicature • number
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