65 Civilrechtspflege.

29. September 1902) mitgeteilt worden fei, dass allen Geschäften
Effektivlieferung zu Grunde liege und dass die reinen Differenzgeschäfte
nach den Bedingungen der Chieagoer Börse, an der die fraglichen
Geschäfte ausgeführt wurden, überhaupt verboten seien. Allein
jene Mitteilung erscheint dann als nicht durchschlagend, wenn die
tatsächliche Abwicklung der Geschäfte so Vor sieh gegangen ist, dass
die Willensübereinstimmung auf Realerfüllung ausgeschlossen erscheint;
und das Verbot der Differenzgeschäfte an der Chicagoer Börse wenn von
einem solchen überhaupt gesprochen werden kann steht der Annahme, es habe
sich um solche gehandelt, nicht entgegen, wenn die Tatumstände ergeben,
dass die Parteien sich an das Verbot nicht gekehrt haben. (Vergl. auch
A. S. XXIX, 29 S. 648, Erw. 5.) In der Tat wird nun die Annahme, dass
die Parteien übereinstimmend die Realersüllung ausgeschlossen wissen
wollten, durch folgende Umstände dargetan: Die Abwicklung der Geschäfte
erfolgte durchgängig durch blosseVerrechnung der Differenz. Mehrfach,
so namentlich bei dem Geschäft, das den heute eingeklagten Verlust
herbeigeführt hat, spekulierte Hofer gleichzeitig à la hausse
(durch Kaussauftrag) und à. la, baisse (durch Verkaussanstrag) so,
dass gleichzeitig der Gewinn im einen Geschäft den Verlust im andern
bedeuten musste. Dieses Nebeneinanderbestehen von zwei nach verschiedenen
Richtungen gehenden Spekulationen zeigt am deutlichsten das Fehlen
jeden Willens auf Güterumsatz, und zwar bei beiden Kontrahenten Es wurde
nicht etwa das im einen Geschäft gekaufte zur Erfüllung des im andern
Geschäft verkauften angeschafft, sondern am Liquidationstag wurde der
Einkan durch den besondern ihm entgegenstehenden Verkauf, der Verkauf
durch den besondern ihm entgegenstehenden Einkauf liauidiert. Die
Liquidation bildete sonach kein wahres Surrogat des Güterumsatzes,
sondern eine blosse Abrechnung zum jeweiligen Tageskurse. Auch die
Korrespondenz zwischen Hoser und den Vertretern der Kläger zeigt deutlich
den reinen Spielcharakter der Geschäfte: von Abnahme und Lieferung ist
nie die Rede, wohl aber von den Gegenpositionen und der Abwicklung der
Engagements durch Eindeckung. Zu diesen für den Spielcharakter allein
schon entscheidenden Umständen kommen dann noch unter-stützend die von
den kantonalen JnstanzenV. Obligationenrecht. N° 10. 6?

festgestellten Tatsachen der Unkenntnis des o er mit

den Getreidehandel, seiner Jugend und Asäifigerschaftthiszg (gli
schafte, endlich das Missverhältnis seiner Mittel zu der Grösse der
Engagements Diesen Feststellungen der Vorinstanz gegenüber erscheinen
die Beweisanerbieten der Kiäger (im Berufung-Zantrag III) teils als
unerheblich, teils soweit sie sich gegen den auf Grund des eigenen
Wissens des Vorderrichters festgestellten Tatbestand selbst richten
-als unzulässig. Die Berufung erscheint sonach als nnbegründet und das
angesochtene Urteil ist zu bestätigen. ,

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 1904 in
allen Teilen bestätigt.10. Arten vom 10. Februar 1905 in Sachen
Geisen Bekl. u. Hauptber.-Kl., gegen Denkern-main der graste-:
geredttgesetlsissafh KI. und Anschl.-Ber.-Kl.

Genossenschaft mit Ausschluss der persönlichen Haftung der Genossen :
Kame der Genossenschafter, zie-r von der Kankursmasse der Genossenschafft
erstes Volleinzahl-u-ng des Genossenschssaftsanteils belangt werd, due
Emre-Ie des soc-n den Gfflossenssschaftsorganm des-unten Betruges (bei
Greian der Genossenschaft bezw. Erhöhung des Genossenscàaftskapitals)
entgegenhalten .? Vorrei-chen der Fälligkeit herr-meter Anteilscheine
durch. den Konkurs der Genossenschaft? OR Art. 688, 680 Z. 4 M. 5;
SchKG Ae't. 213 Abs. 3.

' A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1904 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt über die Rechtsbegehrem

a.) der Klage:

Der Veklagte sei zur Zahlung von 3600 Fr. nebst Zins zu 5 0/0 seit dem
21. April 1902 an die Klägerin zu verurteilen.

Eventnell: Der Veklagte sei zur Zahlung von 900 Fr. Raten

68 Civilrechtspflege.

per 1902, 1903, 1904 nebst 5 0/0 Prozesszinsen und zu folgenden
Terminzahlungen zu ver-urteilen, nämlich 300 Fr. per 1905, 300 Fr. per
1906, 300 Fr. per 1907, 300 Fr. per 1908, 300 Fr. per 1909, 300 Fr. per
1910, 300 Fr. per 1911, 300 Fr. per 1912 und 300 Fr per 1913;

b) der Antwort:

Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von 600 gr. nebst Zins
zu 5 0/01 eit 9 März 1903 übersteige erkannt:

Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt-

Das erstinstanzliche Urteil hatte gelantet: Der Beklagte wird bei seiner
Anerkennung von 600 Fr. nebst Zins zu 50/0 feit 9. März 1903 behaftet
und zur Zahlung von weitern 300 Fr. nebst Zins zu 5 Ü/0 seit 20. April
1904 und von je 300 Fr. vom 20. April 1905, 1906, 1907, 1908, 1909,
1910, 1911, 1912 und 1913 verurteilt.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wiederaufnahme seines in
der Klagebeantwortung gestellten Begehrens.

C. Die Klägerin hat sich der Berufung rechtzeitig und in gesetzlicher
Form angeschlossen und den Antrag gestellt: Es sei das Urteil des
Appellationsgerichts von Baselstadt vom 5. Dezember 1904 in der Weise
abzuändern, dass der Beklagte bei seiner Anerkennung von 600 Fr. behaftet
und zur alsbaldigen Zahlung weiterer 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 9. März
1903 verurteilt werde.

D. Die Klägerin hat überdies Abweisung der Hauptberufung, der Beklagte
Abweisung der Auschlussberusung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Basler Kreditgesellschaft war eine Genossenschaft mit
unbeschränktem Kapital und mit Ausschluss der persönlichen Hastung der
Genossenschafter gemäss Art. 12 der Statuten vom 2. Oktober 1888 und
5. April 1900. Während der Betrag eines Anteilscheines sich ursprünglich
auf 500 Fr. belief, wurde er durch Statutenänderung vom 5. April 1900
auf 1000 Fr. festgesetzt. Diese Statutenänderung war erfolgt gemäss
einem Zirkular des Verwaltungsrates der Basler Kreditgesellschaft vom
20. MärzV. Obiigationenrecht. N° 10. 69

1900, in dem der Verwaltungsrat die Kapitalvermehrung damit begründet
hatte, dass das Anteilscheinkapital in seiner Eigenschaft als Sicherheit
für die bei der Genossenschaft angelegten Gelder entsprechend höher
gehalten werden sollte, und dass wie bei andern Bankgeschästen, auch
bei der Basler Kreditgesellschaft sich seit Jahr und Tag ein vermehrtes
Geldbedürfnis geltend mache. Der Generalversammlung vom 5. April 1900
hatte eine Schlussbilanz für das Jahr 1899 vorgelegen, aus der sich ein
Reingewinn von 37,294 Fr. 93 W. ergab, der die Auszahlung einer Dividende
Von 5 4/2 0/0 an die Anteilscheine ermöglichte. Nach dem Vorschlage des
Verwaltungsrates konnte die Erhöhung der Anteilscheine von den bisherigen
Genossenschaftern in der Weise vollzogen werden, dass sie entweder zwei
alte Titel von 500 Fr. in einen solchen von 1000 Fr. zusammenlegten,
oder die alten Anteilscheine aus 1000 Fr. erhöhten. Aus den Statuten vom
5. April 1900 sind hervorzuheben: Art. 3: Das Kapital der Gesellschaft ist
unbeschränkt und ist in Anteilscheine von je 1000 Fr. eingeteilt; Art. 6:
Jedes Mitglied hatte ausser einer Aufnahmegebühr beim Eintritt 20 of},
= 200 Fr. auf jeden Anteilschein zu leisten, sodann jährlich weitere 5
0/0 = 50 Fr. bis zur vollständigen Liberierung Art. 8 gestattete den
Mitgliedern das Recht jederzeitiger Volleinzahlung. Art. 11: Die von
einem Genossen auf seine Anteilscheine geleisteten Einzahlungen dienen
der Gesellschaft als Garantie für alle ihr gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten und können bei dem Ausscheiden der Mitglieder mit
den der Gesellschaft schuldigen Summen verrechnet werden. Nach Art. 18
Ziff. 6 hatte die Generalversammlung die Befugnis, den Entscheid über die
Einforderung von weitern Einzahlungen aus die Anteilscheine zu treffen,
und nach Art. 17 war zur Beschlussnahme über eine Einzahlung von über
50 ,f'o hinaus eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Ausschluss der
persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter Und die Höhe der Anteile,
sowie der Modus der Einzahlungen sind gehörig publiziert worden;
auch haben die Jahresberichte jeweilen die Zahl der ausgetretenen und
eingetretenen Mitglieder und die dadurch bedingte jeweilige Höhe des
Genossenschaftskapitals kundgegeben. Am 19. April 1902 wurde über die
Basler Kreditgesellschaft der

70 Civilrechtspflege.

Konkurs eröffnet. Gleich nach dem Ausbruche des Konkurses wurde gegen
die Mitglieder des Verwaltungsrates und gegen einzelne Angestellte der
Genossenschaft eine Strafuntersuchung eingeleitet, welche am 14. Oktober
1903 zu einer Verurteilung des Direktors, des Kassiers und einiger
Verwaltungstäte führte; es wurde in ihr festgestellt, dass schon lange
vor dein Jahre 1900 eine beträchtliche Unterbilanz bestanden hatte.

2. Der Beklagte war Genossenschafter mit sechs Anteilscheinen.
Der ursprüngliche Zeichnungsschein hatte gelautet: Unterzeichneter
. . . . erklärt und anerkennt hiemit, dass ich mich bei der Basler
Kreditgesellschast eingetragene Genossenschaft durch Übernahme von
. . . . Anteilscheinen auf je Franken fünfhundert lautend beteiligt
und hiedurch mich der Gesellschaft gegenüber für den Gesamtbetrag
dieser Anteilscheine rechtsverbindlich verpflichtet "habe. Bei der
Erhöhung des Genossenschaftskapitals wählte der Beklagte den zweiten voin
Verwaltungsrate vorgeschlagenen Weg, d. 1}. er liess seine Anteilscheine
ans je 1000 Fr. erhöhen. Im betreffenden, mit Erklärung überschriebenen
Zeichnungsschein vom 20. April 1900 war einfach der Wunsch des Beklagten
aus Umtausch der sechs alten gegen sechs neue Titel unter Anrechnung
der bisher einbezahlten 1800 Fr· und unter Hinweis auf die Art. 3, 8
und 8 der abgeänderten Statuten ausgesprochen Bis zum Konkursausbruch
hatte der Beklagte einen Betrag von 2400 Fr. auf seine Anteilscheine
einbezahlt. Nach dem Ausbruche des Konkurses über die Genossenschaft
verweigerte er die von der Konkursverwaltung verlangte Einzahlung des
Restbetrages von 3600 Fr. und bestritt den bezüglichen Zahlungsbesehl vom
9. März 1903 gänzlich; mit Notifikation vom 23. April 1903 teilte er der
Konkursverwaltung mit, dass er die Umwandlung seiner Anteilscheine wegen
Betruges der Genossenschaftsorgane als für ihn nnverbindlich erachte und
aus diesem Grunde weitere Einzahlungen verweigere. Den gleichen Standpunkt
hat der Beklagte auch gegenüber der von der Konkursverwaltuiig ihm
gegenüber erhobenen Klage, die das in Fakt. A mitgeteilte Rechtsbegehren
enthält, eingenommen, wobei er immerhin anerkannt hat, den ursprünglichen
Betrag seiner Anteilscheine, 3000 Fr., zu schulden, somit noch für 600
Fr. zahlungspflichtig zu fein.V. Obligationenrecht. N° 10. 71

3. Zum Entscheide stehen nach der Gestaltung der Parteianträge und
der Prozesslage in der Berufungsinstanz zwei Fragen: Die Frage, ob der
Beklagte der Klägerin, der Konkursniasse der Basler Kreditgesellschast,
den von den Genossenschaftsorganen verubten Betrug entgegenhalten und sich
mit dieser Einrede von der Pflicht weiterer Einzahlungen befreien könne;
und die weitere, ob, wenn das nicht der Fall ist, die Einzahlungen des
Beksagten sofort im ganzen Umfange zu erfolgen haber}, oder ob sur diese
Einzahlungen die statutarischen Terminbeftimmungen massgebend sind.
Die Tatsache des Betruges ist von der Klägerin nicht bestritten: sie
bestreitet nur, dass die Einrede des Betruges den Glaubigern gegenüber
wirksam sei. Beide kantonalen Jnstanzen haben den Hauptstandpunkt
des Beklagten verworfen, dagegen seinen Eventualstandpunkt Fälligkeit
der Einzahlungen erst nach den durch die Statuten bestimmten Terminen
-geschützt. _

4. Nun hat das Bundesgericht die Frage, ob der Gesellschafter-, der durch
Betrug der Mitgesellschaster zur Eingebung des Gesellschaftsvertrages
verleitet worden ist, den Gesellschaftsglaubtgern die Einrede des
Betruges entgegenhalten könne, sowohl furdie Kollektivgesellschaft wie
für die Kommanditgesellschast verneint; vergl. L. S., XXIX, 2, S. 662
ff. Erw. 5 f. Für die Genossenschaft mit Ausschluss der persönlichen
Haftbarkeit der Genossenschafter, um die es sich heute handelt, ist damit
indessen die heute zu entscheidende erste Frage die sich auf die gleiche
Grundformel zurückführen lässt noch nicht ohne weiteres entschieden.
Bei jenen Gesellschaftsformen ist die Unstatthaftigkeit der Einrede des
von den Mitgesellschaftern verübten Betrugesden Gesellschaftsgläubigern
gegenüber darauf zurückzuführen, dass die betrugenden Mitgesellschafter
mit Bezug aus die nach Augen, gegenuber den Gesellschafts-gläubigem,
erklärte Ermächtigung zum Vertragsabschlusse nur als "Dritte im Sinne
des Art. Lsiò' OR erscheinen und danach auch der Gesellschaftsgläubiger,
der feine Forderungen an die Gesellschaft mittelst Angriffes auf den
betrogener Gesellschafter geltend macht, im Verhältnis zur-Gesellschaft
eine Damit: person ist welcher der vom Mitgesellschafter (dem Dritten
im Sinne des Art. 25
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
1    Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
2    Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
OR) verübte Betrug nur dann entgegengehalten werden
könnte, wenn sie den Betrug gekannt hat oder

72 Civilrechtspflege.

hätte kennen sollen. Die Entscheidung der heute sireitigen Frage
ist davon abhängig, welche Bedeutung der Beitrittserklärung bezw.
Anteilsscheinzeichnung eines Genossenschafters den mit der Genossenschaft
in Beziehungen stehenden Drittpersonen, Gläubigern, gegenüber zukommt,
und welche Rechte der Konkursmasse imKonkurse der Genossenschaft zustehen.

5. Die Frage der Bedeutung der Beitrittserklärung des Genossenschafters
entscheidet sich nach der Struktur der betreffenden Genossenschaft und ist
bei der heute in Betracht kommenden Form der Genossenschaft mit Ausschluss
der persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter, nach Art. 688
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 688 - 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
1    Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2    Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.
3    Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.
OR,
dahin zu beantworten: Bei dieser Form der Genossenschaft haftet das
Genossenschaftskapital, und nur dieses- gegenüber den Gläubigern für
Genossenschaftsschulden. Dieses Genossenschaftskapital ist den Gläubigern
verhaftet und bildet das Garantiekapital der Genossenschaft für die
mit ihr in Verkehr tretenden Dritten, Gläubiger; auf der Höhe dieses
Garantiekapitals, die durch Publikation der Grösse der Anteilscheine
(Art. 880 Ziff. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 880 - Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.
OR) indirekt bekannt zu machen ist, basiert der Kredit
der Genossenschaft und der ganze Geschäftsverkehr mit ihr. Durch die zu
publizierende Erklärung, mit einem bestimmten Beitrag der Genossenschaft
als Mitgliedbeizntreten, gibt daher der Genossenschafter eine
Erklärung, die auch wirksam ist gegenüber Dritten, ass, des Inhaltes-,
der Genossenschaft mit dem und dem Betrag haften zu wollen. Das SOR
gestattet allerdings den Genossenschaften, unter Voraussetzung gehöriger
Bekanntmachung, die persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter
einzuschliessen und die Haftung auf das Genossenschaftsvermögen zu
beschränken, wodurch ein direktes Klagrecht der Dritten gegen die
Genossenschafter für Genossenschaftsschulden ausgeschlossen wird; allein
noch weiter darf die Haftung der Genossen- schafter nicht reduziert
werden. Diese haften immerhin der Genossenschaft für ihre Beiträge,
und damit auch den Dritten dafür-, dass das Genossenschaftskapital den
bestimmten Betrag ausmache; zu diesem Kapital gehören aber auch die noch
ausstehenden, nicht einbezahlten Anteile; auch diese haften somit, als
Bestandteil des Genossenschaftsvermögens, den Gläubigern. Die einzelnen
Genossenschafter können daher nur unter den statutarisch festgesetzten
und ge-V. Ohligationenrecht. N° 10. 73

hörig publizierten Bedingungen (Art. 680
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
1    Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2    Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
Biff. 4 OR) den Austritt aus
der Genossenschaft erklären (s. Art. 684 eod.), nicht dagegen gegenüber
den Glänbigern die Leistung ihrer aus der Mitgliedschaft fliessenden
Beitragspflicht verweigern mit Hinweis auf die Unverbindlichkeit oder
Ungültigkeit des einzelnen Einzahlungsvertrages. Durch ihren Beitritt zur
Genossenschaft, der zu publizieren ist, erklären die Genossenschaster,
dass eine Genossenschaft existiere und dass sie dieser mit einem
bestimmten Beitraggutstehen wollen. Die Pätgliedschaftsbeiträge sind
sonach den: Gläubigern verhaftet und diese haben ein Anrecht auf
sie, gemäss Art. 688
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 688 - 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
1    Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2    Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.
3    Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.
OR. Die Gläubiger können daher ungeachtet der
Ungültigkeit des einzelnen Einzahlungsoertrages die Volleinzahlung des
ihnen verhafteten Genossenschaftskapitals verlangen, wenn auch freilich
-als einzelne , zunächst abgesehen vom Falle des Konkurfes, noch nicht
direkt gegenüber dem Genossenschafter. Daraus folgt die Unerheblichkeit
der Einrede des Betruges bei Eingehung des Einzahlungsdertrages den
Gläubigern gegenüber-.

(Vergl. hier namentlich auch Entsch. des R.-Ger., Bd. XLV,

S. 106 ss.)

6. Gilt das bis anhin ausgeführte zunächst und in erster Linie für
den einzelnen Genossenschaftsgläubiger, so muss es, was die Haftung
des Genossenschaftskapitals betrifft, auch Geltung haben für die heute
streitige Forderung der Gläubigergemeinschaft auf Volleinzahlung der
ausstehenden Genossenschaftsbesträge Allerdings macht die Konkurstnasse
mit dieser Forderung einen Anspruch geltend, der in erster Linie der
Genossenschaft gegenüber dem Genossenschafter zusteht; und da die
Genossenschaft den Betrug ihrer Organe zu vertreten hat, ihr gegenüber
also die Einrede des Betrugs beiEingehung des Gründungssowie des
Einzahlungsvertrages zulässig und wirksam ist, möchte es scheinen,
als ob der Konkursmasse, da sie die Rechte des Gemeinschuldners der
Genossenschaft geltend mache, jene Einrede ganz gleich entgegenstünde
wie der Genossenschaft selber. Allein gerade im Konkurse wird die Haftung
des Genossenschaftskapitals gegenüber den Gläubigern praktisch. Vorher,
vor Eröffnung des Konkurses, haben die einzelnen Gläubiger bei
der Genossenschaft mit Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der
Genossenschafter kein direktes Klagerecht

74 Givilrechtspflege.

gegen die letztern. Die hier zu einer Rechtsgemeinschaft zu gesamter
Hand vereinigten Gläubiger können im Konkurse der Genossenschaft
Rechte geltend machen, die vorher dem einzelnen Gläubiger nicht
zustanden; und sie machen mit der Forderung auf Volleinzahlung des
Genossenschaftskapitals nicht nur Rechte der Genossenschaft, sondern
eigene Rechte geltend. Für das eidgenössische Recht ergibt sich das
über die Stellung der Gläubiger zum Genossenschaftskapital Gesagte
positiv aus Art. 213 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG, der im Konkurse der Genossenschaft
die Verrechnung rückständiger statutarischer Beiträge mit Forderungen
gegen die Genossenschaft ausschliesst Diese Bestimmung erklärt sich
daraus, dass das Genossenschaftskapital (gleich dem Aktienkapital
bei der Aktiengesellschaft), soweit es die beim Konkursausbruche
vorhandenen Genofsenschafter betrifft, unter allen Umständen voll
erhal- ten sein und voll zur Befriedigung der Gläubiger dienen soll,
und bildet ein weiteres Argument zu dem in Erwägung 5 über die Bedeutung
des Genossenschaftskapitals für die Gläubiger ausgeführten. Es ist
aber aus ihr auch zu folgern, dass die im Momente der Konkurseröffnung
rückständigen Beiträge die zum Vermögen der Genossenschaft gehören
_ nunmehr direkt der Gläubiger-gemeinschaft geschnldet werden; und
daraus ergibt sich, dass der von der Genossenschaft dem Genossenschafter
gegenüber verübte Betrug für die Gläubigergemeinschaft auch mit Bezug auf
die Forderung auf Bolleinzahlung des Genossenschaftskapitals den Betrug
eines Dritten bedeutet und ihr daher nicht entgegengehalten werden kann.

7. Die bisherigen Ausführungen ergeben die Unzulässigkeit der Einrede
des Betruges gegenüber der Klägerin Und damit die Unbegründetheit der
Hauptberufung Es folgt aus ihnen aber auch, entgegen der Auffassung
der Vorinstanzen, die Begründetheit der Anschlussberusung, d. h. die
sofortige Fälligkeit der noch ausstehenden Beträge und das Recht der
Gläubigergemeinschasi, die sofortige Volleinzahlung zu verlangen. Von
dem in Erwägung 6 entwickelten Gesichtspunkte der besondern
Wirkung des Konkurses aus das Verhältnis zwischen Genossenschaft,
Genossenschafter und Gläubiger aus ergibt sich dieses Resultat ohne
Schwierigkeit: Die noch ausstehenden Beträge haften den Gläubigern als
Garantie;V. Obligalionenrecht. N° 10. . 75

diese Garantie wird effektiv im Falle des Konkurses. Das muss aber auch
die sofortige Fälligkeit der Anteile im vollen Umfange zur Folge haben;
denn andernfalls wäre die Haftung des Genossenschaftskapitals gegenüber
den Gläubigern gerade in dem Falle, wo sie praktisch zu Tage treten soll,
tatsächlich unwirksam und nichtssagend. Der Beklagte verweist auf Art. 6
der Genossenschaftsstatuten, der die Echelonieruug der Einzahlungen
der Genossenschaftsanteile vorsieht, und behauptet, das Begehren der
Anschlussberufung stehe im Widerspruch mit dieser Statutenbestimmung.
Dieser Bestimmung kommt jedoch lediglich die Bedeutung einer internen
Abmachung zwischen den Genossenschaftern und der Genossenschaft
zu, und sie kann der Glänbigergemeinschaft nicht entgegengehalten
werden. Wenn der Beklagte darauf hinweist, dass auch diese Bestimmung im
Handelsregister publiziert worden sei und dass daher die Gläubiger mit
ihr haben rechnen müssen, so ist dem erstens entgegenzuhalten, dass die
Gläubiger beim Zuverkehrtreten mit der Genossenschaft sicherlich nicht
an diese Abstufung der Einzahlungen gedacht und unter Berücksichtigung
dieser Tatsache ihren Kredit gewährt haben, sondern dass sie eben mit der
ganzen Höhe der Beiträge und der daraus in Verbindung mit der ungefähren
Mitgliederzahl zu ermittelnden Höhe des Genossenschaftskapitals gerechnet
haben. Und zweitens ist zu beachten, dass Art. 880
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 880 - Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.
OR nur die Publikation
der Art und Grösse der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge,
nicht aber die Publikation des Modus der Einzahlung verlangt; es wäre
daher möglich, dass eine derartige Statutenbestimmung, wie Art. 6 der
vorliegenden Statuten, gar nicht publiziert würde, und dass rein interne
Beschränkungen aufgestellt würden:,Derartige Beschränkungen könnten der
Gläubigergemeinschaft gewiss nicht entgegengehalten werden; und nun wirkt
die Publikation einer solchen Beschränkung durchaus nicht in dem Sinne,
dass die Gläubiger für den Fall des Konkurses daran gebunden waren. Durch
den Konkurs verändert sich eben die Rechtslage der Genossenschafter zu
der Gläubigergemeinschaft und erhält diese ein Recht auf Volleinzahlung
des Genossenschaftskapitals, das mit dem Momente der Konkurseröfsnung
realisierbar sein muss. Aber auch wenn nicht dieses direkte Recht der
Gläubigergemeinschaft angenommen werden

76 Civilrechtspflege.

will, sondern davon ausgegangen wird, die Gläubigergemeinschaft mache
lediglich das Recht der Genossenschaft geltend, fo kann sichder Beklagte
dennoch nicht auf Art. 6 der Statuten Berufen. Zunächst ist Von diesem
Standpunkte aus zu sagen, dass die Mit-· gliedschaftsbeiträge nicht
etwa erst mit jedem neuen Jahr neu geschuldet werden, sondern dass
sie sofort geschuldet, aber allerdings befristet sind (vergl. das
Gutachten Vurckharths Die Abmachung der ratenweifen Einzahlung bedeutet
alsdann lediglich eine Er- leichterung für das einzelne Mitglied; diese
Erleichterung muss dahinfallen für den Fall, dass die Genossenschaft
in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Nach Art. 10 der Statuten haftet ja
der ausscheidende Genossenschafter auch noch ein Jahr lang nach seinem
Austritt aus den Betrag der gezeichneten Beiträge; Korrelat dieser
Bestimmung ist die hier ausgesprochene der sofortigen Vollhaftung
für den Fall des Konkurer. Art 18 Ziff. 6 der Statuten gewährt der
Generalversammlung der Genossenschaft das Recht, höhere Einzahlungen -und
damit gewiss auch die Volleinzahlung zu verlangen. Nun kann gewiss im
Falle des Konkurses dieses Recht von der Gläubigergemeinschaft ausgeübt
werden. Der Umstand, dass Art· 17 der Statuten hiesür eine qualifizierte
Mehrheit verlangt, steht dem nicht entgegen; denn diese Beschränkung kann
eben nur praktisch sein für die Zeit der Dauer der Genossenschaft, nicht
mehr aber für die Zeit nach dein Auserch des Konkurses. Sowenig als im
Konkurse der Genossenschaft der einzelne Genossenschafter eingezahlte
Beiträge zurückfordern kann (dergl. Urteil der Bundesgerichts vom
9. Oktober 1903 in Sachen der heutigen Klägerin gegen Erbmasse Schnider,
Amtl. Samml., XXIX, 2, S. 828), da die Genossenschaftsbeiträge zur Deckung
der Gläubiger bestimmt sind und der Genossenschafter nur soweit Anspruch
auf Rückzahlung haben kann, als die Gläubiger gedeckt find, so wenig kann
er der Volleinzahlung die Einrede der Nichtfälligkeit entgegensetzen und
dadurch die Haftung des Genossenschaftskapitals gegenüber den Gläubigern
illusorisch machen. Im Konkurse tritt der Fall ein, wo der einzelne Genos-

* Abgedruckt in der Zeitschr. des hem. Jun-Ver., Bd. BL, S. 12 ff(Anm.
d. Red.). Pzeöl.) V. Obligationenrecht. N° 11. 77

senschafter die aus seiner Mitgliedschaft entspringende Last voll
tragen muss. Dieses aus der Natur der Mitgliederverpflichtung solgende
Resultat entspricht auch allein dem Gebote der Verkehrs-sicherheit und
den Grundsätzen von Treu und Glauben.

8. Jst sonach die Anschlussberusung gutznheissen, so ist bezüglich
des Zinsbeginns für die noch einznzahlenden Beiträge nicht bestritten,
dass dafür der Zahlungsbefehl (9. März 1903) massgebend ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptverufung wird abgewiesen, die Anschlussberufung dagegen
gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom ö. Dezember 1904 dahin abgeändert, dass

ider Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ausser den anerkannten

600 Fr. weitere 3000 Fr. nebst 5 0/0 Zins seit 9. März 1903 zzu bezahlen.

11. get-teil vom Z. März 1905 in Sachen Rauch, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
gen-let gehensvetficàemngsgeleufflaft, Bekl. u. Ver-Bett

Unfaliversicherung. Klage der Hinterlassenen eines Versicherten.
Abweiswng der Klage ((l-zero}; die Vorinstanz) wegen ungenügendee K
lee-geseebstmez-iieremg ; Steliemg des Bundesgereîchtes. Eidgenössisches
und [camuna-les Recht. Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 880 - Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.
ea. 57 OG.

A. Durch Urteil vom 26. Oktober 1904 hat der Appellations-

und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren: a) der Klage:

Die Beklagte soll verurteilt werden, den Klägern als Erben des
verstorbenen Gottlieb Ruch, gewesener Betreibuugsbeamter in Schwarzenburg,
die gemäss Poliee Nr. 33,711 festgesetzte Versicherungssumme von 10,000
Fr., nebst 5 00 Zins seit 18. März 1902, zu bezahlen;

b) der Verteidigung: 1. Es sei der Kläger Friedrich Much mit dem
Schlusse seiner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 67
Datum : 10. Februar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 67
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 65 Civilrechtspflege. 29. September 1902) mitgeteilt worden fei, dass allen Geschäften


Gesetzesregister
OG: 56
OR: 25 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
1    Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
2    Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
680 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
1    Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2    Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
688 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 688 - 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
1    Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2    Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.
3    Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.
880
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 880 - Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.
SchKG: 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
genossenschaft • beklagter • betrug • zins • frage • bundesgericht • verwaltungsrat • verurteilter • vorinstanz • rechtsbegehren • konkursmasse • statutenbestimmung • wissen • mitgliedschaft • austritt • bedingung • konkursverwaltung • tag • verurteilung • wille
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