532 Civilrechtspflege.

träge betrifft, so kann schon wegen der Geringfügigkeit derselben
von erheblichen Vorteilen der Kapitalabsindung hier keine Rede sein
(vergl. Ainil. Samuel. d. bg. E. XXVIII, 2, S. 43, Erw. 5); sodann würde
sich aber ein dies-bezüglicher Abzug auch deshalb nicht rechtfertigen,
weil die den Kindern zukommenden Entschädigungen dazu bestimmt find,
sueressiv aufgebraucht und inzwischen, zwar verzinslich, aber zu niedrigem
Zinsfusse, angelegt, nicht dagegen einem gewinnbringenden Unternehmen
einverleibt zn werden. Es sind somit bei der Schadensbemessung für
jedes der beiden Kinder obige 1800 Fr. voll einzusetzen, was, zu dem
für die Witwe ausgerechneten Kapital von 8300 Fr. hinzugezählt, einen
Gesamtschaden von 11,900 Fr. oder rund 12,000 Fr. ergibt. Hievon
sind gemäss Erwägung 5 hievor den Klägern zwei Drittel oder 8000
Fr. zuzusprechen und zwar den Kindern je 1200 Fr., der Witwe der Rest
mit 5600 Fr-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufnng wird unbegründet, die Anschlussberufung in dem Sinne
begründet erklärt, dass unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
die von den Beklagten zu zahlende Entschädigung auf 8000 Fr nämlich 5600
Fr. für die Witwe Schärr und je 1200 Fr. für jedes der beiden Kinder Luise
und Friedrich Schärr, je mit 5 oo Zins seit 4. August 1904, erhöht wird.

80. guten: vom 17. November 1905 in Sachen LSP-BMW! Hindîimanu,
Bekl. u. Ber.-Kl gegen RERUM-36251217, Kl. u. Ber.-Kl.

Kollektiv-Gesellschaft. Wirkung der Eintragung einer Liegemchszft auf die
Name-re eines Gesellschafter, m'a-Eek auf den Namen der Gesell-schaft;
ist die Liegenschaft Gesellschfefisgu-t? Eidgenòssz'sckzes und kantonales
Recht über diese Frage. Art. 559 OB. Umfang der Verä'etzmgsbefugnis der
Geselésc/mfter, Art. 561
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
OR-

A. Durch Urteil vom 21, Juni 1905 hat die II. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen
:IV. Ohligatîonenrecht. N° 80. 633

a) Sind die Beklagten verpflichtet, den mit dem Klagen als Käufer sub
31. August/ 16. September 1903 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend
vorsiaiidsfreier Abtretung eines ideellen Viertels Miteigentum am
sog. Himmerichweiher zu erfüllen und daher bei der Fertignng mitzuwirken
? ,

b) Sind die Beklagten verpflichten für den Fall, dass sie fùr eine
vorftandsfreie Zufertigung an den Kläger nicht versorgen können,
gleichzeitig mit der Fertigung dem Kläger für denjenigen Betrag an
Kapitalzinsen und Kosten Sicherstellung zu leisten, welcher dem Kläger
bei der Fertigung an grundversicherten Passiven überbnriden wird und
für welchen er eventuell als Einzinser haftbar gemacht werden könnte? '

erkannt:

1.Die Beklagten sind verpflichtet, den mit dem Kläger am 31. August
18. September 1903 abgeschlossenen Kaufoertrag betr. vorstandsfreier
Abtretung eines ideellen Viertels Miteigentum am sog. Himmerichweiher
zu erfüllen und daher bei der Fertigung mitzuwirken _ . ' ·

2. Auf die sub lit. b aufgestellte Rechtsfrage wird nicht eingetreten. '

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt, niit dein Antrag auf Abweisung der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der-Veklagten
diesen Antrag erneuert. Eventuell hat er Aktenvervollftandigung durch
Einvernahine von Direktor Hirzel Und Ruckweisung der Sache in diesem
Sinne an die Vorinftanz beantragt. _

Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist ans den Akten hervorzuheben: Die
beklagte Kollektivgesellschaft Gebrüder Kindlimann, deren Anteilhaber
Albert und Jakob Kindlimann sind, betreibt in Vikon ein Stanzwerk. Die
Liegenschast, auf der die Fabrik betrieben wird, ist notarieli anf den
Namen der beiden Kollektivgesellschafter, nicht auf denjenigen der Firma
gefertigt. Zur Liegenschaft gehort als ideeller Anteil zu einein Viertel
das Miteigentuni am sog. Himmerichweiher mit Wasserrechtskonzession,
ferner ein ideeller

634 civilrechtspkiege.

Sechstel Miteigeutum an vier weitern im Himmerich gelegenen
Grundstücken. Der Kläger seinerseits ist zur Hälfte Miteigentümer des
Himmerichweihers und zu einem Drittel Miteigentümer der vier erwähnten
mit der Weiheranlage im Zusammenhang stehenden Grundstücke Das Wasserwerk
der Beklagten wie die Spinnerei des Klägers werden aus dem Ablan des
Himmerichweihers gespiesen. Im Jahre 1903 fasste der Kläger eine Um-

änderung des Himmerichweihers ins Auge, weswegen er mit ss

Locher & (Sia. in Zürich in Verbindung trat. Nach dem von diesen
ausgearbeiteten Projekt hätten die Beklagten entsprechend ihrem Viertel
Anteils-recht an die Kosten 6000 Fr. zu leisten gehabt. Sie erklärten
jedoch, hiefür nicht das nötige Kapital zu besitzen, und der Kläger
schlug ihnen hierauf vor, er wolle ihren Anteil erwerben. Am 31. August
1903 scheint es zwischen dem Kläger und Albert Kindlimann zu einer
Einigung gekommen zu sein, zufolge deren der Kläger zusammen mit der
Spinnerei Schöntal (dem dritten Miteigentümer des Himmerichweihers) den
Baudertrag mit Locher & (Sie. abschlosfen. Mit Brief vom 3. September
1903 übermittelte alsdann der Kläger den Beklagten einen von ihm
abgefassten vom 31. August 1903 datierten Kaufoertrag im Doppel zur
Unterzeichnung, sofern diese mit dem Jnhalt einverstanden seien. Der
Inhalt dieses Vertrages geht dahin: Die Beklagten treten dem Kläger
ihren unausgeschiedenen Viertel an der Himmerichanlage und an den dieser
Anlage dienenden Grundstücken, sowie ihren ideellen Sechstel an den
genannten vier Grundstück-en ab. Die Abtretung geschieht unentgeltlich,
wogegen die Beklagten von sämtlichen Kosten der Neuanlage Ersteilangs:
und Unterhaltungskosten befreit sein sollen. Für die Entlassung aus
diesen Verpflichtungen sollten sie dem Kläger 500 Fr. bezahlen. Da der
Kläger ohne Antwort blieb, verfügte sich am 14. September sein Sohn zu den
Beklagten, wo er nach der klägerischen Darstellung von Jakob Kindlimann
erfuhr, die Beklagten wünschen die Stipulation eines Rückkaufsrechtes für
56 Jahre. Bei dieser Unterhandlung war Direktor Hirzel von der Spinnerei
Schöntal zugegen. Der Kläger schrieb noch am gleichen Tage, mit der
Stipulierung eines Rückkaufsrechtes gehe er nicht einig, dagegen wolle
er schliesslich auf die Loskaufssumme von 500 Fr. verzichten. Nunmehr
teilte Jakob Kindlitnann mitMIV. Obligationenrecht. N° 80. 635

der Firma-Unterschrift Gebr·Kindlimann am 15. September mit, dass
die Beklagten diese Offerte akzeptieren, und übermachte die beiden
Vertragseremplare dem Kiäger zur Ausstreichung des Passus betr. die
Loskaufssummez der Kläger strich den Passus aus und sandte die
Vertragseremplare an die Beklagten zurück, worauf am 17. September
Jakob Kindlimann, zeichnend GeBL-. Kindlimann, das eine Exemplar mit
unserer Unterschrift versehen zurücksandte. Der Vertrag ist von seiner
Hand mit der Firma-Unterschrift Gebr. Kindlimann unter-schrieben In
der Folge weigerten die Beklagten ihre Mitwirkung zur Fertigung; Albert
Kindlimann erklärte mit Schreiben vom 8. Dezember 1903 an den Kläger den
Vertrag für ungültig mit der Begründung, dass der eine Jnhaber der Firma
Gebr. Kindlimann seine Zustimmung zur Abtretung des Himmerichgebiets nie
gegeben habe und dass namentlich auch keine Unterschriften der Inhaber
vorliegen. Daraufhin hat der Kläger Klage gegen die Kollektivgesellschaft
Gebr. Kindlimann mit den ans Fakt. A ersichtlichen Rechts- begehren
erhoben.

2. Die Beklagten haben vor den kantonaleu Justanzen folgende Einwendungen
erhoben: Da die Liegenschasten auf den Namen der Gesellschafter, nicht
der Gesellschaft eingetragen seien, seien sie nicht Gesellschaftsgut,
sondern Privatgut der Gesellschafter, und Jakob Kindlimann habe daher
nicht Namens der Gesellschaft darüber verfügen können. Des weitern habe
die Unterschrift des Jakob Kindlimann die Gesellschaft aus dem Grunde
nicht verpflichten können, weil das streitige Geschäft ausserhalb dem
Gesellschaftszwecke gelegen habe (Art. 561 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
OR) Endlich habe
Albert Kindlitnann dem Kläger wiederholt etf-(art, dass beim Abschluffe
des Vertrages beide Gesellschafter mitwirken müssten, sodass eventnell
eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Gesellschaft dem Kläger
bekannt gewesen sei cArtsz 561 Abs. 2 ON). Die I. Instanz hat die
Klage abgewiesen, indem sie den zweiten Standpunkt der Beklagten Art.
561 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
OR für begründet erachtet hat; die II. Instanz dagegen ist
zu einer Abweisung sämtlicher Einwendungen der Beklagten gelangt, mit
einer Begründung, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich ist.

3. (Kompetenz.)

636 Civilrechtspflege.

4. In der Sache selbst hat der Vertreter der Beklagten in seinem
heutigen Vortrage seinen ersten Standpunkt zwar nicht plädiert, ihn
aber auch nicht fallen gelassen, so dass er auch hier zu erörtern ist,
soweit das Bundesgericht zu dessen Beurteilung kompetent ist. Das ist
nur der Fall hinsichtlich der Frage, in:wieweit vorn Standpunkte der
Bestimmungen des eidgen. Rechts über den Gesellschaftsvertrag, speziell
die Kollektivgesellschaft, aus angenommen werden kann, die fraglichen
Liegenschaften seien Gesellschaftsgutz dagegen sind die Wirkungen
der notariellen Fertigung vom kantonalen Rechte beherrscht und ist das
Bundesgericht sonach an den Entscheid der Vorinstanz Über diese Wirkungen
gebundenf Wenn daher die Vorinstanz ausführt, der Umstand, dass die
Liegenschaften auf den Privatnainen der Gesellschafter eingetragen find,
hindere nicht, das; dieselben gleichwohl Gesellschaftsgut sein können;
eine Notwendigkeit, die Liegenschaften auf die Firma zu fertigen,
habe nicht bestanden, so ist das für das Bundesgericht verbindlich,
soweit dabei Grundsätze des kantonalen Jmmobiliar-Sachenrechts in Frage
stehen Vom Boden des Gesellschaftsrechts aus aber, auf dem einzig das
Bundesgericht die Frage prüfen farm, ist der Entscheid der Vorinftanz
unanfechtbar. Zwar ist die Frage nicht schon damit entschieden, dass
mit der heute wohl noch allein vertretenen Theorie angenommen wird,
die Kollektivgesellschast sei keine juristische Person; denn unter
den Schriftstellern, die auf dem Boden der Gesamthandtheorie stehen,
ist die Frage, ob es zum Übergang von Privatgut der Gesellschafter in
Gesellschafts-gut oder zum Erwerbe von Gesellschaftsgut der Auflafsung
(Fertigung) auf den Namen der Gesellschaft bedürfe, streitig. Allein ob
dieses notwendig sei, ist eine Frage des Jmmobiliar-Sachenrechts, also
des kantonalen, nicht des eidgen. Rechts; vom Boden des eidgen. Rechts
aus ist jedenfalls nichts dagegen einzuwenden, dass gesagt wird,
die Eintragnng von Liegenschaften auf die Namen der Gesellschafter
hindere nicht, sie als Gesellschaftsgut zu behandeln. Wie die
Vorinstanz richtig ausiùhrt, verlangt insbesondere Art. 559
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 559 - 1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
1    Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
2    Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werden.287
3    Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.288
OR
nicht, dass zum Erwerb von Gesellschaftsgut die Anwendung der Firma
erforderlich sei. Diese Gesetzesbestimmung setzt vielmehr (soweit sie
hier in Betracht fommt) nur die Verinögensfähigkeit der Gesellschaft
fest,mm.-...':IV. Obligationenrecht. N° 80. 637

stellt aber keine Norm darüber auf, auf welche Weise die Gesellschaft
Eigentum an Grundstücken erwerbe.

5. Jst somit davon auszugehen, dass der fragliche Anteil an den
Liegenschaften Gesellschaftsgut sei, so ist der Entscheid der Frage
davon abhängig, ob der eine Gesellschafter Jakob Kindlirnann durch
seine Unterschrift die Gesellschaft habe verpflichten können. Diese
Frage beantwortet sich auf Grund des Art. 561 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
OR, wonach jeder
zur Vertretung befugte Gesellschafter ermächtigt ist, im Namen der
Gesellschaft alle Arten von Rechtshandliingen und Geschäften vorzunehmen,
welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen fami. Die I. Instanz
hatte sich nun auf den Standpunkt gestellt, mit der Vertretungsbefugnis
dürfe im Interesse der Mitgesellschafter nicht zu weit gegangen werden
im vorliegenden Falle sei der Verkauf von Liegenschaften nicht im Zweck
der Gesellschaft begründet; mit diesem: der Fabrikation von Metallwaren,
habe der Verkauf des Himmerichgebietes nichts zu fun. Jnsbesondere könne
es zur Herstellung dieser Zweckbeziehung nicht genügen, dass durch eine
Neuanlage des Hinnnerichweihers der Fabrikanlage ein Vorteil in Form einer
vermehrten Wasserkrast erwachse und dass der Beitrag an die Erstellungsund
Unterhaltungskosten in Wegfall komme, weil das nur sekundäre Folgen
eines Rechtsgeschäftes seien, das an sich dem Gesellschaftszwecke fern
stehe. Demgegenüber geht die-Begründung der II. Instanz in diesem Punkte
dahin: Um ihren Gesellschaftszweck überhaupt verwirklichen zu fünften,
bedürfen die Beklagten vor allem genügender motorischer Kraft und es liegt
daher jedes Rechtsgeschäft, welches auf den Erwerb solcher Kraft gerichtet
ist, oder auf die Verbesserungen der bereits bestehenden Kraftanlage,
im ureigensten Zwecke der Gesellschaft Der Vertrag vom 16. September 1903
hatte aber keinen andern Zweck als den Beklagten eine bessere, konstantere
Wasserkraft zu sichern, denn durch die Neuanlage des Himmerichweihers
wurde eine wesentliche Verbesserung der Wasserverhältnisse erzielt, und
als-Attieigentüiner des Weihers hätten die Beklagten eine betrachtliche
Summe hieftir zahlen müssen. Wenn sie nun vorgezogen, statt Bates Geld
auszulegen, dem Kläger gleich ihren Anteil am Weiher abzutreten, um sich
so auch zugleich der künftigen Unter-

638 Civilrechts pflege.

haltungskosten zu entschlagen, so kann man doch gewiss nicht sagen,
dass diese Veräusserung dem Gesellschaftszwecke widersprochen habe,
sie bildete eine Verbesserung der geschäftlichen Situation der
Gesellschaft. Die Beklagten machen dieser Begründung gegenüber geltend,
ihr Eigentumsanteil an der Himmerichweiheranlage sei ein unentbehrliches
Mittel zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes, der MetallwaremFabrikationz
an einer Umbaute des Himmerichweihers hätten sie kein Interesse;
die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei aktenwidrig. Vorerst ist
nun diese letztere Behauptung durch nichts erwiesen. Vielmehr nehmen
beide kantonalen Jnstanzen übereinstimmend an, dass den Beklagten
durch die Neuanlage eine bessere Wasserkrast gesichert merde, und an
diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Daraus
folgt dann aber ohne weiteres, dass in der Entscheidung der streitigen
Frage der II. Instanz beizutreten ist. Denn nach der dem Art. 561
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
OR
vom Bundesgericht gegebenen weiten Auslegung (s. zuletzt A. S. XXXL 2,
S. 100, Erw. Z) ist klar, dass der fragliche Verkauf unter diejenigen
Rechtsgeschäfte fällt, die in den Rahmen der Vertretungsbefugnis des
einzelnen Gesellschafter-Z fallen. Ob das betreffende Geschäft für die
Gesellschaft vorteilhaft ist oder nicht, ist dabei nicht entscheidend,
massgebend ist nur, ob es an sich im Zwecke der Gesellschaft liegen farm,
d, h. nach der vom Bundesgericht dieser Bestimmung gegebenen Auslegung
durch den Gesellschaftszweck nicht ausgeschlossen ist.

6. Dagegen ist noch die aus Art. 561 Abs.2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
OR gestützte Einwendung der
Beklagten zu erörtern, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Umfang
der Vertretungsbefugnis des Gesellschafters Jakob Kindlimann nicht so
weit gegangen sei. Die Beklagten haben vor den kantonalen Justanzen
Beweis anerboten dafür, dass Albert Kindlitnann dem Kläger wiederholt
erklärt habe, es könne keiner der Gebrüder Kindlimann ohne ausdrückliche
Zustimmung des andern eine bindende Erklärung abgeben. Die Vorinstanz ist
auf dieses Beweisanerbieten nicht eingetreten, indem sie die bezügliche
Behauptung als durchaus unwahrscheinlich bezeichnet und ferner ausführt,
sie lasse sich auch durchaus nicht vereinbaren mit dem Verhalten des
Albert Kindlimann nach dem Abschlusse des Vertrages; habe er doch mit
keinem Worte da-IV. Obligationenrecht. N° 80. 639

gegen protestiert, dass Jakob Kindliinann den Vertrag namens der Firma
unterzeichnet habe ohne seine, des Albert, Mitwirkung. Er habe aber
auch vorher nie etwas dagegen eingewendet, dass sein Bruder Jakob die
Vorunterhandlungen allein ohne Mitwirkung der Firma führte. Unter solchen
Umständen widerspreche der nachträgliche Standpunkt der Beklagten den
Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr. In dieser Begründung reicht
nun allerdings die Bemerkung, die fragliche Behauptung der Beklagten sei
unwahrscheinlich, nicht ans zum Nichteintreten auf den Beweisantragz es
liegt darin eine petitio principii, und die Nichtabuahme des Beweises
würde eine Verletzung von Bundesrecht bedeuten, wenn die zum Beweis
ver-stellte Behauptung als für den Ausgang des Prozesses erheblich
bezeichnet werden müsste. Das ist nun aber nicht der Fall. Daraus,
dass dem Kläger im Laufe der Verhandlungen wiederholt erklärt worden
sein soll, es müssten beide Brüder Kindlimann mitwirken, folgt noch
keineswegs, dass sich der Kläger im Moment des Vertragsabschlusses habe
bewusst sein müssen, dass sein Vertragskontrahent nicht befugt sei, für
die Firma zu handeln. Der Abschluss des Vertrages, die Unterzeichnung,
ist ja durch Zusendung der Vertragsexemplare, nicht unmittelbar auf
mündliche Besprechung hin, erfolgt. Der Kläger konnte daher sehr wohl der
Meinung sein, Albert Kindlimann habe zu der Unterschrift seines Bruders
namens der Firma seine Zustimmung erklärt. Es lag ihm keineswegs ob,
sich darüber besonders zu vergewissern, er konnte ja auch annehmen, die
Brüder hätten die Sache inzwischen unter sich geregelt; jedenfalls ist
damit nicht nachgewiesen, dass er sich bezüglich der Vertretungsbefugnis
des Jakob Kindlimann in bösem Glauben befunden habe. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das
Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom Li. Juni 1905 in allen Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 632
Datum : 17. November 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 632
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 532 Civilrechtspflege. träge betrifft, so kann schon wegen der Geringfügigkeit derselben


Gesetzesregister
OR: 559 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 559 - 1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
1    Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
2    Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werden.287
3    Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.288
561
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • frage • unterschrift • vorinstanz • kollektivgesellschaft • witwe • weiler • einwendung • unternehmung • bewilligung oder genehmigung • weiher • sachenrecht • vorteil • miteigentum • kantonales recht • entscheid • kauf • vertragsabschluss • zahl
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