692 Ci vilrechîspliegc.

von ihm vor der kantonalen Instanzen, wie übrigens schon in seinen
Brieer vom 1. und 15. Oktober, eingenommenen Standpunkt (ng. Erw. i sub
f) zurückgehen

Die Vorinstanz hat von der Auferlegnng bezw. Zulassung obiger Beweise
aus dem Grunde absehen zu können geglaubt, weil, wie sie annimmt,
wenn die Kläger am 29. September nicht zur Liquidierung des Geschäftes
berechtigt waren, es einfach beim ursprünglichen Vertrag Web, wonach der
Beklagte verpflichtet war, ihnen auf 22. November 2000 C. zu liefern",
eine Verpflichtung, welcher der Beklagle nicht nachgekonnnen Sei. Diese
Erwägung erscheint jedoch nicht als zutreffend Denn entweder war die
klägerische Firma am 29. September znr Vornahme bezw. Meldung eines
Deckungskauses nicht berechtigt: Dann müsste jedenfalls untersucht
mex den, ob sie den Beklagten durch ihr Verhalten schuldhasterweise
an der Vornahme eines günstigeren Deckungskauses verhindert habe '
oder aber sie war zur Vornahme bezw. Meldung des Deckungsraufes vom
29. September berechtigt: Dann muss sie beweisen, zu welchem Kurse ein
solcher Deckungskaus stattfinden konnte. Nach den Ausführungen in Erto. 5
waren nun die Kläger zur Vernahme bezw. Meldung des Deckungskauses
vom 29. September berechtigt; es ist daher der hievor (Erw. 6 Abs. 1}
näher präzisierte Beweis noch abzunehmen und der Beklagte zur Leistung
des ebendaselbst präzisierten Gegenbeweises zuzulasseir

Zur Ergänzung der Akten in dieser Richtung, sowie zu neuer Entscheidung
ans Grund der ergänzten Akten unter Berücksichtigung der Motive des
bundesgerichtlichen Urteils, ist nachArt. 82 Abs. 2 OG die Sache unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dabei bleibt lediglich noch zu bemerken, dass falls das Beweisverfahren
für den 29. September als mittleren Tagesktirs weniger als die
klägerischerseits berechneten KIND-H ergeben sollte, alsdann auch die
dem Beklagten auf dem Deckungskaus vom 29. September (vergl. Erw. 1
sub e) gutgeschriebene Provision entsprechend zu reduzieren ware, was
auf die Festsetzung der Urteilssumme ebenfalls einen Einfluss ausüben
würde-, indem nämlich eventuell von der Forderung der Kläger aus dem
kommissions-IV. Ohligationenrecht. N° 79. 623

weisen Kauf und Verkauf der 2000 C. nicht die vollen 11,070 Fr. 69 Cis
sondern ein ewas kleinerer Betrag abzuziehen wäre. Die Kläger haben
selbstverständlich den Abzug von genau 11,070 Fr. 69 Cis. nur unter der
Voraussetzung anerkannt (vergl. L'E-rw. 2), dass für den Kauf, ans welchem
dem Beklagten die Provision zu gut kommt, der von ihnen angesetzte Preis,
aus Grund dessen ihre Forderung ohne den Abzug 16,121 Fr. 19 Cis beträgt,
in Rechnung gebracht werdeDemnach hat das Bundesgericht erkannt:

Das Urteil des Handelsgerichtes des Kautons Zur-ich vorn 81. März 1905
wird aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zuriictgewiesen.

79. Zweit vom 3. Yes-einher 1905 in Sachen Yernauixi & Cie., Bekl.,
und Hauptber.-Kl., gegen H@iîrr, Kl. u. Ansch.-Ber.-Kl.

Klage aus unerlaubter Handlung, speziell: fahriàssiger Tötung. Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
,
54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR. Verschufden. Bedeutung des Strafm'teils, dns stenBeklagten
wegen Uebertretung einer zum Schutze met Leben Zettel Gesundheit
der Personen erlassenen Polizeivorschr ifl verurteilt hat; für die
Frage des weitre-festlichen Versckuldens. Selòstd'ndége Prüfung des
Vffl'scleutdem deere/'l, den Civilréchtesiz'. Kausalzusammnhfflzg
zwischen Verschulden und Tis-tema. Mitver'schufden des Getäteten ;
Art. 54 OB ist im Falle Mitverschuldens nicht anzuwssmlcn. Mass des
erweisée'cheze Schadens. Schadensberechnung.

A. Durch Urteil vom 10. Juli 11905 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Ctvttgerichts von Baselstadt vom
31. Mai 1904 im Anschlag-an die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen
desselben- bestätigt:

Die Beklagte wird zur Zahlung von 4700 Fr. an die Klagerin, Witwe Luise
Schärr-Pfirter, und von 2040 Fr. an den Kläger Joh. Jselin als Vormund
der Kinder Luise und Friedrich Schärry jemit 5 0O Zins seit 4. August
1904, verurteilt,

324 Civih'echtspflege.

B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts haben rechtzeitig
und formrichtig die Beklagten die Berufung und die Kläger die
Auschlussberusung an das Bundesgericht ergriffen.

Das Rechtsbegehren der Hauptbernfimgskläger lautet:

Es seien die Urteile des Cioilgerichts Baselstadt vom 31. Mai 1905 und
des Appellationsgerichts Baselstadt vom 10. Juli 1905 aufzuheben und
sei gemäss dem Rechtsbegehren der Klagebeantwortung die Klagsorderung
gänzlich abzuweisen; eventuell: die Klagfordernng sei nach freiem Ermessen
des Bundesgerichts in bedeutend weitergehendem Masse zu reduzieren,
als dies durch die kantonalen Urteile geschehen ist; dasjenige der
Anschlussberusungskläger:

Es sei in Abänderung des Urteils vom 10. Juli 1905 den Klägern die
ganze eingeklagte Summe von 15,332 Fr. nebst Zins à 5 0/O seit 4. August
1904 zuznsprechen.

C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Hauptparteien
die Bernsnngsanträge wiederholt und Abweisung der gegnerischen Berufung
beantragt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Friedrich Schein-, der Ehemann und Vater der Kläger, war in
der Droguerie der Beklagten, einem reinen Engros-Geschäfte unter
der Firma Basler Droguerie Leonhard Bernonlli & (Cie., seit 1903 als
Magazinarbeiter bei einem Wochenlohn von 26 Fr. angestellt. Am 4. August
1904 kamen im Geschäft zwei Korbflaschen mit Kirschlorbeerwasser
(abgekürzte Bezeichnung: Kirschlorbeer), einem gefährlichen Gifte,
an; dieselben wurden in einem Magazin, dein sog. Essigschopf, vom
Angestellten Meyer gemeinsam mit Schärr abgewogen. Um die Ware den
Geschäftsberren zur Prüfung vorzulegen, fällte hieraus Meyer ein Muster
davon in ein gewöhnliches Trinkglas ab, und zwar in dasjenige Glas-,
mit welchem die Angestellten und Arbeiter am Brunnen Wasser zu trinken
pflegten, und übergab dasselbe dem Lehrling Schon: mit dem Auftrage,
es den Herren zu bringen. Schorr führte diesen Auftrag aus. Als er
nach einiger Zeit zurückkam, stellte er das Glas auf einen Schaft,
bei welchem Meyer beschäftigt war, und sagte: Die Herren haben es
gesehen, es ist recht- Diese Werke, welche Schorr zu Meyer und Schärr
ge-[V. Obligationenrecht. N° 79. 625

sagt haben will, sind von Meyer gehört worden; ein anderer Zeuge erklärt,
ausserdem gehört zu haben, wie Schorr auf dem Wege zum Magazin gesagt
habe: Da ist das Wasser. Kaum stand das Glas auf dem Schaft, als Schärr,
welcher inzwischen Etiketten für den Kirschlorbeer geholt hatte und beim
Abfüllen des Muster-s nicht zugegen gewesen war, das Glas ergriff und
in einem Zuge austrank. Zwei Stunden später starb er an den Folgen des
Gistgenusses, nachdem er noch zuvor gesagt, er habe geglaubt, gewöhnliches
Wasser zu trinken.

Schärr war zur Zeit des Unfalls 31 Jahre alt, seine Ehefrau 32 Jahre
und das eine der Kinder S'î/2 Monate; das andere Kind wurde erst
am 10. Februar 1905 geboren. Der Verungliiekce führte einen soliden
Lebenswandel, pflegte für seine Familie zu sorgen und war im Alkoholgenuss
mässig.

Eine gegen den Angestellten Meyer eingeleitete Strafuntersuchung
betreffend fahrlässige Tötung wurde wegen Fehlens des Tatbestandes
dahingestellt. Dagegen wurden die Beklagten am 2. Dezember 1904 vom
Polizeigericht des Kantons Vaselstadt wegen Übertretung von § 7 der
kantonalen Verordnung über den Verkauf von Giften und Arzneiund
Geheimmitteln (dom 80. September 1899) mit einer Busse von 80
Fr. belegt. Der erwähnte § lautet:

Jedermann, der mit Gift oder giftartigen Stoffen Handel treibt, oder davon
zu wissenschaftlichen oder artistischen, gewerblichen, industriellen oder
ökonomischen Zwecken Gebrauch macht, ist verpflichtet, bei Aufbewahrung,
Abgabe, Signatur, Verpackung und Transport solche Vorsicht zu gebrauchen,
dass eine Vermischung und Verwechslung mit Nahrungsund Genussmitteln
oder sonstigen Gebrauchsgegenständen durchaus nicht stattfinden und
überhaupt ein Unglücksfall nicht vorkommen kann.

Jnsbesondere sind die Apotheker und Drognisten verpflichtet, abgesonderte
Giftkammern und Gistschränke in den Magazinen und Verkaufslokalen nach
Vorschrift der schweizerischen Pharma: kopöe zu halten und sich bei allen
Manipulationen mit diesen Stoffen besonderer Instrumente zu bedienen.

Dem bei den Akten der Strasuntersuchung gegen Meyer liegenden
Physikatsbericht ist zu entnehmen, dass die tötliche Dosis

xxx:, 2. 1905 42

626 Civilrechlspflege.

der Blausäure 0,05 Gramm ist. Diese tötliche Dosis, bemerkt der
Stellvertreter des Physikus (Kantonsarztes), sei in einem halben Deziliter
Kirschlorbeerwasser enthalten

Jn einem zu Handen des Polizeigerichts erstatteten Gutachten führt
der Kantonschemiker aus, Kirschlorbeerwasser (aqua. laurocerasi) sei
eine wasserhelle, sarblose Flüssigkeit mit starkem Bittermandelgeruch
und -geschmack, welche nachder Pharmakopöa helvetica im Liter ein Gramm
Blattsäure zu enthalten habe. Kirschlorbeerwasser sei zweifellos als Gift
zu bezeichnen und wie dementsprechend in der Pharmakopöe unter denjenigen
Arzneimitteln angeführt, welche als Separanda von den Übrigen getrennt
und vorsichtig aufzubewahren seien. Nun handle es sich aber in caer nicht
mn gewöhnliches Kirschlorbeerwasser, sondern um aqualauro-cerasi duplex,
d. h. ein Präparai, welches doppelt so viel Blausäure enthalte, als das
offizinelle Kirschlorbeerwasser. Dieses stärkere Kirschlorbeerwasser
sei natürlich im Sinne der Verordnung erst recht zu den Giften zu rechnen.

Im vorliegenden Prozesse verlangen die Kläger Ersatz des ganzen
ihnen erwachsenen, von ihnen auf 12,822 Fr. bezifserten erweislichen
Vermögensschadeus und ausserdem eine Entschädigung von 3000 Fr. auf
Grund von Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR. Die Beklagten verlangen Abweisung der Klage
wegen Selbstverschuldens, eventuell Reduktion der Entschädigung
wegen Mitverschuldens des Schärr und wegen unrichtiger Bemessung des
entstandenen Schadens-.

Die Borinstanz hat angenommen, die Hauptursache des Unfalls sei
in einem grobfahrlässigen Verhalten der Beklagten zu erblicken-,
aber auch dem Veruuglückten falle ein gewisses Verschulden zur Last;
es seien daher zwei Drittel des Schadens von den Beklagten und ein
Drittel von den Klägern zu tragen. Bei der Ausrechnung des Schadens
wurde von einem Jahresverdienst von 1352 Fr. ausgegangen, wovon der
Verstorbene 450 Fr. für seine Ehesrau und 150 Fr. für jedes der beiden
Kinder verwendet haben würde. Der Kapitalisationsrechnuug ist bezüglich
der Witwe das Alter des Verungliickten (31 Jahre), bezüglich der Kinder
eine Unterstiitznngsdauer von 15 bezw. 16 Jahren zu Grunde gelegt worden.
Jn letzterer Beziehung bemerkt das Gericht, die Parteien seien darüber
einig, dass der Unterhalt der Kinder bis zu derenIV. Obligaiianenrecht. N°
79. 62?

16. Alterskahr in Rechnung zu bringen sei. Von dem auf diese Weise
erhaltenen Kapital von 11,740 Fr wurde zunächst mit Rücksicht auf das
Mitverschulden des Verunglückten ein Drittel abgezogen, sodann 15 00 für
die Vorteile der Kapitalabsindung. Dies ergab die sub A hievor angeführten
Beiträge von 4700 Fr. für die Witwe und 2040 Fr. für die Kinder.

2. (Prozessuale Erwägung hinsichtlich der Litisdennnziation.)

3. In der Sache selbst ist vor allem zu untersuchen, ob und inwieweit
der Tod des Friedrich Schärr auf ein Verschulden der Beklagten
zurückzuführen sei. Diese Frage ist zwar von derjenigen, welche
dem Polizeigericht des Kantons Baselstadt am 2. September 1904 zur
Entscheidung vorlag, grundsätzlich verschieden, indem es sich damals
um die Anwendung einer kantonalen Polizeivorschrift handelte, während
im gegenwärtigen Prozesse civilrechtllche Normen des eidgenössischen
Rechts in Betracht kommen. Dagegen ist der Entscheid des Polizeirichters
insofern für die Beurteilung der vorliegenden Entschädigungsklage
präjudiziell (vergl. Amii. Samml. d. Bg. E. XVI, S. 198; x1X, S. 269),
ais die Übertretimg einer zum Schutze von Leben und Gesundheit der
Einzelnen anfgesiellten Polizeivorschrist in der Regel zugleich auch ein
einlirechtliches Verschulden gegenüber den infolge der Üebertretung ge-
sundheitlich geschädigten oder ihres Versorgers beraubten Personen in
sich schliesst. Nun hat der zuständige Polizeirichter in rechtskräftiger
Weise festgestellt, dass den Beklagten eine Übertretung von § 7 der
baselstädtischen Verordnung über den Verkauf von Giften u. s. w. zur
Last fällt, und es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Verordnung, und
speziell F7 derselben, zum Schutze von Leben und Gesundheit derjenigen
Personen, welche beruflich oder sonstwie mit Giften in Berührung kommen,
aufgestellt ist. Die Beklagten sind daher den Klägern für den Tod ihres
Verfingers, falls derselbe auf die Übertretung obiger Verordnung durch
sie zurückzuführen ist, civilrechtlich verantwortlich. Der Einwand der
Beklagten, jene Verordnung finde aus ein reines EngrosGeschäft, wie das
ihrige, keine Anwendung, ist mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil
des Polizeigerichts nicht zu hören, ganz abgesehen davon, dass der von
ihnen angerufene § 3 Abs. 2 der Verordnung schon seinem Wortlaute nach
nur die Anwendung

628 Civilrech tspflege .

von § 3 Abs. 'l, nicht aber auch aller übrigen Bestimmungen der
Verordnung auf Engros-Geschäfte ausschliesst Was endlich die Bemerkung der
Vorinstanz betrifft, eine Übertretung der Verordnung könne nicht schon
darin erblickt werden,"dass die Korbflaschen mit Kirschlorbeer zur Zeit
des Unfalles sich im Magazin befanden, so ist darauf hinzuweisen, dass
die Beklagten vom Polizeigericht nicht speziell wegen dieses Umstandes
gebüsst worden sind, sondern vielmehr wegen allgemeiner Unterlassung der
nötigen Vorsicht im Umgange mit Giftstossen, sowie speziell wegen Duldung
der Benutzung eines Trinkglases zur Aufnahme eines Giftes. Aber auch
wenn von einer Berücksichtigung des polizeigerichtlichen Urteils und der
mehrerwähnien Verordnung Umgang zu nehmen wäre, so würde sich dennoch
zu Lasten der Beklagten ein schweres Verschulden ergeben. Denn es führen
schon rein civilrechtliche Gesichtspunkte zu dem in § 7 jener Verordnung
ausgestellten Satze, dass jedermann, der mit Gift oder giftartigen
Stoffen Handel treibt oder davon Gebrauch macht, verpflichtet ist, dabei
solche Vorsicht zu gebrauchen, dass eine Verwechslung mit Nahrungsoder
Genussmitteln ausgeschlossen ist. Solche Vorsicht haben nun aber die
Beklagten ganz offensichtlich nicht walten lassen. Sie haben es geduldet,
dass ein tötliches Quantum (nach dem Physikatsbericht in Verbindung
mit dem Gutachten des Kantonschemikers genügte îjsiss Deziliter,
vergl. Erw. 1) eines wie Wasser aussehenden Giftes von einem Lehrling
in einem Trinkglase, und zwar einem von den Angestellten und Arbeitern
öfters benutzten Wasserglase, in den Magazinen herumgetragen wurde, so
dass also die Verwechslung des Giftes mit Trinkwasser nicht nur entfernt
möglich war, sondern ganz besonders nahe lag. Der Einwand, es habe, da es
sich um die Prüfung eines Musters gehandelt, ein Gefäss mit einer grossen
Riechfläche benutzt werden müssen, ist aus dem Grunde unstichhaltig,
weil es unter diesen Umständen die Pflicht der Beklagten gewesen wäre,
für das Vorhandensein eines geeigneten Gesässes zu sorgen, oder doch
zum allermindesten, wenn ausnahmsweise ein Trinkglas benutzt wurde, die
Benutzung desselben nur unter Anwendung äusserster Vorsichtsmassregeln,
z. B. unter Warnung sämtlicher Anwesenden, zu gestatten. Die Beklagten
waren aber von der Anwendung beson-IV. Ohlîgationenrecht. N° 79. 629

derer Vorsichtstnassregeln fo sehr entfernt, dass sie nicht einmal
behaupten, sich darum bekümmert zu haben, ob der Lehrling, der ihnen das
Glas mit der wasserhellen Flüssigkeit brachte und es nachher wieder
holte, ob dieser Lehrling wenigstens wisse, was es enthalte. Nun
scheint der Lehrling allerdings gewusst zu haben, dass das Glas,
wie er sich ausdrückt, aqua lauro enthielt; dagegen ist seine am
13. August 1904 in der Strafuntersuchung gegen Meyer abgegebene und in
der polizeigerichtlichen Verhandlung vom 20. August 1904 wiederholte
Erklärung, er habe nicht gewusst, was aqua lauro sei, bezw. dass es ein
Gift sei, durchaus unwidersprochen geblieben.

4. Jst somit nach dem gesagten davon auszugehen, dass die Beklagten
durch die Art und Weise, wie sie ihre Untergebenen mit dem Gifte,
an dessen Genuss Schärr gestorben ist, umgehen liessen, äusserst
fahrlässig gehandelt haben, so ist im ferneren festzustellen, dass sie
durch diese ihre Fahrlässigkeit den Tod des Schärr verursacht oder doch
wenigstens die primäre Ursache zu demselben gelegt haben; denn es ist
ohne weiteres klar, da Schärr überhaupt nicht in die Lage gekommen wäre,
Kirschlorbeerwasser mit einer trinkbaren Flüssigkeit zu verwechseln,
wenn nicht infolge der Sorglosigkeit der Beklagten ein zu zwei Dritteln
mit jenem Gifte gestilltes, gewöhnlich zum Wassertrinken dienendes Glas
in seiner unmittelbaren Nähe aus einen Schaft gestellt worden ware.

5. Ein Verschulden fällt nun aber auch dem verstorbenen Ehemann und
Vater der Kläger zur Last. Allerdings kann nach den Feststellungen der
Vorinstanz nicht angenommen werden, Schärr habe gewusst oder habe wissen
müssen, dass das Glas giftiges Kirschlorbeerwasser enthalte Allein
wenn er auch das Glas ergriffen haben mag in der Meinung, es enthalte
Wasser, so ist doch ganz klar, dass er, sei es durch den Geruch, sei
es jedenfalls durch den Geschmack schon im ersten Moment, da er sich
zum Trinken anschickte, wahrnehmen musste, dass es sich nicht um Wasser
handeln könne. Hätte er nun nur den Willen und die Ansicht gehabt, Wasser
zu trinken, so hätte er das Glas wieder wegsetzen und vom Trinken noch
rechtzeitig genug abstehen können und sollen. Er muss also, da er das
nicht getan hat, das

630 Civilrechtspflege.

Trinken fortgesetzt und den ganzen Inhalt des Glases getrunken

haben mit dem Bewusstsein, dass nicht Wasser sich im Glas befinde. Dadurch
hat er aber seinerseits den Unfall auch neitherverschuldet. Denn es muss
als im höchsten Grade fahrlässig bezeichnet werden, wenn ein Arbeiter in
einem Drogueriegeschäft eine herumstehende scharfe Flüssigkeit trinkt,
ohne sich vorher zu erkundigem was es eigentlich sei. Und dazu kommt
die weitere

Erwagung dass überhaupt die unerlaubte Aneignuug einer solchen
Flussigkeit, auch wenn sie nicht giftig ist, sich als rechtswidrige
Handlung gualifiziertz denn dafür, dass es in diesen Geschäften un
allgemeinen und in demjenigen der Beklagten im speziellen Uhng und daher
gestattet sei, dass die Arbeiter scharfe alkoholhalttge Flüssigkeiten
trinken, ist in den Akten nicht der mindeste Anhaltspunkt gegeben.

Unter diesen Verhältnissen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
Des bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt erscheint,
die Kläger wegen Mitverschuldens des Verunglückten zu einem Drittel an
dein ihnen erwachsenen Vermögensschaden teilnehmen zu lassen und somit
den Betrag, der dem wirklichen Schaden entspricht, auf zwei Drittel
zu ermässigen.

Dabei bleibt lediglich zu bemerken, dass vom Augenblicke an wo ein
Mitverschulden des Verunglückten angenommen und aus diesem Grunde nicht
einmal der ganze erweisliche Schaden zugesprochen wird, davon keine Rede
sein farm, den Klägern in Anwendung von Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR auch abgesehen von
dem Ersatz erweislichen Schadens eine angemessene Geldsumme zuznsprechen
(Bergh ?lmil. Samml. d. bg. E. XVI, S. 192). Die Frage, ob auf Seiten
der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der angeführten
Gesetzesbestimtnung vorliege, braucht dabei nicht entschieden zu werden.

6. Was die Höhe des den Klägern erwachsenen Vermögensschadens betrifft,
so ist der Vorinstanz zunächst darin beizupslichten, dass dieser Betrag
nach denselben Grundsätzen wie in Haftpflichtprozessen festzustellen
ist. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass Schärr, wenn
er nicht verunglückt wäre, von seinem 1352 betragenden Jahresverdienste
ungefähr 450 Fr. für seine Frau und 150 Fr. für jedes seiner beiden
Kinder verwendetIV. Obligationenrechl. N° 79. 631

haben würde. Richtig ist auch, dass sich eine Reduktion dieser Beträge mit
Rücksicht auf die in spätern Jahren eintretende Abnahme der physischen
Kraft im vorliegenden Falle nicht rechtfertigen würde. Dagegen ist
im Gegensatz zur Vorinstanz der Kapitalisationsrechnung in Bezug auf
die Witwe Schärr deren eigenes Alter (32 Jahre) und nicht das Alter
ihres um ein Jahr jüngeren Ehemannes (31 Jahre) zu Grunde zu legen;
der Kapitalwert der Unterstützungen von 450 gr. per Jahr, welche der
Ehefrau entgangen find, beträgt somit nach S oldan Tab. 111 8091 Fr.
oder rund 8100 Fr. und nicht, wie die Vorinstanz annimmt, 8188 Fr. oder
rund 8200 Fr. Für die Kinder sind mit der Vorinstanz die Kapitalwerte
einer fünfzehnund einer sechzehnjährigen Rente von je 150 Fr. nach
Soldan Tab. II mit 1726 Fr. und 1814 Fr., oder abgerundet mit je 1800 Fr.
einzusetzen.

Nun ist aber nach einem in den neuern Entscheidungen des Bundesgerichts
stets befolgten Grundsatz (vergl. Amtl. Samml. d. hg. E. XXIX, 2, S. 239,
Erw. 4) der Umstand zu berücksichtigen, dass der Verunglückte aller
Wahrscheinlichkeit nach in dem Zeitpunkte, wo seine Alimentationspflicht
gegenüber den Kindern aufgehört hätte, also ungefähr nach deren
16. Altersjahre, wenn auch nicht den ganzen bis dahin von den Kindern
genossenen Betrag von 300 Fr., so doch ungefähr die Hälfte desselben, also
150 Fr. per Jahr, seiner Ehefrau würde zugewendet haben. Da diese letztere
nach der Mortalitätsstatistik (vergl. Soldan Tab. 1) Aussicht darauf
gehabt hätte, vom Zeitpunkt des Unfalls an noch zirka 33 Jahre, also
von jenem spätern Zeitpunkt an noch zirka 17 Jahre zu leben, so ergibt
sich für jene spätern Zuschüsse nach S oldan Tab· II bei einem Zinsfuss
von 31/2 0/0 ein Kapitalwert von 1897 Fr. 50 Cis-, Valuta 4. August
1920, oder, unter Zugrundelegnng desselben Zinsfusses auf das Jahr 1904
zurückdiskontiert, ein solcher von 1096 Fr. oder rund 1100 Fr. Es würde
somit der der· Ehefrau vermutlich erwachsene Vermögensschaden auf 9200
Fr. zu beziffern sein, welch letztere Summe indessen mit Rücksicht auf
die Vorteile der Kapitalabfindung um zirka 10 0/0, also auf 8300 Fr. zu
reduzieren ist. Was die für die Kinder in Betracht kommenden Be-

632 Civilrechtspflege.

träge betrifft, so kann schon wegen der Geringfügigkeit derselben
von erheblichen Vorteilen der Kapitalabsindung hier keine Rede sein
(vergl. Umts. Samml. b. dg. E. XXVIII, 2, S. 43, Erw. 5); sodann würde
sich aber ein dies-bezüglicher Abzug auch deshalb nicht rechtfertigen,
weil die den Kindern zukommenden Entschädigungen dazu bestimmt sind,
sucressiv aufgebraucht und inzwischen, zwar verzinslich, aber zu niedrigem
Zinsfusse, angelegt, nicht dagegen einem gewinnbringenden Unternehmen
einverleibt zu werden. Es sind somit bei der Schadeusbemessung für
jedes der beiden Kinder obige 1800 Fr. voll einzusetzen, was, zu dem
für die Witwe ausgerechneten Kapital von 8300 Fr. hinzugezählt, einen
Gesamtschaden Von 11,900 Fr. oder rund 12,000 Fr. ergibt. Hievon
sind gemäss Erwägung 5 hievor den Klägern zwei Drittel oder 8000
Fr. zuzusprechen und zwar den Kindern je 1200 Fr., der Witwe der Rest
mit 5600 Fr-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufung wird unbegründet, die Anschlussberusung in dem Sinne
begründet erklärt, dass unter Aufhebung des borinstanzlichen Urteils die
von den Beklagten zu zahlende Entschädigung auf 8000 Fr., nämlich 5600
Fr. für die Witwe Schärr und je 1200 Fr. für jedesder beiden Kinder Luise
und Friedrich Schärr, je mit 5 Ü/0 Zins seit 4. August 1904, erhöht wird.

80. get-teil vom 17. grobean 1905 in Sachen Gebrüder Hindlimanm
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen genaue-game, Kl. Ll. Ver.:Kl.

KO!-'ekîiv-Gesellschaft. Wirkung der Eintragung einer Liege-neckreft auf
die Namen der Geseälscleafter, nicht auf den Namen der Gesellschaft ;
ist die Liegenschaft Gesellschceflsgut? Eidgenössiscfees und ];a-ntonales
Rechtüber diese Frage. Art. 559
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 559 - 1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
1    Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
2    Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werden.287
3    Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.288
OR. Umfang der Verée'ettmgsbefugnis der
Geseéäscizafter, Art. 561
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
OR.

A. Durch Urteil vom 21. Juni 1905 hat die II. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen :

!IV. Ohligatîonenrecht. N° 80. 633

a) Sind die Beklagten verpflichtet, den mit dem Kläger als Käufer sub
31. August-ts. September 1903 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend
vorstandsfreier Abtretung eines ideellen Viertels Miteigentum am
sog. Himmerichweiher zu erfüllen und daher bei der Fertigung mitzuwirken?

b) Sind die Beklagten verpflichtet, für den Fall, dass sie für eine
vorsiandssreie Zufertigung an den Kläger nicht vorsorgen können,
gleichzeitig mit der Fertigung dem Kläger für denjenigen Betrag an
Kapitalzins-en und Kosten Sicherstellung zu leisten, welcher dem Kläger
bei der Fertigung an grundversicherten Passiven überbunden wird und für
welchen er eventuell als Einzinser haftbar gemacht werden könnte? '

erkannt:

flDie Beklagten sind verpflichtet, den mit dem Kläger am 31. August /
16. September 1903 abgeschlossenen Kaufoertrag betr. vorstandsfreier
Abtretung eines ideellen Viertels Miteigentum am sog. Himmerichiveiher
zu erfüllen und daher bei der Fertigung mitzuwirken _ ' ·

2. Auf die sub lit. b aufgestellte Rechtsfrcige wird nicht eingetreten.


B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Yeklagten diesen
Antrag erneuert. Eventuell hat er Aktenvervollstam digung durch
Einvernahme von Direktor Hirzel und Ruckweisung der Sache in diesem
Sinne an die Vorinftanz beantragt. _ .

Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist ans den Akten hervorzuheben: Die
beklagte Kollektivgesellschaft Gebrüder Kiiidlimann, deren Anteilhaber
Albert und Jakob Kindlimann sind, betreibt in Seifen ein Stanzwerk. Die
Liegenschaft, ans der die Fabrik betrieben wird, ist notariell ans den
Namen der beiden Kollektivgesellschafter, nicht aus denjenigen der Firma
gefertigt. ZurLiegenschaft gehort als ideeller Anteil zu einem Viertel
das Miteigentunr am sog. Himmerichweiher mit Wasserrechtskonzession,
ferner ein tdeeller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 623
Datum : 11. März 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 623
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 692 Ci vilrechîspliegc. von ihm vor der kantonalen Instanzen, wie übrigens schon


Gesetzesregister
OR: 52 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
54 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
559 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 559 - 1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
1    Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
2    Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werden.287
3    Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.288
561
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
Stichwortregister
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beklagter • vorinstanz • bundesgericht • wasser • polizeigericht • witwe • schaden • lehrling • leben • erwachsener • frage • zins • unternehmung • vorteil • zinsfuss • tod • kapitalwert • weiler • benutzung • rechtsbegehren
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