538 Civilrechtspflege.

69. Extreit de Parrét du 15 septembre 1905, dans la canse Marchand,
clés. en garantie et rec. mine., conére Henneberg, def. prima,
rec. p. felici., el Rais, dem. pri-nc.

Recours par jonction; recevabilité, notamment dans le cas d'une demande
principale et d'une demande en garantie. Art. 70 OJF.

Dans un preces en dommages-intérèts introduit par Raise comme tuteur
du mineur E. Studeli, ensuite d'accident mortel du père de celui-ci,
le défendeur Henneberg, entrepreneur, appela en cause Ie sieur Marchand,
entrepreneur également; Raiss dirigea alors sa demande, subsidiairement,
contre Marchand.

La dernière instance cantonale a condamné, d'une part, Henneberg à. payer
à Rais, q. q. a., la somme de 4000 fr.; d'autre part, elle &. condamné
Marchand à relever et garantit Henneberg de cette condamnation.

Marchand a alors recouru au Tribunal fédéral, en con-

cluant à ce qu'il lui plaise annuler l'arrét de l'instauce cantonale
et débouter Henneberg de sa demande en garantie contre le requérant.
Henneberg, de sa part, a formé un recours en jonction contre le meme
arrèt, pour autant que celui-ci repousse ses conclusions Iibératoires
à l'égard de la demande formée contre lui par Rais.

Le Tribunal fédéral a déclaré le recours par jonction irrecevable,
par les motifs suivants :

Le recours par jonction n'est forme que contre la partie de I'arret de
la Cour de Justice, repoussant les conclusions libératoires du recourant
Henneberg à. l'égard dela demande introduite contre lui par sieur Rais
q. q. a., mais ce recours n'est nullemeut dirige contre sieur Marchand,
reconrant principal. Or, ainsi que le Tribunal federal l'a déjà prononcé,
un reeours par jonction dans le sens de l'art. 70 OJF n'est re-VI. Erwerb
und Betrieb der Eisenbahnen durch den Bund. N° 70. 589

cevable qn'autant qu'il contient des conclusions de la partie intimée
au recours (Rekursbeklagte) contre la partie reconrante principale; voir
arrét du Tribunal fédéral dans la cause Dalex c. Chioso, Rec. off. XXIX,
2, p. 27 et 28. Il est inadmissible que le recours par jonction
de 0. Henneberg pujsse avoir pour efl'et de remettre en question la
condamnation prononcée contre ce dernier au profit (le Rais ès-qualité,
alors que Henneberg n'a pas recouru contre cette condamnation per la voie
d'un recours direct an Tribunal fédéral, et que, des lors, la situation
juridique entre les parties Rais q. q. a. et Henneberg se trouvait,
en l'absence de tout recours de la. part de celles-ci, définitivement
réglée par le prédit arrèt de la Cour de Justice civile. Le recours par
jonction apparaît dès lors comme irrecevable.

VI. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes.

Acquisition et exploitation de chemins de fer pour le compte de
la. Confédération.

70. einen vom 14. Juli 1905 in Sachen Hchweizerische Bunde-bangem
Kl. u. Ber.-Kl., gegen geholt und gm,-Buchan, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Partei und Prozessfänigkeit der Schweizerischen Bundesbahnen .
Rückkaufsges. AN. 1, 12 Abs. 1.

A. Durch Urteik vom 16. Februar 1905 hat die Kriminal: kammer des Kantons
Vern die Berufungsbeklagten des Diebstahls von Zinn und Werkzeug, begangen
zum Nachteil der "Schweiz. Eidgenossenschaft, schuldig befunden und zu
Freiheitsstrafen verurteilt. Gleichzeitig wurde erkannt:

(III.) Die Reftjtution der beschlagnahmten Gegenstände an

XXX], 2. 1905 36

540 Givilrechtspfiege.

deren Eigentümerin, die Schweiz. Eidgenossenschaft, wird verfügt.

(IV.) Ansehend die gestellten Zivilanträge: ... " ·

(b) Die Schweiz. Bundesbahnen werden mit ihren Cntschadtgungsbegehren
abgewiesen. ' '

B. Gegen Dis-positiv IV 10 dieses der Civilpartet am 25. April 1905
zugestellten Urteils haben die Schweiz. Bandes-bahnen am 13. Mai 1905
unter Beilegung einer Rechtsschrift bei der Kriminaltammer des Kantons
Bern die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es seien
ihnen in Abänderung des genannten Urteils die im Termin vom 16. Februar
.1900 vor dem Assisenhofe in Biel gestellten Begehren aus Entschadigung
zuzusprechen '

C. Nachdem die Vertreter der Berufungsbeklagten am 17. Mai durch die
Kriminalkammer des Kantons Bem von der Berufung in Kenntnis gesetzt
worden, und nachdem ihnen vom Jnstruktionsrichter des Bundesgerichts die
Berufungsschrist zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zugesiellt worden
war, wurde am 2 Juni eine an das Bundesgericht gerichtete Antwort aus
die Bertifungsschrist betitelte Eingabe des Joh. Zurbuchen zur Post
gegeben. Dieselbe enhält folgende Anträge:

1. Die Schweizerischen Bandes-bahnen seien mangels facultas standi in
judicio als Civilpartei auszuweisenz

Eventuell:

2. Die Schweizerischen Bandes-bahnen seien in Bestätigungldes
erstinstanzlichen Urteils der Kriminalkammer des Bern. Obergertchts mit
ihren Cioilanträgen abzuweisen. .

Vom Berufungsbeklagten Scholl ist keine Antwort eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist durch Geständnis der Berufungsbeklagten
festgestellt, dass dieselben den Schweizerischen Bun- desbahnen bezw. dem
Bundesfistus in den Jahren 1902-1904 Gegenstände im Werte von zusammen
3506 Fr. 62 Cts. entwendet haben, und zwar Scholl allein für 1751 Fr. 62
Età, anbuchen aus Anstistung des Scholl für 763 Fr. 75 Cts., und Scholl
unter Beihülfe des Zurbuchen für 991 Fr. 25 Cts. Von obigen 1751 Fr. 62
Ces. kommen 204 Fr. 75 Cis.yals Wert der noch im Besitze des Scholl
vorgefundenen Gegenstande, derenVI. Erwerb und Betrieb der Eisénhahnen
durch den Bund. N° TO. 541

Restitution an die Schweiz. Bundesbahnen bezw. den Bund von der Vorinstanz
versügt worden ist, in Abzug. Demgemäss gingen die Namens der S. B. B.
vor der kantonalen Instanz gestellten Anträge gegenüber Scholl allein,
ausser aus Restitution der beschlagnahmten Gegenstände, auf Verurteilung
zu einer Entschädigung von 1546 Fr. 87 (Bis, und gegenüber Scholl und
Zurbuchen solidarisch auf Verurteilung zu einer Entschädigung von 1755
Fr., beides mit 5 0/0 Zins seit 14. Juli 1904.

2. Was die Formalien der Berufung betrifft, so iii, da die
Bernfungsklägerin die Zusprechung ihrer vorinstanzlich abgewiejenen,
aus Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR gegründeten Entschädigungsbegehren im Betrage von
zusammen über 2000 Fr. verlangt, und da auch die in Art. 65 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OG
aufgestellten Requisite erfüllt sind, aus die Berufung einzutreten. Nicht
einzutreten ist dagegen auf die in der Eingabe des Joh. Zurbuchen vom
2. Juni 1905 gestellten Abänderungsanträge, denn diese Eingabe lässt
sich, da sie nicht innert der Frist des Art. 70 QG eingereicht wurde,
nicht als Anschlussberufung ausfassen, ganz abgesehen davon, dass sie
sich selber nur als "Antwort auf die Berufungsschrift betitelt.

3. Die Abweisung der von den Schweizerischen Bandes-bahnen gestellten
Entschädigungsbegehren ist einzig und allein ans dem Grunde erfolgt,
weil die betreffende Forderung nicht den Schweiz. Bundesbahnen, sondern
dem Bunde zustehe. Nun ist aber allseitig anerkannt, dass der Ausdruck
Schioeizerische Bundesbahnen nicht der Name einer besondern juristischen
Person ist, sondern lediglich der Name, unter weichem der Bund die
von ihm erworbenen schweizerischen Hauptbahnen aus seine Rechnung
betreibt. (Vergl. Art. 1 des Rückkatlfsgesetzes, sowie A. S. d. bg. E.,
Bd. XXIX 1, S. 194.) Wer daher Namens der Schweizerischen Bundesbahnen
vor Gericht aufzutreten erklärt, tritt namens des Bunde,-3 auf. Das hat
im vorliegenden Falle der Vertreter der Civil: partei getan, indem er im
Namen der Schweizerischen Bundesbahnen die Verurteilung der Angeklagten zu
den in Erwägung 1 hievor spezifizierten Entschädigungen beantragte-. Da
über die materielle Begründetheit dieser Entschädigungsbegehren kein
Streit herrschte und auch kein Streit herrschen konnte, so waren daher
die Angeklagten zur Zahlung der geforderten Beträge an die

542 civilkeehts pflege .

Civilpartei, d. h. an den Bund zu verurteilen, mochte dieser nun
als Schweizerische Eidgenossenschast, "Bun , Bundesfiskus oder
als Schweizerische Bundesbahnen bezeichnet werden. Dass dies nicht
geschah ist umso unbegreiflich-en als die Restitution der bei Scholl
beschlagnabmten Gegenstände an deren Eigentümer-in, die Schweizerische
Eidgenossenschaft versügt worden ist, trotzdem in dieser Beziehung auch
keine andern Rechts-begehren als das vom Vertreter der Civilpartei Name-ns
der Schweizerischen Bundesbahnen gestellte vorlagen. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Jn Gutbeissuug der Berufung werden Niklaus Scholl und Johann Zurbuchen
solidarisch zu einer Entschädigung von 1755 Fr. und Niklaus Scholl allein
zu einer solchen von 1546 Fr. 87 CW., beides nebst 5 Go Zins seit 14. Juli
1904, an die Schweizerischen Bundesbahnen verurfeilt.

Vergl. auch Nr. 72.VI]. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und
Privaten, etc. N° 71. 543

VII. Civilstreitig'keiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder
Korporationen anderseits. Difi'érends de droit civil entre des cam-,ons
d'une part et des particuiiers ou des corporations d'autre part.

71. gilt-teil vom 17. Juli 1905 in Sachen ame-een, KL, gegen sanken
Yaielftadt, Bekl.

Schadenersatz aus Eigentumsbeschränkung, spec. Beschränkung des
Gmmleigentums durch Ziehung von Strassenund Baulim'en. Art. 5 KVvon
Baselstadé ; g i baselstädt. Ges. aber Abi-retzmg wetLiegenschaften,
von 1837 ; baselste'idt. Grossmtsdekret mm 1 1 . Juni 1896
bet-r. Ergänzung des Expropsiriatifflsgesetzes ivo-n 1837. g 13 litt. d
baselstdaît. Strassengesetz Der 1902. Kompetenz des Bundesge-richts,
Art. 48 Z. 4 OG ; Civilmeieèsstreitigkeit .

A. Am 22. Februar 1893 setzte der Regierungsrat des Kantons Baselstadt,
in Anwendung von § 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 29. August 1859
über Anlage und Korrektion von Strassen und über das Bauen an denselben,
die Bauund Strassenlinien für die Verlängerung der Maiengasse zwischen der
Mittleren Strasse und der Hebelstrasse fest. Durch diese Baulinien wurde
auch die daselbst gelegene Liegenschast Sekt. I Parzelle 3565 beIroffen,
die am 10. Juli 1895 der Kläger Reinhan Koch-Zeller in Basel käuflich
erwarb. Die Liegenschaft bildete ein ungefähres mit den schmalen Seiten
an die Miniere und an die Hebelstrasse anstossendes Rechteck von etwas
über 70 Meter Länge und zirka 21 Meter Breite. Die gegen die erstere
Strasse zu gelegene Hälfte der Liegenschast ist zu einem grossen Teil
überbaut, der Rest dagegen nicht. Die damals projektierte und jetzt
ausgeführte Malengasse schneidet die Liegenschaft der ganzen Länge nach
an und reduziert die ursprüngliche Fassadenbreite an der Hebelstrasse
von 204]2 aus 111L Meter. Der Kläger drängte bei den Baubehörden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 539
Datum : 15. September 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 539
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 538 Civilrechtspflege. 69. Extreit de Parrét du 15 septembre 1905, dans la canse


Gesetzesregister
OG: 65
OR: 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • verurteilung • eidgenossenschaft • vorinstanz • wert • zins • beschwerdeschrift • basel-stadt • richterliche behörde • berechnung • klageantwort • anschlussbeschwerde • eisenbahn • baulinie • schadenersatz • beschwerdeantwort • zelle • weiler • biel • koch
... Alle anzeigen