434 Civilrcchtspflege.

64. Zweit vom 30. cHerrenstan1905 in Sachen Hex-selten Kl. u. Ver·-KI.,
gegen Frodina und Genossen Bekl. u. Ber.-Bekl.

este'eitng einer vom Konkarsamt eeeggewe'esenen und vom Anakreon-en-

den mittelst Klage jeff-md gemachten Vindikation im Konkurse. Legitimation
get-r Bestz-eitung, Art. 258
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.455
SchKG. Simulation eines Kaufmmf Mietvertrages
. Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OR ,' Art. 210 god.

A. Durch Urteil vom 5. April 1905 hat das Obergericht des Kantons Luzern
über die Rechtssrage:

Haben die Beklagten das Vindikationsbegehren des Klägers im Konknrse
des A. Felder-Waldis, Ziff. 10 des bez. Vindikationsprotokolls, als
begründet anzuerkennen und sei die Vindikation des gesamten Mobiliars
und Inventars der Badund Kuranstalt Farnbührl gemäss Klagespezifikation
durch den Kläger gerichtlich zu beschützen erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissnng
der Klage.

G. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des
Klägers den Bernfungsantrag wiederholt und begründet. Der Vertreter
der Berufungsbeklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
obergerichtlichen Urteil beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Sowohl der Kläger als die Beklagten sind Gläubiger des am 11, Oktober
1900 in Konkurs geratenen Otto Felder-WaldsAm 15. Februar 1898 war
zwischen diesem letztern und dem Kläger ein Vertrag abgeschlossen worden,
gemäss welchem Felder dem Kläger das gesamte Inventar der ihm gehörenden
Katanitalt Farnbühl bei Wertenstein verkaufte Es wurde bestimmt, dass
das Inventar "damit" in das ausschliessliche Eigentumsrecht des Käufers
im Sinne von Art. 202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
OR übergehe. Der.... Obligaiionenrecht. N° 64. 435

Käufer Segesser sollte hiesür einen mit der Unterzeichnt des Vertrages
sofort fällig werdenden Preis von 80,00() Fr. zahlen, der Verkäuser
Felder sollte zum Rückkan des Inventars berechtigt und verpflichtet sein,
Unter folgenden Bedingungen:

&) Er bezahlt an Joseph Segesser alle sechs Monate, vom Datum dieses
Vertrages an gerechnet, 2000 Fr. (zweitansend Franken), dergestalt, dass
nach Ablauf von sieben und ein halb Jahren die Kaufsuimne ainortisiert,
resp. abbezahlt ist. Nach dieser erfolgten Totalamortisation geht
das Mobiliar wieder in dasansschliessliche Eigentum des heutigen
Berkäusers über, aber erst in dem Momente, wo die Nitckkaufssumme von
30,000 Fr. sowiedie sämtlichen Mobiliarmietzinse in allen Teilen ganz
abbezahlt sind.

b) Es bleibt dem VerkäUfer Felder jederzeit frei, grössere
Amortisationsquoten resp. Abzahlungen zu leisten und dadurch den
Riickerwerb entsprechend zu beschleunigen Im Falle einer Handänderung
von Hotel und Pension Farnbühlbad jedoch muss die restierende Kanssumme
sofort abbezahlt werden.

Sodann wurde bestimmt, dass mit Perfektwerden dieses Vertrages Felder
das an Segesser verkaufte Inventar sofort in Miete erhalte; im einzelnen
wurde hierüber festgesetzt:

a) Der Mieter Felder verpsiichtet sich, dem Vermieter Segesser für die
Benutzung dieses Mobiliars und Inventars einen Mietzins zn bezahlen, der
einer 4 3J4 0, '"zigen (vier und dreiviertel '/0) Verzinsung des in diesem
Mobiliar investlgierten Kapitals gleichkommt; also 4:3/ass jo von 30,000
Fr. abzüglich der sen-eilen amortisierten resp. rückbezahlten Reiten
Diese Mietzinszahlnng hat halbjährlich und jeweilen auf den gleichen Tag
zu erfolgen, auf welchen die raiemveisen Amortisationszahlnngen fällig mb;

b) Otto Felder als Mieter sorgt für gute Instandhaltung des Mobiliars
und Inventars _

c) Was auf dein Wege bestiinmnngsgemässen Genusses und Gebrauchs oder
sonstwie unter-geht und in Abgang kommt, soll derselbe wieder ersetzen. _

Laut Art. 5 war die Mobiliarversicherungspolice auf den Na:men des Känfers
Segesser zu übertragen; dagegen hatte der Mieter Felder die Prämien zu
bezahlen und dem Kumar" darüber den Ausweis zu leisten. Im Vrandfalle
sollte die Versiche-

436 ' Civilrechtspflege.

rungssunune dem "Miner behufs Ersatzes des Mobiliars ausgehändigt werden;
unterblieb mit Zustimmung des Käufers die Wiederanschassung, so war
die Entschädigung zur Amortisation der Kauffumme zu verwenden Blieb der
Mieter mit der Zahlung des Mietziuses oder einer Amortisationsquote im
Rückstand, so sollte der Käufer das Inventar fortnehmen oder anderweitig
darüber verfügen können.

Das gleiche Blatt, auf welchem dieser Vertrag verurkundet wurde,
enthält am Schlusse folgende, von Felder unterzeichnete Erklärung:
Der Kaufpreis von 30,000 Fr. wurde mir heute baar ausbezahlt, wofür
ich hiemit quittiere." Indessen ist unbestritten, dass Felder dem
Kläger schon längere Zeit vor Abschluss dieses Vertrages 13,788 Fr. 70
Ets. schuldete, und dass ihm Segesser am Tage des Vertragsabschlusses
bloss die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dieser letzten Summe
unter Abzug einer Provision von 1200 Fr. auszahlte.

Jm Konkurse des Felder beansprucht nun Segesser gestützt auf obigen
Vertrag das Eigentum an dem den Gegenstand desselben bildenden
Inventar. Die Vorinstanz konstatiert, dass diese Eigentumsansprache von
der Konkursverwaltuug nicht weggewieseu" wurde, dass aber die daherigen
Massarechte im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG an die heutigen Beklagten als
Konkursgläubiger abgetreten wurden, und dass dein Kläger nach Massgabe von
Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche
eine Klagefrist von zehn Tagen angesetzt wurde. Junert dieser Frist
erfolgte die gegenwärtige Klage, gegenüber welcher die Beklagten die
Einrede der Simulation (Art. 16 SEE), die Einrede aus Art. 202 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
OR,
sowie die Einrede der Anfechtbarkeit gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG erhoben. Die
Einrede der Simulation wurde damit begründet, dass nur dem Schein nach
ein Kaufvertrag, in Wirklichkeit aber ein nach Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR ungültiger
Pfandvertrag vorliege.

2. Die Vorinstanz hat die Einrede der Simulation gutgeheissen mit
wesentlich folgender Begründung : Vor allem sei der Vertragswille nicht
dahin gegangen, dass der Kaufgegenstand nach Massgabe von Art. 229
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
1    Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2    Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3    Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
OR
dem Kläger zu vollem Rechte und Genuss übertragen werden folle. Dies
ergebe sich u. a. aus derIll, Obligationenrecht. N° 64. &&?

Befugnis des Felder, bei Veräusserung der Liegenschaft auch das
Inventar mit in den Kauf zu geben; denn nur in diesem Sinne lasse
sich die Bestimmung verstehen, wonach im Falle einer Handänderung
von Hotel und Pension Farnbühlbad" die restierende Kaufsumtne sosort
abzubezahlen war. Während es sonst zum Wesen des Kaufes gehöre, dass
die Verfügungsgewalt aus den Käufer übergehe, so sei hier dieses Recht
beim Vertäufer zurückgeblieben. Felder habe denn auch beim Verkauf
der Liegenschaft Farnbühl das Inventar mit in den Kan gegeben, und
der Kläger habe daran nur das eine aus-zusetzen gehabt, dass ihm bei
dieser Gelegenheit die Kaufrestanz nicht abbezahlt worden sei. Für den
Nichtübergang des Eigentums spreche sodann auch die Bestimmung, wonach
im Brandfalle die Versichernugssumme dem Verkänfer Felder auszuhändigen
war. Der Grundsatz, dass Nutzen und Gefahr im Moment des Kaufes auf den
Käufer übergehen, sei für den vorliegenden Fall ebenfalls ausser Kraft
gesetzt worden, wie aus der Bestimmung über Ersatz abhanden gekomntener
Jnventarstücke ersichtlich sei. Dazu komme der Umstand-, dass Felder
dem Kläger nach Abschluss des Vertrages vom 15.Februar 1898 für den
Betrag von 30,000 Fr. in verschiedenen Abschnitten Wechsel ausstellen
musste, und zwar, wie sich aus dem Verhöre des Felder ergebe, zum Zweck
der Rückzahlung des vom Kläger vorgeschossenen Geldes. Daraus folge,
dass der Kläger trotz dem Vertrag Gläubiger des Felder geblieben sei;
dieser Umstand sei aber unverträglich mit der Annahme, der Kläger sei
durch den Vertrag Eigentümer des Inventars geworden; denn im Falle
des Eigentumsübergangs hätte eine Verrechnung des Kaufpreises mit
der Forderung des Klägers stattgefunden Dass eine solche Verrechnung
nicht vorgenommen worden sei, ergebe. sich auch aus der ebenfalls nach
Vertragsabschluss erfolgten Verpfändung zweier Lebensoersicherungspolieen
für alle Forderungen in Wechsel oder Kontokorrent, worunter nur die
Forderung von 30,000 Fr. verstanden sein konnte. Für diese Annahme
spreche schliekzlich auch die Art und Weise, wie der Kläger seine
Forderung buchte .(msbesondere der Ausdruck Mobiliar-Kapital), und wie
er dieselbe in seinem Briefwechsel mit Felder bezeichnete (Darlehen").

Die erste Instanz, welche ebenfalls zur Abweisung der Klage

438 ' Civilrechlspiiege.

gelangt war, hatte ausserdem noch darauf hingewiesen, dass der Kläger
Bankier und Geschäftsagent ist und sich weder mit der Führung von
Gasthöfen, noch mit dein Anund Verkauf von Hotelmobiliar abzugeben
pflegt. Daraus hat sie den Schluss gezogen, dass es dem Kläger nicht
darum zu tun sein konnte, das Inventar, welches er am 15. Februar 1898
kaufte, zu Eigentum zu erwerben, sondern nur darum, sich für seine
Darlehensforderung Deckung zu verschaffen. Sodann betonte die erste
Jnstanz, dass auch in der Unlbarkeit des Mietvertrages, sowie in der
Art und Weise der Stipulation des Mietzinsesv Jndizien für die Simulation
zu erblicken seien. Im fernern stellte sie fest was übrigens vom Kiäger
nicht bestritten wird , dass das Jnventar der Knranftalt Farnbühl im
Februar 1898 für 59,290 Fr. versichert war. Sie zog daraus den Schluss,
dass es kaum die Absicht Felders sein konnte, dieses Mobiliar für 30,000
Fr. zu verkaufen.

3. Die zwar von den Parteien und der Vorinstanz nicht aufgeworfene, jedoch
von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die Beklagten zur Bestreitung
des klägerischen Vindikationsanspruches legitimiert seien, ist zu
bejahen. Denn im Gegensatz zu früher entschiedenen Fällen, in welchen
die Legitimation einzelner Konkursi gläubige-: zur Bestreitung einer
nicht kollozierten Forderung negiert wurde (vergl. A. S. d. 59. E.,
Bd. XXIX, 2, S. 396 ff., Bd XXX, 2, S. 353 f.), handelt es sich im
vorliegenden Falle nicht um einen Kollokationsftreit, sondern um
Festsetzung des Umfangs der Konkursmasse. Die Bestreitung des vom
Kläger erhobenen Aussonderungsanspruches kommt hier der Geltendmachungv
eines Admassierungsanfpruches gleich, und ein solcher kann füglich den
Gegenstand einer Abtretung im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG bilden.

... 4. In der Sache selbst ist unbestreitbar, dass ein typischer Fall
von Simulation vorliegt. Äusserlich zerfällt der "Vertrag vom 15. Februar
1898 allerdings-, wie der Kläger namentlich in seinem heutigen Vortrage
betont hat, in drei separate, gleichzeitig abgeschlossene Verträge:
nämlich einen Kaufoertrag zwischen Felder als Verkäuser und Segesser
als Käufer, einen Mietvertrag zwischen Segesser als Vermieter und Felder
als Mieter und einenm. Obligationenrechi. N° 64. 439

Kaufvertrag zwischen Segesser als Verkänfer und Felder als Käufer, und
es ist auch richtig, dass alle Bestimmungen, durch welche die eine oder
die andere Wirkung des ersten der beiden Kaufvertriige aufgehoben wurde,
sich als Bestandteile des Mietoder des zweiten Kausvertrages auffassen
lassen. Allein gerade hierin liegt die Simulation: das Inventar wurde
an Segessee verkauft, es wurden aber gleichzeitig die Wirkungen dieses
Kaufvertrages bis auf diejenigen, welche in der Sicherstellung des Klägers
bestanden oder bestehen sollten, durch zwei andere Verträge illusorisch
gemacht. So wurde die hauptsächlichste Verpflichtung des Verkäufers,
nämlich die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu vollem Rechte und
Genusse zu übergeben (rergl. Art. 229
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
1    Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2    Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3    Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
OR), dadurch illusorisch gemacht,
dass bestimmt wurde, die Sache solle bis zur Rückzahlung des Kaufpreises
kraft Mietrechtes und von diesem Zeitpunkt an kraft Rückkaufs im Besitze
des Käufers bleiben; und die hauptsächlichste Verpflichtung des Käufers,
nämlich die Verpflichtung zur Bezahlung des verabredeten Kaufpreises
(vergl. ebenfalls Art. 229 DER), wurde dadurch illusorisch gemacht,
dass bestimmt wurde, der Kaufpreis solle kraft Rückkunfvertrages
zuriickbezahlt und inzwischen kraft Mietvertrages vom Verkaufer verzinst
werden. Zu diesen beiden Hauptmomenten gesellen sich noch alle übrigen
von den Vorhistanzen aufgezählten (vergl. Crw. 2 hievor) und hier nicht
zu wiederholenden Gründe, welche alle dafür sprechen, dass sämtliche
Wirkungen des Verkaufes ausser denjenigen, welche zur Deckung des Klägers
dienen konnten, aufgehoben sein sollten. Es verblieb denn auch in der
Tat vom Kaufvertrage im wesentlichen nichts weiter als dasjenige, was den
Kontrahenten, insbesondere dem Kläger unumgänglich notwendig schien, um
sich gegebenen Falles Dritten gegenüber auf denselben berufen zu können:
so vor allem die nur zu diesem Zwecke in den Vertrag aufgenommene,
im übrigen durchaus unwahre Bestimmung, dass das verkaufte Inventar in
das ausschliessliche Eigentumsrecht des KäufersM übergehe, sodann die
Übertragung der Mobiliarversicherungspolice auf den Namen des Klägers
(wobei aber der angebliche Verkäufer die Prämien zu zahlen verpflichtet
und zum Bezug der Versicherungssumme berechtigt blieb), und schliesslich
das Recht,

440 . Civilrechispflege.

bei Saumfeligkeit des Mieters das Mobiliar fortzunehmen. Letzteres Recht
ist das einzige, welches-, theoretisch wenigstens, unter Umständen eine
gegen den Gegenkontrahenten persönlich gerichtetete Spitze haben konnte;
es liegt aber aus der Hand, dass der Kläger hauptsächlich dann davon
Gebrauch zu machen ein Interesse hatte, wenn es gati, das Inventar dem
Zugriff anderer Gläubiger zu entziehen. Dass er nur in diesem Falle
davon Gebrauch machen dürfe, ist freilich im Vertrage nicht bestimmt-;
immerhin ist es bezeichnend, dass Felder energisch protestierte, als
Segesser in der Folge einmal den Versuch machte, dassMobiliar wegzunehmen
Anffällig ist auch, dass der Kläger einen solchen Versuch erst im August
1900, also unmittelbar vor Konkursausbrach anstellte, trotzdem Felder
schon mindestens ein Jahr früher mit seinen Ratenzahlnugen in Rückstand
geraten war. Der Kläger scheint also selber die Auffassung gehabt zu
haben, dass sein Eigentum nur zur Abhaltung anderer Gläubiger zu dienen
bestimmt sei. Wie es sich jedoch hiemit verhalten mag, aus alle Fälle
sollte auch jenes Recht des Käufers auf Wegnahme des Kausobjektes, jenes
Recht des Eigeutümers, über sein Eigentutn zu verfügen, nur insoweit zur
Geltung kommen, als es sich um die Sicherung seiner Forderung handelte. Es
blieb also von den wirtschaftlichen Folgen eines Kaufvertrages überhaupt
nichts mehr übrig. Dies ist es aber eben, was in Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OR als Simulation
bezeichnet wird: der Gebrauch nnrichtiger Bezeicltnungen in der Absicht,
die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.

5· Die rechtlichen Folgen der Simulation bestehen nach der angeführten
Gesetzesbestimmung darin, dass bei der Beurteilung des Vertrages
nicht die unrichtige Bezeichnung, sondern die wirkliche Beschaffenheit
desselben massgebend isf. Wird dieser Grundsatz auf den vorliegenden
Fall angewendet, so muss in dem Vertrag vom 15. Februar 1898 ein
Pfandvertrag erblickt werden, und es kann daher der vom Kläger erhobene
Eigentumsanspruch schon deshalb nicht geschützt werden, weil ein
Eigentumstibergang von den Kontrahenten gar nicht gewollt war.

Eines Eingehen-s auf die Fragen der Auweudbarkeit der Art. 202 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
OR
und 288 SchKG bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr; und ebenso könnte
unerörtert bleiben, ob die von den Par-Hl. {}hligatîonenrecm. N° 65. 44}

teieu gewollte Psandrechtsbestellung zustande gekommen sei. Immerhin mag
bemerkt werden, dass die letztere Frage wie in den meisten Fällen dieser
Art, gerade ans demjenigen Grunde zu verneinen wäre, wegen dessen die
Kontrahenten ihren wahren Willen zu verschleiern suchten, nämlich wegen
der Vorschrift von am. 210 OR, wonach bei der Pfandbestellung im Gegensatz
zur Eigentumsübertragung die Besitzübergabe unter keinen Umständen als
vollzogen gilt, solange die Sache im Geivahrsatn des Besitzübertragenden
verbleibt. Demnach hat dasBundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts

des Kantons Luzern vom 5. April 1905 bestätigt.

65. Arrét äu 15 avril 1905 dans Za cause Association aes Porteurs de
bons da jouîssassnce Jura.-Simplon, Dem., contre Compagnie des chemins
de fer Jura-Simplon en liquidation, ei Confédération suisse, dé)".

Nation juridique des bons de jouissance d'une société anonyme; droits
qu'ils donnent aux porteurs cis-ais le cas de la. ].iquidation de
la société; notammeotî drott an fonds d'amorlissement; droit au
surplus des beneüees emnuels, au dividende, au surplus d'aciif dans
la_11qmdanon, aux intéréts du prix de rachat, au paiement de DO francs
par titre. Exception de prescriptîon contre lacitott en patement du
surplus des hénéfices. Art. 147 CO. Quahte des porteuks de bons pour
demander le redressemenrchW comptes de fa compagnie, arrètés par des
assemblées generales. Art. 6 1. ., 9 des siatuts du .I. S. Art. 656 GO;
101 féd. sur la comptahilité des chemins de fer de 1896. Art. 667 CO.

La, Compagnie des chemins de fer du Jura-Simplon (J.-S.) est
née de la fusion, Opérée en aut-omne 1.889, des Compagnies de la
suisse-0t-citienta1e et du stmplon (s.-0.-S) et du J ura-Berne-Luceme
(J.-B.-L.) Il fui;
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 434
Datum : 30. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 434
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 434 Civilrcchtspflege. 64. Zweit vom 30. cHerrenstan1905 in Sachen Hex-selten Kl.


Gesetzesregister
OR: 16 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
202 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
210 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
229
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
1    Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2    Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3    Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
SchKG: 242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
258 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.455
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
Stichwortregister
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inventar • simulation • kaufpreis • beklagter • eigentum • zahl • vertragsabschluss • jura • tag • frage • bundesgericht • vorinstanz • richtigkeit • kauf • benutzung • pfandvertrag • legitimation • deckung • miete • eigentumserwerb
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