420 Givilrechtspflege.

sehbar war. (Vergl. A"... S. XXIX, 2, S. 278 ff. Erw. 4, Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Mai 1903, i. S. de Frise c. Feldau.)

& Jst so die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Folgen des
Unfalls vorhanden, so ist bezüglich der einzelnen Posten der Klage,
soweit sie von der Vorinstanz zugesprochen worden find, zu bemerken,
dass eine besondere Anfechtung des Urteils durch den Beklagten nach
dieser Richtung nicht stattgefunden hat. Dagegen bedarf noch das vierte
Klagebegehren, hinsichtlich dessen der Kläger als Berufungskläger
auftritt, der Erörterung Mit diesem Klagebegehreu verlangt der Kläger
Zusprechung einer angemessenen Geldsumnie nach Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR. Vor den
kantonalen Jnstanzen hatte er zur Begründung seines Begehrens lediglich
ausgeführt, es falle dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last. Jn
seiner Berufungsschrift macht er als besondere Umstände, die den
Zusprnch einer angemessenen Geldsumme rechtfertigen sollen, geltend:
die beidseitigen Vermögensverhältnisse, den mit dem Spitalaufenthalt der
Frau Haas verbundenen Zwang und die erlittenen Schmerzen im Spital und
nachher. Alle diese Momente sind vor den Vorinstanzcn nicht vorgebracht
worden und daher, auch wenn sie zum Teil aus den Akten ersichtlich
sein mögen, als neue Tatsachen im Sinne des Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OG zu bezeichnen
Und somit vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen Als tatsächliches
Fundainent dieses Klagebegehrens bleibt also nur die behauptete grobe
Fahrlässigkeit des Beklagten. Auch in dieser Hinsicht ist aber der
Vorinstanz, die das Vorhandensein einer groben Fahrlässigkeit ablehnt,
beizustiknmen. Die Borinstanz führt nach dieser Richtung aus: der Beklagte
habe frühzeitig die Warnungssignale abgegeben; im Momente, da er vorfuhr,
habe er freie Bahn gehabt; sein Verschulden, das in dem zu raschen Fahren
liege, würde für sich Mein den Schaden nicht verursacht haben, wenn die
beiden Kühe nicht von einer ältern Frau geführt worden waren, die ihrer
Obliegenheit nicht gewachsen war". Auch müsse es als ein ausnahmsweiser
Zufall betrachtet werden, dass die Tiere gerade nach der Richtung hin
ausrissen, von der das sie aufregende Geräusch herkam. Soweit in diesen
Ausführungen Feststellungen tatsächlicher Natur liegen, sind sie nichts
weniger als aktenwidrigIII. Ohligationenrecht. N° 62. 421

und daher für das Bundesgericht verbindlich; daraus folgt aber auch
ohne weiteres die Ablehnung der Annahme eines groben Verschuldens des
Veklagteuz eine grobe Fahrlässigkeit läge nur vor bei Ausserachtlassen
jeder Vorsichtsmassregel und unsinnigem, brutalem Darauflosfahren;
hievon kann aber in diesem Falle nicht gesprochen werden; gewisse
Vorsichtsmassregeln, wenn auch nicht genügende, sind vom Beklagten
immerhin angeordnet worden. Die Gefahr des Durchbrennens war speziell
bei Kühen auch nicht derart, dass sie ohne besondere Überlegung auch
für den Mindersorgfältigen erkennbar war, in die Augen sprang.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien
werden abgewiesen, und es wird damit das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 24. Mai 1905 in allen Teilen bestätigt.

62. Zweit vom 22. Hentember 1905 in Sachen game, KI. u. Ber.-Kl., gegen
Meier, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Schufdanerkennung; Unverbieedlichkee't wegen Betruges ? Art.24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR.

A. Durch Urteil vom 12. Mai 1905 hat das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft erkannt: -

Das Urteil des Vezirksgerichts Arlesheim vom 24. Januar 1905, lautend:

1. Der Vertrag vom 29. Dezember 1899, wodurch die Klägerin anerkannt hat,
den Beklagten 2906 Fr. 75 Cis. samt Zins zu 4 0O vom 1. Januar 1900 an
schuldig zu sein, wird für die Klägerin als rechtsunverbindlich erklärt.

2. Der Beklagte Matthäus Meier wird verurteilt, an die Klägerin den
von ihr bezahlten Zinsbetrag samt Kosten von zusammen 471 Fr. 75
Cis. zurückzubezahlen, wird in Bezug auf Dispositiv 2 bestätigt,
in Bezug auf Dispositiv 1 aufgehoben und dahin abgeändert, dass die
Schuldnnerkennung vom 29. Dezember 1899 geschützt, dagegen ihre Fällig-

422 ' Civilrechtspflege.

keit (Kapital und Zinsen) auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin
festgesetzt wird.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag:

Jn Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Schuldschein vom
29. Dezember 1899 als für die Klägerin unverbindlich zu erklären. Jm
übrigen sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen.

C. Die Beklagten haben in ihrer Antwort den Antrag gestellt:

Es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil vom
12. Mai 1905 in allen Teilen zu bestätigen Eventuell sei die Sache im
Sinne des Rechtsbegehrens 4 der Antwort behufs Feststellung der Forderung
der Beklagten an die kantonalen Jnstanzen zurückzmveisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die im Jahre 1819 geborene Klägerin wohnte seit dem im Jahre 1872
erfolgten Tode ihrer Mutter im Heimwesen, das ihr Bruder-, der Beklagte
Matthäus Meier, nach dem Tode des Vaters (1859) übernommen hatte und in
dem er ebenfalls mit

inen Kindern, den Mitbeklagten Jda Meier (geboren 1861) und Leo Meier
(geboren 1885), im obern Teile, wohnt. Im genannten Hause hatte die
Klägerin das Erdgeschoss, bestehend aus einem grossen Wohnzimmer, einem
kleinen Nebenzimmer und einer Kirche, inne. Während mehreren Jahren
lieferte ihr der Beklagte Matthäus Meter Milch und Holz. Die Klägerin
ihrerseits überliess dem Beklagten Matthaeis Meier seit dem Tode ihrer
Mutter die Nutzung des grössten Teiles ihres Landes und behielt nur einige
kleinere Stücke Gemüsepslanzland und Reben für sich; in ihren gesunden
und rüstigeren Tagen half sie dem beklagten Bruder im Haushalt und auf
dem Felde aus. Im Dezember 1899 stellten die Beklagten eine Rechnung auf,
welche eine Forderung der Klägerin an die Beklagten für Landzins seit 1870
von 2400 Fr., dagegen eine Gegensorderung der Beklagteu an die Klägerin
für Hauszins seit dem Tode der Mutter, für gelieferte Milch, für diverse
Auslagen und Bemühungen, im Gesamtbetrage von 5306 Fr. 75 Ets. aufwies,
also mit einem Saldo zu Gunsten der Beklagten an die Klägerin von 2906
Fr.lll. Obligationenrecht. N° 62. 423

75 Cts. schloss. Um von der Klägerin die Anerkennung dieser Abrechuung zu
erhalten, stellten die Beklagteu am 29. Dezember 1899 einen Schnldfrhein
folgenden Inhaltes aus: Jungfrau Katharina Meyer Leonhards bekennt hiemit
laut Gegenrechnung vom 29. Dezember 1899 dem Bruder Math. Meyer Leonhards
und Kinder schuldig zu sein die Summe von 2906 Fr. 75 Cis. (schreihe
..... ) und hat für dieselbe vom 1. Januar 1900 an sie jährlich zu 4
00 zu verzinsen Aesch, den 29. Dezember 1899." Um die Klägeriin die
des Lesens und Schreibens unkundig ist, zur schriftlichen Anerkennung
dieser Schuldanerkennung (mittelst eine Handkreuzes) zu bewegen,
begab sich am Nachmittag des 29.Dezember 1899 der von den Beklagten
herbeigeholte Gemeinderat Bloch in die Wohnung der Klägerin und hiess
sie in die Wohnung der Beklagten gehen. Dort, im Beisein der Beklagten,
stellte er mit ihr ein allgemeines Verhör darüber an, wie lange sie bei
ihrem Bruder wohne, wie lange sie von ihm Milch bezogen habe u. s. w.;
die Anwesenden erklärten ihr, es müsse nun einmal Abrechnung zwischen ihr
und den Beklagten erfolgen. Auf die wiederholte Bemerkung der Klägerin,
sie unterschreibe nicht,f sie könne noch 10 oder 20 Jahre leben und
wolle der Gemeinde oder ihren Geschwistern nicht zur Last fallen,
erklärte ihr der Beklagte Matthäus Meier ausdrücklich: er wolle nur,
dass einmal ausgerechnet merde, er wolle jetzt kein Geld, sondern erst,
wenn sie gestorben sei, und wenn sie dann nichts mehr übrig habe, so werde
er gleichwohl müssen zufrieden sein. Daraufhin versuchte die Klägerin
den Schuldschein mit ihrem Handkreuz zu versehen, und da sie zitterte
und Tintenflecke darauf machte, wurde der Schuldschein abgeschrieben
und die Klägerin versah nun dieses zweite Exemplar mit ihrem Handkreuz,
woran Gemeinderat Bloch die Echtheit des Kreuzzeichens schriftlich aus
dem Schuldschein bestätigte Am 10. Januar 1900 reichte eine Anzahl
Verwandter der Klägerin beim zuständigen Statthalteramt Strafklage
gegen die Beklagten ein, in der sie ausführten, die Klägerin sei schon
am 30. Dezember 1899 weinend zu ihrem Schwager Josef Schmidlin gegangen
und habe ihm erzählt, dass sie am Tage vorher gewaltsam genötigt worden
fei, eine von ihrem Bruder Matthäus Meter gestellte Rechnung von über
2000 Fr. zu unter-

424 Civilrechtspflege.

schreiben; sie habe ohne ihren Willen ein Kreuz unter das ihr vorgelegte
Schriftsttrck gesetzt. Die Strafklage bemerkte weiter, die Klägerin
habe den Vorfall noch andern Verwandten erzählt und sie ersucht,
Schritte zu tun, um die Ungültigkeit ihrer Unterschrift zu erwirken. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland stellte nach durchgeführter
Untersuchung die Sache ein, da nach dem Zeugnisse von Gemeinderat Bloch
die Voraussetzungen des § 148 StGB (Erpressung) nicht erfüllt seien. Am
9. Januar 1904 inzwischen war weiter in der Sache nichts geschehen
betrieb dann der Beklagte Matthäus Meier die Klägerin für den Betrag
von 464 Fr. 95 (Stà als Hm-Z ab Kapital 2906 Fr. 75 Cfs. vom 1. Januar
1900 bis 31. Dezember 1903 à 40/0; da die Klägerin Rechtsvorschlag
nicht erhob, musste der Betrag inklusive Betreibungstosten, zusammen
471 Fr. 45 Cité. vom Vormund der inzwischen bevogteten Klägerin bezahlt
werden (am 20. Juni 1904). Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch
ihren Vormund, im September 1904 die vorliegende Klage erhoben, die auf
Unverbindlicherklärung des Schuldscheines vom 29. Dezember 1899 geht und
Rückzahlung des Betrage-Z von 471 Fr. 45 Ces. fordert; eventuell enthielt
sie noch das Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich festzustellen, dass
die Beklagteu kein Recht haben, aus der Schuldnnerkennung der Klägerin
vom 29. Dezember 1899 von der Klagerin zu ihren Lebzeiten irgend einen
Betrag an Kapital oder Zinsen einzuverlangen.

2. Die Klagebegrundung machte ursprünglich geltend, die Klägerin sei
im Momente der Unterzeichnung der Schuldnnerkennung unzurechnungssähig
gewesen; ferner sei sie widerrechtlich bedroht, durch Furchterregung
zur Unterzeichnung veranlasst worden, sodann sei die Unterzeichnung
zurückzuführen auf betrügerische Angaben der Beklagten; endlich sei die
Schuldanerkennung anfechtbar wegen wesentlichen Irrtums. Die Beklagten
haben die Richtigkeit aller dieser Anfechtungsgründe bestritten und
eventuell die Verwirkung des Klagerechts gemäss Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR geltend
gemacht. Während die I. Instanz die Schuldanerkennung gestützt auf
Art. 19 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
und é, sowie Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR für unverbindlich erklärte,
ist die 11. Instanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile gelangt mit
wesentlich folgender Begründung: Die Einrede der. ?Æ.Ws-JWAN·DYMqu-ISWH
... . r...-A:.

HI. Obligationenrecht. N° 62. 425

Klageverwirkung sei nicht stichhaltig, da sich erst bei der Betreibung
für das Zins-betrefan die verschiedenartige Auffassung der Parteien über
den Sinn der Schuldanerkennung klar gezeigt habe. Die Klagebegründung
der Furchterregung sei vor 11. Instanz nicht mehr aufrecht erhalten
worden. Was die Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums betreffe,
so gehe aus der eigenen Darstellung der Klägerin hervor, dass sie
sichhabe verpflichten wollen und zwar zu dem in der Schuldanerkennnng
genannten Betrag; nicht dagegen wollte sie, dass sie schon zu Lebzeiten
für die eingegangene Verpslichtung belangt werden könne. Sie wollte
also nichts anhere:? als eine Verpflichtung mit Fälligkeit auf den
Reitpunkt ihres Ablebetts. Hinsichtlich der Fälligkeit lasse nun
allerdings dte Schuldanerkennung Zweifel aufkommen sowohl mit Bezug
auf dre Hauptforderung als hinsichtlich der Zinsen. Allein mit Bezug
auf den erstern Punkt fassen auch die Beklagteu die Schuldanerkennung
als eine solche auf mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebeus der
Schuldnerin. Mit Bezug auf den Zins sodann decke sich die schriftliche
Vereinbarung mit den vorausgegangenen mündlichen Vereinbarungen freilich
nicht. Allein hiebei handle es sich nur um einen unwesentlichen Teil der
Abmachung die nicht die Ungültigerklärung der ganzen Verpflichtung zur
Folge haben könne (Art. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
OR). Aber auch vom Standpunkt des Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR
aus sei die Schuldnnerkennung nicht unverbtndlich Dass der Ausrechnung
unrichtige Ansätze zu Grunde gelegt worden seien,

indem der Mietzins zu hoch berechnet worden sei, sei nicht dar-

getan; eventuell würde es sich nur um einen Jrrtum in der Wertschätzung,
also um einen Irrtum im Beweggrund handeln, der gemäss Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR
die Verbindlichkeit nicht gehindert haben würde. Das Abkommen habe
somit in Kraft zu bleiben, jedoch mit der Modifikation, dass dessen
Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Ablebens der Schuldnerin gesetzt werden
müsse. Das bereits bezahlte Zinsbetresfnis sei dagegen zurückzuerstatten,
da die Klägenn damit etwas bezahlt habe, was sie zu zahlen noch nicht
verpflichtet war.

3. Die vor der I. Instanz gegenüber der Schuldatierkennung erhobene
Einrede der mangelnden Zurechnungssähigkeit und der Furchterregung hält
die Klägerin vor Bundesgericht nicht mehr

426 Civih'echtspflege.

aufrecht, und zwar mit Recht nicht, da bezüglich der Furchterregung
von der Borinstanz festgestellt ist, dass dieser Anfechtungsgrund
schon dort nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich der behaupteten
Unznrechnungsfähigkeit nach den zutreffenden Ausführungen der I. Instanz
es am Beweise, der der Klägerin obliegt, gebricht.

4. Dagegen kann nicht geleugnet werden, dass zwischen der von der Klägerin
abgegebenen Willenserklärung und ihrem wirklichen Willen ein Widerspruch
besteht. Was die Klägerin gewollt hat, was fie, die Analphabetin, glaubte,
durch ihre Unterzeichnung als Vertrags-willen zu erklären, war die
Anerkennung einer Schuld, die erst nach ihrem Tode zu zahlen war. Darüber
kann nach der eigenen Darstellung der Beklagten kein Zweifel bestehen:
Die Klägerin wollte nicht, dass sie bei Lebzeiten etwas zahlen müsse,
und nach dem eigenen Zugeständnis der Beklagten wurde ihr dies auch nicht
zugemutet, sondern ihr zugesichert, dass erst nach ihrem Tode Zahlung
beansprucht werde. Was die Klägerin durch Unterzeichnung der schriftlichen
Schuldanerkennung tatsächlich erklärt hat, ist jedoch etwas ganz anderes:
sie hat die Anerkennung einer sofort sättigen Schuld ausgesprochen; denn
aus dem Mangel der Bestimmung eines fpätern Fälligkeitstermines folgt ohne
weiteres die sofortige Fälligkeit, und auch die weitere Bestimmung, dass
die Schuld jährlich zu 4 0,50 zu verzinsen sei, stimmt mit der Annahme,
dass es sich um eine erst nach dem Tode der Klägerin

fällige Schuld handle, nicht überein. Es ist daher zu untersuchen--

ob dieser Zwiespalt entweder aus einem wesentlichen Irrtum im Sinne
des Gesetzes (OR Art.18 und 19) oder auf absichtlicher Irreführung
durch die Beklagten beruhe. Nun ist im Gegensatze zur Vorinstanz und in
Übereinstimmung mit der 1.Instanz, der Tatbestand einer absichtlichen
Täuschung, also des Betruges im Sinne des Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR, in dem Verhalten
der Beklagten zu erblicken: Die Vorgabe der Beklagten, es handle sich um
eine Schuldanerkennung mit Fälligkeit auf den Zeitpunkt nach dem Tobe,
war eine nnwahre Vorspiegelung; nm: durch diese Vorspiegelung wurde
die Klägerin zur Unterzeichnung Eewogen. Die Beklagten haben also die
Unkenntnis der Klägerin im Schreiben und Lesen ausgenutzt, um sie durch
unwahre Vorspiegelungen zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu
bewegen, und damit ist der TatbestandIII. Obligationenrecht. N° 62. 427

des Betruges im Sinne des Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR erfüllt undsomit die
Schnldanerkennung so, wie sie ausgestellt ist, für die Klägerin
unverbiudlich Diese Unverbindlichkeit, die den Vertrag ex tunc nichtig
macht, kann nicht etwa dadurch abgewendet werden, dass die Beklagten was
übrigens erst vor II. Instanz geschehen ist erklärt haben, sie wollen
die Schnldanerkennung nur in der Weise, wie die Klägerin sie verstehe,
geltend machen. Massgebend für die Beurteilung der auf Unverbindlichleit
der Schuldanerkennnng gerichteten Klage find Wortlaut und Sinn dieser
Schuldanerkennung, und es darf ihnen nicht von den Parteien bezw. den
Beklagten und dem Gericht eine Schuldanerkennnng andern Inhaltes
substituiert werden. Die Schulbanerkennung so, wie sie von der Klägerin
ausgestellt ist, ist vielmehr in toto für sie unverbindlich, nichtig,
zu erklären.

5. Fraglich könnte nur noch sein, ob nicht die Klägerin nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben bei dem zu behaften sei, was sie
wirklich anerkannthat. (Vergl. v. Tnhr, Zeitschr. f. schweiz. Recht,
N. F. 17, S. 65 Anm. 3 Lf.) Allein abgesehen von der grundsätzlichen
Frage, ob überhaupt im allgemeinen bei Anfechtung von Rechtsgeschäften
wegen Irrtums der anfechtende Teil dasjenige gegen sich gelten lassen
müsse, was er wirklich gewollt hat, und ob das im besondern auch bei dem
durch Betrug hervorgerufenen Irrtum der Fall sei, ist hier zu Benzer
fen, dass von einer Einigung der Parteien in dem von der Vorinstanz
angenommenen Sinne überhaupt nicht gesprochen werden kaundie Klägerin
hat, im Anschluss an ihre Stellungnahme zu den einzelnen Posten der
Ausrechnung, die sie beanstandet hai, in der Klage lediglich bemerkt: Sie
wolle nicht den Schaden ihres Bruders und seiner Familie, sie sei bereit,
ihm eine Entschädigung zu bezahlen, nur solle diese für beide Seiten
recht und billig sein, und aus die Behaftung in der Klagebeantwortung
hin ist in der Replik erklärt worden, die Klägerin sei bereit, eine
allen Verhältnissen Rechnung tragende Entschädigung aus freien Stücken
zu bezahlett. Hierüber ist aber im gegenwärtigen Prozesse nicht zu
entscheiden, sowenig wie über die Ausrechnung, die nach dem Entscheide
der I. Instanz nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreites bildet.

XXXI, 2. 1903 29

428 civjirechtspilege.

6. Zu erörtern bleibt dagegen noch die Einrede der Klagetonwirkung,
die auf Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR gestützt wird. In dieser Beziehung erblickt die
Berufungsschrift mit Recht schon in der Erklärung der Klägerin in ihrer
Einvernahme vor Statthalteramt die Eröffnung an die Beklagien, dass
sie die Schuldanerkennung nicht als für verbindlich erachte. Es genügt,
dass die Eröffnung, einen Vertrag wegen Willeusmangel für unverbindlich
zu erachten, dem Vertragskontrahenten durch eine Mittelsperson zukomme,
tun das Präjudiz der Vertrags-genehmigng durch Verschweigung, um das es
sich bei OR Art. 28 handelt, abzuwenden.

7. Aus dem gesagten folgt die Gutheiszung der Klage im Hauptpunkte
uud damit die Gutheissung der Berufung. Betreffend die Rückzahlung der
infolge Betreibung bezahlten Ziuse liegt eine Anfechtung des Urteils der
Vorinstanz durch die dadurch beschwerte Partei, die Beklagten, nicht vor;
es hat daher hiebei sein Bewenden·

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheiszen und demgemäss, in Abänderung des
Urteils des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 12. Mai 1905
und vollständiger Gutheissung der Klage, die Schuldanerkennung vom
29. Dezember 1899 für die Klägerin unverbindlich erklärt; mit Bezug auf
die Verurteilung des Beklagten Matthäus Meter zur Rückerstatlung von
Zinsen und Kosten im Betrage von 47i Fr. 45 Cis hat es beim genannten
Urteile sein Bewenden.Ill. Obligationenrecht. N° 63. 429

63, get-teil vom 23. Her-lenkbar 1905 in Sachen gingkuuftei gehintmelpseug
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen @ebrstder CIME, Kl. u. Bett-Beil

Haftung der Informaiionsbureaus für kraditscizcîdzîgr-mle Angaben aber
Dritte. diesen. gegenüber. Art. 50 and 55 03.

A. Durch Urteil Vom 3. März 1905 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 500 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abrveisung
der Klage.

C. (Anschlussberusung; zurückgezogen.)

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten seinen
Berufungsantrag erneuert(

Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefochteuen Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Die Beklagte, die Zürcher Filiale der Auskunftei W. Schimmelpfeng in
Berlin, kam wiederholt in die Lage, über die Klager, die in einer Anzahl
von Städten in der Schweiz, so auch in Bern, Warenhäuser betreiben,
Auskunft zu erteilen. Die Berichte über das Berner Geschäft lanteten
jeweilen sehr gut; so speziell Auskünste vom 24. Februar-, 10. August
und 4. Dezember 1903. In der ersten war gesagt: das Geschäft sei
das grösste der Brauche am Platze und habe einen bedeutenden Umsatz,
die Firma versteure ein Einkommen von 100,000 Fr.; die Liegenschaflen
haben einen Grundsteuerschatzungswert von 399,000 Fr. und seien mit
291,209 Fr. 90 Ets. belastet; die Betriebsmittel haben sich bisher als
ausreichend erwiesen, das Krediturteil über die Firma laute günstig. Die
Auskunft vom 10. August 1903 ging dahin : Ergänzung: Die Situation dieser
Firma ist unverändert. Die -Firma macht ein gutes Geschäft und kommt
so viel am Platze bekannt ist, ihren Verpflichtungen pünktlich nach.
Endlich diejenige vom 4, Dezember 1903: Ergänzung: Aus Basel ersah-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 421
Datum : 24. Mai 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 421
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 420 Givilrechtspflege. sehbar war. (Vergl. A"... S. XXIX, 2, S. 278 ff. Erw. 4,


Gesetzesregister
OG: 80
OR: 2 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
19 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
21 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
28 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schuldanerkennung • bundesgericht • tod • vorinstanz • zahl • furchterregung • betrug • grobe fahrlässigkeit • zins • richtigkeit • rechtsbegehren • nichtigkeit • vorspiegelung • milch • wesentlicher irrtum • irrtum • gemeinderat • mutter • basel-landschaft • tag • schaden • wille • vormund • zweifel • unternehmung • anhörung oder verhör • geschwister • geld • unterschrift • bewilligung oder genehmigung • entscheid • kenntnis • solothurn • kosten • form und inhalt • begründung des entscheids • berechnung • anschreibung • gericht • ausgabe • abrechnung • familie • schwager • erpressung • spitalaufenthalt • schmerz • aufregung • obliegenheit • verurteilung • verhalten • leben • frage • holz • handelsgericht • wirklicher wille • gemeinde • absichtliche täuschung • vater • verwirkung • zufall • ex tunc • verurteilter • beweggrund • bezogener • betriebsmittel • treu und glauben • haushalt • rechtsvorschlag • replik • echtheit • umsatz
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