418 Civilrechlsispflege .

81. gettar vom 15. September 1905 in Sachen Haue-, Kl. u. I. Ber.-Bekl.,
gegen ,gewinne, Bekl. u. H. Ber.-Kl.

Schadenersatz/flüge mes Körperverletzung ( Automobilunfa ). Ae't. 50,
51, 53 M. 54 OB. Verschulden des Automobilfahrers. Mass der
Sorgfalt. -Selbstverschulden des Verletzten? Zusprechung aims
Schmerzmgeldes und eine-r Genugtuungssumme nach. Ars. 54 GB ?

A. Durch Urteil vom 24. Mai 1905 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
über die Klagebegehren:

Der Beklagte ist gehalten, an den Kläger zu bezahlen:

1. 197 Fr.70 Ets. mit Zins à 5 0/0 seit Anhebung der Klage,

2. 204 Fr. mit Zins à 5 0/0 seit 1. September 1903,

3. 2000 Fr. mit Zins à 5 0( seit 1. September 1903,

4. 1000 Fr. mit Zins à 5 O/0 seit 13. April 1903, erkannt:

1. Der Beklagte ist gehalten, an den Kläger zu bezahlen:

a) an Heilungsund Verpflegungskosten für die klägerische Ehesrau 197
Fr. 70 Cfs. mit Zins hievon à 5 0/0 seit Anhebung der Klage (16. Januar
1904);

b) für vorübergehende totale Erwerbsunfähigkeit 204 Fr. nebst Zins à 5
sz seit 1. September 1903;

c) für dauerde teilweise Erwerbseinbusse 1500 Fr. samt Zins à 5 °/0 seit
1. September 1903.

2. Das vierte Klagebegehren ist abgewiesen.

B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil rechtzeitig und in
gesetzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.

Der Kläger beantragt, das obergerichtliche Urteil sei in dem Sinne
abzuändern, dass zu den zugesprochenen Beträgen noch Rechtsbegehren 4,
d. h. 1000 Fr. mit Zins à 5 0O seit 13. April 1903, dem Kläger zuerkannt
werde.

Der Beklagte stellt dagegen den Antrag auf vollständige Abweisung
der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
, 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
und 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR gestützte Klage wird hergeleitet aus
einem Automobilunfall, den die Ehefrau des Klä-III. Obligationenrecht. N°
61. 417

gers am 13. April 1903 erlitten und der sich nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz in folgender Weise zugetragen hat:
Der Beklagte machte am genannten Tage mit seinem Automobil, das er
selber lenkte und in dem sich ausser ihm noch zwei Herren und zwei
Damen befanden, eine Fahrt von Solothurn nach Utzenstorf. Etwa eine
Viertelstunde vor Utzenftorf sahen die Jnsassen des Automobils,
als sie eine Biegung der Strasse passiert hatten, vor sich auf der
Strasse ein mit zwei Kühen bespanntes Fuhrwerk, gefolgt von einer Frau,
die zwei Kühe an der Halfter führte; diese Gruppe bewegte sich in der
gleichen Richtung wie das AutomobiL Die die Kühe führende Frau war die
im Jahre 1838 gebotene Ehefrau des Klägers, der seinerseits auf dem
Wagen sass. Der Beklagte gab wiederholt Warnungssignale, worauf der
vorausfahrende Wagen vorschriftsgemäss auf die rechte Seite der Strasse
hinüberlenkte und die Fahrbahn auf der linken Strassenseite freigab. Als
nun das Automobil fast auf die Höhe der Gruppe gekommen war, scheuten
die Kühe, die Frau Haas führte; Frau Haas wurde durch die Kzihe nach
links gedrängt, und als das Automobil vorbei war, lag sie mit schweren
Verletzungen aus der Strasse. Die Hauptverletzung bestand in einem
komplizierten Bruch des linken Oberarmesz ferner in einer Verrenkung des
Sehlüsselbein-Schulterblattgelenkes. Frau Hans blieb bis 8. Juni 1903
im Krankenhaus Burgdorf; sie blieb auch nachher in ärzlicher Behandlung
Laut Expertise ist ihre Erwerbsfähigkeit um 25 ",.-"0 dauernd vermindert.

2. Die Vorinstanz erblickt das den Beklagten zum Schadenersatz
verpflichtende Verschulden bei dem es sich nur um Fahrlässigkeit handeln
kann darin, dass er Bei den damals vorhandenen Verumständungen viel zu
rasch gefahren- sei; er hätte die Gefahr des Scheuens der Kühe voraussehen
und nur ganz langsam vorfahren sollen, wodurch ein Scheuwerden der Tiere
wahrscheinlich verhindert oder ein sofortiges Anhalten des Automobils
ermöglicht worden ware. Über das Tempo des Fahrens kurz vor und nach
dem Unfalle fehlen nähere Angaben, doch giebt die Berufuugsschrift des
Beklagten selber das Tempo im kritischen Momente auf 15 Km. an, und das
muss, da sich hieraus 250 M. per Minute und etwas mehr als 4 M. per
Sekunde ergeben, als

418 Civilrechtspflege.

rasches Tempo bezeichnet werden Nun liegt eine den Beklagten zum
Schadenersatz verpflichtende, objektive und subjektive, Widerrechtlichkeit
nicht nur dann vor, wenn er entgegen einem bestimm- ten Verbote zu
rasch gefahren ist, die gesetzlich oder reglementarisch zugelassene
Fahrgeschwindigkeit überschritten hat eine bestimmte gesetzliche oder
reglementarische Vorschrift Über die zulässige Geschwindigkeit hat
zur Zeit des Unfalles laut Feststellung der Vor- instanz im Kanton
Solothurn noch nicht bestanden -, sondern auch dann, wenn er gegen das
allgemeine Gebot, durch sein Tun die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht
schuldhaft zu gefährden, verstossen hat Dabei ist davon auszugehen,
dass der Automobilfahrer zu ganz besonderer Vorsicht und Sorgfalt
verpflichtet ist, da das Automobilfahren an sich schon vermöge seiner
Schnelligkeit, der Wucht, mit der das Automobil einherfährt, sodann
in Anbetracht des Umstandes-, dass es sich nicht auf einer besondern
Fahrbahn bewegt, in Verbindung mit der Tatsache, dass die Landstrassen
der Schweiz, auf denen sich der Autornobilverkehr abspielt, nicht sehr
breit, dagegen in der Regel sehr stark begangen und befahren sind und
durch relativ dichtbevölkerte Gegenden führen, endlich deswegen, weil
der Automobilverkehr noch relativ neu und für grosse Kategorien von
Menschen noch etwas durchaus ungewohntes ist, den Keim von Gefährdungen
für die Sicherheit von Menschen in sich birgt; der Automobilfahrer
hat die Pflicht, diese Gefährdung auf das möglichst niedrigste Mass zu
beschränken. In der Übertretung dieses Gebote-ji liegt objektiv eine
Wider-rechtlichkeit, und gleichzeitig subjektiv ein Verschulden; und
wenn ein Automobilunfall eingetreten ist, bleibt dann, nachdem diese
objektive und subjektive Widerrechtlichkeit festgestellt ist, nur noch
zu unter- suchen, ob der Kausalzusammenhang zwischen ihr und dem Unfall
vorhanden sei, Was nun jenen ersten Punkt: die objektive und subjektive
Widerrechtlichkeit, betrifft, so ist der Vorinstanz beizutreten, wenn
sie eine solche als vorhanden annimmt. Es ist eine Erfahrungstatsache,
dass Unfälle auf der Landstrasse sich am leichtesten ereignen, wenn
sich Gruppen von Menschen und Tieren darauf bewegen; eine derartige
Situation bringt die Gefahr des Scheuwerdens und Ausreissens der Tiere mit
sich. Ganz besonders gross ist diese Gefahr, wie ebenfalls die Erfahrung
des LebensIII. Obligatîonenrecht. N° 61. 419

zeigt, dann, wenn gewisse Arten von Tieren, wie Pferde oder Kühe, sich in
der gleichen Richtung bewegen wie ein hinter ihnen herkommendes Fahrzeug;
das ungewohnte Geräusch versetzt häufig die Tiere in Aufregung und
erregt in ihnen oft den Trieb, auszureissen. Diese Gefahren mussten vom
Beklagten vorausgesehen werden. Er hätte sich daher nicht damit begnügen
follett, Waruungssignale zu geben, sondern seine Pflicht wäre es gewesen,
ganz langsam an die Gruppe heranund an ihr vorbeizufahren. Das hat er,
auch wenn man seine eigene Darstellung der Beurteilung zu Grunde legen
will, jedenfalls nicht getan, und darin liegt sein Verschulden. Dieses
Verschulden steht aber auch im ursächlichen Zusammenhang mit dem
Unfall. Nach dieser Richtung hatte der Kläger ursprünglich behauptet,
das Automobil habe seine Ehesrau überfahren. Es ist fiat, dass bei dieser
Sachlage der Kausalzusammenhang zwischen Verschulden zu schnellem Fuhren
und Unfall gegeben ware. Die Vorinstanz hat jedoch eine Feststeliung nach
dieser Richtung unterlassen; sie bezeichnet lediglich die Darstellung des
Klägers, auf Grund der Beweiswürdigung Zeugenaussagen und Expertise -,
als die wahrscheinlichere. Es ist indessen nicht nötig, eine Feststellung
nach dieser Richtung zu treffen oder, unter Rückweisung der Akten,
durch die Vorinstanz treffen zu lassen. Denn auch wenn die Darstellung
des Beklagten richtig ist: dass nämlich Frau Haas nicht vom Automobil
überfahren, sondern von den Kühen überranut und getreten worden sei, ist
der Kausalzusammenhang zwischen dem zu schnellen Fahren und dem Unfall
gegeben; das Scheuwerden und Ausreissen der Kühe, das die unmittelbare
Ursache der Verletzungen der Frau Haas bildet, wäre aller Vorausficht
nach nicht eingetreten ohne die zu rasche Annäherung des Automobils;
dieses zu rasche Heranfahren lässt sich nicht wegdenken, ohne dass
auch der Unfall weggedacht wird. Denn das rasche Anfahren bewirkte das
Durchbrennen der Tiere und mit diesem stand das Umwerfen und Ver-letzen
der Tierhalterin in einem natürlichen Zusammenhang Wenn diese letztere
Folge auch nicht voraus-gesehen werden konnte, so haftet der Beklagte
trotzdem für dieselbe, da die erste Folge der Tak, der hastungsbegründende
Vorgang, nämlich das Durchbrennen der Tiere, jedenfalls voraus-

420 Givilrechtspflege.

sehbar war. (Vergl. A. S. XXIX, 2, S. 278 ff. Erw. 4, Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Mai 1903, i. S. de Frise c. Feidau.)

3. Jst so die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Folgen des Unfalls
vorhanden, so ist bezüglich der einzelnen Posten der Klage, soweit
sie von der Vorinstanz zugesprochen worden find, zu bemerken, dass eine
besondere Anfechtung des Urteils durch den Beklagten nach dieser Richtung
nicht stattgefundenchat Dagegen bedarf noch das vierte Klagebegehren,
hinsichtlich dessen der Klager als Berufungskläger auftritt, ber
Erörterung. Mit diesem Klagebegehren verlangt der Kläger Zusprechung einer
angemessenen Geldsumme nach Art. 54 OM. Vor den kantonalen Jnstanzen hatte
er zur Begründung seines Begehrens lediglich ausgeführt, es falle dem
Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last. In seiner Berufungsschrift macht
er als besondere Umstände, die den Zusprnch einer angemessenen Geldsumme
rechtfertigen sollen, geltend: die beidseitigen Vermögensverhältnisse,
den mit dem Spitalausenthalt der Frau Hans verbundenen Zwang und die
erlittenen Schmerzen im Spiral und nachher. Alle diese Momente sind
vor den Vorinstanzen nicht vorgebracht worden und daher, auch wenn sie
zum Teil aus den Akten ersichtlich sein mögen, als neue Tatsachen- im
Sinne des Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OG zu bezeichnen und somit vom Bundesgericht nicht
zu berücksichtigen Als tatsächliches Fundatnent dieses Klagebegehrens
bleibt also nur die behauptete grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Auch
in dieser Hinsicht ist aber der Vorinstans, die das Vorhandensein einer
groben Fahrlässigkeit ablehnt, beizustimmen. Die Vorinstanz führt nach
dieser Richtung aus: der Beklagte habe frühzeitig die Warnungssignale
abgegeben; im Mom-ente, da er verfuhr, habe er freie Bahn gehabt; sein
Verschulden, das in dem zu raschen Fahren liegt-, würde für sich allein
den Schaden nicht verursacht haben, wenn die beiden Kiihe nicht von
einer ältern Frau geführt worden wären, die ihrer Obliegenheit nicht
gewachsen war". Auch müsse es als ein ausnahmsweiser Zufall betrachtet
werden, dass die Tiere gerade nach der Richtung hin aus-rissen, von
ber, das sie aufregende Geräusch herkam. Soweit in diesen Ausführungen
Feststellungen tatsächlicher Natur liegen, sind sie nichts weniger als
aktenwidrigIII. Obligationenrecht. N° 62. 421

und daher für das Bundesgericht verbindlich; daraus folgt aber auch
ohne weiteres die Ablehnung der Annahme eines groben Verschuldens des
Veklagtenz eine grobe Fahrlässigkeit läge nur vor bei Ausserachtlassen
jeder Vorsichtsmassregel und nnsinnigem, brutalem Darauflosfahren;
hievon kann aber in diesem Falle nicht gesprochen werden; gewisse
Vorsichtsmassregeln, wenn auch nicht genügende, sind vom Beklagten
immerhin angeordnet worden. Die Gefahr des Durchbrennens war speziell
bei Kühen auch nicht derart, dass sie ohne besondere Überlegung auch
für den Mindersorgfältigen erkennbar war, in die Augen sprang.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien
werden abgewiesen, und es wird damit das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 24. Mai 1905 in allen Teilen bestätigt.

62. guten vom 22. Heptember 1905 in Sachen game. Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Meier, Bekl. u. Ver-Bett

Fennidaneelcennung; Unverbizedlichkeit wegen Betruges ? Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR.

A. Durch Urteil vom 12. Mai 1905 hat das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft erkannt:

Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 24. Januar 1905, lautend:

1. Der Vertrag vom 29. Dezember 1899, wodurch die Klägerin anerkannt hat,
den Beklagten 2906 Fr. 75 W. samt Zins zu 4 0/0 vom 1. Januar 1900 an
schuldig zu sein, wird für die Klägerin als rechtsunverbindlich erklärt.

2. Der Beklagte Matthäns Meter wird verurteilt, an die Klägerin den
von ihr bezahlten Zinsbetrag samt Kosten von zusammen 471 Fr. 75
Cts. zurückzubezahlen, wird in Bezug auf Dispositiv 2 bestätigt,
in Bezug aus Dispositin 1 aufgehoben und dahin abgeändert, dass die
Schuldanerkennung vom 29. Dezember 1899 geschützt, dagegen ihre Fällig-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 416
Datum : 15. September 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 416
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 418 Civilrechlsispflege . 81. gettar vom 15. September 1905 in Sachen Haue-, Kl.


Gesetzesregister
OG: 80
OR: 24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
53 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • automobil • zins • vorinstanz • bundesgericht • grobe fahrlässigkeit • kausalzusammenhang • schadenersatz • rechtsbegehren • treffen • mass • aufregung • solothurn • druck • begründung des entscheids • strasse • abweisung • anschreibung • wille • schaden
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