400 Civxlrechtspflege.

Besitz eines Schlüssels war, was nach der gesamten Aktenlage allerdings
anzunehmen ist, so hatte er denselben entweder von jeher besessen, ohne
dass er etwa mit Rücksicht auf die Pfandbestellnng zu dessen Gebrauch
ermächtigt worden wäre, oder aber er hatte sich denselben seit der
vermeintlichen Psandbestellung heimlich anfertigen lassen. In beiden
Fällen kann er sich heute auf den Besitz dieses Schlüssels umsoweniger
Berufen, als er seinen Mieter im Glauben gelassen hatte, er besitze keinen
Schlüssel, was daraus ersichtlich ist, dass er denselben im Januar 1904,
also geraume Zeit nach der angeblichen Psandbestellung ersuchte, ihm
den Kellerschlüssel für zwei bis drei Tage zu überlassen. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 1905 bestätigt

58. Zielen vom 15. Juli 1905 in Sachen Yroz, Bekl. n. Ber.-Kl., gegen
game, Kl. u. Ber.-Bekl.

Schadenersaizkfage wege-re Betrugs {Kauf von Waren in der Absicnt,
sienicht zu bezahlen.). Art 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR; Verhältnis zu Art. 24 eod.

A. Durch Urteil vom 4. April 1905 hat das Obergericht des Kantons Aargau,
Abteilung für Strafsachen, erkannt:

1. Der Beanzeigte Henri Droz wird wegen des Vergebens der Veschädigung
durch Missbrauch des Vertrauens und des Versuchs dieses Vergehens zu einer
korrektionellen Zuchthausstrafe von acht Monaten, wovon die ausgestandene
Hast von 116 Tagen in Abzug zu bringen ist, verurteilt.

2. Die Beanzeigte Frau Anna Droz geb. Bodenmann wird wegen Beihiilse
zu dem von ihrem Ehetnann begangenen Vergehen des Versuchs des
Vertrauensmissbrauchs ausser der ausgestandenen Untersuchungs-haft zu
einer Gesangenschaftsstrafe von vier Wochen verurteilt, und wird die ihr
zugesprochene Entschädigung gestrichen..... Ohligationenrecht. N° 58. 401

3. Der Beanzeigte Henri Droz wird verfällt, dem Anzeiger Jean Moser den
erlittenen Schaden mit 4470 Fr. 50 Cis. nebst Zins à 5 00 seit 22. Oktober
1903, dem Tage der Strafanzeige zu ersetzen.

B. Gegen Dis-positiv 8 dieses Urteils hat der Beklagte rechtzeitig und
sorinrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:

Es sei in Abänderung des mittelst Berufung angesochtenen Urteils des
Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung für Strafsachen, der Anzeiger
Jean Moser mit seinen Entschädigungsbegehren abzuweisen.

C. Im heutigen Termine haben sich die Parteien nicht vertreten lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger verkaufte dem Beklagten vom Mai bis Juli 1902 zu mehreren
Malen Tuchwaren. Der Beklagte hatte mit einer Bestellung von zirka
200 Fr. begonnen, hatte aber in der Folge immer grössere Bestellungen
gemacht, zuerst für zii-fa 500 Fr dann für zirka 1500 Fr. und endlich
(unterm 10/19. Juli) für 4530 Fr. 50 Cis. Dabei war nach Vereinbarung der
Kaufpreis einer jeden Sendung immer bei Ablieferung der nächsten Sendung
nachgenommen wornen. Die Waren hatte der Beklagte jeweilen sofort nach
Empfang gegen baar weiter verkauft Der Kaufpreis der letzten Sendung wäre
innert 30 Tagen zu zahlen gewesen. Droz ersuchie aber um Stundung bis
auf 90 Tage, und der Kläger ging hieraus ein. Am 1. September bestellte
der Beklagte beim Kläger weitere Waren im Werte von 12,000 13,000
Fr. und stellte dabei in Aussicht, dass er bei Empfang dieser Waren
den Preis der letzten Sendung von zirka 4500 Fr. zahlen werde. Diese am
1. September bestellten Waren sind indessen nicht mehr geliefert worden,
da der Kläger inzwischen erfahren hatte, dass der Beklagte schon seit
April 1902 fruchtlos ansgepsändet fei.

Wegen der hievor geschilderten Handlungsweise des Beklagten erging das
sub A hievor wiedergegebene Urteil. Im Strasprozesse gab der Beklagie zu,
dem Kläger restanzlich 4470 Fr. 50 Cis. schuldig zu sein.

2. Die Vorinstanz hat den Beklagten aus dem Grunde zur Zahlung von 4470
Fr. 50 Cis. nebst Zins an den Klager ver-

!

402 Civilrechtspflege.

urteilt, weil der Beklagte den Kläger durch Vertrauensmissbrauch Im Sinne
des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes um diesen Betrag geschädigt habe.

Nun kann zunächst nicht bezweifelt werden, dass das vom aarg. Richter
als Vertrauensmissbrauch qualifizierte Vorgehen desBeklagten zugleich
eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR, und zwar ein
Betrug war, und dass dieselbe den Beklagten daher, eben auf Grund von
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR, zu Schadenersatz verpflichtete, ganz abgesehen davon, dass sie
nach Art.24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR auch zur Anfechtung des Kausvertrages (vergl. Crwagung 4
hienach) hätte führen können. Denn ein Betrug liegt nicht nur dann vor,
wenn eine Täuschung über eine Tatsache durch Erregung eines Irrtums
erfolgt, sondern auch dann, wenn ein schon vorhandener Irrtum, sei es
durch positive Handlungen, sei es durch Unterlassungen, unterhalten wird
(vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXII, S. 487).

Jm vorliegenden Falle hat allerdings der Beklagte den Kläger durch
keine positiven falschen Angaben über seine Zahlungsfähigseit zum
Vertragsabschlusse verleitet, und anderseits war er dazu, Ihn von
sich aus über seine schlechte ökonomische Lage aufzuklären, nicht
verpflichtet (vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XIX Nr. 89 Erw. 4; Bd. XXIII
Nr. 83 Erw. 9). Dagegen fehlte beim Beklagten von vorneherein jede
ernstliche Absicht, den VerkäUfer zu bezahlen. Der Beklagte hat
zuerst ganz bescheidene, seinen Verhältnissen entsprechende, dann
aber immer grössere Bestellungen gemacht und den Verkäufer zu deren
Effektuierung jeweilen dadurch veranlasst, dass er ihn ermächtigte, den
Betrag der letzten, kleinern Sendung aus der neuen, grössern Lieferung
nachzunehmen. Die Zahlung der kleinern Faktur diente dermassen stets
dazu, den ungedeckten Kredit noch zu erhöhen. Der Veklagte hat somit
dem Kläger ernstliche Käufe zu dem Zwecke vorgespiegelt, um sich in
den Besitz von Waren zu setzen, die er nur unter der Voraussetzung
zu zahlen beabsichtigte, dass ihm in noch grösserem Masse, und zwar
immer ohne Deckung, kreditiert werde, woraus er kein Recht hatte. Für
den Fall der Verweigerung neuen erhöhten Kredites beabsichtigte er,
die letzte Lieferung einfach unbezahlt zu lassen. Diese Absicht ist der
Absicht, eine bestimmte Lieferung Überhaupt nicht zu bezahlen, mindestens
gleichzustellen; sie ist sogar inso-lll. Ohligationenrecht. N° 58. 403

fern noch gravierender, als sie in quantitativer Hinsicht naturgemäss
unbegrenzt ist. Wer aber Waren kauft, die er nicht zu zahlen beabsichtigt,
begeht einen Betrug; denn er weiss, dass der Verkäuser glaubt, die Ware
werde bezahlt, und gerade dieser Irrtum des Verkaufers ist es, welchen
er unterhält und ausnützt. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in
Strassachen, Bd. XXIV, S. 216 fs., Olshausen, Kommentar § 263 Anm. 11 a,
Binding, Lehrbuch II, S. 183.

3. Qualifiziert sich also das Vorgehen des Beklagten in der Tat als Betrug
und somit als widerrechtliche Handlung im Sinne von Ole LBD OR, so musste,
sofern im Strafprozess zugleich auch die Entschädigungsforderung des
Klägers zu beurteilen war, der Beklagte zur Zahlung desjenigen Betrages
an den Kläger verurteilt worden, um welchen der Kläger durch das letzte,
einseitig erfüllte Kaufgeschäst geschädigt worden ist.

Eine Schädigung des Klägers erscheint nun nicht etwa deshalb als
ausgeschlossen, weil der Kläger als Gegenwert der von ihm gelieferten und
nicht wieder zu erlangendeu Ware die Kaufpreisforderung besitzt; denn es
steht fest, dass der Beklagte zahlungsunfähig und diese Forderung daher so
gut wie wertlos ist. Dagegen könnte es allerdings fraglich erscheinen,
ob der dem Kläger aus dem Abschluss und der einseitigen Erfüllung
des Kausvertrages erwachsene Schaden wirklich, wie die Vorinstanz
annimmt, die Höhe des Kaufpreises erreiche, oder ob dieser Schaden
nicht vielmehr nur in dem Selbstkostenpreise der Ware bestehe; denn
nur um diesen Betrag wäre allem Anschein nach das Vermögen des Klägers
bei Nichtabschluss des Kaufvertrages grösser als es jetzt ist. Allein
da der Beklagte ausdrücklich zugegeben hat, dem Kläger den Betrag von
4470 Fr. 50 Cis. schuldig zu sein, womit er übrigens stillschweigend
auch die zugesprochenen Zinsen, welche noch weniger betragen als dem
Stuudungsabkommen entsprechen würde, anerkannt hat, so musste der·
Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger verurteilt, bezw. bei
der Anerkennung desselben behaftet werden, vorausgesetzt immerhin, was
aber vorn Bundesgericht als Bernfungsinstauz nicht zu überdrüer ist,
dass die Voriustanz als Strafgericht hier lompetent war. Es könnte sich
also höchstens noch um die Frage handeln, ob der Betrag von 4470 Fr. 50
Cts· mit der richtigen oder mit einer anrich-

404 Civilrechts pflege.

tigen Begründung zugesprochen worden sei, nicht aber, ob derselbe dem
Kläger überhaupt zuzusprechen war.

4. Dass die Handlungsweise des Beklagten sich offenbar auch als
Civilbetrng im Sinne von Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR hätte qualifizieren lassen, d. h. dem
Kläger das Recht der Anfechtung des Vertrags gegeben hätte, ist für den
vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Der durch einen Betrug im Sinne
von am. 24 OR Geschädigte hat allerdings von Gesetzes wegen in erster
Linie ein Anfechtungsrecht. Wo aber dieses Anfechtungsrecht durch nicht
rechtzeitige Geltendmachung desselben verwirkt ist (nergl. Art. 28 DN),
oder wo dasselbe, wie in easu, zu keinem praktischen Resultate führen
würde (weil die gelieferte Ware sich nicht mehr beim Beklagten befindet),
bleibt es dem Betrogenen unbenommen, die Kaufpreisforderung oder einen
auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR gegründeten Schadenersatzanspruch geltend zu machen
(vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXI], S. 485). Dem Kläger wäre daher auch
abgesehen von der beklagtischen Anerkennung der Betrag von 4470 Fr. 50
Cfs. aus dem Grunde zuzusprechen, weil derselbe den Kaufpreis von Waren
darstellt, welche der Kläger dem Beklagten in Erfüllung eines vom Kläger
nicht angefochtenen und daher vollgültigen Kausvertrages geliefert hat.

5. Darin schliesslich, dass die vom Beklagten erhobene Gegenforderung
wegen Nichtesfektuierung der letzten Bestellung für 12,000 13,000
Fr. von der Vorinstanz mangels näherer Präzisierung Und Begründung
auf den Civilweg verwiesen wurde, während die Forderung des Klägers im
Adhäsionsprozess erledigt wurde, kann eine Verletzung von Bundesrecht aus
dem Grunde nicht gefunden werden, weil für die Frage, ob ein Anspruch im
Adhäsionsprozesfe zu erledigen oder auf den Civilweg zu verweisen sei,
ausschliesslich kantonales Recht gilt. Es liegt übrigens aus der Hand,
dass die Forderung des Klägers liquid, die Gegensaderung des Beklagten
aber höchst illiqnid war.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-gerichie des Kantons
Aargau, Abteilung für Strafsachen, vom 4. April 1905, soweit angefochten,
bestätigtHI. Obligationenrecht. N° 59. 405

59. Arrét du 18 juillet 1905, dans la cause Descombes, déf. et rec.,
contre Rosenband, dem. et im.

Action en dommages intérets pour Iésion corporene. Art. _50, b 51 58
GO. Fante du défendeur et faute egale de la v1ctune. 'Principes concernant
le tan): de réduction pour l'allocauon

d'un capital.

A. Le 29 mai 1901, à 5 3/,i heures de l'après midi, Mélanie Rosenband,
étudiante en chimie, à, Genève, se dirigeant à bicyclette du cöté de
Vésenazsilongeait le trottmr sud du quai des Eaux-Vives, à Genève,
a dreite de la route, en venant de la ville ; la partie nord du qual,
a la gauche de le. cycliste, se trouvait en réparatien; un reuleeu
compi-es.seur y était en activité. Demoiselle Rosenband suivalt a 3 ou 4
mètres de distance un autre cycliste, le s1eur Meyer.. A ce méme moment
arrivait, en sens inverse, sur le quai le landau de sieur Fischer, attelé
de deux chevaux et .condmt par son cocher, le recourant Descombes ; dans
la. volture se sstrouvaient dame Fischer et d'autres dames. ?Arrivé a
'un certain point du quai, dont il avait, jusque la, tenu le coté nord,
la droite du cocher, à. la hauteur (lu débonohé d'une rue de traverse,
dite rue de Roveray,l'équ1page arrlva devant un chevalet de 70 cm. de
long, placé entravers de la moitié nord de la voie cerossable, portant
l'éenteau: e Au pas, attention au rouleau compresseur . Le dit rouleau
ne se trouvait, cependant, qn'à plus de 70 mètres au dela, et roulait
comme l'éqnipage du còté de la ville. En presence de cet écriteau,
le cocher dirigea son attelage sur le coté sud de la route, 53. sa
gauche. Quelque trente mètres .plus 10m, toujours dn còté sud, où
l'attelage avait contlnue a avancer, stationnait un char de laitier,
attelé d'un cheval. ,Au. moment où le landau dépassait ce char les
cyclistes arm/ment. Demoiselle Rosenband voulut, à I'exemple de son
compagnon, qui y avait réussi sans obstacle, passer entre léqm-page
et le char; elle per-dir l'equ1hbre, tomba et les reues de derrière du
law-lau lui passèrent sur le corps. Elle ent une
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 400
Datum : 02. Mai 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 400
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 400 Civxlrechtspflege. Besitz eines Schlüssels war, was nach der gesamten Aktenlage


Gesetzesregister
OR: 24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • betrug • tag • weiler • bundesgericht • aargau • besteller • kaufpreis • zahl • verurteilter • schaden • lieferung • vorinstanz • strafsache • irrtum • empfang • zins • frage • vertragsabschluss • entscheid
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