362 cinlrechtsptlege.

desgerichts, sich über die Streitwertangabe des Berufungsklägekz vernehmen
zu lassen, hat der Vertreter der Berufungsbeklagten die Erklärung
abgegeben, er sei bei Einleitung der Klage von deramtlichen Schatzung des
Betreibungsamtes (·1498 Fr. 00 @@.) ausgegangen und habe weder vor erster
noch vor zweiter Instanz einen andern Standpunkt eingenommen; jedenfalls
konne non einem Wert von 4000 Fr. und darüber nicht gesprochen werden,
nachdem die Gegenpartei selbst vor Bezirksgericht den Wert des Mobiliars
aus 2500 3000 Fr. angegeben habe; in Erwägung:

Da die Berufungsbeklagte die Streitwertangabe des Berufungsklägers
bestreitet, so hat das Bundesgericht über den Streitwert nach freiem
Ermessen zu entscheiden (Art. 53 , Abs..3 OG). Nun darf dabei allerdings
nicht auf die betreibungsamtliche Schatzung der Streitgegenstände von
1498 Fr. 50 Ets. abgestellt werden; denn aus den Akten geht hervor,
dass auch die Berufungsbeklagte (Klägerin) denselben tatsächlich einen
1500 Fr. über-steigenden

Wert beimisst, indem sie ihren Anspruch gegen Bezahlung dieses

Betrag-es nicht hat aufgeben wollen. Dagegen ist der Berufungskläger
bei der vor erster Instanz abgegebenen Erklärung, dass der Wert des
streitigen Mobiliars 2500 3000 Fr. betrage, zu behaften, d. h. es kann
seine nachträgliche Höherbewertung desselben, wie die Berufungsbeklagte
zutreffend einwendet, nicht beruckstchtigts werden. Übrigens erscheint es
gewiss als unwahrscheinlich, dass der effektive Wert der Gegenstände die
betreibungsamtliche Schatz-ungwelche immerhin als objektiver Anhaltspunkt
für den richterlichen Entscheid wesentlich in Betracht f&llt, um mehr
als das Doppelte übersteigen sollte. Erreicht aber somit der vorliegende
Streitwert den Betrag von 4000 Fr. nicht, so hätte der Beklagte seiner
Berufungserklärung gemäss Art. 67 Abs. 4 OG eine sie Begrun= dende
Rechtsschrift beilegen sollen. Die Unterlassung dieser Rechtsvorkehr
hat nach feststehender Praxis die Rechtsunwirksamkeit der eingelegten
Berufung zur Folge; si--

erkannt:

Aus die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

Vergl. auch Nr. 32.

Lausanne. Imp. Georges Bride] & CivCIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE
LA JUSTICE CIVILE

I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation.

53. glitt-Eil vom 4. Juli 1905 in Sachen Gemeinde (Tantum) goal,
Expropriatin u. Rekurrentin, gegen HetufialbahngeselllchafL Expropriantin
u. Rekursbeklagte.

?erfahren vor Bundesgericht in Expropriationsszîreitigkeitm. Bedeutung
der vorbehaltlosen Annahme des Urteilsante'ages der Insiruk--
tionskommission dee-roh eine Partei. Art. 37 Emma-Ges. Entschägung
fü?" Erschwerung der Waldbewirtschaftung (müteest Holze'itten )
durch eine Strasseeebahn. Kazesalzusammenhang zwischen Empropriation
una! Schaden. Natur der Beistrechte hack Glarner Reefer. -Vorhandensein
um; Mass des Schadens : StM-img des Bemdesgerichts zu seinen Experten.

Das Bundesgericht hat auf Grundlage des Urteilsantrnges der
Jnstruktionskommission

vom 18. Februar 1905 mit folgenden Zusatz-Im

A. Der Urteilsantrag der Jnstruktionskommission geht dahin: 1. Der
Rekurs der Erpropriatin wird in dem Sinne als begründet erklärt und der
Entscheid der Schätzungskommission vom 27.-Mai 1904 dahin abgeändert,
dass die Expropriantin ver-

pflichtet wird, der Expropriatin für Beeinträchtigung und Er-

schwerung des Reistbetriebes die Summe von 7100 Fr. zu be-

' zahlen.

XXX:, 2. 4905 25

364 Givilrechtspflege.

2 Die Erpropriantin wird bei ihren Erklärungen betr. ZU-

än e und Laderampen behaftet. . g 33 Die weitergehenden Forderungen
der Erpropriatm werden

abkvgsisillübrigen (Dif-poi. 1, 2, 3, 4, ss6) hat es beim Endtscheid
der Schätzungskommission vom 27. Mai 1904 sein BewenRenk B. Dieser
Urteilsantrag ist von der Expropriatinund 'e nerentin angenommen
worden, nicht aber von der Cxpropriamm 9 la ten. unifiéiuîîîckhegiigen
Verhandlung hat der Vertreter der Emre: ' ' t: Wing; bszänxifszusprechem
die Erpropriantin sei für behaupteten oder wirklichen Schaden,
den die Expropriatin in der Benutzung des Waldes erleide, nicht
entschädignngspflichtig; . 2. eventuell sei auszusprechen, der
Expropriatin erwachse kein Schaden, oder doch nicht der von den
bundesgerichtltchen Etverten angenommene Schaden wofür Oberexperttse
angerufen werd; und es sei die Entschädigung von 4294 FrszJö Ets. (tunII
der ExpertenanträgO aus diesem Grunde zu streichen, even ue

du ierens _ ' 311 Pf dii Entschädigung von 2056 Fr. 85 sei um 50 0/0
herab-

zusFFIPosten von 285 Fr. für Erschwerung des Fadens und von 463 Fr. 15
Cis. zur Aufrundung zc. erklart er nicht anzusechzecw

D. Der Vertreter der Expropriatin stellt den Antrag, der ekurs der
Erpropriatin sei im vollen Umfange gutznhetizen, --

in Erwägung:

i. Dem Begehren der Expropriatin um vollständige Guthegszugiigx aller
ihrer Rekursbegehren kann nicht stattgegeben werden, ;; in Expropriatin
Annahme des Urteilsantrages, der ihre Begehrrelung einzelnen Punkten,
so speziell das Begehren um Sichegkemmeg abgewiesen hat, erklärt hat und
nun hieran nicht gut}; otra es kann ; denn die vorbehaltslos erfolgte
Annahme des llrtei an aid; durch eine Partei bindet diese Partei an den
UrtettsauxrggBum dann, wenn die Gegenpartei ihn nicht annimmt, und a

desgericht hat alsdann als Rekursinstanz nicht mehr im genza?

Umfange, sondern nur insoweit, als der Urteitsantrag nicht an-I. Abtretung
von Privatrechten. N° 53. 365

genommen isf, in die Prüfung der sParteibegehren einzutreten Der
Beurteilung des Bundesgerichts unterliegt hienach nur noch das Begehren
Inn Entschädigung wegen Erschwerung und Beschränkung der Bewirtschastung
des der Expropriatin gehörenden Waldes infolge des Baues und Betriebes der
Bahn *, das von der Schätzungskommission abgewiesen worden ist und dessen
Gutheissung die Jnstruktionskommission im Betrage von 7100 Fr. beantragt,
wogegen die Erpropriantin die in Fakt. C mitgeteilten Anträge stellt-

2. In tatsächlicher Beziehung ist über diesen Punkt aus den Akten
hervorzuheben: Durch Landsgemeindebeschluss vom 3. Mai 1903 wurde der
Sernftalbahngesellschaft die Konzession zur Benutzung eines Teiles
der Landstrasse von Schwanden nach (Elm erteilt zum Bau und Betrieb
einer schmaispurigen Eisenbahn, die diese Orte verbinden sollte. Die
Landstrasse, die nach dem kantonalen Strassengesetze vom 6. Mai 1883
in die I. Klasse gehört, läuft dein rechten Ufer der Sernf entlang
und durchschneidet den untern Teil der Bergabhänge, die grösstenteils
mit Waldungen bestanden find; diese gehören teils Privateii, teils
Korporationen, u. a. der Korporation (Tagwe) Soul. Der Waldbetrieb
in diesen Waldungen ist durch eine Übereinkunft vom Jahre 1833, zum
Schutze der Strage, geregelt, wonach das Holz nur während dreijährigen
Perioden nach einer Zwischenzeit von je siinfundzwanzig Jahren gefällt,
in der Zwischenzeit dagegen nur dürres oder durch Sturm und Steinbrüche
umgeworfenes Holz weggehauen werden darf. Die Holzabfuhr geschieht
durch sog. Holzritte, eine Art Wege, die den Berghang abwärts bis zur
Landstrasse taufen und auf denen das Holz auf die Strasse geschafft wird,
von wo es zu einem Lagerplatz oder zu seinem Bestimmungsort verbracht
wird. Über diese Holzritte bestimmt das Glatner Forstgesetz in Art. 29:
An denjenigen Quem... wo die Holzritte über die Landstrasse oder über
andere Wegsameu, die nach Bergen und Gütern gehen, führen, soll nur im
Utotsacl gereisiet werden mögen und wenn solches geschieht, von denen,
so reisten, genugsame Wächter ausgestellt werden, welche die durch-

* Vel-gl. Dispos. l des Urteilsantrag'es. (Anm. d. Red. f. Palu'.)

366 Civilrechtspnege.

gehenden Personen warnen und den obern das Zeichen geben dass sie aufhören
zu rcisten. (Folgt Bussenandrohung.) Art. 49 des kant. Strassengesetzes
sodann bestimmt: An der Strasse sollen feine neuen Holzritte.... geöffnet
werden. Bei den bereits bestehenden sollen, wenn sie benutzt werden
müssen, jeweilen genugfame Wachen zur Verwarnung der Passierenden und
zum Cinhakt an den Arbeiten aufgestellt werden, Das in die Strasse
{allende Material ist mit möglichster Beförderung zu entfernen und
sind allfällige Beschädigungen an der Strasse sofort zu verbessern
(Folgt Strafund Schadeuersatzandrohung.) Da nach § 3 der Konzession für
die S. T. B. Ges. die freie Fahrbreite der Strasse zwischen dem innern
Rand des bewegten Bahnwagens und dein äussern Strassenrand 4,40 M. oder
der Abstand der innern Schiene vom andern Strassenrand 4,90 M. betragen
sollte, war die Strasse auf einer grossen Strecke zu verbreiteru und zu
diesem Zwecke von der Bahngesellschaft Land der Anstösser zu erwerben. Zu
den Erpropriaten gehört auch die Gemeinde Sool, die eine Kiesgrube und
6 andere Parzelleu, alles Bestandteile ihres Steinschlagwaldgebietes,
abzutreten hat Neben andern, nach dem in Erwägung 1 ausgeführten heute
nicht mehr zu behandelnden Begehren hat die Expropriatin das Begehren
gestellt, die Erpropriantin sei zu verpflichten, die Erpropriatin für die
Erschwerung und Beschränkung in der Bewirtschaftung und Nutzbarmachung
der Wälder und Rechtsamen, welche durch die für die Betriebssicherheit
der Bahn geltenden besondern gesetzlichen Vorschriften verursacht wird,
sowie für die daraus entstehende Jnkonoenienz voll zu entschädigen. Die
bundesgerichtlichen Experten haben die durch den Bahnbetrteb entstehenden
Mehr-kosten der Waldbewirtschastung auf 7100 Fr. geschätzt und die
Jnstruktionskommission beantragt Zusprechuug dieses Betrages·. Hierum
dreht sich, nach dem in Erwägung 1 gesagten, heute noch der Streit.

3. Vorerst kann nun die Existenz einer Erschwerung und Beschränkung der
Waldbewirtschaftung der Erpropriatin nach 'dem eingehend und treffeud
begründeten Gutachten der bundesgerichtltchekl Experten ernstlich nicht
bestritten werden. Dagegen stellt sich IRS Expropriantin in erster
Linie auf den Standpunkt, der Expropriatin stehe kein Prioatrecht an
der kantonalen Landstrasse zu; WI. Abtretung von Privatrechten. N° 53. 867

Waldeigentümer müsse jeden vermehrten Verkehr auf der Landstrasse
dulden, ohne zu einer Entschädigung berechtigt zu sein; der Staat
könne die Strasse überhaupt nach seinem Belieben verändern, ohne dass
daraus ein Entschädigungsanspruch der Anstösser entspringe; demzufolge
könne auch die Bahngesellschaft, die gemäss ihrer Konzession in die
Rechte des Staates eingetreten sei, für die Benutzung der Strasse
nicht zu einer Entschädigung verhalten werden; eventuell müsse sich
die Erpropriatin mit ihren Entschädigungsansprüchen an den Staat
halten, der die Konzeision ohne Vorbehalt der Rechte Dritter erteilt
habe. Vorerft erscheint nun dieser Standpunkt rechtsirrtitmlich Indem
em. 49 des kaut. Strassengesetzes nur die Errichtung neuer Holzritte
verbietet, dagegen die vor seinem Inkrafttreten bestehenden ausdrücklich
vorbehält und nur die Art und Weise der Benutzung derselben näher
regelt, anerkennt er ein besonderes Recht an der Benutzung dieser
Ritte. Die Waldeigentümer, die für die Holzritte die Strasse beWhen,
haben nicht allein das jedem zustehende Recht der Benutzung der Strasse
im Rahmen des öffentlichen Rechts, unter Beobachtung der polizeilichen
und Verwaltungsvorschriften; sie haben nicht allein, wie jeder andere
an die Strasse ansiosseude Waldeigentümer, das Recht, die Strasse zur
Holzablagerung zu benutzen, sondern sie haben ein besonderes Recht,
die Strasse für die Holzritte zu benutzen, und dieses Recht kann nicht
anders denn als Privatrecht konstruiert werden. (Vergl. übrigens auch
den von beiden Parteien angenommenen Urteilsantrag vom 4. September 1901
in Sachen V. S. B. gegen Ortsgemeinde Wallenstadt, wo die Reistrechte
am Wallensee ebenfalls als Privatrechte erklärt wurden.) Da nun
nach dem Inhalte des Gutachtens der bundesgerichtlichen Erperten
nicht bestritten werden kann, dass durch den Eisenbahnbetrieb eine
Erschwerung dieses privaten Benutzungsrechtes der Erpropriatin entsteht,
folglich eine partielle Erpropriation desselben stattfindet, ist die
Erpropriantin eutschädigungspslichtig. Ihr Standpunkt, es fehle ihr die
Passivlegitimation, allfällige Entschädigungsanspriiche seien gegen den
Staat geltend zu machen, ist unhaltbar; der Entschädigungsanspruch wird
hergeleitet aus der Expropriation und muss daher gerichtet werden gegen
den Unternehmer, dem das Recht abgetreten

368 Civilrechtspflege.

wird. Und da nun die Erpropriatin nicht nur Eigentums-, fondern
auch die genannten Benutzungsrechte teilweise abtritt, ist sie
entschädigungsberechtigt.

4. Zum gleichen Resultat führt aber auch folgende Betrachtung; Es ist
unbestreitbar, dass die Erschwerung der Waldbewirtschaftung eine Folge
der Erpropriation ist. Allerdings ist sie nicht eine direkte Folge der
Abtretung, der dadurch hervorgebrachten Verkleinerung des Eigentums
der Expropriatin; aber sie ergibt sich daraus, dass nunmehr auf der
Strasse die Bahn gebaut wurde und benutzt wird, also aus dem Betrieb
des Unternehmens, dem die Abtretung diante. Ohne die Abretung von Land
der Erwopriatin wäre Bau und Betrieb der Bahn gemäss Konzession für die
Expropriantin, § 3, unmöglich gewesen; für den Bau und Betrieb der Bahn
musste somit die Expropriantin Land der Erpropriatin erwerben, und wenn
nun die Erschwerung Und Beschränkung der Waldbewirtschaftung durch den
Bahnbetrieb stattfindet, so steht sie im mittelbaren Zusammenhang mit
der Experpriation. Dieser mittelbare Zusammenhang genügt aber, nach der
neuern Praxis des Bundesgerichts (vergl. jpeg,. Urteil vom 31.Januar
1905 in Sachen S. 23 B. gegen Honegger *), nm den Exproproprianten
entschädigungspslichtig auf Grund des Art. 6 Erim-Ges. zu erklären. Die
Entschädigungspslicht besteht für jeden Schaden, der entsteht infolge
der Anlage, für welche die Exprepriation verlangt wurde und der
nicht entstanden wäre ohne das Hinzutreten der Expropriation Diese
Voraussetzungen treffen hier zu: Der Schaden leitet sich her aus dem Bau
und Betrieb der Bahn; für diesen Bau und Betrieb ist die Erpropriation
verlangt worden, und endlich hätte die Bahn nicht gebaut werden können
und wäre folglich der Schaden nicht eingetreten ohne die Erwopriation
des Landes der Erpropriatin; denn ohne diese E).-propria: tion hätte
die Strasse nicht die in der Konzession verlangte Breite erhalten Das
rechtsirrtümliche in der Argumentation der Erwopriantin besteht darin,
dass sie davon ausgeht, es handle sich um eine Strasse, die and},
nebenbei, zu Eisenbahnzwecken benutzt merde, während es sich umgekehrt
verhält, soweit die Beziehungen von Erpropriantin und Erpropriatin in
Frage stehen.

* Oben Nr. L. S. 1 H. (Anm. d. Red.)". Publ.)

I. Abtretung Von Privatrechten. N° 53. 369

5. In zweiter Linie macht die Expropriantin geltend, ein Schaden entstehe
der Expropriatin überhaupt nicht, eventuell jedenfalls nicht in dem
Masse, wie die bundesgerichtlichen (Experten annehmeu; sie ruft hiesür
Qberexpertise an. Allein das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten
ist derart trefflich und eingehend begründet und rührt von so anerkannten
Fachmännern her, dass diese Bemängelungen durchaus unstichhaltig
erscheinen. Was das Mass der Erschwerung betrifft, so handelt es sich
hier im wesentlichen um Schätzungsfragety zu deren Entscheidung in
erster Linie Sachverständige berufen sind. Das Bundesgericht hat das
Gutachten seiner Experten nur daraufhin zu prüfen, ob es von richtigen
rechtlichen Gesichtspunkten ausgeht und ob die Experten alle in Betracht
kommenden Momente gehörig gewürdigt haben: und da nun das Gutachten nach
dieser Richtung zu keiner BeanstanHung Anlass gibt, ist dessen Schlüssen
schlechthin beizutreten; --

erkannt: Der Urteilsantrag wird zum Urteil erhoben.

II. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
I'exploitation des fabriques.

Vergl. Nr. 80.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 363
Datum : 04. Juli 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 363
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 362 cinlrechtsptlege. desgerichts, sich über die Streitwertangabe des Berufungsklägekz


Gesetzesregister
OG: 53  67
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • schaden • benutzung • wert • holz • waldbewirtschaftung • mass • betreibungsamt • wald • beklagter • eigentum • gemeinde • streitwert • unternehmung • zahl • distanz • entscheid • examinator • sachverständiger • berechnung
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