322 Civilrechtspflege.

l'art. 7 de la. loi fédérale, interpretation conforme à celle qu'en
a donné la Cour de J ustice civile et qui doit étre maintenue,
que l'epplication de l'art. 7 relève uniquement des autorités
administratives. La. maison recourante ne peut donc déduire de cette
disposition legale aucun droit qui lui per. mette de faire annuler,
per jugement, les marques du defendem, à raison du défaut de qualit-és
de celui-ci; cette con. clusion don donc étre rejetée.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce: Le recours en reforme
de Russ-Suchard & (}ie est déclaré mal fonde et l'arrét de la Cour de
Justice civile de Genève, du 30 janvier 1905, confirmé.

VII. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

47· Arten vom 7. april 1905 in Sachen HOMME-muffe Hamm, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen ESS-giulia, Ki. u. Ber.-Bekl.

Begre'ff der Konkursforderungen; nacie der Konkurseröfimmg mtsinnen-ne
sind nicht solefw. Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
, 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
, 209
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
, 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG. Anfechtung von
Rechtsgeschäften speziell einer Feustpfcmdbestelbmg im Kankurse,
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG. Prinzipan feieeine sen-on bestehende, oder
aber für eine erst neu (mit der Errichtung des Faustpfa-ndes)
eingegangene Schuld? Art. 287 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
SchKG. Deliktspauliana, Art. 288
eod. Anfechtbae'keit eine? Verpfcîeedzmg, weil das dagegen erice-regie
Dmssleheîe Zur Befriedigung einzelner Gläubiger verwendet werden ist ?

A. Durch Urteil vom 22. Dezember 1904 hat das Qbergericht des Kantons
Aargau erkannt:

Die Beklagte ist mit ihrer Appellation abgewiesen.

Das biedurch bestätigte erstinsianzliche Urteil
lautet:VII. Sehuldbetreibung und Konkurs. N° 47. 328

Die Verfügung des Konkursamtes vom 12. Dezember 1903 wird aufgehoben
und das Faustpfandund Retentionsrecht des Klägers an den 105 Ballen
entfetteter Baumwolle für seine Forderung von 9447 Fr. 95 (Cfs. samt
Zins und Spesen geschützt.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Anfrage:

Jn totaler Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (und damit
auch des bezirksgerichtlichen vom 13. Juli 1904) sei die Klage der
Gegenpartei abzuweisen und die angefochtene Kollokationsverfügung der
Konkursverwaktung zu schützen.

C. In der' heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den
Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter des Klägers und der Nebenintervenientin hat auf Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. In dem am 30. September 1903 eröffneten, am 10. Oktober 1903
publizierten Konkurse des Albert Humm, Bleichers, in Zofingen, hat
der Kläger Egg-Sieiner eine Forderung von 9447 Fr. 95 Cfs. geltend
gemacht und hiesür das Faustpfand-s und Retentionsrecht beansprucht
für die im Lagerhaus im Depot befindliche Ware, nämlich 105 Ballen
entfettete Baumwolle-, im Gewichte von 10,335 Kg., gestützt auf einen
Faustpfandvertrag vom 25. August 1903. In der Forderung ist inbegriffen
ein Betrag von 150 Fr. für ein Darlehen, das der Kläger dem Hamm am
1. (oder 3.?) Oktober 1903 gemacht hat. Der Gläubigerausschuss hat diese
letztere Forderung weggewiesen, weil nach der Konkurseröffnung entstanden,
und das Fausipfandrecht bestritten, den Kläger somit für den Resibetrag
seiner Forderung in die V. Klasse verwiesen, mit der Begründung, der
Faustpsandvertrag vom 25. August 1903 sei in einem Momente begrimdet
worden, da die kritische Vermögenslage des Humm bekannt gewesen und zudem
die Begünstigung einzelner Gläubiger erkennbar sei. Gegen diese Verfügung
des Gläubigerausschusses richtet sich die vorliegende Kollokationsklage
des Klägers Egg-Steiner, die von beiden kantonalen Instanzen, wie aus
Fakt. A ersichtlich, in vollem Umfange geschützt worden ist.

324 Givilrechtspflege.

2. Was nun zunächst das Darlehen von 150 Fr. betrifft, fo. ist in
tatsächlicher Beziehung festgestellt, dass der Kläger heat Humm
dieses Darlehen gewährt hat nach der Konkurserössnung, aber vor
der Publikatiou des Konkurses. Die I. Instanz hat dieForderung als
Konkurssorderung zugelassen in der Annahme, der Kläger habe von der
Konkurseröfsnung keine Kenntis gehabt, und in analoger Anwendung-
von Art. 205
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 205 - 1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
1    Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
2    Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
SchKG. DieII. Jnstanz hat sich über diesen Punkt in der
Begründung ihres Urteils nicht besonders ausgesprochen, jedoch mit der
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides im Dispositiv auch die
Entscheidung hierüber bestätigt; es kann daher vorab nicht gesagt werden,
es liege kein Entscheid der II. Instanz über diesen Punkt vor, und zu
einer Rückweisung ist kein Anlass. Zn der Sache selbst sodann ist der
Entscheid der kantonalen Jnstanzen in diesem Punkte rechts-irrtümlich
Jm Konkurse geltend zu machende Forderungen, Konkursforderungen, sind
nur solche Forderungen, die schon im Momente der Konkurserösfnung, vor
dieser, begründet waren; nach Eröffnung des Konkurses können nicht mehr
Konkursforderungen, sondern nur noch Forderungen an den Gemeinschuldner
persönlich entstehen. Dass dem so ist, geht hervor sowohl aus den
Art. 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
, 209
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
und 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
SchKG, welche die Fälligkeit der Forderungen an den
Gemeinschuldner und das Ende des Zinsenlaufes für laufende Forderungen
mit der Konkurserössnung eintreten lassen und die Verrechnung mit erst
nach der Konkurserössnung entstandenen Forderungen eines Schuldners des
Gemeinschuldners ausschliessen, als auch aus Art. 197 eod, wonach alles
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung vorhandeneVermögen die Konkursmasse
bildet, die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient,
in Verbindung mit Art. 204.Abs. 1, wonach der Gemeinschuldner mit Bezug
aus Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, keine Rechtshandlungen
mehr vornehmen darf, und derartige Rechtshandlungen keine Rechte gegen
die Konkursgläubiger begründen Art. 205 game, den die I. Instanz analog
zur Anwendung bringen will, hat mitdieser Frage nichts zu schaffen·
Mit Bezug auf das Darleheu von 150 Fr. ist daher die Klage abzuweisen
und die Berufunggutzuheissen.

3. Was sodann das beanspruchte Faustpfandrecht betrifft, so ist

Yll. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 47. 325

über den von der Bekiagten mit der Einrede der Anfechtbarkeit
nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG angefochtenen Faustpsandvertrag vom
25. August 1903, über dessen Zustandekommen, und über die übrigen
wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten hervorzuheben: Der
Gemeinschuldner Humm stand schon längere Zeit mit der Bank in Zofiugen _
der heutigen Litisdenunziatin des Klägers und Nebenintervenientin -in
Verbindung, in der Weise, dass er bei ihr einen Kontokorrentund einen
sog. Wart-antKredit hatte. Nach der Bilanz vom 30. Juni 1903, die einen
Passivenüberschuss von 50 Fr. 17 Cis. aufwies, belief sich das Guthaben
der Bank aus dem Kontokorrent-Kredit aus 24,211 Frj 90 Cts., dasjenige
aus dem Warrant-Kredit auf 7101 Fr. 35 Cfs. Der letztere, der im November
1902 eröffnet worden war, und bei dem die Warrants der im Lagerhanse des
Klägers deponierten Waren zu Pfand gegeben waren, diente ausschliesslich
zur Deckung einiger versallener Tratten im Gesamtbetrage von zirka 9000
Fr. Am 20. Juli 1903 war eine Tratte der Gebrüder Salomon in Hannover,
im Betrage von 4347 Mk. 85 Pf. = 5360 Fr. 90 Ets vee-fallen. Das Akzept
wurde Hamm von der Bank in Zofingen präsentiert und ging mit Protest
mangels Zahlung zurück. Es folgten nun Verhandlungen des Hamm mit Georüder
Salomon, im Verlause deren Humm sich bereit erklärte, die Wechselschuld
in Waren Baumwolle -zu tilgen. Bei diesen Unterhandlungen wirkte auch
derKläger insofern mit, als die Gebrüder Salomon ihn beauftragten, die
Ware in seinem Lagerhaus für sie in Empfang zu nehmen, und als er (mit
Telegrammeu vom 18. und 19. und Brief vom 19. August 1903) die Gebrüder
Salomon um Prolongatiou ersuchte und ein Arrangement vorschlug. Einer
der Gebrüder Salomon kam hierauf persönlich nach Zosingen; Human wurde
nun in das Burean der Bank in Zosingen gerufen, und es fand dort eine
Unterredung zwischen dem Bankdirektor Richard, Salomon und Hamm statt.
Das Resultat dieser Unterredung war, dass Hamm dem Kläger 105 Ballen :
10,335 Kg. entsettete Baumwolle zu einem Assekuranzwert von 10,000 Fr. zu
Faustpfand in das Lagerhaus übergab und dass der Kläger dagegen dem Hamm
ein Darlehen von 9000 Fr. gewährte. Noch am 25. August 1903 sandte der
Kläger das Darlehen von 9000 Fr. der Bank in Zofingen für

328 Giviirechtspflege.

Rechnung des Humm. Die Bank in Zofingen schrieb hierauf am 26. gl. Mis. an
Human: Wir setzen Sie hieinit in Kenntnis, dass wir Sie im Auftrag
und für Rechnung des Herrn Egg"Steiner, Lagerhaus Bofingen, mit 9000
Fr. val. 25 ct. erkannt haben. Dagegen übt-gaben wir Jhrer Weisung gemäss
dem Vertreter der Gebrüder Salomon in Hannover den Betrag von 3900 ME...,
wofür Sie uns mit 4816 Fr. 75 (Els. val. 25 ct. erkennen wollen. Derselbe
händigte uns Jhr Akzept von 4347 Mk. 85 Ps· per 20. Juli ein, welches wir
Ihnen anbei zu unserer Entlastung überreichen- Der quittierte Wechsel
trug folgende Bescheinigung: Unterzeichneter bescheinigt hiemit namens
der Gebrüder Salomon in Hannover den Gegenwert dieses Wechsels erhalten
zu haben und erklärt hiemit, dass obige Firma an Albert Hunun keine
Forderungen mehr besitzt. (Datum 25. August 1903 Und Unterschrift.) Jn
der Tat hatte die Bank in Zofingen aus dem Darlehen des Klägers den
Wechsel Salomon, unter Abng eines von den Gläubiger-n erlassenen Betrages
von 500 Fr. bezahlt. Im Übrigen wurden die 9000 Fr. wie folgt verwendet:
Die Bank belastete den Humm mit der Zahlung von drei kleinern Wechseln,
die am 31. Juli 1903 fällig gewesen, von der Bank aber nicht protesiiert
worden waren, nämlich (solgl Auszählung); den Restbetrag von 3482 Fr.
50 Cis. schrieb die Bank dem Humm gut.

4. Die Anfechtung der Verpfändung vom 25. August 1903 durch die beklagte
Konkursmasse stützt sich nun in erster Linie darauf: der Kläger habe
bei diesem Rechtsakt als Vertreter oder Strohmann der Bank in Zofingen
gehandelt; in Wirklichkeit habe nicht das Darlehen des Klägers, sondern
die bestehenden Forderungen der Bank an Hamm durch Pfand sichergestellt
werden wollen; es finde daher Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
Biff. 1 SchKG Anwendung Allein der
zweifellos der Beklagten obliegende Beweis für diese Sachdarstellung ist
in keiner Weise erbracht. Nach den Aussagen Humus, der von der Beklagten
angerufen worden istscheint allerdings so viel richtig, dass Bankdirektor
Richard bei der Konstituierung des Faustpfandes eine grosse Rolle
gespielt hat; danach hätte er den Abschluss der Verpfändung angeraten,
und Es ist anzunehmen, dass er dabei ebenso sehr die Interessen der Bank

VII. Schuidhetreihung und Konkurs. N° 47. 327

als diejenigen Humms wahrnehmen wollte. Aber hieraus folgt nicht, was
einzig entscheidend wäre, dass de·r wirkliche Wille der Kontrahenten
-des Klägers und Humans beim Abschluss des Faustpfandvertrages dahin
gegangen wäre, nicht eine Verpsändung zu Gunsten des Klagers für
das zu gewährende Dar{chen von 9000 Fr., sondern eine Sicherstellung
der bestehenden Forderungen der Nebenintervenientin herbeizuführen,
die Verpfändung für diese zu bewirken und nur durch Gewährung des
Darlehens des Klägers diesen wirklichen Willen zu verschleiern Dass
aus Seite Humms keine Simulation, in dem eben gedachten Sinne, vorlag,
ist zweifellos. Aber auch auf Seite des Klägers ist Simulation nicht
anzunehmen. Um diese anzunehmen wäre erforderlich, dass das Darlehen
an Humm nur scheinbar oder dass es in Wirklichkeit aus dein Vermögen
der Nebenintervenientin gewährt worden wàre. Allein eine bezügliche
Behauptung ist von der Beklagten nicht einmal aufgestellt worden, und
zwar mit Recht nicht, da sie durch die Akten völlig widerlegt wäre;
hat doch die Beklagte selber die Darlehensforderung des -Klägers, aus
die sich das streitige Pfandrecht bezieht, ohne weiteres zugelassen. Jst
aber bienach davon auszugehen, dass der Kläger in der Tat dem {mmm ein
Darlehen gewährt hat, so ist klar, dass er ein grosses-sowieresse an
der Sicherstellung dieses Darlehens hatte, und damit ist die Annahme
einer Simulation hinsichtlich der Verpfändung widerlegt. Die Aussage des
Klägers, Bankdirektor Richard habe gesagt, wenn etwa Verluste eintreten
sollten, so seien sie immer noch da, spricht nicht etwa für die Annahme,
dass der Kläger als Vertreter oder Strohmann der Nebenintervenientin
gehandelt habe, sondern gegen dieselbe; denn nur wenn der Kläger das
Darlehen auf seine Rechnung und Gefahr gewährte, hatte eine Garantie
der Nebenintervenientin einen Sinn. Endlich ist noch zu bemerken,
dass nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger Kenntnis davon hatte,
dass aus dem Darlehen ein Betrag der Nebeninteroenieutin zur Tilgung
ihrer eigenen Forderungen zufliessen werde er hat erklärt, Humm habe ihm
gesagt, er sei lediglich von Ge: brüder Solomon und einigen kleineren
Glänbigern betrieben, nno ein Nachweis für das Gegenteil liegt nicht in
den Akten. Ubrigens erhellt aus der Art und Weise, wie der Kläger in die

xxx1, 2· 1905 22

328 Civih'echtspflege.

. . e o en wurde, dass er wissen magie, dasz espsich E.... aSllaecthne
Fiseglegfrziesigung der drängenden Gläubiger-, Gebxiider Dalomon
handle. Dass er aber im Eiiiverstagdnis mit lesen, als Wahrer deren
Interessen oder als deren StrohmanY gesande habe, wird auch von der
Beklagten nicht behauptet. ONsst a ade nach die Behauptung der Beklagten,
es habe sich beimb assigeäch tenen Faustpfandvertrag um Sicherstellung
der schon ce eegeiesen Forderungen der Nebenintervenientgngeh;n:iecll;,
Ist ggchkstrllxthkä

· an une men, ass e Tätedlernæsägenäexkderunä (Ber Darlehenssorderung)
deg?Klagei.-T. handelte, so kann von einer Anwendbarkeit des Art.t2d
Zischl SchKG offenbar keine Rede sein. Die Beklagtgessha fifa? work
selbst ihre Anfechtung hauptsächlich auf Art. ges tz , z

" it.

nugmxkgirulbeergzxfslkchnen sVoraussetzng der Ansechtungsklage, und so
insbesondere auch der sog. Deliktspauliana des ArtLLFS SCHLEIgehört eine
Schädigung der Erekutioksgecxzägnfjlsauseiigeerg La...)

inderun des Vermögens e : _ __ Jäcshchklkälikg der giechtspositionen
verschiedener Glaubtggcætkgeräche Bevorzugung einzelner Gläubiger
vor den andern, zum 25 FAUdieser. Nun ist angefochten einzig die
Verpfandung Fbm? "ei .d h gust 1903; davon, ob diese Nechtshandlung
nansechb a gn,t afin ob sie eine Schädigung der Glaubiger bewirkt ha
e, h bg Eine das Schicksal der Anfechtungseinrede der Beklagten a .
vorSchädigung des Vermögens des vGemeinschuldners kabrkncktmxverdem
erst in der Bestellung des Pfandrechtes nicht er 1 9000 gr. denn der
Gemeinschuldner hat dasur den Betrag vons it einer in sein Vermögen
erhalten (wogegen er allerdings diese HBT]: nicht neuen Schuld, der
Darlehensschuld, beschwert hat, wasda SWM: eine Vermögensminderung
begri'mdeti. Aber auch irr-er bewirkt stellung der Gläubiger ist eine
VerschlechterungBnichWolle die worden: für diese ist un Stelle der 105
Ballen "im:; Gegen: ihrem Beschlagsrecht allerdings entzogen worden 11,k
mmt ihuen leistung, der Betrag von 9009 Fr., getreten-? giudei;i o am;
über vom Verwertungserlös des Pfandes der allfallige ehr Schädidie
Forderung der Klägek hina}? iiuiäugelägrijääufässrm

"ubi er ein ereen i, _ '

Inflgdikegzksileklung des Essandes sondern auf die Verwendung
derVII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 47. 329

dadurch erhaltenen Gegenleistung durch den Pfandschuldner, den

Gemeinschuldner Humm: die Zahlung einzelner Gläubiger. Diese

Zahlungen sind also die Rechts-handlung, gegen die die Anfech-

tung allfällig mit Erfolg gerichtet werden könnte.

6. Die Beklagte stellt sich nun freilich auf den Standpunkt sund darin
liegt der Schwerpunkt der Begründung der Anfechtung , diese Zahlungen
bilden mit der Verpfändung einen unnennbaren Rechtsaktz der Kläger habe
gewusst oder wissen müssen, dass aus dem Darlehen einzelne Gläubiger
begünstigt würden, und dass die Verpfändung also in Tat und Wahrheit der
Begünstigung einzelner Gläubiger diene. Nun ist gewiss richtig, dass ein
tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Verpfändung und diesen Zahlungen
bestand ; denn ohne die Verpfändung hätte Humm das Darlehen nicht
erhalten, aus dem er die Zahlungen machen konnte. Auch ist unbestreitbar,
dass der Kläger von der wahrscheinlichen Verwendung des Geldes wenigstens
insofern Kenntnis hatte, als er wusste, dass einzelne Gläubiger daraus
befriedigt werden sollten. Allein dieser tatsächliche Zusammenhang genügt
nicht zur Herstellung einer rechtlichen Einheit zwischen der Verpfändung
und den Zahlungen. Rechtlich waren vielmehr diese Rechtshandlungen
durchaus verschieden und unabhängig von einander; weder hatte der Kläger
bei der Verpfändung und Darlehenshingabe sich die Verwendung des Darlehens
zu Gunsten Dritter stipuliert, noch hätten Dritte aus dein Vertrag mit
dem Kläger Rechte auf Zahlung herleiten können; Humm. war rechtlich
völlig frei in der Verwendung des empfangenen Geldes. Die Beklagte
hat denn auch ihren Standpunkt, dass Einheit von Verpfändung und den
späteren Zahlung-en vorliege,nicht konsequent durchgeführt, indem sie die
Zahlungen unangefochten gelassen hat. Aus dieser blossen Tatsache schon
geht hervor, dass die Rechtsakte keine rechtliche Einheit darstellen.

7. Des weiteren vertritt die Beklagte die Rechtsauffassung, bei der
Frage, ob eine Rechtshandlung ansechtbar sei, seien nicht bloss deren
unmittelbare Wirkungen ins Auge zu fassen, sondern auch die mittelbaren,
wie sie sich im Momente der Konkurseröfsnung offenbaren; von diesem
Standpunkt aus habe die Verpfändung den Gläubigern Schaden gebracht,
indem an Stelle der verpsändeten Waren, auf die die Gläubiger hätten
greifen können, ein

330 Civilrechtspflege.

Gegenwert getreten sei, der ersahrungsgemässleicht zerrinne und der
denn auch im Momente der Konkurserossnuiig nicht mehr vorhanden
gewesen sei. Diese allerdings von Cosack und auch von Brand,
Anf.-R., S. 121 f., vertretene Auffassung, wonach die Frage der
Ansechtbarkeit einer Rechtshaiidlung nicht von den unmittelbaren
Wirkungen dieser Rechtshandlung selbst, sondern von einein dazu
tretenden selbständigen Rechtsakt abhängig gemacht wird, ist vom
Bundesgericht schon in seinem Urteildoni 28. Mai 1908 in Sachen
Bierbrauerei Utliberg gegen Schweizerisnche Volkshank, A. S. XXIX,
2, Nr. 46, S. 383 ff". zuruckgewiesen worden, Und es genügt hier
aus diesem Entscheide folgendes zu wiederholen: Wie die angesochtene
Verpfändung ..... unanfechtbar wäre, wenn.... das dadurch erlangteGeld
sur sich behalten hatte, so kann sie auch an sich betrachtet, nicht
ansechtbar sein deswegenc weil das dadurch erlangte aus-hingegeben
worden ist;denn.bei der gegenteiligen Auffassung würde die Ansechtbarkeit
einer Rechtshandlung nicht von dieser Handlung selbst abhangen,·sondem
vom Eintritt einer späteren Tatsache Von einer Anfechtbarkeit der
Verpfändung könnte nur dann die Rede fem, wenn Verpfändung,-dadurch
erlangter Kredit,und Vegunstigung der Bi"irgen... als eine einzige,
zusammenhangende, nichjfytrennbare Rechtshandlung anzusehen wäre, wie das
von der Klageriii behauptet wird. Allein diese Behauptung findet in den
Akten keine Anhaltspunkte. Die blosse Tatsache, dass die Beklagte von
der Begiinstigungsabsicht ..... Kenntnis gehabt hatte, genug}; wie die
Vorinsianz richtig ausführt, keineswegs-, um-die Verpsandukgshandlung
zu einem ansechtbaren Rechtsgeschast zu stempeln.

8. Die Anfechtung erscheint endlich auch deshalb als unbegründet,
weil eine Verniögenszuwendung, ein VermögensoorteiL in der Person des
Ansechtiingsgegiiers, des Ktägers, nichtstatv gesunden hat, und nun
ein solcher, nach feststehender Praxis des Bundesgerichts, zu den
Voraussetzungen der Ansechtbarkeit gehork. Die Ungültigerklärung
des Pfandrechtes gegenüber der BeklagtetI würde daher nicht den
Ersatz eines dieser entstandenen Schadens bedeuien und nicht dem
Kläger Ansechtungsgegner gegenüber die Rückgewähr eines empfangenen
Vermögensvorteils aussprechen, sondern sie würde eine Schädigung des
Klägers bedeuten-. Der Effekt der Gutheissung des Anfechtungsanspruchs
der Be-Vll. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 4-8. 331

klagten wäre der, dass der Kläger geschädigt würde, während die
Zahlungen, die erst die Schädigung der Masse bewirkt haben, bestehen
bleiben würden. Wie weit einem Dritten gegenüber, der an der Begünstigung
eines Gläubigers teilnimmt, die Deliktsklage aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR gegeben wäre,
braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Klage abgewiesen und die angesochtene Verfügung der Konkursverwaltung
vom 12. Dezember 1903 geschützt wird, soweit sie die Wegweisung des
Darlehens von 150 Fr. aus dem Kotigkationsplan betrifft.

1. Im übrigen, hinsichtlich des Faustpsandund Retentionsrechts, wird die
Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 22. Dezember 190 1bestätigt.

READ-teil vom 6. Mai 1905 in Sachen Müller-Yilliget, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen gitenergefi, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Art, 143, spec. Abs.2, SchKG: Haftung des ersten Ga-nllcäu-fers, der dem
Kaeef nicht hält. Legitimation zur Klage; Legitimation zur Bestrafung der
Gültigkeit der Abt-reéung einer Ausfallsfordee'ung durch die Konkursmasse
am einen Gläubiger. Zahlungsverzug des Beklagten; Nielztanwendbarkeit
des Art. 122 GR (bet-r. Fristensetzung zur nachträgliche-n Erfüllung)
bei Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG. Inhalt und Umfang der Haftung aus Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.

SchKG, speziell beim Fall mehrfacher Weilereerdusseruflg nach Nächthallung
des Ganäkaufes deeîs'ch den ersten Käufer. Wlderrechtliche Handlung des
erst-en (zurückgeteetenen) Käufers, darin liegend, dass er einen Käufer
herbeigeführt hat, der seinerseits nicht hält bezw. insoleent ist?

A. Durch Urteil vom 18. Februar 1905 hat das Obergericht des Kaiitons
Zug den Entscheid der ersten Instanz, lautend: Es sei das klägerische
Rechtsbegehren abgewiesen, in Abiveisung der Appellation des Klägers
bestätigt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 322
Datum : 30. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 322
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 322 Civilrechtspflege. l'art. 7 de la. loi fédérale, interpretation conforme à celle


Gesetzesregister
OR: 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
SchKG: 143 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
205 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 205 - 1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
1    Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
2    Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
208 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
209 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
213 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • darlehen • salomonen • bundesgericht • kenntnis • konkursmasse • weiler • richtigkeit • pfand • frage • retentionsrecht • simulation • konkursforderung • empfang • faustpfand • schaden • bescheinigung • wirklicher wille • legitimation • stein
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