que la loi de 1896 considère les dépenses faites pour des installaticns
de ce genre comme devant ou pouvant rentrerdans le compte de construction
du réseau, démontre sarabondamment que ces installations font partie
integrante du reseau au meme titre que les installations premières.
6. Toutefois, pour que l'art. des de la loi de 1875 puisse recevoir
son application en l'espèce, il faut encore que l'existence d'une
faute quelconque en rapport (le cause à effet avec l'accident du 29
juillet 1902 ait été établie à charge de la Compagnie (ou de ses gens,
art. 3 ibi-cl.). Or, sur ce point, les offres de preuves du demandeur
n'ayant pas étéadmises è." la suite du jugement du 2 juillet 1904,
l'instruction de 1a cause n'a pas été complète, et, en l'état, le
dossier ne permet pas d'élucider 1a question. ll y a donc lieu de
renvoyer lasscause à l'instance cantonale, conformément à l'art. 82,
al. 2 OJF, pour complément d'instruction, ce dernierdevani: porter tout
à, la fois: sur les faits qui,. suivant le demandeur et aux termes de
ses couclusions du 8 avril 1904, seraient constitutifs d'une faute à
charge de la Compagnie ou de ses gens; sur le plus ou moins de gravité
de cette faute (en vue, éventuellement, de l'application de l'art. 7 de
la loi de 1875, également invoqué parle demandeur); et sur les éléments
matériels pouvant servir à la determination du dommage, en tant que ces
éléments ne résnltent pas déjà. de la procédure.
7. Le recours étant admis ainsi en ses conclusions principales din'gées
contre le jugement incidente] du 2 juillet 1904, il n' y a pas lieu de
procéder à l'examen des conclusions suhsidiaires du recours dirigées
contre le jugement du 3 décembre 1904.
8. La Compagnie genevoise des Tramways électriques n'ayant elle-meme
pas recouru contre ce dernier jugement. qui a pris acte de 'son offre
de paiement immédiat d'une somme de 6187 fr. 50, avec intérét de droit,
le dit jugement ne peut etre annulé que pour autant qu'il a débouté-le
demandeur du surplus de ses conclusions; en tant qu'il aliene au demandeur
l'indemnité susrappele'e de 6187 fr.III. Haftpflicht der Eisenbahnen
hei Tò'tungen und Verletzungen. N° 5. 31
50 cts. ., ce jugement doit donc etre reconnu immédiatement exécutoire.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral prononce:
I. Le recours est déclaré fondé, et les jugements des 2sijuillet et 3
décembre 1904 annulés, ce dernier toutefois pour autant seulement qu'en
allonant une indemnité de 6187 fr. 50 au demandeur, il a d'or-es et déjà
débouté celuici du surplus de ses conclusions.
Il. La cause est renvoyée à l'instance cantonale pour sscomplément
d'instrssuction et nouveau jugement, dans le sens des considérations
qui précèdent, conformément à l'art. 82, al. 2 OJF.
5. guten vom 2. Februar 1905 in Sachen
Hebweizerische Bunde-bahnen (Kreisdirekion1v), Bets. u.Ber.-Kl.,
gegen Geiger, "l' u. Ber. -Bekl.
Kann dm HaftpflichtKlage des vez letzten Kindes die Ei-nrede
des eischaldens (Art 2 EEG} bestehend in der mangelhaften
Beaufsichîigung des Kindes entgegengeîzalten werden? Ersatz der
Vermin- derung der E'rwerbsfcihigkeit, Art. 5 Abs. 3 EHG; Stellan-g des
Bundesgezsiichts. Grabe Fahrlässigkeit der Bahn? Art. 7EHG. Verhältnis
kantonale?" Strafgesetze (z. B. über fahrtdlssige Kzîe'per-eeîsiletzung)
zu dieses- Bestimmung.
A. Mit Urteil vom 10. November 1904 hat das Kanten-Tigericht des Kantons
Si. Gallen erkannt: 1. Die Beklagten sind pflichtig, im Erlebnisfalle
der Bertha
Geiger zu bezahlen und zwar jeweilen pränumerando:
a) Für die Zeit vom 7. November 1915 bis 7. November
1917 eine Jahres-reine von 250 Fr.
b) für die Zeit vom 7. November 1917 bis 7. November z1921 eine Jahresreme
von 300 Fr.;
c)ssvom 7. November 1921 an eine lebenslängliche Jahresrentessss von
400 Fr.
32 ' Civflrechtspflege.
2. Die Beklagten sind ferner pflichtig, der Klägerschaft zu bezahlen:
a) Für Arztkosten 54 Fr. 20 Cts·;
b) für die Prothese 500 Fr.;
c) nach Art. 7 EHG 4000 Fr.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen:
1. Es seien die von der kantonalen Instanz festgesetzten Rentenansätze
unter Annahme eines von der Ktägerschaft zu vertretenden Verschuldens
auf die Hälfte, eventuell nach richterlichem Ermessen zu reduzieren.
2. Es sei die gemäss Art. 7 EHG gesprochene Entschädigung von 4000
Fr. mangels Grundlage zu streichen, eventuell zu reduzieren.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter
der Beklagten diese Anträge begründet
Der Vertreter des Klagers hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 21. August 1903 wurde der am 7. November 1901 gebotenen Bertha
Geiger aus dem Jndnstriegeleise, das von der Station Heerbrngg nach der
Ziegelei Schmidheini & Söhne
führt, der linke Arm oberhalb des Ellenbogens abgefahren. Über-
den Hergang des Unfalls ist folgendes erstellt: Das erwähnte
Jndustriegeleise steht im Eigentum der Firma Schmidheini & Söhne; die Bahn
hat aber veriraglich das Recht, es zum Rangieren und Verstellen von Wagen
benutzen zu dürfen. Das Geleise ist nirgends eingefriedigt. Ungefähr 50
M. von der Abzweigftelle entfernt, führt ein Fahrsträsschen darüber,
und im Winkel zwischen Strässchen und Geleife befindet sich das vom
Kläger Geiger bewohnte Haus. In der Nähe sind auch noch mehrere andere
Wohngebäude. Am Unfalltage stand auf dem Jndustriegeleise nahe beim
Strässchen und gegen den Bahnhof zu ein mit Lehm beladener Wagen, der
für die Ziegelei bestimmt war. Auf Anordnung des Stationsvorstandes
sollten nun noch fünf leere Wagen auf das Geleise gestellt werden. Als
drei davon an den Wagen hingeschoben waren, blieb für die folgenden zu
wenigLl]. Haftpflicht der Eisenbahnen hei Tötungeu und Verletzungen. N°
5. 33
Platz auf dem Geleise. Mit dem vierten ebenfalls herangebrachten
Wagen wurde daher die ganze Wagenreihe etwas nach vorwärts geschoben,
wobei, da zudem eine kleine Steigung zu überwinden war, das ganze auf
dem Bahnhof verfügbare Personal (3 Mann) erforderlich war und auch der
Stationsvorstand Hand anlegte. In diesem Augenblick spielten die Kinder
Bertha und Adolf Geiger, die damals gerade der Obhut der Grossmutter
Beck anvertraut waren, auf dem Jndustriegeleise in unmittelbarer Nähe
des Strässchens, wenige Schritte vor dem mit Lehm beladenen Wagen.
Als dieser an der Spitze der vom Bahnpersonal geschobenen Wagenreihe sich
nach vorwärts bewegte, konnte der dreijährige Adolf noch wegspringen,
während das Kind Bertha vom Lehmwagen erfasst und in der angegebenen Weise
verstümmelt wurde. Beim Einschieben des ersten leeren Wagens wollen zwei
der Bahnarbeiter, indem sie unter dem beladenen Wagen hindurchblickten,
sich überzeugt haben, dass das Geleise frei sei. Von diesem Moment bis
zur kritischen Bewegung vergingen noch zirka 10 Minuten. Es scheint,
dass die Kinder erst in dieser Zeit sich auf das Gekeife begaben; nach
Aussage der Grossmutter befanden sie sich ungefähr seit 5 Minuten dort,
als der Unfall sich ereignete.
Durch Strafurteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 29. Dezember
1903 wurden der Stationsvorstand zu 30 Fr. und die übrigen
beteiligten Bahnarbeiter zu je 20 Fr. Busse wegen Körperverletzung
aus grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 121 und 122 des
st. gall. SW:-Ges. verurteilt. Nach Art. 122 Abs. 3 ist dem Täter
als grobe Fahrlässigkeii speziell die Ausserachtlassung derjenigen
Sorgfalt zuzurechnen, zu welcher er kraft allgemein verbindlicher oder
besonders an ihn gerichteter obrigkeitlicher Vorschrift oder durch Vertrag
verpflichtet war. Im Urteil wird festgestellt, dass Art. 28 Abs. 2 der
Vorschriften für den Rangierdienst auf den schweizerischen Normalbahnen
(Beim Verschieden der Wagen von Hand soll immer wenigstens ein Arbeiter
vorn neben dem Wagen schieben, resp. einhergehen, um zu sehen, ob das
zu befahrende Geleise frei sei, und um allfällige Personen zu warnen
und vor Gefahr zu sichern-J dessen Befolgung den Unfall verhütet hatte,
von den Angeklagten nicht beobachtet worden ist; damit sei die grobe
Fahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben.
xxxx, 2. i905 3
34 Civilrechtspflege.
Der Kläger, als Vater des verunglückten Kindes, belangte die Beklagte aus
Entschädigung aus dein THG, und das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen
hiess die Klage,'unter Annahme einer künftigen Erwerbseinbnsse der Bertha
Geiger von 50 0, in dem aus Fakt. A ersichtlichen Umfange gut. · .
2. Dass der Unfall beim Betrieb der Beklagten sich ereignet hat und
das vernnglückte Kind nach Massgabe des EHG zu entschädigen ist,
ist unbestritten Die Bekagte stellt auch nicht in Abrede, dass ihre
Organe am Unsall ein Verschulden mhr, weil sie die reglenientarischen
Vorsichtsinassregeln ausser Acht gelassen haben. Sie ficht dagegen
das kantonale Urteis inv der Hauptsache insofern an, als es ein
Mitverschnldentauf klagkrischer Seite, das zu einer Reduktion der
Entschädigung führen musste, verneint, das Verschulden der Bahn als
grobe Fahrlässigkeit un Sinne von Art. 7 des Gesetzes qualifiziert und
demgemäss aus dem letztern Titel einen Betrag von 4000 Fr. spricht.
3. Da ein Verschulden der Beklagten feststeht, so ist es sur deren Haftung
nach am. 2 EHG unerheblich, ob ein Verschulden Dritter: der Bahn fremder
Personen beim Unfall mitgewirkt beit; nur eine Schuld des Verletzten
selber (Art. 2 tig, mt.) ware bei diesen Umständen von Bedeutung für
die Bemessung der Ersatzpflicht. Es frägt sich daher, ob ein Mangel
an Sorgfalt in der Bewachung des Kindes seitens der Eltern und der
Grossmutter, wie es die Beklagte behauptet, rechtlich im Verhältnis zuni
Hastpflichtigen als Verschulden des verletzten Kindes das bei seinem
Alter eines eigenen Verschuldens selbst noch nicht sahig ist, oder als
solches Dritter zu betrachten fei: Die Vorinstanz hat die Frage für die
Eltern offen gelassent weil ihnen gegenuber jedenfalls jener Vorwurf nicht
zutreffe und sie sur die Grossmutter im letzteren Sinne gelöst. Indessen
ist eine solche Anrechnug fremder Schuld bei Feststellung der Haftung
nach dein EHG auch in Bezug aus diejenigen Personen, die wie die Eltern
rechtlich verpflichtet sind, die häusliche Aussicht über den Verletzten zu
führen, grundsätzlich abzulehnen, und um so weniger kann davon die Rede
sein hinsichtlich einer Person, die, wievvorliegend die Grossmutter-,
ohne rechtliche Verpflichtung bloss tatsachlich die Aussicht ausgeübt
hat. Aus dem Verhältnis der gesetzlichen Stell-III. Haftpflicht der
Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° 5. 35
vertretung kann die Fiktion, dass ein fahrlässiges Verhalten der
Eltern als eigenes Verschulden des Kindes im Sinne des EHG anzusehen
sei, nicht hergeleitet werden, weil es eine Stellvertretung nur für
rechtsgeschäftliche Akte, nicht aber hinsichtlich widerrechtIicher
Handlungen oder Unterlassungen giebt, und ebensowenig lässt sich im
gedachten Sinne verwerten, dass die Eltern, bezw. der Vater nach Art. 61
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 61 - 1 La législation fédérale ou cantonale peut déroger aux dispositions du présent chapitre, en ce qui concerne la responsabilité encourue par des fonctionnaires et employés publics pour le dommage ou le tort moral qu'ils causent dans l'exercice de leur charge. |
|
1 | La législation fédérale ou cantonale peut déroger aux dispositions du présent chapitre, en ce qui concerne la responsabilité encourue par des fonctionnaires et employés publics pour le dommage ou le tort moral qu'ils causent dans l'exercice de leur charge. |
2 | Les lois cantonales ne peuvent déroger aux dispositions du présent chapitre, s'il s'agit d'actes commis par des fonctionnaires ou des employés publics et se rattachant à l'exercice d'une industrie. |
OR für den vom Kinde verursachten
_ Schaden unter Umständen verantwortlich find; denn diese Haftung
beruht auf einem eigenen, vom Gesetze bis zum Beweis des Gegenteils
präsumierten Verschulden des Vaters und könnte daher diesem nur dann
entgegengehalten werden, wenn er für sich selber Haftpflichtansprüche
aus dein seinem Kinde zugestossenen Unfall erhebt. Macht er aber,
wie vor-liegend der Klager, lediglich die Rechte des Kindes geltend,
so hiesse es in Wahrheit das Kind für fremde Schuld haften lassen,
wenn es sich eine Fahrlässigkeit des Vaters oder der Eltern, begangen
durch mangelhaste Überwachung, als eigenes Verschulden anrechnen lassen
müsste. Ein derartiger, durchaus singulärer Rechtssatz könnte nur auf
einer ausdrücklichen Norm des positiven Rechts beruhen und an einer
solchen fehlt es überall (vergl. auch A. S. XIV, S. 456).
4. Jst somit ein Mitverschulden auf Seite des verunglückten Kindes
zu verneinen, so hat die Beklagte diesem den nach Art. 5 Abs. 3
des Ges. aus dein Unsall resultierenden vollen Vermögensnachteil zu
ersetzen. Die Bemessung des Schadens auf die im kantonalen Urteil
zuerkannten Beträge giebt zu keinen Aussetzungen Anlass und ist auch
heute vom Vertreter der Beklagten eventuell nur insofern angefochten,
als die Vorinstanz das Arbeitseinkommen, welches das Kind ohne den
Unsall später mutmasslich erzielt hätte, mit 750 Fr. für die Zeit der
Volljährigkeit zu hoch angesetzt habe. Doch beruht diese Schätzung für die
Zeit der Volljährigkeit auf einer eingehenden Würdigung deidem kantonalen
Richter wohlbekannten Arbeitsund Lebensverhältnisse, wie sie in jener
Landesgegend bestehen, so dass für das Bundesgericht schlechterdings
kein Anlass zu einer Abänderung gegeben sein farm.
5. Bei der Frage, ob wegen grober Fahrlässigkeit der Bahn dem Geschädigten
ausser dem Ersatz erweislicher Vermögensnachteile eine angemessene
Geldsumine zuzusprechen sei, ist der Civil:
35 Civilrechtspfiege.
richter an den Entscheid des Strafrichters nach bekannter Regel nicht
gebunden. Vor-liegend kann auf die Verurteilung der Bahnangestellten
wegen sahriäfsiger Körperverletzung auch deshalb tein besonderes
Gewicht gelegt werden, weil das Bezirksgericht Unterrheintal gemäss der
Fassung des am. 122 des st. gall. Str.-Ges. die grobe Fahrlässigkeit
schon allein in der Übertretung der Reglementsvorschriften betr. den
Rangierdienst erblickt, ohne dass dabei die begleitenden Umstände näher
berücksichtigt worden waren. Für die Feststellung aber, ob der Unfall
durch grobfahrlässtges Verhalten der Bahnorgane im Sinne des Art. 7
verschuldet, b. h. ob die durch die Verhältnisse gebotene Sorgfalt
in gröblichster Weise ausser Acht gelassen worden sei, ist, wie das
Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, nicht schon die blosse
Tatsache einer mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden
Dienstverletzung oder Reglementsübertretung, sondern sind die gesamten
Umstände des Falles entscheidend, die möglicherweise die Missachtung
der Vorschrift bis zu einem gewissen Grad begreiflich und entschuldbar
erscheinen lassen. Eine solche Würdigung des konkreten Tatbestandes
führt indessen vorliegend dazu, die verschärfte Haftung der Bahn aus
Art. 7 mit der Vorinstanz zu bejahen.
Es leuchtet ein, dass, wenn beim Manövrieren auf dem Jndustriegeleise
und speziell bei der kritischen Bewegung, am vordersten der geschobenen
Wagen gemäss § 18 der Vorschriften über den Rangierdienst jeweilen ein
Arbeiter sich befunden hätte, um zu sehen, ob das Geleise frei sei,
der Unfall nicht eingetreten wäre. Diese Vorschrift ist erlassen, 11m,
wie das Reglement sagt, allfällige Personen zu warnen und vor Gefahr zu
sichern. In der Tat sind die Gefahren beim Manödrieren, auch wenn die
Wagen nur von Hand geschoben werden, erfahrungsgemäss dermassen gross,
dass es mit der Befolgung jener Vorsichtsmassregel, die im allgemeinen
nach den Aussagen des Stationsvorstandes auch auf der Station Heerbrugg
beobachtet wurde, schon an sich nicht leicht genommen werden darf. Nun
waren aber die Verhältnisse vorliegend derartige, dass die sichernde
Massnahme unter keinen Umständen unterlassen werden durste. Das Manöver
spielte sich nicht ab auf einem Teil des Bahnhofareals, das vom Publikum
nichtIII. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N°
5, 37
wohl betreten werden kann, sondern auf einem Privatgeleise, das,
nirgends eingefriedigt, in der Nähe von Wohnhäusern vorbei führt, von
einem Fahrsträsschen gekreuzt wird, und überhaupt überall zugänglich
ist. Den Bahnangestellten musste auch bekannt sein, dass sich in den
Wohnhäusern Kinder befanden, die im Freien zu spielen pflegten; nach
Aussage des einen Arbeiters hatte man sich sogar beständig darüber zu
beschweren, dass die Eltern die Kinder auf das Geleise springen liessen,
während allerdings nach andern Zeugen Kinder nur selten auf dem Geleise
spielten. Die Möglichkeit, dass jemand gefährdet sein möchte, war
also hier aus den angegebenen Gründen, namentlich im Hinblick auf den
Wegübergang und das Vorhandensein von Kindern, ganz erheblich grösser,
als wenn ein ähnliches Manöver unter gewöhnlichen Umständen aus dem
eigentlichen Bahnhofareal ausgeführt wird. Die Gefahr war hier dringend
und angenscheinlich und musste jedermann, auch dem Mindersorgfältigen,
zum Bewusstsein kommen. Die Vorinstanz bemerkt mit Recht, dass man
sich angesichts dieser Situation, auch wenn das Reglement es nicht
ausdrücklich verlangen würde, unbedingt jeweilen in ausreichender
Weise hätte Vergewissern sollen, dass niemand gefährdet sei. Um so
unbegreiflicher ist es, dass gerade unter diesen Umständen, entgegen der
Vorschrift, die sonst im allgemeinen respektiert wurde, beim Schieben
der Wagen niemand vorn mitging, und hierin muss um so mehr eine von der
Beklagten zu vertretende grobe Fahrlässigkeit gesunden werden, als die
Arbeit vom Bahnhofvorstand dirigiert wurde, also von einem Beamten,
dem vermöge seiner Stellung ein erhöhtes Verantwortlichkeitsgefühl
zugemutet werden darf. Momente, die geeignet wären, die Organe der
Beklagten ausreichend zu entlasten, sind keine vorhanden. Wenn auch, als
der erste Wagen vorgeschoben wurde, die Arbeiter von hinten unter dem
leeren und dem beladenen Wagen hindurch geschaut haben, ob das Geleise
frei fei, so war dies offensichtlich ungenügend und zwar schon für die
erste Bewegung, geschweige denn für die spätere, bei denen nicht einmal
mehr so viel Vorsicht beobachtet wurde; denn in dieser Weise konnte man
sich höchstens vergewissern, dass das Geleise selbst momentan frei sei,
nicht aber, dass es auch noch im nächsten Augenblick und für
38 ciriirechtsptlega.
die Dauer der Bewegung frei sein merde. Das Reglement schreibt denn
auch mit gutem Grunde vor, dass ein Arbeiter vorn sein muffe, weil nur
so eine Garantie gegeben ist, dass Personen zumal Kléber, die sich dem
Geleise nähern, gewarnt und vorGefahr gesichert werden. Auch durfte
unter den vorliegenden Verhaltntssen, die, wie ausgeführt, dringend zur
Aufmerksamkeit mahnten, doch unmöglich angenommen werden, dass in der
Zeit von ungefähr 10 Minuten, die von der ersten bis zu der kritischen
Bewegung vergingen, vorn auf dem Geleise, namentlich beim Straszchen,
in dessen unmittelbarer Nähe die Kinder dann in der Tat auch spielten,
sich nichts verändern werde. Schliesslich kann auch der Umstand nicht
zur Entlastung geltend gemacht werden dass zum Stossen der ganzen
Wagenreihe mit dem beladenen Wagen an der Spitze die vereinte Kraft der
drei Arbeiter und des Stationsvorstandes notwendig war, so dass niemand
mehr zur Versagung stand, der die sichernde Funktion vorne hätte besorgen
konnen. Bei etwas anderer Einteilung der Arbeit, indem z. B. der beladene
Wagen zuerst geschoben worden wäre hätte ohnevwesentliche Zeitversäumnis
-dass ausserordentliche Eile notgzdigtwaydistd nicht einmal behauptet -
die vom Reglement ange un ur die Sa la e ' ' · leicht beobachtet merken
könnenih g dringend gebotene SWZN
Jst somit aus den dargelegten Gründen der Unfall einer groben .
Fahrlässigkeit der Bahnorgane zuzuschreiben, so braucht nicht untersucht
zu werden, ob noch eine Reihe weiterer von der Klägerschast behaupteter
Tatsachen den Unfall mitbewirkt haben dieder Beklagten zum besonderen
Verschulden anzurechnen wfirenss.
Der nBetrag von 4000 Fr., den die Vorinstanz aus Art. 7 deraKlagerschast
gesprochen hat, erscheint mit Rücksicht auf die Grosse des Verschuldens
und die Höhe des Schadens als den Verhältnissen angemessen
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: '
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kante-risgertchts
des Kantons St. Gallen vom 10. November 1901 in allen Teilen
bestätigt.IV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 6. 39
IV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
l'exploitation des fabriques.
6. aufm vom 22. Februar 1905 in Sachen Bär-, KI. u. Ber.-Kl., gegen gem;
& gm, Bekl. u. Ber.-Bekl.
Verjährung der Haftpflichtansprüche nach FHG. Art. 12
SR 611.0 Loi du 7 octobre 2005 sur les finances de la Confédération (Loi sur les finances, LFC) - Loi sur les finances LFC Art. 12 - 1 L'Assemblée fédérale et le Conseil fédéral équilibrent à terme les dépenses et les recettes; ils se fondent ce faisant sur l'art. 126 de la Constitution (frein à l'endettement). |
|
1 | L'Assemblée fédérale et le Conseil fédéral équilibrent à terme les dépenses et les recettes; ils se fondent ce faisant sur l'art. 126 de la Constitution (frein à l'endettement). |
2 | L'Assemblée fédérale et le Conseil fédéral gèrent les finances de la Confédération en tenant compte de l'aspect du financement comme de celui du résultat. |
3 | L'Assemblée fédérale et le Conseil fédéral accordent autant que possible leurs décisions législatives avec leurs décisions financières. |
4 | Le Conseil fédéral et l'administration gèrent les finances de la Confédération selon les principes de la légalité, de l'urgence et de l'emploi ménager des fonds. Ils veillent à un emploi efficace et économe des fonds. |
Verjdhmng ; welcher ist der Tag der Tötung , wenn zwischen Unfall
{Verletzueeq} und Tad ein Zeitraum um-stricken ist ? Begriff der Tötung
nach der Haftpflichtgesetzgebu-ng.
_ A. Durch Urteil vom 26. November 1904 hat die I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich Über die Streitfrage :
Jst die Beklagte schuldig, an die Klägerin aus dem Unsall ihres Mannes
Albert Bär zu bezahlen 3000 Fr. samt Zins zu 5 0/0 seit dem 20. Oktober
1900? erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung ans Bundesgericht
erklärt mit den Anträgen:
1. Es sei die Klage in vollem Umfange gutzuheissen und die beklagte
Partei demgemäss zu verpflichten, an die Klägerin 3000 Fr. samt Zins à 5
"A3 seit dem 20. Oktober 1900 zu bezahlen;
2. eventuell, es seien die Akten an die kantonale Instanz zurückzuweisen
zur Abnahme der anerbotenen Beweise, insbesondere dafür, dass der Unsall
tatsächlich passiert sei, dass ein hastpflichtiger Unsall vorliege, und
dass der Kausalzusammenhang zwischen Unsall und Tod niemals unterbrochen
worden sei.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Albert Bär, war vom April 1899
bis November 1901 in der Gerberej der Be-