178 Civilrechtspflege.

26. Arten vom 2 7. Januar 1905 in Sachen Donà-Weber, Bekl. u. Ber.-K1.,
gegen ganz-Zuerst und Cenone, Kl. u. Ver-Bekl.

" ' ahrhabegegenständm in ' ruchskfa 6 gegen dw Auf-nahnw wn F .
wéideîeriipeientifflsugkunde. Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG; Streltwert, Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
OG.

Das Bundesgericht hat,

er ebm: ' . ha TchDukch Urteil vom 21. Juni 1904 hat das Vezirtsgertcht

Kulm in Gutheissung der Klage erkannt: " . 1. Beklagter hat das
Eigentumsrecht der Klager am Landaner , ben sie mittelst Kaufvertrag
vom 22. Dezember 1900 erworben,

knnen. angkerDeas vom Beklagten am fraglichen Kaufgegenstand behaup-

' ' ' ' ' begründet erklärt. t Retenttonsrecht wird richtet-lich als un
. . ff eDie vom Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Appellation

ist vom Obergericht des Fsdantonsd Aargau mit Urteil vom 1904 ab
ewie en wor en. . ZOjZTJioneexxKerdas obergekichtliche Urteil .th der
BeklagteodieABer rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Ankrag Un
. ushebung des obergerichtlichen Urteils seien dte Klager mit ihrer
Klage abzuweisen in dem Sinne, dass der Beklagte berechttàtkeîklärt
werde für den Zins des letzten und des laufenden le: jahres, von der
Vertrags-beendigng zuruckgerechnet, das Betäutionsrecht an den von den
Klagern vtndizierten Gegenstan en

geltend zu machen; in Erwägung:

uar 1904 wurde vom Betreibungsamt Megziljen es Bekla ten eine
Retentionsurkundegegen o n-

Tiktfschkxgälärkeolä Zolligey zim Sternen daselbst, aufgenommen, und

gleichzeitig vom Beklagten Betreibung aus Verwertungöxäg verr-

zeiehneten Gegenstände für eine Forderungssumnte vonn " FFZ;

70 (Sis. und 50/0 Zins seit der Betreibung sur rueksta1n Î;-

Zins, Futter, Tagesentschädigung vom 1. Juni 1901 bis . -

1. Am 11. JanIX. Organisation der Bundesrechispflege. N° 26. 179

vember 1903 für Land und Scheune im Sternen angehoben. Die Kläger
beanspruchten das Eigentumsrecht an einem in das Retentiousverzeichnis
aufgenommenen, zu 400 Fr. geschätzten Landauer und erhoben, nachdem
ihnen infolge Bestreitung des Eigentums Frist im Sinne des Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.

SchKG angesetzt worden war, rechtzeitig Klage mit den aus Fakt. A
hieoor ersichtlichen Rechtsbegehren. Sie stützen ihr Eigentumsrecht
am Landauer auf einen vom 22. Dezember 1900 datierten Kaufvertrag mit
Bolliger, inhaltlich dessen Bolliger ihnen verkauft hat: einen Wagen,
Landauer, geschätzt zu 1000 Fr.; einen weiteren Wagen, Haldlandauer,
geschätzt zu 700 Fr.; und eine Chaise, gewettet zu 700 Fr so dass also
der Gesamt-Kaufpreis 2400 Fr. Betrug. Nach dem Kaufvertrag sollte der
Kaufpreis erst mit der Besitzergreifung der Objekte durch die Käufer
fällig sein, und vermieteten diese die Kaufobjekte dem Verkäufer im
Sinne des Art. 202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
OR. Die Bestreitung des Retentionsrechts des Beklagten
sodann (Klagebegehren 2) stützt sich auf die Tatsache, dass der Beklagte
am 1. November 1903 den Sternen verkauft hat, seither also nicht mehr
Vermieter des Bolliger ist. Beide tanto: nalen Justanzen haben im Sinne
der Gutheissung der Eigentumsanfprache der Kläger und Abweisung des
Retentionsrechts des Beklagten entschieden, die zweite Instanz lediglich
mit der Begründung, dem Beklagten stehe kein Retentionsrecht zu, er sei
deshalb zur Bestreitung des Eigentums der Kläger in diesem Verfahren
nicht legitimiert

' 2. (Neéhtzeitigfeit der Berufung) . '

3. Es ist zu prüfen, ob die Berufung statthaft sei· Hinsichtlich des
anzuwendenden Rechts und der Frage, ob das angefochtene Urteil sich als
Haupturteil darstelle, kann das nicht zweifelhaft sein. Dagegen ist mit
Bezug auf den Streitwert es handelt sich zweifellos um eine Streitigkeit
vermögensrechtlicher Art, für die daher, damit die Berufung zulässig
sei, die Berufungsfumme von 2000 Fr. erreicht sein muss zu bemerken:
Die Berufung-sschrift spricht von den Objekten, die den Streitgegenstand
bilden; und allerdings hat sich der Kaufvertrag vom 22. Dezember 1900,
der das Klagefundament bildet, auf mehrere Objekte bezogen. Allein die
Klage beansprucht nur das Eigentumsrecht an

188 Civilrechtspflege.

einem Objekt, dein Landauer, und bestreitet nur das uRetentionsrecht an
diesem Objekt; nur dieses kann daher auch fnr die Frage des Streitwertes
in Berücksichtigung fallen. Wird nun der Streitwert in Hinsicht auf den
Wert des bestrittenen Retentionsrechts festgesetzt, so ist zu bemerken:
Wenn der Beklagte in der Berufnngsschrift den Streitwert nach der Hohe der
Forderung, sur die das Pfandbezw. Retentionsrecht geltend gemacht wird,
berechnen wifi, fo ist das in dieser Allgemeinheit unrichtig. Die Hohe
der Forderung kann beider Pfandrechtsftreitigkeit nur dann maggebend
sein, wenn der Wert des Pfandes die Forderung ubersteigt oder ihr doch
gleichkommt; ist dagegen der Wert des Pfandes geringer als die Höhe der
Forderung, so muss jener geringere Wert massgebend sein, da ja nicht der
Bestand der Forderung in Frage sieht, sondern nur die Sicherung durch
das Pfand, und der Streitwert des Pfandrechtes nicht grösser sein kann
als der Wert des Pfandes. (Vergl. A. S. d. bg. Ent. XXIX, o2·, S. 762
Erw. 2.) Und was für das Pfandrecht gilt, muss gemasz Art. 37
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 37 - 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
1    Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2    Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3    Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
SchKG ganz
gleich auch für das Retentionsrecht gehen. Es hätte daher, da der Wert des
Streitgegenstandes hienach nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht,
vom Beklagten (alè Berufungskläger) der Streitwert angegeben werden
sollen (Art. 67 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 37 - 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
1    Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2    Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3    Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
OG), und es könnte sich fragen, ob nicht schon
die Unterlassung dieser Formvorschrift die Verwirkung der Berufung nach
sich ziehe. Jndessen braucht diese Frage nicht entschieden zu werden,
da in den Akten feststeht, dass der Wert des streitigen Gegenstandes den
Betrag von 2000 Fr. jedenfalls nichterreichn Massgebend für die Berechnung
des Strekiwertes ist in erster Linie, da es sich mn ein Incident des
Betreibungsverfahrens handelt, die betreffende amtliche Schatzung,
die von keiner Seite angefochten ist; hienach beträgt der Wert aber nur
400 Fr steht also weit unter dem für die Berufung an das Bundesgericht
erforderlichen Streitwert. Auch wenn der Streitwert vom Standpunkt der
Eigentumsklage aus berechnet wird, gelangt man zu dem gleichen Resultate,
da auch dann nur der wirkliche Wert des vindizierten Objektes massgebend
sein kann. Undsogar wenn. auf den Kaufpreis abgestellt werden wollte
woberjedoch richtigerweife eine Amortisationsquote in Abzug zu bringen
ware .-IX. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 27. 181

wäre der Streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, da jener Kaufpreis
nur aus 1000 Fr. festgesetzt war; erkannt: Auf die Berufung wird nicht
eingetreten, und es hat somit

beim Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 1904
in alten Teilen sein Bewenden.

27. gilt-teil vom 17.j18. Februar 1905 in Sachen Eiseuhui, Kl. u. Ver.-KL,
gegen MWe-t', Bekl. n. Ber.-Bekl.

Vindikation von mit Arrest belegten Forderungen des Ehemannes durch die
Ehefrau, gestützt auf Abtretung des Ehemannes. Bundesrecht (Art. 183
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 183 - Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.

{T. OR) med kantonales (eheiiches Güter-) Recht. Inkompeéenz des
Bundesgerichts. Aeesschluss neuer Tatsachen var Bundesgericht. Ari-. 80
GG.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen:

A. Am 17. März 1903 liess der Beklagte J. J. Möller für eine ihmf
zustehende Verlustscheinforderung von 4042 Fr. 82 Cts. aus dem 1894
erledigten Konkurse des heutigen Ehemannes der Klägerin, C. Eisenhut,
auf ein diesem durch Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1903 *
zugesprochenes Guthaden gegenüber Joh. Rohner in Rebstein bezw. auf den
von Rohner beim Betreibungsamt Rebstein und von diesem bei der Handelsbank
in St. Gallen deponierten Betrag des Guthabens von total 8400 Fr. Arrest
legen. Sodann leitete er für die Arrestforderung Betreibung und auf den
Rechtsvorschlag des Schuldners Eisenhut Klage ein. Dieser Klage hielt
Eisenhut, unter Anerkennung der Existenz der Forderung, die Einrede
entgegen, dass er tatsächlich kein neues Vermögen besitze, indem er die
mit Arrest belegte Forderung durch Akt vom 15. Dezember 1902 an seine
ihm im August 1902

* Abgedruckt Amt-L Samml. XXlX, 2, Nr. 15, S. 104 ff.
(Anm. d. Red.)". Publ.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 178
Datum : 07. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 178
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 178 Civilrechtspflege. 26. Arten vom 2 7. Januar 1905 in Sachen Donà-Weber, Bekl.


Gesetzesregister
OG: 59  67
OR: 183 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 183 - Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
SchKG: 37 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 37 - 1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
1    Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2    Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3    Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • streitwert • wert • bundesgericht • retentionsrecht • frage • pfand • kaufpreis • zins • eigentum • betreibungsamt • aargau • streitgegenstand • eigentumsklage • rechtsbegehren • schuldbetreibung • ehegatte • bundesrechtspflegegesetz • form und inhalt • begründung des entscheids
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