158 Civilrechtspflege.

Cela étant, le brevet d'invention N° 13 813 doit étre déclaré nul et de
nu] effet, au sens de l'art. 10 de la loi fédérale de 1888, et il n'y
a pas lieu d'examiner les autres questions soulevées par les parties.

Par ces motifs,

Le Tribunal federal prononce :

Le recours en réforme est déclaré mal fondé.

. VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

22. Arten vom 3. Februar 1905 in Sachen Etas, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
genügt, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Form der Berufung, Inhalt der Berufunganträge : Ani-mg anf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung zu neuer En??-- scheidung. Art. 67
Abs. 2 , 79 Abs. i OG. Einrede der abgeurteilten Sache; eidgenössisches und
kanto-nales ( Peozess } Recke}. Kompetenz des Bundesgerichts. Art. 56 ,
57 OG. Verhältnis der Rückforderungsklage des Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG zur
Aberkennungsklage des Art. 83 Abs. 2 eod.

A. Durch Urteil vom 11. November 1904 hat das Qbergericht

des Kantons Basellandschaft über das Rechtsbegehrem

Die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 2623 Fr. 20
W. nebst Zins zu 5 0/0 seit 11. April 1902 zurückzubezahlen; erkannt:

Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Mai 1904 wird aufgehoben
und Kläger mit seiner Rückforderungsklage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und unter Beilegung
einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Rechtsbegehren:VIII. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 22. 159

Es sei das Urteil des Qbergerichts des Kantons Baselland vom 11. November
1904 aufzuheben und die Sache zur weitern Entscheidung an das Obergericht
des Kantons Baselland zurückzuweier.

C. Die Beklagte hat beantragt:

Es sei auf die Berufung wegen Jnkompetenz nicht einzutreten, eventuell,
es sei die Berufung abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Juni 1901 betrieb der seither verstorbene Ehemann der Beklagten den
Kläger für den Betrag von 12,500 Fr. nebst Zins zu 6 0/0 seit 15. Juni
1901. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag, worauf Maigrot Rechtsöffnung
verlangte gestützt auf folgende Verpflichtung des Klägers, d. d. 12. April
1901: Unterzeichneter verpflichtet sich gegen E. Maigrot-Siegrist den
Betrag von 12,500 Fr ...... am 15. Juni a. c., welcher Betrag von Oskar
Hauser-Vogt in einem Akzept gleichen Dafumè nicht von Hause-: eingelöst
wird, obigen Betrag an E. Maigret zu bezahlen. Jnnert nützlicher Frist
reichte der Kläger die Aberkennungsklage ein, mit dem Rechtsbegehren: Es
sei dem Beklagten die Forderung von 12,500 Fr. nebst Zins zu 6 0/0 seit
15. Juni 1901, für welche ihm am 11. Juli 1901 provisorische Rechtsöffnung
bewilligt wurde, abzuerkennenz eventuell: Es sei dem Beklagten von der
geltend gemachten Forderung von 12,500 Fr. nebst Zinsen der Betrag von
2500 Frnebst Zins zu 6 0/0 seit 15. Juni 1901 abzuerkennen. Da der Kläger
mit der Prozesseinleitung (Abgabe des Akzessscheins) zögerte, stellte
der Beklagte am 27. Oktober 1901 beim zuständigen Richter das Begehren,
gemäss H 78 CPO von Baselland den Kläger zur Fortsetzung des Prozesses
vorladen zu lassen. Bei der Tagfahrt vom 11. November 1901 blieb der
Kläger unentschuldigt aus; er wurde hierauf peremptorisch vorgeladen
auf den 25. gl. Mis unter der Androhung, wenn er wiederum ausbleibe,
riskieren er, dass über die Hauptsache abgesprochen werde, ohne dass
er daruber noch weiters angehört würde. Bei der zweiten Tagfahrt nun
erschien für den Kläger dessen Vertreter Advokat Dr. B: Dieser gab den
Akzessschein ab, erklärte aber, die Klage nicht fubstanziieren zu können,
hielt jedoch das im Akzeszschein enthaltene Rechts-: -

160, Givilrechtspflege.

begehren aufrecht. Der Beklagte stellte hierauf den Kontumazialantrag
auf Abweisung der Klage, gestützt auf § 78 Abs. 2 beiseilandschaftl. CPQ
Der Gerichtspräsident (als Justrukionsrichter) überwies den Fall ans
Gericht zur Behandlung, und dieses erkannte am 10. Dezember 1901: Kläger
wird nach § 1814 PO mit seiner Klage abgewiesen . . . . Dieses Urteil
wurde, in Abweisung der vom Kläger hiegegen ergriffenen Appellation,
vom Obergericht des Kantons Basellandschast unter dem 7. Februar 1902
bestätigt. Das obergerichtliche Urteil führt aus, das Vorgehen des
Znstruktionspersonali", von der Ansetzung eines neuen Termines für die
Prozesseinleitung abzusehen und die Sache ans Gericht zu weisen, sei
durchaus korrekt gewesen. g 181 CPO sei auch auf den Fall anzuwenden, wo
der Kläger (oder dessen Bertreter) zwar im Termin erscheine, aber sich
ausser Stande erkläre, die Klage zu begründen. Diese Bestimmung finde
auch aus den Fall des § 78 CPQ (Vorladung des Klägers durch den Beklagteu)
Anwendung. Die Klage sei daher wegen zweimaligen Ansbleibens des Klägers
ohne weitere Prüfung abzuweisen. Der Kläger hat daraufhin am 11. April
1902 dem Maigrot den Betrag von 13,162 Fr. 20 Ets.v (für die Forderung
von 12,500 Fr. nebst Zinsen samt Betreibungsund Gerichtskosten) bezahlt.

2. Im Januar 1901 hat daraufhin der Kläger die vorliegende
Rückforderungsklage im Sinne des Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG mit dem aus Fakt. A
ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben. Die Begründung der Klage lässt sich
dahin zusammenfassen: Bei der Unterzeichnung des Verpflichtungsscheines
vom 12. April 1901 sei der

Kläger der Meinung gewesen, Hauser habe den Betrag von-

12,500 Fr. von Maigrot ausbezahlt erhalten. Das sei aber nicht der Fall
gewesen. Wie der Kläger später (die Klage sagt: Ende 1901) von Hauser
erfahren habe, habe Maigrot sich von Hauser zwei Wechsel von je 6000
Fr. ausstellen lassen, diese dann bei der Basler Kreditgesellschast
diskontiert und dem Hauser eine Anweisung von 10,000 Fr. auf die Bank in
Basel übergehen. Bei Verfall der Wechsel, 5. Februar 1901, habe Hauser
sie prolongieren lassen, wobei jedoch der eine Wechsel auf 6,500 Fr.
erhöht worden sei. Am neuen Verfalltag, 6. März 1901, seien die Wechsel
neuerdings prolongiert werden, und zwar sei nun ein Wechsel für 12,700
Fr. ausgestellt worden, fällig perVIII, Schuldhetreibung und Konkurs. N°
22. 161

12. April 1901. Um dann diesen Wechsel neu prolongieren zu kennen,
habe Hauser den Kläger ersucht, für den neuen Wechsel gutzustehen,
und daraufhin habe der Kläger die Verpflichtung vom 12. April 1901
ausgestellt, immer im Glauben, der Betrag von 12,500 Fr. sei von Maigrot
dem Hauser ausbezahlt worden; der Verpflichtungsschein und der neue
Wechsel für

12,500 Fr. sei dann von Hauser dem Maigrot übergeben worden. Maigret
habe dann den Hanser für den Wechsel von 12,700 Fr. betrieben, und den
Kläger für die 12,500 Fr. Aus diesen tatsächlichen Umständen folge, dass
Hauser aus Grund des Wechsels vom 12. April 1901 siir 12,500 Fr. gar
nichts schuldig geworden sei, da dieser zur Erneuerung des Wechsels
von 12,700 Fr. per 12. April 1901 ausgestellt worden sei, Maigret
aber in die Erneuerung nicht eingewilligt habe. Mit dem Wegfall der
materiellen Verpflichtung aus dem Wechsel per 15. Juni falle aber auch das
Zahlungsversprechen des Klägers dahin; der Kläger könne daher die Zahlung,
als Nichtschuld, zurücksordern. Er verlange jedoch nur den Betrag, der
10,000 Fr. übersteige, zurück, nebst 6 D/0 Zinsen vom 15. Juni 1901 bis
11. April 1902, unter Vorbehalt aller Rechte bezüglich der 10,000 Fr.
Abgesehen hievon könne der Kläger jenen Betrag zurückfordern, weil er
für nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, als Hauser selbst
erhalten habe; das übrige sei von Maigret in wucherhafter Weise erworben
worden; die Mehrforderung sei daher gemäss baselstädtischem Wuchergesetz
und Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR ungültig und könne somit vom Kläger zurückgefordert
werden. Eventuell beruft sich der Kläger auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR.

.3. Die Beklagte hat der Klage vorab die Einrede der abgemtetlten Sache
entgegen gehalten, unter Hinweis auf die Abweisung der Aberkennungsklage,
und diese Einrede ist, entgegen den Ausfuhrungen des Klägers und der
ersten Instanz, von der zweiten Instanz in ihrem eingangs mitgeteilten
Urteile geschützt worden mit folgender Begründung: Die Ansicht der
ersten Instanz, es konne nach kantonalem Prozessrecht nach ergangenen-i
Kontumazurteil auf Grund einer neuen Klage neuerdings verhandelt werden,
sei irrigz denn ein Kontutnazurteil, das im Sinne von § 181 Ziff.1 CPO
erlassen und rechtskräftig geworden sei, XXXI, 2. 1905 H

162 Givilrechtspflege.

stehe in seinen Rechtswirknngen einem Urteile gleich, das aus Grund eines
durchgeführten Prozesses entschieden habe; encomiches Kontuniazurteil
schasse also res judlcata, was zur Folge habe, dass die von der
Beklagten ·erh·obene Einrede geschutzt werden müsse. Das SchKG stehe
mit diesemStandpunkte nicht etwa in Widerspruch Dein Schuldner,.dessen
Pechtsvorschlag durch die Rechtsöffnung beseitigt worden ist, steht
in erster Linie der Weg offen, im Aberkennungsprozesse feststellen
zu lassen, ob vdem betreibenden Gläubiger die betriebene Forderung
zustehe, oder aber er kann die betriebene Forderung bezahlen und auf
Er-und von Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG Rückzahlung desjenigen Betrages Ivetlangem
den er zu bezahlen nicht schuldig war. In beiden "Fallen hat er den
ordentlichen Prozessweg-zu betreten. JOas SchKG bietet nun keinen
Anhaltspunkt dafur, dass nacht einem rechtskräftig gewordenen Urteil im
Aberkennungsprozesse in derselben Sache auch noch die Rückforderungsklage
angestrengt aver: den farm, wenigstens nicht aus Grund von Tatsachen,
die schon im Aberkennungsprozesse vorhanden waren und mit denen nun
die Rückforderungsklage begründet wird. Nach Art. 86 steht eben die
Rückforderungsklage nur demjenigen zu, der, infolge der Betreibung,
unter dem Drncke derselben bezahlt hat und nicht demj jenigen, der im
ordentlichen Verfahren den Bestand oder Richt,bestand der Forderung hat
feststellen lassen und nach dem }lntee: 'liegen in diesem Prozesse unter
dem Drucke des rechtskrafltgm Tut-teils gezahlt hat. Im vorliegenden
Falle habe der Klagetim Aberkennungsprozesse auf Aberkennung des durch
die proviso-

rische Rechtsöffnung liquid gewordenen Forderungsbetrages, auf.

Feststellung, dass die Forderung, wofür er betrieben worden, nicht
bestehe, geklagt; denselben Betrag, den er inzwischen infolge Abweisung
im Aberkennungsprozesse habe zahlen mussen, sordere er nun heute im
Rückforderungsprozesse wieder zuruckz die Klage gehe somit auf denselben
Gegenstand Aber nicht nur der Klaggegenstand sei der nämliche, sondern
auch die Tatsachen-, aus die die Rückforderungsklage gestützt werde,
seien dieselben wie un Aberkennungsprozesse und nicht erst seit Erlass des
Urteils im Aberkennungsprozesse eingetreten. Die Tatsache, aus die es am
ineisten ankomme, nämlich dass Hauseinicht 12,500 Fr., sondern nur 10,000
Fr. erhalten habe, habe damals schon bestanden undVIII. Schuldbetreihung
und Konkurs. N° 22. 163

sei dem Kläger schon bekannt gewesen oder habe ihm bekannt sein müssen,
wie sich aus der Fassung des Rechtsbegehrens im Aberkennungsprozesse
-mit dem Eventualantrag ergebe. Sodann sei der Kläger Mitglied der
Konkursverwaltung in dem im September 1901 eröffneten Konkurse des
Hauser gewesen, woraus zu schliessen sei, dass er gewusst habe oder
habe wissen müssen, dass Hauser von Maigrot nicht 12,500 Fr sondern
nur 10,000 Fr. erhalten habe. Die Vorbringen des Klägers im heutigen
Rücksorderungsprozesse seien somit keine neuen, d. h. keine solchen,
die nicht schon zur Zeit des Aberkennungsprozesses vorhanden gewesen
seien und damals hätten verwertet werden können. Die Klage sei demgemäss
in Gutheissung der Einrede der abgemteilten Sache abzuweisen.

4. In erster Linie, und von Amtswegen, ist gemäss Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.

OG zu präsen, ob die Berufung in der gesetzlichen Form eingelegt
sei. Dies könnte zweifelhaft erscheinen im Hinblick darauf, dass
die Berufungserklärung keinen materiellen Abänderungsantrag enthält
(Art. 87 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR), sondern nur einen Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, mm
dass nun das Bundesgericht zu verschiedenen Malen (Amis. Samml XXVIII,
2, S. 179 f.; S. 391) ausgesprochen hat, eine Berufungserklärung,
die nur ss einen Aushebungsund Rückweisungsantrag, nicht aber einen
(Abänderungs-)Antrag in der Sache selbst, enthalte, sei unwirksam. Mag
nun auch diese Auffassung dort richtig sein, wo die Vorinstanz materiell
in der Sache selbst entschieden hat und nun die Rückweisung (und nur
diese) beantragt wird lediglich zum Zwecke der Beweisergänzung oder
überhaupt der Aktenvervollständigung, so kann sie doch nicht Platz
greifen in einem Falle wie dem heutigen, wo die Klage ohne Eintreten auf
die Sache selbst abgewiesen worden ist aus einer ihr entgegenstehenden,
prozesshindernden oder fog. zerstörlichen Einrede, wie z. B. der Einrede
der abgeurteilten Sache oder der Einrede der Verjährung, und nun das
Bundesgericht, an das ein solches Urteil devolviert, gar nicht in der
Sache selbst entscheiden könnte, sondern unter allen Umständen eine
Rückweisung anordnen müsste. Das wäre aber hier zweifellos der Fall,
da über die dem Prozesse zu Grunde liegenden Tatsachen zwar von den
Parteien verhandelt worden ist, die

164 ' Civilrechtspflege.

Vorinstanz aber darüber nicht geurteilt und insbesondere keine
Feststellungen darüber vorgenommen hat. In einem derartigen Falle
kann dem (Kläger und) Berufungskläger nicht zugemutet werden, einen
Prinzipalantrag auf Gutheissung der Sache und nur einen eventuellen
Antrag auf Rückweisung zu stellen, da ja der erstere Antrag Unmöglich
zum Ziele führen könnte. Der. vorliegende Berufungsantrag muss daher
als genügend bezeichnet werden.

5. Hinsichtlich der ebenfalls von Amtes wegen zu preisenden, übrigens von
der Beklagten bestrittenen Statihaftigkeit der Berufung und Kompetenz
des Bundesgerichts sodann ist Vorerst klar, dass das angefochtene
Urteil sich als Haupturteil im Sinne des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OG darstellt: es
weist die Rückforderungsklage, den mit dieser erhobenen Anspruch,
endgültig ab. Dagegen begründet der Vertreter der Beklagten in seiner
Antwortschrift die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts damit,
es handle sich um die Frage der Rechtskraft eines kantonalen Urteils;
diese Frage sei aber prozessrechtlicher Natur und daher durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Allein die Kompetenz des Bundesgerichts
im allgemeinen beurteilt sich nach der Natur der Streitsache; und da
nun der Kläger eine Rückforderungsklage nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG erhoben hat,
handelt es sich zweifellos an sich um einen Anspruch aus eidg. Recht,
nämlich um einen Anspruch, den das eidg. SchKG dem Schuldner, gegen den
die Betreibung durch-geführt ist, gewährt: die Voraussetzungen dieses
Anspruches, dessen Entstehungsgründe, sind im eidg. Recht geregelt;
aber auch die Gründe der Nichtentstehung oder des Unterganges werden
im allgemeinen nach eidg. Rechte zu beurteilen sein. Sodann ist auch
die materielle Forderung, die zurückgesordert wird die Forderung aus
Zahlungsversprechen zweifellos dem eidg. Recht Unter-stellt Aber auch
die von der Beklagten der, nach dem Gesagten" an sich vom eidg. Rechte
beherrschten, Klage entgegengehaltene Einrede der abgeurteilten Sache
ist nicht ausschliesslich eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Rein
prozessrechtlich, und somit vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, ist
allerdings die Frage, ob und inwieweit einem kantonalen Kontumazurteil
die Wirkung der Rechtkraft zukomme, welchen Inhalt das Kontumazurteil
habe: ob bei einem Kontumazurteil gegen den Kläger die Folge
setVIII. Schuldhetreibung und Konkurs. N° %. 165

Verlust der Instanz (absolutio ab instantia) und damit Abweisung
angebrachtermassen, oder Verlust des Anspruches (absolutio ab actions)
und damit endgültige, der materiellen Abweisung gleichkommende Abweisung
der Klage. Wenn daher die Vorinstanz (im Gegensatz zur ersten Instaan
erklärt, die Abweisung durch Kentumazurteil komme der Abweisung aus
Grund materieller Verhandlung in der Sache selbst gleich, so beruht
diese Entscheidung ausschliesslich auf der Anwendung kantonalen
Prozessrechts und ist sie somit vom Bundesgericht nicht zu überprüfen;
das Buiidesgericht hat vielmehr davon auszugehen, dass das Kontumazurteil
im Aberkennungsprozesse die rechtskräftige Abweisung der Klage bewirkt
habe. Da- gegen ist nun die weitere Frage: ob und inwieweit die Abweisung
der Aberkennungsklage der Geltendmachung der Rückforderungsklage
hinsichlich derselben Forderung entgegenstehe, keineswegs, wie die
Antwortschrist annimmt, eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Sondern
es handelt sich hier um die Wirkung der einen im eidg. SchKG geregelten
Klage auf die andere, die ebendort ihre Regelung gefunden hat, und
es stehen Natur und Wesen der beiden Klagen in Frage. Das sind aber
Fragen, die vom eidg. Recht beherrscht werden. Ebenso ist, wie das
Bundesgericht mehrfach entschieden hat, bei einem dem eidg. Recht
unterliegenden Anspruche die Frage der Wirkung der Rechtskraft insofern
nach eidg. Recht zu beurteilen, als es sich dabei um die Identität des
neu geltend gemachten Anspruches mit dem früher erhobenen handelt.

6. Jst somit vom Bundesgericht auf die Frage der Begründetheit der
Einrede der abgenrteilten Sache in dem angegebenen Umfang einzutreten,
so ergibt sich als Wesen und Zweck der Ab- erkennungsklage des Art. 83
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG einerseits-, der Rückforderungsklage des Art. 86 anderseits,
und über das Verhältnis dieser beiden Klagen zu einander folgendes:
Die Aberkennungsklage hat als besondere Art des Rechtsschutzanspruchs,
des Anspruchs auf richterliche Entscheidung zum Zweck, eine in
Betreibung gesetzte Forderung, für die dem Betreibungsgläubiger
provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, gerichtlich aberkennen zu
lassen, d· h. gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Forderung nicht
besteht oder doch nicht klagbar ist. Die Aberkennungsklage hat also den
materiellen Bestand (und eventuellen Umfang) Und die Klagbarkeit einer
Forderung zum Inhalt,-

186 Civilrechtspflege.

und nicht bloss, wie der Kläger in der Berufungsschrift ausführt,
deren Vollstreckbarkeit, bezw. den Bestand der Beireibung. Der Anspruch
auf Aberkeunung einer Forderung ist ein Anspruch materiell-rechtlicher
Natur, nicht ein Anspruch prozessualer Natur, ein Rechtsschutzanspruch,
dessen Inhalt dahin zu Definieren wäre, dass er die Betreibbarkeit
einer Forderung hindern, die erhobene Betreibung und den erteilten
Rechtsvorschlag beseitigen wolle. Sie ist das ordinarium gegenüber
dem summarium des Rechtsössnungsprozesses (Reich el, Komm Art. 83,
Anni. 4 sub c, S. 90), welch letzterer die Liquidität der Forderung
zum Gegenstande hat, und ergeht über den Bestand der Forderung,
nicht über die Rechtsbeständigkeit der Betreibuug. Die Aufhebung der
Rechtsösfnung (und der Betreibung überhaupt, des dem Betreibungsgläubiger
damit erteilten summarischen Rechtsschutzes) ist nur eine Folge
der materiellen Feststellung der Nichtexistenz der den Grund der
Betreibung bildenden Forderung. Die Rechtskraft der Aberkennungsklage
beschränkt sich daher nicht auf die betreffende Betretbung, sondern sie
umfasst den Bestand und die Klagbarkeit der Forderung. Dem gegenüber
bezweckt die Rückforderungsklage, als zweite Art des dem betriebenen
Schuldner gewährten Rechtsschutzanspruches, die Rückforderung einer
auf Grund einer durchgeführten Betreibung gezahlten Nichtschuld;
sie ist die Leistungsklage im Gegensatze zur Aberkennungsklage, als
Feststellungsklage Die rechtskräftige Abweisung der Aberkennungsklage,
die die Existenz der den Grund der Betreibung bilden-den Forderung
feststellt-, vermag daher allerdings der Rückforderungsklage gegenüber
die Einrede der abgeurteilten Sache zu begründen, soweit beide Klagen die
gleiche Forderung betreffen und überhaupt Jdentität des Klagefundaments
vorliegt. Die Rückforderungsklage mit Bezug auf die nämliche Forderung
wird daher bei abgewiesener Aberkennungsklage nur dann noch zulässig
sein, wenn seit der Durchführung des Aberkennungsprozesses neue Tatsachen
eingetreten sind (zu denen natürlich die Zahlung der betriebenen Schuld
nicht gehört,s da diese die Folge des Urteils im Aberkennungsprozesse
und der Durchführung der Betreibung ist), die darzutun vermögen, dass
der Betriebene eine Nichtschuld bezahlt hat. (Vergl. Jäger, Kamm,
Art. 86 Anm. 4z Weber und Brüstlein, Komm, 2. Aufl., Art. 86 Anm. 5,
S. 95.) Zu weitgehend istVIII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 22. 167

es dagegen, wenn die Antwortschrift aus der Fassung des Art· 86 SchKG
schliessen will, bei abgewiesener Aberkennungsklage stehe dem Schuldner
die Rückforderungsklage überhaupt nicht zu; auch hier haben vielmehr
die allgemeinen Grundsätze über die Rechtskraft Anwendung zu finden.

7. An Hand dieser Grundsätze nun erscheint die Einrede der abgeurteilteu
Sache im vorliegenden Falle begründet. Es ist zweisellos, und vom Kläger
nicht bestritten, dass die heute zurückgesorderte Forderung identisch
ist mit jener, auf die sich die Aberkennungsklage bezog (d. h. einen
Teil derselben bildet). Zu Unrecht wendet ferner der Kläger ein, er habe
in jenem frühem Prozesse nicht auf Feststellung der Nichteristenz der
in Betreibung gesetzten Forderung geklagt, sondern nur auf Aberkennung
deren Vollstreckbarkeitz abgesehen von dem in Erwägung 6 ausgeführten
über die Natur der Æerkennungsklage im allgemeinen ist auch im speziellen
Falle das Rechtsbegehren des Klägers, als Aberkennungsklägers, deutlich
auf Aberkennung jener Forderung gegangen, hat also den Bestand der
Forderung zum Inhalte gehabt. Dass sodann der Kläger zur Begründung der
Rückforderungsklage keine neuen Tatsachen habe vorbringen können, die er
nicht schon im Aberkennungsprozesse hätte vorbringen können, ist eine
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, die vom Ksläger mit Unrecht
als aktenwidrig bezeichnet wird; die Bemerkung, im frühe-en Prozesse
seien eben gar keine Tatsachen vorgebracht worden, trith offensichtlich
den Kern jener Feststellung nicht. Und welche prozefsuale Rechtskraft
dem frühern Urteile zukomme, it eine, wie in Erwägung 5 bemerkt, vom
Bundesgericht nicht nachznprüfende Frage des kautonalen Prozessrechts
Da sonach für das Bundesgericht verbindlich und rechtskräftig feststeht,
dass die heute geltend gemachte Forderung besteht, kann sie nicht mit der
Rückforderungsklage zurückverlangt werden und sieht dieser die Einrede
der abgeurieilten Sache entgegen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basellandschaft vom 11. November 1904 in allen Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 158
Datum : 03. Februar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 158
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 158 Civilrechtspflege. Cela étant, le brevet d'invention N° 13 813 doit étre déclaré


Gesetzesregister
OG: 56  57  58  67  79
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 87 - 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
1    Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2    Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3    Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
SchKG: 83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
86 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • aberkennungsklage • beklagter • frage • rechtsbegehren • vorinstanz • schuldner • zins • nichtschuld • verfahren • maler • rechtsvorschlag • erste instanz • zahlungsversprechen • termin • provisorische rechtsöffnung • basel-landschaft • aufhebung • rechtskraft • zahl
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