GIVDRBGIITSPFLEGB ADMNISTRATIONDB LA JUSTICE CIVILE

I. Abtretung von Privat-,rechten. Expropriation.

1. guten vom 31. Januar 1905 in Sachen Hebweizerilche Bunde-bahnen
(Kreisdirektion III) gegen Honegger.

Ist der Minderwert, der einem Grundstücke wächst durch Ver-schlechterung
der Kommunikation, die ihrerseits eine Folge der Ewm'opréation ist, vom
Expmpria'nten im Exp-romiatiomverfah-rm zu ersetzen? Kausalzusammenhang
zwischen Empropriation und Schaden. Art. 3 Abs. ! EWR-Ges.

Das Bundesgericht hat

auf Grundlage des Urteilsantrages der Jnstruktionskommission vom
30. November 1904 mit folgenden Zusätzenr

A. Der Urteilsantrag der Jnstruktionskommission geht dahin:

i. Die Schweizerischen Bandes-bahnen haben an Jakob Honegger, Vater,
in Altstetten, ausser den von der Schätzungskommifsion gesprochenen 1465
Fr., für Minderwert des verbleibenden Landes weitere 1600 Fr. zu bezahlen.

2. (Verzinfung.)

3. (Verifikation des Ausmasses.)

4. Die weitergehenden Begehren der Parteien werden abgewiesen.

B. Dieser Urteilsantrag ist von dem Expropriaten ange-

xm, 2. MOB 'l

2 Civilrechtspflege.

nommen, von der Erpropriantin dagegen nicht angenommen worden

C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Erpropriantin,
es sei die Minderwertsentschädigung von 1600 Fr. in Dispos. 1 zu
streichen.

Der Vertreter des Expropriaten stellt das Begehren, es sei der
Urteilsantrag zum Urteil zu erheben; -

in Erwägung:

1. Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschast Nr. 3750 des Katasters
der Gemeinde Altstetten, die südlich mit Ungefähr 70 M. Front an die
Badenerstrasse und westlich an die Bahnlinie Zürich-Affoltern-Zug
anftösst. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhans mit
Nebengebäuden Die Bahnlinie führte bisher unmittelbar neben der westlichen
Grenze der Liegenschaft à niveau über die Badenerstrasse. Um diesen
Übergang, namentlich auch mit Rücksicht auf die Limattalstrassenbahti,
zu beseitigen, hat die Exprvpriantin die Badenerftrasse auf eine Länge
von zirka 400 M. in der Weise neu angelegt, dass sie 100 M. östlich
von der Liegenschaft des Expropriaten von der alten Strasse abzweigt,
hinter der Liegenschaft unter der Bahnlinie durchsiihrt und zirka 200
M. weiter westlich wieder in die alte Strasse einmündet. Gleichzeitig
wird der Bahndamm etwas erhöht. Zum letztern Zweck wurden vom hintern
Teil der Liegenschaft des Erpropriaten 112 m2 und für die Strasse 12
m2 in Anspruch genommenen. Ausserdem wurden 28 m2 zur Strassenböschung
verwendet, die aber im Eigentum des Erpropriaten verbleiben. Jufvlge der
Kassierung des Bahnüberganges ist die Strecke der alten Badenerstrasse
von der Abzweigung der neuen bis zur Bahn, an der die Liegenschaft des
Erpropriaten liegt, zur Sackgasse geworden. Die bundesgerichtlichen
Experten haben den Minderwert, den das Expropriationsobjekt infolge
dieser Verschlechterung der Kommunikation erleidet nach Abng eines kleinen
Mehrwertes-, der dein nördlichen Teil der Liegenschaft dnrch die Anlage
der neuen Strasse erwächst auf 1600 Fr. taxiert, und diese Schätzung
ist von den Parteien nicht angefochten Streitig ist nur noch, ob die
Erproprianttn nach Expropriationsrecht den Ersatz dieses Minderwertes
schuldet.I. Abtretung von Privatrechten. N° 1.· 3

2. Der Expropriat leitet den Anspruch zunächst daraus her dass er nach
zürcherischem Recht als Anstösser ein Privatrecht auf die Strasse und auf
deren Fortbestand in bisheriger Weise habe welches Privatrecht durch die
Beseitigung des Bahnüberganges verletzt fei; edentuell stellt er darauf
ab, dass der Minderwert mit der Abtretung eines Teils der Liegenschaft
im Kausalzusammenhang stehe. Die erstere Frage kann hier unerörtert
bleiben, weil der letztere Gesichtspunkt auch dann zur Gutheissung des
Anspruchs führen muss, wenn die vorgenommene Strassenkorrektur in kein
Privatrecht des Expropriaten auf die Badenerstrasse eingreisen sollte,
und zwar aus folgenden Gründen:

Nach Art. 3 Abs. 1 Expr.-Ges. kann der Erpropriat vollen Ersatz aller
Vermögensnachteile, die ihm aus der Abtretung erwachsen, verlangen. Es
frägt sich daher, ob der ursächliche Zusammenhang im Sinne des Gesetzes
zwischen dem Minderwert der Fiegenschast und der Expropriation vorliegend
vorhanden ist. Nun ist allerdings zuzugeben, dass hier der Minderwert
nicht eine unmittelbare Folge der Erpropriation ist, indem er nicht schon
aus der blossen Lostrennuug eines Teils der Liegenschaft refulttert.
Nach der (neuern) Praxis im Expropriationsrecht (siehe die bei Eger, das
[preuss.j Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, I, 2. Ausl S. 238
ff. cit. Entsch. des Reichsgerichts und für das Bundesgesetz namentlich
A. S. XXI, S. 1031 Erw.4) genügt jedoch zur Begründung der Ersatzpflicht
schon ein mittelbarer Zusammenhang mit der Enteignung in dem Sinne, dass
der Schaden aus der Anlage, für welche expropriiert wird, entspringt; wie
denn auch solche im Zeitpunkt der Enteignung zwar erst zukünftige Momente
doch bereits den Verkehrswert der Liegenschast beeinflussen Danach sind
nicht nur diejenigen Nachteile anzurechnen, die durch die Wegnahme eiues
Teils des Grundstucks an sich bedingt find, sondern auch diejenigen,
die der Restltegetlschaft durch die Anlagen und Bauten entstehen, für
welches dieAbtretung stattfindet, und zwar sind hiebei nicht bloss die
Einwirkungen des Erpropriaten auf die Verhältnisse zn beachten, die aus
dem gerade auf dem abgetretenen Stück errichteten Teilv der Anlage folgen,
sondern es ist die Gesamtanlage in einer gewissen räumlichen Erstreckung
in Betracht zu ziehen. Die

4 ' Civilrechtspflqge.

Beschränkung, die aus dem Begriff des Kausalzusammenhangs sich ergiebt,
ist dabei überall die, dass der betreffende Schaden nicht auch dann
eingetreten ware, wenn die Enteignnng gar nicht stattgefunden hätte. Ein
Kausalnexus in diesem Sinne zwischen Min-

derwert und Abtretung ist nun vorliegend unverkennbar vorhanden;

Das neue Strassenstück ist zu dem ausschliesslichen Zweck erstellt
worden, dass der bisherige Niveau-Bahnübergang bei der alten Strasse
entbehrlich werde und beseitigt werden könne; zusammen mit der Erhöhung
des Bahndammes und der Kassierung des Überganges bildet es das Unternehmen
der Strassenkorrektion. Die neue Strasse und die Dammerhöhung konnten
aber nur ausgeführt werden, wenn der Expropriat von seiner Liegenschaft
das erforderliche Land abtrat. Durch die Enteignung erst ist also
die den Erpropriaten schädigende Strassenkorrektion möglich geworden.
Auch geht der Einwand der Erpropriantin fehl, dass der Nachteil auch ohne
die Abtretung eingetreten ware, indem ja die neue Strasse leicht so hätte
angelegt werden können, dass eine Abtretung seitens des Expropriaten nicht
notwendig war. Abgesehen davon, dass auch bei veränderter Lage der Strasse
doch immer zur Erhöhung des Bahndammes das Land des Expropriaten teilweise
hätte in Anspruch genommen werden müssen, stand es keineswegs im Belieben
der Erpropriantin, die Strassenkdrrektion so oder anders auszuführen,
sondern sie war hiebei an die bundesrätlich genehmigten Pläne gebunden,
so dass man es bei jener anderweitigen Ausführung des Unternehmens ohne
Berührung der Liegenschaft des Expropriaten mit einer bloss gedachten
Möglichkeit zu tun hat, mit der im Erpropriationsprozess, wo vielmehr auf
die Verhältnisse, wie sie durch die konkrete Anlage geschaffen werden,
abzustellen ist, nicht gerechnet werden kann. Der erwähnte Einwand würde
nur dann zutreffen, wenn es sich um Nachteile handelte, wie z. V. der
Schaden eines Gewerbetreibenden aus veränderter Richtung des Verkehrs
infolge einer neuen Bahn -, die nicht aus der konkreten Anlage, sondern
aus der Unternehmung als solcher ohne jede Rücksicht auf die gewählte
bestimmte Ausführung folgen; in diesem Falle könnte allerdings von
Kausalzusammenhang zwischen einer Abtretung und der Schädigung keine
Rede sein. Die Expropriantin hat schliesslich auch noch darauf verwiesen,
dass der ExpropriatI. Abtretung von Privatrechten. N° 1. 5

bezüglich des Nachteils der Verschlechterung der Kommunikation den
andern Anstössern an die Badenerstrasse gleichstehe, denen kein Land
euteignet wird und die daher von der Frage eines Privatrechts an
der Strasse abgesehen keine Schadensansprüche stellen können. Allein
diese verschiedene Behandlung, die sich aus der rechtlichen Stellung
des einen Anstössers als Erpropriaten ergiebt, findet ihre innere
Rechtfertigung in der Erwägung, dass der Eigentümer, der einen Teil
seiner Liegenschaft abtreten mug, bei freihändigem Verkauf den Nachteil,
der dem Restgrundstüek aus der Verwendung des Landes und der Anlage,
für die expropriiert wird, erwächst, mit in Anschlag hätte bringen
können. In der Tat hatte der betreffende Streier Landes unter diesem
Gesichtspunkte einen erhöhten Wert für den Expropriaten, weil fein
Besitz ihn gegen die lästige Anlage, die ohne dessen Abtretungnicht
ausführbar war, schützte und er es demgemäss in der Hand gehabt hatte,
ihn nur zu einem Preise zu verkaufen, durch den jene Wertvertninderung
des Restgrundstücks mitgedeckt gewesen ware. Wollte man den Erpropriaten
bei der Zwangsenteignung in dieser Beziehung ungünstiger stellen, als es
bei freiwilliger Veräusserung der Fall ware, und ihm den Ersatz dieses
mittelbaren Schadens vorenthalten, so wäre dem gesetzlichen Postulat
der vollen Entschädigung in Art. 3 Expr.-Ges. nicht Genüge geschehen,
indem der Expropriat weniger erhalten würde, als er bei freiem Verkan
zu erzielen in der Lage und berechtigt gewesen wäre; es würde nicht
der volle Wert ersetzt, den das abzutretende Land mit Rücksicht auf
seine gegen die Wertvertninderung der übrigen Liegenschaft schützende
Funktion hat. Gerade ans dieser Konsequenz erhellt aber deutlich, dass
der ursächliche Zusammenhang zwischen Abtretung und Vermögensnachteil,
bei dessen Vorhandensein der Expropriat auf Ersatz Anspruch hat, nach
dem wahren Sinn und Geist des Gesetzes mit der (neuern) Praxis in der
entwickelten weitern Bedeutung zu verstehen ist; --

erkannt:

Der Urteilsantrag der Justruktionskommission vom 30. November 1904 wird
zum Urteil erhoben.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 31 II 1
Date : 31 janvier 1905
Publié : 31 décembre 1905
Source : Tribunal fédéral
Statut : 31 II 1
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : GIVDRBGIITSPFLEGB ADMNISTRATIONDB LA JUSTICE CIVILE I. Abtretung von Privat-,rechten.


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
dommage • lien de causalité • communication • expropriation • tribunal fédéral • hameau • question • correction des routes • emploi • valeur • indemnité pleine et entière • effet • exproprié • remplacement • construction et installation • motivation de la décision • vente • soustraction • plus-value • propriété
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