90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

die Zeit feiner Mitgliedschaft hat. Dies ist aber mit Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Abf. 6
BV seinem klaren Wortlaute nach undereinbar. Mag man auch, was hier
dahingestellt bleiben soll, mit dem Entwurf des Bundesrats von 1875 zu
einem Bundesgesetz betreffend Steuern zu Kultuszwecken (Art. 4 Abs. 3)
eine Kultussteuer dann bundesrechtlich noch nicht als unzulässig halten,
wenn der Austritt aus der Religionsgenofsenschaft erst während des
betreffenden Steuerjahres erfolgt ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
des Ver-falls der Steuer im Gegensatz zum Antrag der Kommission des
Nationalrates, der auf das lestere Moment abstellt , so handelt es sich
doch gewiss bei der Heranzithng für das dem Austritt folgende Steuerjahr
um die Besteuerung zu Gunsten einer Religionsgenossenschaft, die dem
Betreffenden völlig fremd ist und der er im Sinne der Verfassung nicht
angehört. Während im gedachten erstern Fall eine gewisse Beziehung der
Steuer zur Mitgliedschaft immerhin vorhanden ist, entfällt im letztern
dieser Gesichtspunkt völlig, nachdem doch allein die Auflage einer erst
nach dem Austritt verfallenen Steuer allenfalls als mit der BV verträglich
erscheinen würde. Auch wäre kein innerer Grund abzusehen, weshalb man,
diese Wirkung der aufgehobenen Mitgliedschaft in die Zukunft einmal
zugelassen, gerade bei einem Jahre sollte Halt machen müssen, statt die
Steuerpflicht auf eine ganze Reihe von Jahren auszudehnen, was doch den
Verfassungsgrundsatz des Abs. 6 aufs augenscheinlichste verletzen würde. §
19 des zürcherischen Kirchengesetzes, dessen Anwendung auf den Rekurrenten
Beschwerdepunkt isf, ist darnach mit Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV nicht im Einklang
wenigstens insofern die Steuer nach einjährigen Perioden verlegt wird,
was hier allein in Frage steht), und es ist daher der Rekurs, soweit
er das Steuerjahr 1904 betrifft, gutzuheissen und der angefochtene
regierungsrätliche Entscheid in diesem Punkte aufzuheben

5. Da der Rekurs zum Teil begründet erklärt wird, so rechtfertigt
es sich, die Kosten des gegenwärtigen bundesgerichtlichen Urteils dem
Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälfte aufzulesen (Art. 221
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
,
Abf. 5 und 6 OG) und die dem Rekurrenten von den kantonalen Behörden,
Bezirks-rat und Regierungs-rat, aufgelegten Kosten auf die Hälfte zu
reduzieren.IV. Ehcrecht. N° H. 91

Beim Kostenfpruch des früheren bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April
1904 muss es sein Bewenden haben, weil der Rekrurent jene Kosten
durch feinen ersten verfrühten Rekurs verursacht hat. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

-1. Soweit der Rekurs die Kirchensteuer pro 1904 betrifft, wird er als
begründet erklärt und es wird in dieser Beziehung der Cutscheid des
Regierungsrates Zürich vom 20. Oktober 1904 aufgehoben. Jru übrigen wird
der Rekurs abgewiesen

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides im Betrage von 26 Fr. 70
Cfs. werden dem Rekurreuten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälfte
auferlegt. Die dem Rekurrenten auferlegten kantonalen Kosten werden auf
die Hälfte reduziert.

IV. Eherecht. _ Droit au mariage.

M. guten vom 2. Februar 1905 in Sachen OneIIeIUZeIIger gegen Regierungsrat
Yppeuzell gl.-gel}.

Recht zur Ehe. Auch der im Ausland wohssne-nde Schweizerbùrge r kann
sie}; auf Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV berufen. Zurückhaltung der Ausweisschrifien eines
im Ausland wohnenden Seneeeizertnegere, der im Inland (Heimatkanton)
eine Strafe zu verbüssen hat: Verstoss gegen Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV?

A. Am 12. Januar 1900 wurde der Rekurrent vom Kriiuinalgericht Appenzell
A.-Rh. wegen Vergehens gegen das Lotterienerbotss begangen durch
Halten einer Lotteriebank, in Anwendung von F 136 Abs. 1, 45 und 50 des
faut. StGB zu einem Monat Gefäugnis und Herabsetzung in den bürgerlichen
Ehren und Rechten auf die Dauer von einem Jahre, sowie zu einer Busse
von 1500 Fr eventuell 300 Tagen Arbeitsstrafe verurtetlt. Das Urteil
erfolgte in contumaciam, da Kellenberger zu Beginn der

Untersuchung flüchtig geworden war.

92 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Als der Rekurretit ain 20. Juli 1904 durch einen Bevollmächtigten bei
der Polizeidirektion um Aushändigung seiner Schriften

einkam, erhielt er die Antwort, er habe zuerst seine Strafe abzuss

sitzen und seine Busse zu bezahlen. Ein gegen diesen Bescheid ergriffener
Rekiirs wurde vom Regierungsrat am 30. August 1904 als unbegrüiidet
abgewiesen, weil sich die Retention der Ausweisschriften auf ein
strafgerichtliches Urteil stütze und aus diesem Grunde nach konstanter
bundesrechtlicher Praxis unzweifelhaft gestattet und geboten sei.

B. Gegen diesen, seinem Bevollmächtigten mit Zuschrift voiu gleichen
Tage mitgeteilten Entscheid hat Kellenberger mit Eingabe vom 28. Oktober
1904 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dein Antrag, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und der
Regierungsrat anzuweisen, dafür besorgt zu sein, dass dem Rekurrenten
unverzüglich seine Ausweispapiere von der zuständigen Amtsftelle
zugestellt werden.

Dieser Antrag wird damit begründet, dass der Rekurrent sich in Mengen
(Wi"irteinberg), seinem jetzigen Wohnort, zu verehelichen beabsichtige
und dass er hieran durch die Retention seiner Schriften verhindert
werde, so dass also Art. 54 BB verletzt sei. Die vom Regierungsrat in
seinem Entscheid in Anspruch genoniinene bundesrechtliche Praxis beziehe
sich nur auf das Recht der Freizügigkeit, nicht aber auf das Recht zur
Ehe. Jenes sei bis zu einein gewissen Grade beschränkt, letzteres dagegen
unbeschränkt und unbeschränkbar.

Dem Reknrs liegt eine Bescheinigung des Stadtschultheissen

amtes Mengen bei, worin bezeugt wird, dass der Rekiirrent seit November
1899 in Mengen wohnhaft set und die Absicht bekundet habe, sich zu
verehelichen, wozu er die nötigen Papiere beizubringen habe. Mit wem
sich Rekurreiit verehelichen wolle, ist weder in dieser Bescheinigung
noch in der Rekursschrift angegeben.

C. In seiner Vernehinlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons
Appeiizell A.-Rh. Abweisung des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede, dass der im Ausland wohnende Rekurrent sich nicht aus
Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
der BV berufen könne, geht fehl. Allerdings muss die im Ausland
nach der dortigen Gesetzgebung von einemIV. Ehm-echt. N° H. 93

S wei erhiir er abgeschlossene Ehe in der Schweiz als gültig ancehrkaiäit
weîden; allein das hindert nicht, dass der im Jlusland sich aufhaltende
Schweizerbürger sich im übrigen gegenuber den schweizerischen Behörden auf
die ihm·in Art. Sf} der BV zugesicherten Rechte berufen kann, soweit ihrer
Ausubuiig im einzelnen Falle nicht besondere Hindernisse entgegenstehen
2. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. September 1884 in
Sachen Lendi (A. S. d. bundesger. Entsch., Bd. X, S. 330 f.) erkannt hat,
folgt aus dein-in Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
der BV gewährleisteten Recht zur Ehe durchaus
nicht die Verpflichtung der Staatsbehbrde, tatsächliche Hindernisse,
welche dein Eheabschluise im einzelnen Falle entgegenstehen mögen,
zu beseitigen, insbesondere etwa jemanden, um ihm den Vollng der
Trauung-zu ermöglichen, von der Erfüllung anderweitiger, namentlich
offnen-tüchrechtlicher Pflichten, wie z. B. von der Leistung der
militarischen Dienstpflicht oder von der Verbüssung einer-RMB: oder
Disziplinarstrase, überhaupt oder zeitweise zu entbinden. . . Hieraus
ergibt sich, dass, wenn Kellenberger seine Strafe im Kanton Appenzell
A.-Rh. absitzen würde, er die Freilassung zum Zweck der Eheschliessung,
gestützt auf. Art. {34 VI}, nicht verlangen kbnnte, auch wenn an sich kein
Ehehindernis vorhanden ware. Wenn tatsächlich von kantonalen Behörden
dieVerehelichnng von Strafgefangenen schon zugelassen wurde, so geschah
dies aus freier Entschliessung und nicht, weil dieselbe gestutzt auf Art
54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV hätte erzwungen werden können. Ganz gleich aber vist die zum Zweck
der Strafverfolgung oder Strafverbussung stattfindende Verhaftung der
Ausweisschriften Kellenbergers zu beurteilen. Diese Verhaftung erfolgt
nicht zu dem speziellen Zwecke, um dem Rekurrenten die Eheschlieszung
unmöglich zu machen, sondern sie ergibt sich ganz allgemein als eine
Folge seiner noch nicht vollstreckten Verurteilung und der hiedurch
bedingten Beschrautung seiner persönlichen Freiheit, und es ist ganz
zusallig, dass er Ietzt mangels der nötigen Ausweispapiere auch nicht
heiraten kann. Würde man diese Konsequnenz nicht anerkennen, so wurde der
zu einer Freiheitsftrafe Verurteilte, der sich der Strafe durch Flucht
entzieht, besser gestellt sein, als derjenige, der sich ihr unterwirft,
was ein absolut unzulässiges Privilegium des Renitenten beden-

94 A. Staatsrechîliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

ten würde. So lange der Kanton Appenzell A.-Rh. ein Recht hat auf
die Verfügung über die Person, ein Recht, die Person des Verurteilten
zurückzuhalten, so lange kann er auch die Schriften zurückhalten Dass
ersteres im vorliegenden Falle wegen der Renitenz des Verurteilten und
der Unzulässigkeit eines Auslieferungsbegehrens faktisch nicht möglich
ist, ändert nichts an der rechtlichen Situation.

3. Dieses Ergebnis stimmt überein mit dem Urteile des
Bundesgerichts vom ts. März 1904 in Sgchen Zumstein gegen Obwalden
(A. S. d. bundesger. Entsch.,-Bd. XXX, 1, S. 34), worin mit Bezug
auf das Recht der freien Niederlassung ausgeführt wurde, dass die
Behörden des Heimatoder Niederlassungsortes zur Zurückbehaltung der
Ausweisschriften eines Bürgers aus strafrechtlichen oder strafprozessualen
Gründen berechtigt sind, in Fällen nämlich, in denen unmittelbar die
Verfügung über die Person des Bürgers zulässig ware, also sowohl
bei Durchführung einer Strafuntersuchnng, als auch zum Zwecke der
Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile, dies jedoch mit Ausnahme
der Vollstreckung von Geldbussen, welche wegen bloss polizeilicher
oder fiskalischer Delikte ausgesprochen worden find. Vergl. auch
Schollenberger, Komm. z. BV, S. 350. Und in dem Vom seem; renten selbst
angerufenen Gutachten des eidgen. Justizdepartemew tes vom 19. Januar
1888 (Salis, Bundesrecht, 2. Aufl., II, Nr. 644) wurde erklärt, dass,
wenn auch die auf dem Gebiet der

Freizügigkeit bestehende Praxis nicht ohne weiteres auf das Recht

zur Ehe übertragen werden könne dennoch da, wo die Behörde sich der
Person des Bürgers bemächtigen darf, sich dieser nicht über Verletzung
seines Rechts zur Ehe beklagen kann, wenn ihm die Behörde-, um ihn in ihre
Gewalt zu bekommen, die Ansstellung der zur Eheschliessung erforderlichen
Ausweisschriften verweigert.

4. Die sich hieraus ergebende Situation des Rekurrenten ist übrigens
nur die Folge des von ihm selbst geschaffenen Zustande-s. Es beruht
aus seinem eigenen Willensentschluss, wenn er dadurch, dass er sich der
Strafe entzieht, und so lange er dies tm, tatsächlich am Abschluss einer
Ehe gehindert werden sollte. Sobald der Rekurrent die ihm obliegende
öffentlich-rechtliche Verpflichtung zurIV. Eherecht. N° H. 95

Abbüssung der Gefängnisstrafe erfüllt, steht ihm in der Ausübung des von
ihm beanspruchten Jndividualrechtes nichts entgegen. Von der Behörde
aber kann er nicht verlangen, dass sie es ihm erleichtere, dieses
Jndividualrechtes unter Ausserachtlassung seiner öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung teilhaftig zu werden.

5. Anders läge die Sache, wenn die Verweigerung der Answeisschriften
entgegen einem sonstigen Gebrauch stattfände, speziell in diesem Falk
nachweisbar nur zu dem Zwecke erfolgen würde, um die Eheschliessung zu
verhindern. Allein etwas derartiges liegt nicht vor.

Demnach hat das Bundesgericht

e r f a n nt : Der Rekurs wird abgewiesen

V. Verfassungsmässig'er Gerichtsstand. Unzulässigkeit von
Ausnahmeg-eriehten. For naturel. Inadmissibilité de tribunaux
excep'oionnels.

Vergl. Nr. 5.

VI. Gerichtsstand des Wohnortes.

For du domicile.

Vergl. Nr. î.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 91
Datum : 02. Februar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 91
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. die Zeit


Gesetzesregister
BV: 49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
OG: 221
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • regierungsrat • bundesverfassung • eheschliessung • verurteilter • menge • mitgliedschaft • weiler • austritt • busse • ausweispapier • ehe • entscheid • dauer • tag • kirchgemeinde • kantonale behörde • bescheinigung • kirchensteuer • trauung
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