80 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

st. gallischen Vescheides vom 15. September 1902 leuchtet das ohne
weiteres ein, wie auch bezüglich des Bescheides des appetizellischen
Regierungsrates vom 10. Oktober 1902. Wenn sodann dem letztern
nachträglich ein (ebenfalls vor Bundesgericht angefochtener )
Beschluss der Landessteuerkommisfion vom 17. Oktober 1902 gefolgt ist,
der sich als konkrete Steuereinschätzung ansehen lässt, so hat doch der
Regierungsrat die dagegen erhobene Weiterziehung laut seiner Schlussnahme
vom 2. Dezember 1902 noch unerledigt gelassen, indem er die angefochtene
Steuereinschätzung bloss im Prinzip guthiess und bezüglich des Quantita:
tives auf die Weiterziehung vorläufig nicht einzutreten erklärte.
Danach fehlt es zur Zeit auch beim Kanton Appenzell an einer endgültigen
Verfügung der zuständigen kantonalen Ober-instanzgegen welche der Rekurs
an das Bundesgericht offen stände.

Jn vorliegendem Teile erscheint somit die Beschwerdeführung
der Rekurrentin als verfrüht und ist also auf den Rekurs nicht
einzutreten. Selbstverständlich bleibt aber der Rekurrentin das Recht
gewahrt, gegen spätere rekursfähige Verfügungen der Behörden beider
Kantone betreffend die Besteuerung des Vermögens der Rekurrentin
neuerdings den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen. Soweit bei der
Vermögensbesteuernng interkantonale Beziehungen mit in Betracht zu
kommen haben, dürfen die zu gewärtigenden Verfügungen nicht auf einer
Rechtsauffassung beruhen, welche als den vorstehend entwickelten
Grundsätzen widersprechend bezeichnet werden müsste. Das wäre, in
Rücksicht auf die erörterte Einheitlichkeit und Untreuubarkeit der in
beiden Kantonen befindlichen Einrichtungen, namentlich dann der Fall, wenn
der Kanton St. Grillen die Rekurrentin in Bezug auf die Immobilien: steuer
steuerrechtlich als auswärts domizilierte Gesellschaft behandeln und sie
aus diesem Grunde zur Besteuerung ihres fi. gallischen Grundeigentums nach
dem vollen Werte und ohne Abzug der Hypothekarschulden verhalten würde.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. In Betrefs der Frage der Berechtigung zur Erhebung von Einkommensteuern
wird der Rekurs im Sinne des Eventualantrages der Rekurrentin begründet
erklärt, dahin, dass keiner derIII. Glaubensund Gewissensfreiheit. Steuern
zu Kultuszwecken. N° 10, 81

rekursbeklagteu Kantone fein Steuerrecht gegenüber der Rekurrentin
unbeschränkt ausüben kann, sondern Appenzell A.-Rh. nur im Umfange von
60 0/0, St. Gallen nur im Umfange von 40 0/0, beides nach Massgabe der
in den Motiven enthaltenen nähern Ausführungen

2. Soweit es sich um die Frage der Erhebung von Vermögenssteuern handelt,
wird aus den Rekurs im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

III. Glaubensund. Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. Liberté de
conscîence et de croyance. Impöts dont le produit est afl'ecté aux frais
du culto.

10. geriet; vorn 22. Februar 1905 in Sachen geresote gegen Regierunger
gem.

Kultussteuern. Art. 49
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person - 1 Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
1    Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
2    Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62-80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Anmeldung vornehmen kann.
Abs. GBV. Zürch. Gesetz vom 26. Oktober 1902
bez-r. die Organisation der evangelischen Landeskirche, speziell gg und
19. Vereinbarkeit mit Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
, speziell Abs. 6 BV. Kostemsserlegzmg beef
teilweisem Obsiegen mit einem staaterecktlichen Rele ume.

A. Der im Jahre 1903 im Gebiet der Kirchgemeinde Enge wohnhaft gewesene
Rekurrent,. der seit Ende Februar 1904 in Bern domiziliert ist, erhielt
von der Kircheupflege Enge für das Jahr 1903 einen Steuerzettel für
die Kirchensteuer im Betrage von 31 Fr. 50 Ets. Er erklärte hieraus
am 30. Oktober 1903 beim Kirchenrat des Kantons Zürich, dass er der
zürcherischen Landeskirche nie angehört habe, bezw. aus derselben
austrete.

, Der Kirchenrat nahm durch Verfügung vom 27. November 1903

von dieser Erklärung Notiz, in der Meinung, dass sie auf schon vorher
beschlossene Steuern keine Rückwirkung haben könne Am 26. November 1903
teilte die Kirchenpflege Enge dem Rekurrenten

XXX], 1. 1905 6

82 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

auf Anfrage mit: Was die Steuerpflicht anbelangt, so ver-weisen wir
Sie auf § 19, Alinea 2 des zitterten Gesetzes (betr. Organisation der
Landeskirche vom 26. Oktober 1902), welches lautet: Wer seinen Austritt
aus der Landeskirche nicht vor dem 1.Qk'tober anmeldet, bleibt für
die Steuern des folgenden Jahres pflichtig. Sie ersehen daraus, dass
Sie nicht nur für 1903, sondern auch für 1904 steuerpflichtig sind, da
Jhre erste Erklärung vom 30. Oktober datiert. Gegen die Verfügung des
Kirchenrates vom 27. November 1903 und den Beschluss der Kirchenpflege
Enge vom 26. November 1903 erhob der Reimrent am 14. Dezember 1903
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung
des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV und beantragte, er sei von jeder Kirchenstenerpflicht
im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende, eventuell für die
Jahre 1904 und folgende befreit zu erklären. Das Bundesgericht verwies
jedoch mit Urteil vom 27. April 1904 * den Rekurrenten zuerst an die
kantonalen Beschwerdeinstanzen. Mit Eingabe vom 31.Mai 1904 beschwerte
sich hierauf der Rekurrent gegen die Verfügung der Kircheupflege Enge beim
Bezirksrat Zürich mit dem Anfrage, er sei von jeder Kirchensteuerpflicht
im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende zu befreien,
mit folgender wesentlicher Begründung: Bei firikter Auslegung des
Art. 49 Abs. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV sollte die Erklärung der Nichtangehbrigkeit oder des
Austrittes aus einer religiösen Genossenschaft unter allen Umständen
von einer Kultussteuer befreien. Dies wäre aber eine Übertriebene
Auslegung, und es sei jedenfalls Sache der Kantone bis zum Erlass eines
Ausführungsgesetzes zu Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV , die Modalitäten und Wirkungen
der Nichtangehörigkeitserklärung festzusetzen. Könnten auch kantonale
Bestimmmungen unter Umständen einer Austrittserklärung die sofortige
Wirkung absprechen, so dürften sie doch nicht solche Kautelen und
Bedingungen aufstellen, die in Wirklichkeit dem Verfassungsgrundsatz
widerstreiten. Dies treffe aber auf den angefochtenen Beschluss der
Kirchenpflege Enge und den Art. 19 des zürcherischen Kirchengesetzes
vom 28. Oktober 1902 zu, wonach der Rekurrent für die Kirchen-

* Nicht abgedruckt in der Amt]. Sammlung. (Anm. d. Rath
Publ.)IH. Glaubensund Gewissensf'reiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N°
10. 83

steuer von 1903 und 1904 pflichtig bleiben solle, weil er seinen
Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober 1903 angemeldet
habe. Die zürcherische evangelische Landeskirche besitze keine besondern
Wahlregister; jedenfalls erhalten die Bürger keine Gelegenheit, sich
über ihre Eintragung in solche Register auszusprechen. Ferner werde für
Kirchensteuer keine besondere Selbsttaxation verlangt. Dem Bürger könne
man nicht entgegenhalten, dass alle evangelischen Bürger von Rechts
wegen der Landestirche angehören (Art. 7); denn diese vermutliche
Angehörigkeit dürfe keineswegs, mittelbar oder unmittelbar, eine
Verpflichtung involvieren, wenn sie nicht dem Grundsatze des Art. 49
Abs. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
der BV widersprechen solle; sie beziehe sich nur auf evangelische
Bürger, und keine bürgerliche oder kirchliche Behörde sei befugt,
daraus eine Verpflichtung herzuleiten, einem Bürger ohne sein Zutun die
Qualifikation evangelisch beizulegen (em. 49 Abs. 1 BV). Es dürfe einem
Bürger, besonders wenn er nie an einer kirchlichen Versammlung oder
Wahl teilgenommen habe, nur zugemutet werden, dass er beim Empfange des
Kirchenfteuerzettels seine Nichtangehörigkeit zur Kirche bekunde. Dies
bilde ja die erste Berührung mit dein Kirchenfiskus, die erste praktische
Gelegenheit für den Bürger, sein verfassungsmässiges Entlastungsrecht
geltend zu machen, insbesondere wenn es sich, wie hier, um den ersten
Steuerzettel handle, den ein in Zürich Niedergelasfener erhalte.
Der Rekurrent habe seine Erklärung und sein Entlassungsschreiben beim
Empfange des Stenerzettels pro 1903 abgegeben und zwar noch vor Ablauf der
Zahlungsfrist. Damit habe er genau den Bedingungen entsprochen, die das
Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen Kofmehl vom 5. November 1896 *
als allein statthaft erklärt habe.

Der Bezirksrat Zürich wies den Returs mit Beschluss vom 14. Juli 1904
unter Kostenfolge für den Rekurrenten aus folgenden Gründen ah: Bei
der Eintragung in die Aufenthaltsbezw. Niederlassungsregister der Stadt
Zurich sei der Reknrrent

.als der reformierten Landeskirche angehörend bezeichnet worden.

Auf welche Angabe hin dies geschehen sei, sei nicht erwiesen;

* A. s. XXII, Nr. 155, s. gse ff. (Am. ce. Red. f. Pubé.)

84 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.

jedenfalls dürfe angenommen werden, dass die Schriftenkontrollorgane
sie aus kompetenter Quelle besessen und nicht aus der Luft gegriffen
hätten. Es sei daher anzunehmen, dass der Reimrent der zürcherischen
evangelischen Landeskirche angehört babe, und dass er erst mit dein Datum
seiner Erklärung daraus ausgetreten sei. Damit sei aber auch gesagt,
dass der Rekurrent bis zum Austritt noch unter dem Gesetze betreffend
die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom
26. Oktober 1902 gestanden babe. Er sei daher der Steuerpflicht pro 1903,
und da er seinen Austritt erst nach dem 1. Oktober 1903 erklärt babe,
nach § 19 auch derjenigen pro 1904 unterworfen.

Diesen Beschluss des Bezirksrates Zürich zog der Rekurrent an
den Regierungsrat weiter mit dem Antrage: 1. Er sei als von jeder
Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für die Jahre 1903 und folgende
befreit zu erklären; 2. der Bezirks-rat Zurich sei anzuweisen, dem
Rekurrenien die für den Beschluss vom 14. Juli 190 1 erhobenen Kosten
mit 21 Fr. 90 Cis zurückzuvergiiten. Der Rekurrent bestritt, sich
bei der Schriftenabgabe als reformiert oder evangelisch bezeichnet
zu haben. Wahrscheinlich sei er darüber von dem Kontrollbeamten gar
nicht befragt worden und der Beamte habe wohl geglaubt, die betreffende
Rubrik auf Grund der Herkunft des Rekurrenten (Vevey) mit reformiert
ausfüllen zu sollen. Jedenfalls dürften aus dieser vom Rekurrenten nicht
unterzeichneten Kontrollkarte keinerlei Schlüsse gegen ihn gezogen werden.

Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 20. Oktober 1904 den
Reknrs unter Kostenfolge ab. Aus der Begründung ist hervorzuheben: Die
Steuerpflicht zu Gunsten der Kirchgemeinden regle sich nach den §§ 11,
18 und 19 des Gesetzes betreffend die Organisation der evangelischen
Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902. Darnach seien die
auf dem Gebiete einer Kirchgemeinde wohnenden Mitglieder der Landeskirche
nach Massgabe der Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 1875
Über die Gemeindesteuern an diese Kirchgemeinde steuerpflichtig Als
Mitglied der Landeskirche werde nach § 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes
jeder evangelische Einwohner des Kant-on?: betrachtet, der nicht
ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine Nicht-III. Glauhensund
Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N° i0. 85

zugehörigkeit erklärt babe. § 19 Abs. 2 des zitterten Gesetzes
bestimme sodann, wer seinen Austritt aus der Laudeskirche nicht vor dem
1. Oktober anmelde, bleibe für das folgende Jahr steuerpflichtig. Nun
sei festzustellen, dass die Konfession des Rekurrenten auch auf dem
Schriftenenipfangschein, den dieser am 12. Juni 1902 bei Abgabe der
Schriften erhalten babe, ausdrücklich und deutlich als reformiert
angegeben fei. Dieser Empfangschein sei bis zum Rückzug des deponierten
Heimatscheines in Händen des Rekurrenten verblieben; vom 12. Juni 1902
bis zum 30. Oktober 1903, also während 11/2 Jahren, habe der Rekurrent
nie dagegen protestiert, dass auf diesem Schriftenempfangschein seine
Konfession als reformiert bezeichnet gewesen sei. Unter diesen Umständen
dürfe gewiss mit Fug und Recht angenommen werden, dass er diese Angabe
stillschweigend als richtig anerkannt babe. Demzufolge habe er aber gemäss
§ '? Abs. 1 des Kirchengesetzes als Mitglied der Landeskirche betrachtet
werden müssen; die Ausdrücke evangelisch und reformiert würden in der
Verkehrsfprache gleichbedeutend gebraucht Hieraus ergebe sich aber, dass
die Kirchenpflege Enge gesetzlich berechtigt gewesen sei, ihn sowohl für
das Jahr 1903, als für das Jahr 1904 zur Kirchensteuer heranzuziehen,
soweit wenigstens der Rekurrent im Jahre 1904 überhaupt noch unter
ihrer Steuerhoheit gestanden, d. b. noch in Enge gewohnt babe. Der
Rekurrent habe seine Austrittserklärung erst nach dem 1. Oktober 1903
eingereicht. Auf die Frage, ob § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes mit
Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
der BV in Widerspruch stehe, trete der Regierungsrat
nicht ein. Diese rechtmässig erlassene Gesetzesbesiimmnng müsse für
die zürcherischen Behörden so lange als rechts-beständig gelten,
als nicht durch bundesgerichtliches Urteil das Gegenteil festgestellt
fei. Auch dem Gesuche um Rückerstattung der Gebühren für den Entscheid
des Bezirksrates könne nicht entsprochen werden, denn sie seien nach
Massgabe der Gebührenordnung vom 17. Juni 1901 richtig bemessen.

B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Dr. Ceresole den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekurrent von
jeder Kirchensteuerpssicht im Kanton Zürich für

86 A. Staatsrech'diche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

die Jahre 1903 und folgende zu befreien, und es sei der Regierungsrat
von Zur-ich zu verpflichten, dem Rekurrenten 9 Fr. 60 Cts. Kosten des
bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 1904 und 21 Fr. 90 Cts. Kosten
des bezirksrätlichen Entscheides zu ersetzen und den Bezug von Kosten für
den regierungsrätlichen Entscheid zu unterlassen. Die Begründung deckt
sich im wesentlichen mit derjenigen der Rekurse an den Bezirks-rat und
den Regierungsrat Es wird ausserdem bestritten, dass aus dem Vermerk
refortniert im Schriftenempfangschein des Rekurrenten irgend etwas
für dessen Zugehörigkeit zur zürcherischen evangelischen Landeskirche
hergeleitet werden könne; denn dieses Dokument konstituiere keine
Verpflichtungen des Inhabers und habe mit der Frage der Mitgliedschaft bei
der Landeskirche nichts zu tun; zudem sei die Bezeichnung reformiert doch
nicht identisch mit zugehörig zu einer bestimmten religiösen Gemeinschaft,
wie sich denn auch die zürcherische Landeskirche als evangelisch und nicht
als reformiert bezeichne. Der Rekurrent protestiert schliesslich gegen
die Höhe der Kosten, die ihm von den kantonctlen Behörden auferlegt sind
und die, weil ausser jedem Verhältnis mit dem streitigen Steuerbetrag
stehend, als Rechtsverweigerung empfunden würden.

C. Der Regierungsrat hat beantragt: 1. In der Hauptsache (Steuerpflicht),
dass der Rekurrent für das Jahr 1903 und für das Jahr 1904 für die
Zeit vom 1. Januar 1904 bis 24. Februar 1904 (Zeitpunkt des Wegzuges
von Zürich, bezw. der Zurückziehung der Schriften in Zurich) in der
Kirchgemeinde Enge kirchensteuerpflichtig erklärt werde; L. eventuell,
dass der Rekurrent wenigstens für das Jahr 1903 die Kirchensteuer
in der Kirchgemeinde Enge zu bezahlen habe; 3. in der Kostenfrage,
dass die Begehren des Rekurrenten um Rückerstattung der Kosten des
bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 1904 und des bezirksrätlichen
Beschlusses vom 14. Juli 1904so abgewiesen und der Rekurrent ferner zur
Bezahlung der Kosten des regierungsrätlicheu Entscheides vom 20. Oktober
1904 verhalten werde alles unter der üblichen Kostenfolge auch bei dem
vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs.

Zur Begründung wird auf die Erwägungen des angefochtenenlll. Glaubensund
Gewissenssreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. N° 10. 87

Entscheides verwiesen und weiter ausgeführt, dass eine kantonale
Ordnungsvorschrift, wonach der aus der Landeskirche Austretende die
Kirchensteuern des laufenden Jahres, und, falls der Austritt erst nach dem
1. Oktober erfolge, auch noch diejenigen des folgenden Jahres zu bezahlen
habe, mit Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV wohl vereinbar sei. Die dem Rekurrenten auferlegten
Kosten seien nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
berechnet worden und den Verhältnissen durchaus angemessen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent beruft sich der angefochtenen Steuerverftigung der
Kirchgemeinde Enge gegenüber auf die durch die BV garantierte Glaubensund
Gewissensfreiheit und insbesondere auf deu Abs. 6 des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV,
der bestimmt, dass niemand gehalten isf, Steuern zu bezahlen, die
speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft,
der er nicht angehört, auferlegt werden. Das durch die Verfassung für
die nähere Ausführung dieses Grundsatzes postulierte Bundesgesetz ist
bis heute nicht erlassen worden; ein Versuch, den der Bundesrat im Jahre
1875 in dieser Hinsicht durch Vorlage eines Gesetzesentwurfs gemacht
hat, ist bekanntlich gescheitert. (Der Entwurf mit den Anträgen der
nationalrätlichen Kommission ist abgedruckt bei Salis III, S. 73 ff.) Es
ist jedoch anerkannt, dass der Grundsatz des Abs. 6, der ja nur ein
Ausfluss des allgemeinen Prinzips der Glaubensund Gewissensfreiheit und
speziell eine Konsequenz der Bestimmung in Abf. 2 ist, dass niemand zur
Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft gezwungen werden darf, trotz
des Mangels bundesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen, ohne weiteres
anwendbar und für die kaut-malen Behörden verbindlich ist. Hiebei muss
für die Modalitäten der Ausführung und Anwendung des Grundsatzes bis
zum Erlass eines Bundesgefetzes die kantonale Gesetzgebung massgebend
sein, soweit natürlich die betreffenden Vorschriften mit der Garantie
der Glaubens-: und Gewissenssreiheit im Einklang stehen.

2. Es ist nicht bestritten, dass die dem Rekurrenten auferlegte

_ Steuer, die ausschliesslich zur Bestreitung der finanziellen Bedürf-

nisse der Kirchgemeinde Enge erhoben wird, eine spezielle Kultussteuer
einer Religionsgenossenschaft im Sinne der BV ist. Es

88 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesveksassuug.

herrscht auch kein Streit darüber-, dass der Rekurrent jedenfalls seit
seiner Erklärung vom 30. Oktober 1903 zu Hand-en des Kirchenrates des
Kantons Zürich nicht mehr Mitglied der Kirchgemeinde Enge war. Dagegen
ist zunächst fraglich, ob er vorher, d. h. seit seiner Niederlassung
im Stadtgebiet Enge Mitte 1902 bis 30. Oktober 1903 der Kirchgemeinde
angehört hat und ob daher seiner Erklärung die Bedeutung einer
Austrittserklärung zukommt, oder ob er überhaupt nie Mitglied der
Gemeinde war.

Nun ist die Kirchgemeinde Enge ein Glied der evangetischen Landeskirche
des Kantons Zürich. Sie umfasst alle auf ihrem Gebiet wohnenden
Angehörigen der Landeskirche (% 11 des Kirchengesetzes von 1902). Als
Mitglied der Landeskirche wird aber nach § 7 ibid. jeder evangelische
Einwohner des Kantons. betrachtet, der nicht ausdrücklich seinen Austritt
genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat. Über die Zulässigkeit
dieser letztern Bestimmung vom bundesrechtlichen Standpunkt der
Glaubensund Gewissensfreiheit aus kann kein Zweifel sein. Sie entspricht
gewiss den kirchiichen und religiösen Verhältnissen des Kantons Zürich,
wo der evangelische Einwohner sich in der Regel auch zur Landeskirche
zählt, und ein Zwang zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft
(Art. 49 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) kann darin nicht gefunden werden, da ja jedermann
durch einfache Erklärung des Austritts oder der Nichtzngehörigkeit die
gesetzliche Präsumtion für sich beseitigen kann.

Die kantonalen Behörden stellen darauf ad, dass der Rekurrent, als
er sich zur Niederlassung in Zürich anmeldete, sich auf Befragen des
betreffenden Beamten ais der reformierten Konfession angehörig bezeichnet
habe; sie schliessen dies daraus, dass er im Niederlassungsregister als
reformiert eingetragen ist und dass auch der dem Rekurrenten eingehändigte
Schriftenempfangschein diesen Vermerk trägt. Der Rekurrent bestreitet zwar
mit Nichtwifsen , dass er bei Abgabe der Schriften über seine Konfesfion
befragt worden sei; doch muss die erwähnte tatsächliche Feststellung der
kantonalen Behörden, weil in keiner Weise willkürlich und aktenwidrig,
für das Bundesgericht ohne weiteres verbindlich sein. Hat sich
aber der Rekurrent bei seiner Niederlassung in Enge als reformiert
deklariert, so musste er nach zürcherischem Kirchenrecht,Ill. Glauhensund
Gewissensfreiheit. Steuern zu Kuiiuszwecken. N° 10. 89

und ohne dass hiedurch Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV verletzt worden wäre, bis zur
ausdrücklichen Llustrittserklärung als Mitglied der zürcherischen
Landeskirche und damit als Angehöriger der Kirchgemeinde Enge betrachtet
werden; denn reformiert ist nach deutsch-schweizerischem Sprachgebrauch
identisch mit evangelisch; die zürcherische evangelische Landeskirche
entspricht der Organisation, die in andern Kantonen reformierte oder
evangelisch-reformierte Landeskirche genannt wird.

3. Jst somit davon auszugehen, dass der Rekurrent bis 30. Oktober 1903
Mitglied der Kirchgemeinde Enge war, so kann er sich gegen die Steuer
für das Jahr 1903 nicht als gegen Abs. 6 des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV verstossend zur
Wehre setzen, weil diese Steuer im Moment des Austritts bereits verfallen
war. Der Rekurrent hat ja erst auf Empfang des Steuerzettels hin den
Austritt erklärt. Er ist also die Steuer in einem Zeitpunkt schuldig
geworden, da er der Kirchgenieinde Enge noch angehörte. Um die Steuer
einer Reiigionsgenossenschaft im Sinne des Art. 49 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV, welcher
der Rekurrent nicht angehört, handelt es sich demnach nicht, und es
kann auch schlechterdings keine unzulässige Gewissensbeschwerde darin
erblickt werden, dass jemand, wenn auch nach seinen1"Austritt, gehalten
wird, die Kultussteuer einer Religionsgenossenschaft zu bezahlen, die er
als deren Mitglied schuldig geworden ist. (S. auch A. S. d. Bg. CSS.,
Bd. XXII, S. 935.) In Bezug auf das Steuerjahr 1903 erweist sich daher
der Rekurs als unbegründet. Wie es sich verhalten würde-, wenn man es
mit einer mehrjährigen Steuerperiode zu tun hätte oder wenn der Rekurrent
während eines Teils des Stenerjahres 1903 zur Kirchgemeinde Enge gehärt,
aber vor Verfall der Steuer seinen Austritt erklärt hatte, braucht hier
nicht erörtert zu werden-

4. Nach § 19 des zürcherischen Kirchengesetzes wäre der Rekurrent auch
pro 1904 (wenigstens für die Zeit, da er noch in Zürich gewohnt hat)
steuerpflichtig weil er seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem
1. Oktober 1903 angemeldet hat. Nach dieser Bestimmung soll der Rekurrent
für ein Steuerjahr, in welchem er der Kirchgemeinde nie angehört hat,
zur Steuer

herangezogen werden, zu einer Steuer also, die nach seinem

Austritt erst verfallen ist, und die auch gar keinen Bezug auf

90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.

die Zeit seiner Mitgliedschaft hat. Dies ist aber mit Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Ubs. 6
BV seinem klaren Wortlaute nach unvereinbar. Mag man auch, was hier
dahingestellt bleiben foll, mit dem Entwurf des Bundesrats von 1875 zu
einem Bundesgesetz betreffend Steuern zu Kultuszwecken (Art. 4 Abs. Z)
eine Kultus-steuer dann bundesrechtlich noch nicht als unzulässig halten,
wenn der Austritt aus der Religionsgenossenschaft erst während des
betreffenden Steuerjahres erfolgt ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
des Verfalls der Steuer im Gegensatz zum Antrag der Kommission des
Nationalrates, der auf das lEtZtere Moment abstellt , so handelt es
sich doch gewiss bei der Heranziehung für das dein Austritt folgende
Steuerjahr um die Besteuerung zu Gunsten einer Religionsgenossenschaft,
die dem Betreffenden völlig fremd ist und der er im Sinne der Verfassung
nicht angehört. Während im gedachten erstern Fall eine gewisse Beziehung
der Steuer zur Mitgliedschaft immerhin vorhanden ist, entfällt im
letztern dieser Gesichtspunkt völlig, nachdem doch allein die Auflage
einer erst nach dein Austritt verfallenen Steuer allenfalls als mit der
BV verträglich erscheinen würde. Auch wäre kein innerer Grund abzusehen,
weshalb man, diese Wirkung der aufgehobenen Mitgliedschaft in die Zukunft
einmal zugelassen, gerade bei einem Jahre sollte Halt machen müssen,
statt die Steuerpflicht auf eine ganze Reihe von Jahren auszudehnen,
was doch den Verfassungsgrundsatz des Abs. 6 aufs augenscheinlichste
verletzen würde. § 19 des zürcherischen Kirchengesetzes, dessen Anwendung
auf den Rekurrenten Beschwerdepunkt ist, ist darnach mit Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Abf. 6
BV nicht im Einklang (wenigstens insofern die Steuer nach einjährigen
Perioden verlegt wird, was hier allein in Frage steht), und es ist daher
der Rekurs, soweit er das Steuerjahr 1904 betrifft, gutzuheissen und
der angefochtene regierungsrätliche Entscheid in diesem Punkte aufzuheben.

5. Da der Rekurs zum Teil begründet erklärt wird, so rechtfertigt
es sich, die Kosten des gegenwärtigen bundesgerichtlichen Urteils dem
Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälfte auszulegen (Art. 221,
Abs. 5 und 6 QG) und die dem Rekurrenten von den kantonalen Behörden,
Bezirks-rat und Regierungsrat, ausgelegten Kosten auf die Hälfte zu
reduzieren.I'ss'. Ehei'echt. N° 11. 91

Beim Kostenspruch des früheren bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April
1904 muss es sein Bewenden haben, weil der Rekrurent jene Kosten
durch seinen ersten verfrühten Rekurs verursacht hat. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

1. Soweit der Rekurs die Kirchensteuer pro 1904 betrifft, wird er als
begründet erklärt und es wird in dieser Beziehung der Entscheid des
Regierungsrates Zürich vom 20. Oktober 1904 aufgehoben. Im übrigen wird
der Rekurs abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides im Betrage von 26 Fr. 70
Cis-. werden dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälfte
auferlegt. Die dem Rekurrenteu auferlegten kantonalen Kosten werden auf
die Hälfte reduziert.

IV. Eherecht. Droit au mariage.

11, guten vom 2. Februar 1905 in Sachen Zellenberger gegen Regierungsrat
aus-einen gr.-get).

Recht zur Ehe. Auch der im Ausland wohnen-sie Schweizer-burger kann
seen auf Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV berufen. Zurückhaltung der Ausweisschrifien eines im
Ausland wohnen-ten Schweizerbesiisirgm-s, der im Inland (He-imatkanton)
eine Strafe zu verbüssen hat: Verstoss gegen Are. 54 BV?

A. Am 12. Januar 1900 wurde der Rekurrent vom Krimi: nalgericht Appenzell
A.-Rh. wegen Vergehens gegen das Lotterieverbot, begangen durch Halten
einer Lotteriebank, in Anwendung von § 136 Abf. 1, 45 und 50 des fam. StGB
zu einem Monat Gefängnis und Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und
Rechten auf die Dauer von einem Jahre, sowie zu einer Busse von 1500 Fr.,
eventuell 300 Tagen Arbeitsstrafe verurteilt. Das

Urteil erfolgte in contumaciam, da Kellenberger zu Beginn der

Untersuchung flüchtig geworden war.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 81
Datum : 22. Februar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 81
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 80 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. st. gallischen


Gesetzesregister
BV: 49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
GBV: 49
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person - 1 Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
1    Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
2    Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62-80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Anmeldung vornehmen kann.
Stichwortregister
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austritt • kirchgemeinde • bundesgericht • regierungsrat • kirchensteuer • weiler • bundesverfassung • frage • kirchenrat • mitgliedschaft • kantonale behörde • verhalten • empfang • bezirk • entscheid • dauer • kirche • bundesrat • verfassung • bedingung
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