770 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

en matière de poursuites, et leur examen échappe en conséquence à la
competence du Tribunal fédéral, Chambre des Poursuites et des Faillites.

3. Des considérations ci-dessus, il ressort que les mesures prises
par l'Office des poursuites de Neuchàtel pour assurer l'exécution de
l'ordonnance d'expulsion rendue contre la recourante n'émanaient pas
de l'office comme tel, c'est-à-dire comme organe de poursnite, que
ces mesures ne pouvaient pas faire l'objet d'une pleinte proprement
dite, au sensde l'art. 17 LP, auprès des autorités de surveillance
de la poursuite comme telles, que, si, cependant, le kluge de Paix de
Neuchatel et l'Office cantoria] de surveillance de la poursuite et de
la faillite du canton de Neuchatel se som; successivement nantis de la
plainte et du recours des 11 et 13 octobre, dirigés contre les dites
mesures, ce ne peut ètre qu'en qualité d'autorités de surveillance ou
de recours instituées à. cet effet par le droit cantonal, c'est-à-dire
qu'eu verte de pouvoirs autres que ceux découlant de la loi fédérale,
-qu'il n'appartient pas au Tribunal fédéral, Chambre des Poursuites et des
Faillites, de rechercher si, en vertu du droit cantoria], l'Office des
poursuites de Neuchatel était competent pour se charger de l'exécution
de l'ordonnance d'expulsion rendue contre la recourante, et si les
mesures prises per lui en cette qualité étaient ou non conformes à. la
loi, ou encore sj le Juge de Paix de N euchätel et l'office cantonal
de surveillance avaient toujours en vertu du droit cantonal et à un
autre titre que celui d'autorités de surveillassnce proprement elites,
au sens de la LP, les compétences nécessaires pour revoir, sur plainte
ou sur recours de l'une des parties, les mesures susrappelées.

Per ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites pronunce : Il
n'est pas entré en matière sur le recours.und Konkurskammer. N° 130. 771

130. Entscher vom 7. Dezember 1905 in Sachen Gyr fils & Cie.

Rechtsvorschlag. Wesen und Zweck. Art. 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
.9 Z. 3, 74, 78 SchKG. Ein
Recktsvorschlog, dem beigefügt ist: Sebald zahlemgsfähig, werde ich
zahlen , ist unwirksam.

I. Mit Zahlungsbefehl Vom 19. Oktober 1905 des Betretbungsamtes
Baselstadt hatte die rekurrierende Firma, H. Gyr fils & Cie. gegen
Josef Schill in Basel Betreibung angehoben. Schill brachte an der für
den Rechtsvorschlag bestimmten Stelle der Befehlsurkunde die Erklärung
an: Rechtsvorschla g. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen. Basel,
24. Oktober 1905. (sig.) Josef Schill. In dieser Erklärung erblickte
das Betreibungsamt einen gültigen Rechtsvorschlag und weigerte sich
deshalb dem gestellten Fortsetzungsbegehren Folge zu gehen. Die kantonale
Aufsichtsbehörde, bei der sich die betreibende Firma beschwerte, schloss
sich der Auffassung des Amtes mit Entscheid vom 21. November 1905 an,
von der Erwägung aus: Die Erklärung des Schuldners, Rechtsvorsch"lag zu
erheben, werde durch den Nachsah, er werde zahlen, sobald er zahlungsfähig
sei, nicht aufgehoben, da es keineswegs aus die -vom Betreibungsamt nicht
zu untersuchende Begründung des verlangten Rechtsvorschlages ankomme.

II. Mit ihrem nunmehr-iger rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuern
H. Gyr fils & Cie. ihr Beschwerdebegehren, die in Frage stehende
schuldnerische Erklärung nicht als gültigen Rechtsvorschlag anzuerkennen,
vor Bundesgericht.

Die Schutdbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 69 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
SchKG hat derjenige Schuldner, welcher die Forderung
oder einen Teil derselben, oder das Recht, sie aus dem Betretbungswege
geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellnng
des Zahlungsbefehles dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag
zu erhehen)." Daraus erhellt, dass das Mittel des Rechtsvorschlages

772 (3. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

dem Betriebenen nicht schlechthin dazu gegeben isf, um die angehobene
Betreibung aus irgend einem beliebigen Grunde zur Einsiellung zu bringen,
sondern nur, um zu verhindern, dass für einen nicht bestehenden oder
einen nicht durch Betreibung realisierbaren Forderungsauspruch ein
Betreibungsverfahren gegen ihn durchgeführt werde. Hieran ändert
auch der Umstand nichts, dass der Betrieben-: seinen Rechtsvorschlag
nicht zu begründen braucht. Daraus folgt allein, dass bei der blossen
Erklärung des Betriebenen, Rechtsvorschlag zu erheben, anzunehmen ist,
er wolle die Betreibung aus einem relevanten Grunde des Art. 69 Ziff. Z
cit. hemmen und dass also ein solcher Rechtsvorschlag ohne weiteres als
gültig behandelt werden muss, d. h. ohne dass das wirkliche Metin, aus
welchem der Betriebene die Hemmung der Betreibung Verlangt, näher eruiert
zu werden brauchte oder dürfte. Hat nun aber statt dessen der Betriebene
seiner Angabe Rechtsvorschlag zu erheben, einen Grund beigefügt, aus dem
gesetzlich die Einstellung der Betreibung nach Biff. 3 cit. bezw. Art. 78
gar nicht verlangt werden kann, so lässt sich eine solche Erklärung, in
ihrer Gesamtheit gewürdigt, ihrem wirklichen Sinne nach nicht, oder doch
regelmässig nicht, als einen eigentlichen, mit den gesetzlichen Wirkungen
ausgestatteten Rechtsvorschlag ansehen. Sie ist vielmehr eine rechtlich
nicht relevante Erklärung, welcher die Wirkungen des Rechtsvorschlages
nicht beigelegt werden können. So verhält es sich hier, indem sich aus
der Erklärung des Betriebe,nen: Rechtsoorschlag. Sobald zahlungsfähig,
werde ich bezahlen in zwingender Weise ergibt, dass derselbe weder die
Pflicht zur Bezahlung der Forderung noch deren Vetreibbarkeit bestreitet,
sondern dass das einzige Motiv, um dessentwillen er sich der Betreibung
widersetzt, seine (behauptete) derzeitige Zahlungsunfähigkeit ist,
also ein Grund, der die Zulässigkeit einer Betreibung gegen ihn nicht
auszuschliessen vermag.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und damit die in Frage stehende

Rechtsvorschlagserklärung als rechtlich unwirksam erklärt.

und Konkurskammer. N° 131. 773

131. Entscher vom 19. Dezember 1905 in Sachen Brunner-Matter.

Inhalt des Zahiungsbefehles : Erfordernis der bestimmten Bezeich-nung der
betriebenen Person. Art. 67 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
, 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
Ziff. i SchKG. Eine Bett'eibtmg
gegen die Erbschaft ode-r gegen die Erben des X ist eengfflîéq.

I. Am 18. Juli 1905 erliess das Betreibungsamt Interlaken auf Begehren
des J. Betschen als betreibenden Gläubigers vier Zahlungsbefehle Nr. 8927,
8981, 8939 und 8943, von denen die ersten drei als betriebenen Schuldner
bezeichnen: Christen Brunner, Habkern, nun dessen Erbschaft, als Bürge des
Chi:. Blatter, Wirt im Holz, und der letzte: Ehr. Brunner im Holz Habkern
nun dessen Erben, als Bürge des Chr. Blatter, Wirt daselbst-L Die Zahlung
dieser Befehle erfolgte am 20. Juli gegenüber der heutigen Rekurrentin
Anna Brunner-Blatter, welche in den bezüglichen Zustellungsbescheinigungen
der drei ersten Befehle als die Witwe des Christen Brunner fiel. und in
der des letzten als Christen Brunners Witwe Anna Brunner" bezeichnet wird.

Am 25. Juli wurde die Rekurrentin auf ihr eigenes Begehren bevormundet
und ihr Ulrich Zimmer-Planet als Vormund beigeordnet. Nachdem derselbe
und zwar, wie er vor der Vorinstanz angegeben hat, am IL August,
von den genannten Betreibungen Kenntnis erhalten hatte, führte er
am il./12. August Beschwerde gegen das Betreibungsamt Jnterlaken mit
dem Antrage, diese (und andere hier nicht mehr in Betracht kommende
) Betreibungen bezw. den Erlass und die Zustellung der bezüglichen
Zahlungsbefehle als rechtsungültig zu erklären und aufzuheben Zur
Begründung machte er geltend: Die Bezeichnung des Schuldners in den
fraglichen Befehlen sei eine gesetzwidrige Soweit als Schuldner ein
Verstorbener genannt werde, sei das widersinnig; soweit man aber als
solchen die Erbschaft des Verstorbenen nenne, fehle eine Angabe darüber,
wer die Erbschaft soersonifiziere oder vertrete. Die Beschwerdestihrerin
siguriere
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 771
Datum : 07. Dezember 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 771
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 770 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- en matière de poursuites, et leur


Gesetzesregister
SchKG: 6 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
67 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsvorschlag • brunnen • schuldner • betreibungsamt • zahlungsbefehl • frage • witwe • zahl • erbe • holz • stelle • schuldbetreibung • fortsetzungsbegehren • begründung des entscheids • basel-stadt • unternehmung • anschreibung • wille • tag • bundesgericht
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