56 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

dass die Rückzahlung erfolgen werde, ohne dass die Pflicht hier im
Dis-positiv ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht; erkannt:

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Besteuerung im Kanten Aargau
richtet, im Sinne der Erwägungen guthheissen und das angefochtene Urteil
des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 9. November 1904 demgemäss
aufgehoben.

9. Arten vom 29. März 1905 in Sachen Erektrizitätswerk Fabel gegen
zip-Jenseit ti.-gea. und gt... galten.

Besteuerung des Einkommens eines auf dem Gebiete zweier Kantone liegenden
Elektrizitätswerkes, das seinen Gesellschaftsund steuer-sitz in einem
dieser Kantone hat. _ Auslegung der Konzessionen (Konzession von Appenzell
A. Rh., vom 17. November 1896 und 20. Juli 1897, Art. 6' ; Konzessien
von St. Gallen, vom 13. Juni 1897, Art. 7). Massgebendes Kriterium für
Besteuerung des Einkommens aus Geschcîftsbetesiieb. -Verteilung auf
beide Kantone. Vermògenssteuer. Rekurs hiegegme gestützt auf Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.

BV. Verfre't'htfflsi Helm-rs.

A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kubel in Herisau,
nützt die Wasserkraft der Urnäsch zur Erzeugung elektrischer Energie
in folgender Weise aus: Das genannte Gewäfser wird auf appenzellischem
Gebiete, beim sogenannten Hundwiler Tebel, durch eine Wuhranlage gestaut
und das Wasser von hier durch einen 4624 M. langen Stollen in einen
(zirka 1,500,000 m2 haltenden) Sammelweiher im sogenannten Gübsenmoos
(oberhalb Winkeln) geleitet. Der Stellen reicht mit einer kurzen Strecke
bei seinem Auslan noch in st. gallisches Terri: torium, auf welchem sich
auch der gesamte Weiher befindet. Dieser ist in östiicher Richtung, gegen
die Kubelschlucht zu, durch einen grossen Staudainm abgeschlossen. Jn
dessen Mitte zweigt eine Druckleitung ab, durch welche das Wasser der
unten in der Kubelschlucht liegenden Zentrale zugeführt wird, woselbst
es diell. Doppelbesteuerung. N° 9. _ 57

Turbinen treibt, um nachher wieder in den Flussiauf geleitet zu
werden. Druckleitung und genitale finden sich ganz auf st. galli: schem
Gebiet, während das für die Abgabe der elektrischen Kraft dienende
Leitungsnetz sich über das Gebiet beider Kantone erstreckt. Das 97
M. betragende ausgenützte Gefälle der Urnäsch (von der Wehrstelle
bis zum Unterwasser-Spiegel beim Turbinenha11s) entfällt nach dem
Expertengutachten (unter c) weitaus zum grössten Teil, mit über 90 M.,
auf das appenzellische Gebiet.

B. Ursprünglich war projektiert worden, die ganze Anlage auf
appenzellischem Territoriuin zu erstellen. Aus technischen Gründen
scheint man sich dann aber dafür entschlossen zu haben, zunächst den
Sammelweiher, und dann gemäss der nunmehrigen Ausführung des Projektes,
auch die Zentrale auf st. gallischem Gebiete anzulegen. Die Folge war,
dass jetzt die Unternehmung nicht nur vom Kanton Appenzell A.-Rh., sondern
auch vom Kanton St. Gallen eine Wasserrechtsund Wasserbaukonzefsion
nachzufuchen hatte. In Vetrefs der mit der Erteilung dieser Konzession
zusammenhängenden Fragen (Regelung des Wasserlaufes, Wasserzins,
Vorzugsrechte für die innerkantonalen Konsumenten bei der Abgabe
von Energie, Rückkan der Konzessionen, Besteuerung ze.) fanden im
Jahre 1896 zwischen Vertretern der beiden Kantone und der Unternehmung
(damals Jnitiativkomitee für das Elektrizitätswerk Kubel) konferenzielle
Besprechungen statt. Was die hier allein in Betracht kommende Frage
der Besteuerung anbetrifft, so trugen die appenzellischen Vertreter
Bedenken gegen die Konzessionierung eines Projektes mit Zentrale
auf st. gallischem Gebiet, weil dadurch die Besteuerungsrechte
Appenzells beeinträchtigt werden könnten. Dem gegenüber erklärte die
Unternehmung durch ihren Vertreter Dr. Janggen in einer Konserenz vom
13. März 1896 laut dem bezüglichen Protokoll: Sie verpflichie sich,
den Gesellschaftssitz mit Steuerdomizil in Herisau zu nehmen; damit
unterliege das Gesellschaftskapital den ausserrhodischen Steuergesetzen,
während die Liegenschaften auf st. gallischem Gebiet nach sf. gai: lischem
Rechte versteuert werden müssen; überhaupt müssten die Liegenschaften
in den Kantonen versteuert werden, wo sie liegen; in Appenzell werde
die Gesellschaft dagegen das ganze Einkommen sowie den Reservefonds
versteuern. Mit Bezug hierauf erklärte

58 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

der eine Vertreter von St. Gallen: er habe nichts gegen die Verlegung
des Domizils nach Herisau und finde diesen Ausweg rationell; während
der andere sich äusserte: er glaube nicht, dass St. Gallen Einsprache
erheben werde, wenn der Sitz nach Herisau femme, nur müsse dann auf
(-ein Vorzugsrecht für die st. gallischen Konsumenten von ) 40 "fo der
Kraft Anspruch gemacht werden. Die appenzellischen Vertreter sprachen sich
ebenfalls im zustimmenden Sinne aus, wobei der eine immerhin die Prüfung
des Vorschlags durch die Regierung besonders vorbehielt. Gestützt auf die
Ergebnisse dieser Konserenzen verfasste der Vertreter der Unternehmung,
Dr. Janggen, die einzelnen Fragen betreffende Punktationen, deren
Art. 8 die Besteuerung betrifft und wie folgt lautet: Das Unternehmen
hat für die ganze Dauer der Konzession Gesellschafts-: und Steuer-sitz
in Appenzell A.Rh. zu nehmen,

unbeschadet den Steueransprüchen skggdgaässtonä Gallen} für die

auf {$$$} Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten. Für

Verbindlichkeiten des Unternehmens gilt der Gerichts-stand desjenigen
Kantons, in welchem dieselben eingegangen wurden oder zu erfüllen find,
für dinglirhe Klagen derjenige der gelegenen Sache. Das Werk wird nach
der neuesten =Variante des GübsenmoossProjektes ausgeführt. In einem
Schreiben des Regierungsrates von St. Gallen an denjenigen von Appenzell
d. d. 17. März 1896 erklärte erstere Behörde, dass sie keinen Anstand
genommen habe, heute der in den genannten Punktationen niedergelegten
Verständigung beizustimmen, mit dem Vorbehalt, dass in am. 3 derselben
ein Zusatz aufgenommen werde, dahin, dass das Unternehmen im Kanton
St. Gallen ein Domizil zu bezeichnen habe, an welchem es für in diesem
Kanton eingegangene oder zu erfüllende Verbindlichkeiten belangt werden
könne. Ob dann vor den nachherigen Konzessionserteilungen noch weitere
auf die Besteuerungsfrage bezügliche Tatumstände eingetreten seien,
speziell fernere Unterhandlungen stattgefunden haben, lässt sich aus
den Akten nicht entnehmen.

Die Konzessionen der beiden Kantone enthalten nunmehr über die
Steuerpflicht des Elektrizitätswerkes was folgt:

a) Die am 17. November 1896 und 20. Juli 1897
festge-u. noppelbestfflserung. N° 9. 59

stellte Konzession Appenzells bestimmt in ihrem Art. 6 im Anschluss an
die genannte Punktation Z:

Die Unternehmung hat für die ganze Dauer der Konzession Gesellschastsund
Steuersitz im herwärtigen Kanton zu nehmen, unbeschadet der
Steueransprüche des Kantons St. Gallen für die auf seinem Gebiete
liegenden Grundstücke und Bauten (Daran anschliesseud die Bestimmung
der Punktation betreffend Gerichtstand.

I Ini) ferneren besagt am. 9 der Konzessiom Der Regierungsrat behält
sich die Besteuerung der Unternehmung nach Massgabe der herwärtigen
Steuergesetzgebung vor.

b) Die vom 13. Juni 1897 datierte st. gallische Konzession lautet dagegen
in ihrem Art. 7 wie folgt:

Der Unternehmung wird gestattet, für die Dauer der Konzession
Gesellschaftsund Steuersitz im Kante-n Appenzell A.-Rh. zu
nehmen. Immerhin werden die Besteuerungsrechte des Kantons St. Gallen
und der Gemeinde Straubenzell nach Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung
ausdrücklich vorbehalten. (Folgt eine Gerichtsstandsbeftimcnung, die
den Einwohnern des Kantons St. Gallen das Forum der Begründung und das
der Erfüllung der streitigen Verbindlichkeit wahrt und die dasjenige
der gelegenen Sache ftatuiert.)

C. Unterm 15. September 1902 erklärte das Finanzdepartement des Kantons
St. Gallen: die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kubel habe im Kanton
St. Gallen an direkten Steuern zu entrichten: _

a) Vermögenssteuer-n an den Fiskus, die politische und die Schulgemeinde
Straubenzell auf Grund und nach Massgabe des vollen Verkehrswertes
(Geschäftswertes) des Grundeigentums, wobei Gebäude mindestens zum
Affekuranzwerte in Betracht [allem

b) Einkommensteuern vom gesamten Reingewinn: 5 0/0 an den Staat und 1
0/o an die Schulgemeinde Straubenzell.

D. unterm 10. Oktober 1902 eröffnete ferner der Regierungsrat des Kantons
Appenzell A.-Rh. der Aktiengesellschaft Elektw zitätswerk Kubel: _

a) Dieselbe werde für die in genanntem Kardon sich befindenden Jmmobilien,
ebenso für sämtliches bewegliches Vermogen

60 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

unter Abzug der darauf haftenden Schulden steuerpflichtig erklärt.

b) Der Kanton Appenzell A.-Rh. beanspruche die Einkommensteuer vom
gesamten Reingewinn-

Sodann ertiess die Landessteuerkommission von Appenzell A.-Rh.
am 17. Oktober 1902 eine Verfügung, laut welcher sie, unter Berufung auf
die von ihr einverlangte Jahresrechnung der Gesellschaft, die pro 1902 zu
versteuernden Immobilien auf 800,000 Fr. tarierte und erklärte, es sei
für dieses Jahr Umgang zu nehmen von der Versteuerung des beweglichen
Vermögens, in Anbetracht des kleinen Betrages des Reservefonds-, und
von der Erhebung der Einkommensteuer in Hinsicht auf § 21 Abs. 2 des
kantonalen Steuergesetzes (der einen Abzug von e'e00 des Betriebskapitals
vorsieht).

E. Daraufhin ergriff die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kubel
gegen die genannten Schlussuahmen vom 15. September, 10. und 17. Oktober
1902 rechtzeitig wegen unzulässiger Doppelbesteuerung, Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetz und Rechtsverweigerung den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht.

a) In Bezug auf die Einkommensteuer machte sie geltend: In den Ansprüchen
jder beiden Kantone liege unzweifelhaft eine Doppelbesteuerung da jeder
die Steuer vom gesamten Einkommen verlange. Die genannten Verfügungen
seien daher aufzuheben in dem Sinne, dass Rekurrentin ihr Einkommen
nur einem der Kantone versteuern müsse (ihrer Ansicht nach dem Kanton
Appenzell A.-Rh., wo sie formell und tatsächlich ihren Sitz und zwar
ihren einzigen Sitz habe); eventuell nur einmal in vom Bundesgericht
festzustellenden Teilquoten für die beiden Kantone.

b) In Bezug auf die Vermögensbesteuerung wendet sich der Rekurs
zunächst folgender Weise gegen die st. gallische Schlussnahme vom
15. September 1902: Diese Verfügung bringe in ihrem einten Teil, und
zwar zutreffender Weise, die Spezialgesetzgebung über die Besteuerung
der Aktiengesellschaften (Gesetze vom 22. Mai 1868 und 26. November
1887) auf die Rekurrentin zur Anwendung; soweit nämlich, als es sich
um die Bemessung der Einkommensteuer aus 5 0o an den Staat und 1 0/0
an die Schulgemeinde handle und als von einer Besteuerung beweglichen
Vermögens abgesehen merde: denn die früher ergangenen allgemeinenIL
Doppelpesteuerung. N° 9. 61

Steuergesetz-e (vom 26. April 1832 und 27. Januar 1859) sehen im Gegensatz
zu der genannten Spezialgesetzgebung eine ProgressioEinkommenfteuer und
die Besteuerung auch des Mobiliaroermögens vor. Dagegen verweigere die
angefochtene Verfügung die Anwendung jener Spezialgesetze zum andern
Teil, nämlich in Bezug auf die Besteuerung der Liegenschafien. Und zwar
geschehe das lediglich deshalb, weil die Aktiengesellschaften nach den
einschlägigen Sonderbestimmungen der Gesetze von 1863 und 1887 ihren
Jmmobiliarbesitz im Kanton nur an die politischeund Schulgemeinde und
nur zur Hälfte ihres Kapitalwertes zu versteuern halten, während die
physischen Personen nach den (diesbezüglich auch auf die Rekurrentin
angewandten) allgemeinen Steuergesetzen (von 1832 und 1859) für die
Liegenschaften sowohl an den Staat als an die Gemeinde und nach deren
Gesamtwert steuerpflichtig seien, und zwar die Steuerpflichtigem welche
(wie die Rekurrentin) ausserhalb des Kantons wohnhaft sind, ohne Zulassung
eines Abzuges der Hypothekarschulden. Dieses Vorgehen charakterisiere
sich als eine verfassungs-widrige Willkür-.

Gegen die Beschlüsse der appenzellischen Behörden vom 10. und 17. Oktober,
soweit sie die Vermögenssteuer betreffen, wendet die Rekurrentin
ein: Der erhobene Anspruch, das gesamte (?) Immobiliarund das gesamte
Mobitiarvermögen der Rekurreutin im Kanton zu versteuern, laufe auf die
Besteuerung des Aktienkapitals hinaus. Dieses mit Zung der Obligationenund
sonstigen Schulden sei nämlich der buchmässige Gegenwert der Gesamtanlage
im Kostenbetrage von 4,636,000 Fr., von welcheer5 d. h. 1,860,000 Fr. auf
den Kanton Appenzell entfallen. Siehe man aber von letzterer Summe in
entsprechender Weise 25 jener Schulden ab, so komme man auf 750,000 Fr.,
. h. zirka die eingeschätzte Summe von 800,000 Fr. Nun sehe aber das
appenzellische Steuergesetz (oom 25. April 1897) bei Aktiengesellschaften
nur die Besteuerung des Einkommens und des Reservefonds vor (in Art. 19
Biffi 2 und 14 Ziff. 4), nicht dagegen die des Aktienkapitals, welches ja
in der Tat auch keinen Vermogensbestandteil, sondern eine Schuld gegenüber
den Aktionären remasentiere. Dementsprechend verfahre man auch in der
Praxis gegenüber allen andern Aktiengesellschaften des Kantons. Retor-

62 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

rentin werde somit willkürlich und rechtsungleich behandelt. Eine solche
Behandlung liege auch insofern vor, als man bei der Besteuerung einfach
die Anlagekosten von Objekten, die Teile eines Zentralwerkes in St. Gallen
seien und weder einen Verkehrswert repräsentieren noch Einnahmen bringen,
zu Grunde legen wolle, während doch die Schätzung nach dem effektiven
Verkehrswert der Objekte stattfinden müsse. Das Bundesgericht möge
prinzipiell feststellen, was Reknrrentin zu versteuern habe und nach
weichen Grundsätzen der Steuerwert dieser Objekte ausgemittelt werden
müsse.

F. Die Verfügung der appenzellischen Landessteuerkommission Vom
17. Oktober 1902 war inzwischen von der heutigen Rekrurentin an den
Regierungsrat weitergezogen worden, der am 2. Dezember 1902 beschloss: Es
sei die Steuerveranlagung genannter Kommission im Prinzip gutgeheissen und
auf das Quantitativ des Ansatzes bis zur Erledigung des beim Bundesgericht
anhängigen staatsrechtlichen Rekurses nicht einzutreten.

Gr. In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs d. d. 18. Dezember 1902
erklärt der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, an der Verfügung
seines Finanzdepartementes vom 15. September 1902 in allen Beziehungen
festzuhalten, und beantragt er Abweisung des Rekurses, soweit dieser
sich gegen die st. gallische Besteuerung beziehe. Das beanspruchte Recht
zur Besteuerung des gesamten Nettoeinkommens stützt er darauf, dass die
Anlagen und Einrichtungen für die Erzeugung von Licht und Kraft, als der
Produkte des Betriebes der Rekurrentin, vollständig auf fi. gallischetn
Boden gelegen seien, wogegen es für die Frage der Steuerpflicht nicht
daraus ankommen könne, wo die Abgabe dieser Produkte stattfinde. Als für
die Bemessung der Einkommensteuer massgebende Vorschriften bezeichnet
er den Art. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 1863 und Art. 1 Abs. 2 desjenigen
vom 26. November 1887.

Jn Bezug aus die Besteuerung der Liegenschaften stellt er sich unter
näherer Begründung auf den Standpunkt, dass das Staatssieuergesetz vom
26. April 1832, speziell dessen Art. 8 litt-. b, (der die auswärtigen
Eigentümer zur Versieuerung nach dem vollen Werte und ohne Abzug der
Hypothekarschuldentt ver-Il· Doppelbesteuerung-· N° 9. 63

hält ) Anwendung finden müsse. Denn die späteren Spezialgesetze vom
22. Mai 1863 und 26. November 1887 hätten nur einen interkommunaien
Charakter und seien deshalb in ihrem vollen Umsange nur gegenüber den
im Kanton domizilierten Gesellschaften anwendbar, während im Übrigen
die früheren Gesetzesbestimtnungen, soweit dieselben, wie im vorwürsigen
Punkte, nicht ausdrücklich beseitigt worden seien, daneben noch in Kraft
stehen. Ob der auswärtige Eigentümer eine physische oder juristische
Person sei,-mache aber nach dem Staatssteuergesetz von 1832 keinen
Unterschied.

Bemerkt werde endlich, dass der Regierungsrat in der Konzession vom
13. Juli 1897 die Besteuerungsrechte des Kantons und der Gemeinde
Straubenzell noch ausdrücklich vorbehalten habe.

H. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell WMI). beantragt in seiner
Vernehmlassung auf den Rekurs, diesen abzuweisen, soweit er gegen
Verfügungen appenzellischer Behörden gerichtet sei, und die in der
regierungsrätlichen Schlussnahme vom 10. Oktober 1902 aufgestellten
Besteuerungsgrundsätze zu schützen. Dieser Antrag wird wie folgt
begründet:

'Die Steueransprüche des Kantons Appenzell A.-Rh. stützen sich in
erster Linie auf die Art. 6 und 9 der appenzellischen Konzesston
(siehe oben B a). Diese Artikel seien das Ergebnis der von den
Regierungen Appetizells und St. Gallens mit dein Kubelwerk gepflogenen
konserenziellen Verhandlungen Die allgemeine Fassung des Steuerartikels
in der st. gallischen Konzession könne deshalb nur im Rahmen der
ganz präzisen und detaillierten Fassung des obzitierten Art. 6 der
appenzellischen Konzession interpretiert werden. Schon aus diesem
Grunde könne man die Steuerprätentionen des st. gallischen Fiskus,
soweit sie sich nicht auf die im Gebiete des Kantons St. Gallen
liegenden Grundstücke und Bauten beziehen, den Steueransprüchen
von Appenzell A.-Rh. nicht entgegenhalten. Und wenn sodann auch ein
wirklicher materieller Unterschied zwischen den Steuerartikein der beiden
Konzessionen bestehen sollte, so würde das den Steuerrechten Appenzells
aus Art. 6 seiner Konzession keinen Eintrag tun. Denn diesem Kamen seien
seine Steuerrechte nach Massgabe der in seiner Konzession diesbezügiich
gestellten Bedingungen erwachsen,

64 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

ganz unbekümmert darum, ob wegen der vom Kubelwerk bei der st. gallischen
Konzessionserteilung eingegangenen Bedingungen die objektiven
Voraussetzungen der Doppelbesteuerung vorliegen oder nicht. Ein
Steuersubjekt, das mehreren Kautonen gegenüber die Verpflichtung zur
Versteuerung eines und desselben Steuerobjektes rechtsverbindlich
übernommen habe, könne eben die Einrede der versassungswidrigen
Doppelbesteuerung nicht mehr erheben.

Von diesem Rechtsstandpunkte aus rechtsertige es sich zunächst, wenn
Appenzell A.-Rh. die Einkommensteuer vom gesamten Reingewinn verlange. Das
Einkommen der Aktiengesellschaft sei gemäss appenzellischem Rechte (§
iQ Ziff. 2 und § 6 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 25. April
1897) am Wohnorte, als welcher hier der konzessionsgemässe Gesellschafts
und Steuersitz zu gelten habe, zu versteuern. Auch wenn bei der Frage
nach der Berechtigung zum Bezug der Einkommensteuer von der Anerkennung
des Steuerpflichtigen laut der Konzession abgesehen werde, so könne
der Entscheid nicht anders lauten: Bundesrechtlich sei das Einkommen
aus Gewerbebetrieb vollständig am Wohnsitze, hier also dem durch die
Statuten der Rekurrentin vorgesehenen Gesellschaftssitze Herisau, zu
versteuern, soweit nicht anderweitig eine besondere Geschäftsniederlassuug
bestehe. Wolle man aber das massgebende Kriterium in der Existenz einer
selbständigen und unter selbständiger Leitung stehenden Anlage sehen,
so würde dasselbe doch beim Kubelwerk fehlen. Die Anlage sei eben hier
nicht nach Kantonsgrenzen in zwei selbständige Teile trennbar, sondern
ein einheitliches Ganzes, und die Erzeugung von Licht und Kraft finde eben
nicht in dem Sinne aus st. gallischem Boden statt, dass dabei die Leistung
der auf appenzellischem Territorium befindlichen, hochbedeutsamen Anlagen
irgendwie ausgeschaltet werden könnte. Bei dieser Sachlage entspreche
es der bundesrechtlichen Auffassung, das Einkommen ans der einheitlichen
industriellen Anlage am Sitze des Unternehmens zur Steuer heranzuziehen.

Aus gleichen Gründen habe Apppenzell A.-Rh. schon laut der Konzession
die Berechtigung zur Erhebung der Vermögenssteuer von dem auf seinem
Gebiete liegenden unbeweglichen und vom gesamten beweglichen Vermögen. Zur
Gutheissung seiner An-U. Doppelbesteuerung-. N° 9. 65

sprüche gelange man zudem hier wiederum aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
laut welchen, wie das auch die bundesgerichtliche Praxis annehme, bei
einer Aktiengesellschaft der Kanton, in welchem sie ihren Sitz hat,
zur Besteuerung ihres dortigen Grundeigentums und ihres beweglichen
Kapitalvermögens berechtigt sei.

Unstichhaltig seien sodann auch die Gründe, mit denen die Rekurrentin
die Verm-Zgenssteueransprüche Appenzell A.-Rh. unter dem Gesichtspunkte
einer Verletzung der Rechtsgleichheit und einer oerfassungswidrigen
Willkür anfechte. Die vorgenommene Steuerveranlagung beruhe dar-auf, dass
die Soll-Konti der Bilanz, mit Ausnahme des 4,600,000 Fr. betragenden
Anlage-(Bau-)Konto, als durch die verschiedenen Haben-Konti der Bilanz,
mit Ausnahme des Aktienkapitalund des Obligationen-Konto kompensiert
angenommen worden, und dass von den 2/5 des Wertes der Anlagen, die auf
die im Kanton Appenzell liegenden Anlagen entfallen, die entsprechende
Quote des Obligationenkapials von 2,000,000 Fr. in Abzug gebracht worden
seien. Diese Steuerderanlagung sei eine für die Rekurrentin milde und
beeinträchtige deren Rechte nicht. Wenn Rekurrentiu geltend mache, dass
das appenzellische Steuergesetz eine Besteuerung des Aktienkapitals,
worauf die angefochtene Verfügung hinauslaufen nicht ferme, so handle
es sich hie bei um eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene
Frage der Interpretation kantonalen Steuerrechts, und übrigens habe der
Regierungsrat den in Betracht kommenden § 14 Biff. 1 des Steuergesetzes
(welcher das Vermögen eines im Kanton wohnhasten Bürgers oder
Nichtbürgers, der im Kanton Wohnsitz genommen hat der Vermögenssteuer
unterwirft) richtig ausgelegt, indem er ihn als auch auf juristische
Personen anwendbar erklärt. Diese Auslegung entspreche auch der Praxis
(wofür eine Anzahl Beispiele namhaft gemacht und bemerkt wird, dass
die Rekurrentin zu Unrecht aus appenzellische Eisenbahngesellschaften
hinweise, indem bei ihnen die Erhebung von Vermögenssteuer-n lediglich
deshalb unterbleibe, weil bei ihnen die Schuldenlast den Aktienwert
Übersteige ). Endlich sei Rekurrentin auch damit nicht zu hören, dass
unrichtiger Weise Objekte als Immobilien besteuert worden seien, denen
der Jmmobiliarcharatter abgehe, und dass der effektive Verkehrswert der
Objekte zu hoch eingeschätzt worden sei.

XXXI, L _ 1905 5

66 A. Slaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Eine solche Diskussion über die quantitative Steuereinschätzung gehöre
nicht vor das Bundesgericht und die Zumutung, dieses möge selbst
feststellen, was die Rekurrentin zu versteuern habe und nach welchen
Grundsätzen der Steuerwert der Objekte auszumitteln sei, müsse ohne
weiteres abgelehnt met-den. Übrigens seien die bezüglichen Anbringen
auch materiell unbegrüudet.

I. Durch Verfügung vom 4. Februar 1903 ordnete der Jnstruktionsrichter
Replik und Duplik an, mit der Massgabe, dass darin nur noch der
obschwebende tnterkantonale Steuerkonslikt, die Einkommensteuer
betreffend, Gegenstand der Erörterungen bilden dürfe. Die letztere
Einschränkung gründet sich aus die Erwägung, dass in Betrcff der
Vermögenssteuer es sich um die Anwendung der kantonalen Stenergesetze
handle und ziffermässige auf einer konkreten Steuerveranlagung beruhende
Entscheide noch nicht vorliegen.

K. In der Replik macht das Kubelwerk unter Berufung aus die
Entstehungsgeschichte der beiden Konzessionen (vergl. oben sub B) geltend,
dass ein Domizil und Stenersitz der Rekurrentin regelndes, die Vermeidung
einer Doppelbesteuerung bezweckendes Abkommen zwischen ihr und den beiden
Kantonen vorliege. Dass Rekurrentin, wie die appenzellische Regierung
(eventuell) behaupte, auf den versassnngsrechtlichen Schutz gegen
Doppelbesteuerung ihres Einkommens verzichtet habe, stehe in direktem
Widerspruch mit der Tatsache, dass sie im Einverständnis beider Kantone
nur ein Steuerdomizil habe nehmen müssen. Die st. gallische Konzession
habe îie, in Rücksicht ans deren in gleicher Weise in der appenzellischen
sich findenden Hauptsatz, wonach Sitz und Steuerdomizil nur in Herisau
sei, ruhig akzeptieren können; dies um so eher, als kein Kanton gegen
das Bundesrecht eine Doppelbesteuerung erzwingen könne. Grundsätzlich
halte Rekurrentin nach wie vor Appenzell II.-Nl}. als zum Bezuge der
Einkommensteuer berechtigt. Eventuell möge das Einkommen in jedem Kantone
zu je einem Teile versteuert werden.

L. In ihrer Duplik kommt die Regierung von Appenzell A.-Rh. gestützt
auf eine Darstellung der Entstehungsgeschichte der beiden Konzessionen
neuerdings zu dem Schlusse, dass nach den betreffenden Bestimmungen dieser
Konzessionen Appenzell und nicht St.II. Doppelbesteuerung-. N° 9. 67

Gallen die Einkommensteuer beziehen dürfe. Eventuell, falls der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen diese Auslegung seiner Konzession
nicht gelten lassen müsste, hätte die Rekurrentin allein die Konsequenz
aus der Tatsache zu tragen, dass sie neben der appenzellischen auch
die st. gallische Konzession angenommen habe. Die appenzellischen,
ihrem Inhalte nach unbestrittenen Steuerbestimmungen seien von der
Rekurrentin vorbehaltlos akzeptiert worden und es sei daraus dem
appenzellischen Fiskus ein Rechtsanspruch auf diejenigen öffentlichen
Leistungen erwachsen, welche die Gegenleistungen des Konzessionsinhabers
bedeuten. Die Behauptung der Reime-entity sie habe durch die Annahme
der beiden Konzessionen nicht aus die Einrede bundesrechtlich
unzulässiger Doppelbesteuerung verzichtet, könne von Bedeutung nur
sein im Verhältnis der Rekurrentin zum st. gallischen, nicht aber zum
appenzellischen Regierungs-rate Letzterer müsse auch gegen die eventuell
vorgeschlagene Teilung des Steuerrechts protestieren, von der Erwägung
aus, dass Appenzell seinen Rechtsanspruch auf Besteuerung des gesamten
Einkommens nicht allein auf die in den tatsächlichen Verhältnissen
liegenden objektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht stütze, sondern in
erster Linie aus die vom Steuerpslichtigen ihm gegenüber eingegangenen
Verpflichtungen, also auf einen Vertrag mit öffentlich rechtlichem
Inhalte, dem Art. 46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV nicht im Wege stehe. Eventueil werde neuerdings
betont, dass auch abgesehen hievon, nach ausschliesslich steuerrechtlichen
Grundsätzen beurteilt, die alleinige Berechtigung von Appenzell A.-Rh. zur
Einkommenbesteuerung anzuerkennen wäre.

M, Auch der st. gallische Regierungsrat hält in seiner Duplik
an seinem Antrage, ihm ausschliesslich das Recht zum Bezuge der
Einkommensteuer zuzusprechen, fest, wobei er davon auszugehen erklärt,
dass selbstverständlich eine auswärtige Besteuerung des Einkommens
der Rekurrentin ausgeschlossen sei. Bezüglich der die Steuerfrage
betreffenden Konzessionsartikel nimmt er an, dass nicht deren
Entstehungsgeschichte, sondern deren endgültige Fassung und Formulierung
massgebend sei. Danach habe sich aber St. Gallen für den Kanton und die
Gemeinde Straubenzelc das Recht auch zur Einkommenbesteuerung ausdrücklich
vorbehalten. Bunde-sachtlich sei dasselbe ebenfalls gerechtfertigt
(wofi'xr die bereits in der

68 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Rekursantwort [oben G} gegebene Begründung erneuert wird). Zu einer
Repartition zwischen den beiden Kantonen liege unter den vorhandenen
Umständen keine rechtsgeniigliche Veranlassung vor.

N. (Augenscheinsverhandlung.)

O. In der Folge ordnete der Jnstruktionsrichter in der Angelegenheit noch
eine technische Expertise an. Das durch die Expertem Stadtammann Schmidt
in Aarau und Jngenieur Wagner in Zürich erftattete Gutachten spricht
sich über die in Betracht kommenden Verhältnisse im folgenden Sinne aus:

I. Zur Erzeugung des Reingewinnes tragen bei:

1. Sämtliche Bestandteile des Werkes-, nämlich: a) das Wasserwerk
(Stollen und Weiher), b) die Centrale und c) das Leitungsnetz inklufive
Transformatoren. Nach dem gegenwärtigen Stande befinden sich laut einer
bezüglichen Aufstellung des Unternehmens 35,61 o/Ü des Gesamtanlagewertes
dieser Bestandteile auf appenzellischem und 64,39 % auf st. gallischem
Gebiete.

2. Das im Unternehmen beschäftigte Personal (Direktion, kaufmännisches
Bureau, technisches Bin-enn und Magazin, Centrale, Platzmonteure);
insgesamt 49 Mann, zum weitaus grössten Teil im Kanton St. Gallen tätig.

3. Die Abonnenten. Vom produzierten Strome werden derzeit 34 % (zirka
lB) im Kanton Appetizell und 66 0/0 (zirka 2/3) im Kanton St. Gallen
konsumiert und verteilen sich die bezüglichen Einnahmen im Verhältnis
von 43 O/ss (Appenzell) zu 57 0,-0 (St. Gallen).

II. Die Betriebseinnahmen und Ausgaben (laut Rechnung pro 1903/4) seien
wie folgt auf die beiden Kantone zu verteilen:

a) Die Einnahmen ans der Stromabgabe und den Zählermieten im oben
angegebenen Verhältnisse von 43 ,.-'O zu 57 0/0; die Einnahmen aus
Jnsiallationen bei den Abonnenten nach Massgabe des Anschlusses (des
Quantums der an sie abgegebenen Kraft, d. h. zirka l/3 bezw. 2,-3;
s. oben I, 3); die bilanzmässigen Einnahmen aus den Jnstallationen im
Werke selbst nach Massgabe des auf die beiden Kantone entfallenden
Anlagewertes (d. h. von 35,61 0/0 zu 64,39 0/0); die Einnahmen ans
Pachtzinsen seien dem Kantone, in welchem das Pachtgrundstiick liegt,
zuzuweisen.II. Doppeibesteuerung. N° 9. 69

Der Saldovortrag der Rechnung repartiere sich nach den Stromeinnahmen.

Auf dieser Grundlage gelange man dazu, von den Gesamteinnahmen des letzten
Rechnungsjahres-, d. h. 758,615 Fr. 69 Cts., Appenzell eine Quote von
301,476 Fr. 06 Cis-. und St. Gallen eine solche von 457,139 Fr. 63
(Stà. zuzuweisen

b) Von den Ausgaben, im letzten Rechnungsjahr 591,168 Fr.
87 Cis. betragend, seien die direkten Betriebskosten (402,868 Fr.
66 Cfs.) nach Massgabe der angeschlossenen Kilowatt, also 73
auf Appenzell und 23 auf St. Gallen zu verlegen, die Ausgaben für
Verzinsung und Amortisation (188,300 Fr. 21 (St,-3.) nach den in den
Kantonen gelegenen Anlagewerten (Appenzell 35,61 0/o, St. Gallen 64,39
0,10). Damit entfallen an Ausgaben auf Appenzell 201,343 Fr. 25 (Fils. und
auf St. Gallen 389,825 Fr. 65 Cis.

c) Der Reingewinn des letzten Rechnungsjahres (16?,446 Fr.
82 Cis.) repartiere sich als im Verhältnis von 100,132 Fr. 81 Ets.
(Appenzeli) zu 67,314 Fr. 01 Ets. (St. Gallen).

Demnach tragen die im Kanton Appenzell vorhandenen Betriebseinrichtungen
mit 60 of und die im Kanton Si. Gallen gelegenen mit 40 0/0 zur Erzeusi
gung des Reingewinnes bei. Mit ziemlicher Sicherheit lasse sich sagen,
dass auch in den frühem Rechnungsperioden der Reingewinn sich im
erwähnten Verhältnisse auf die beiden Kantone verteilt habe. Dagegen
dürfte voraussichtlich die Ausführung der projektierten Sitteranlage zu
einer Veränderung der Verhältnisse führen, wobei es alsdann ein leichtes
sein werde, nach den gleichen Maximen eine neue Berechnung aufzustellen

III. Die Frage, ob in jedem Kanton ein selbständiger Betrieb des
Elektrizitätswerkes hinsichtlich der Kraftstation möglich sei, müsse
verneint werden, namentlich in Rücksicht darauf, dass der hauptsächlichste
Teil der Bruttowasserkraft (welch letztere sich als Prodnkt von
Bruttogefälle und Wasserquantum darstelle) dem Gebiete Appenzells
angehöre, während anderseits die rohe Wasserkraft in mechanische
Energie umsetzende Turbinenanlage auf dem Gebiete Si. Gallens liege,
irgend eine Trennung dieser Anlagen aber, so wie sie einmal erstellt
seien, als technisch unmöglich erscheine. Wohl aber wäre bezüglich der
Verteilungsanlagen

70 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

ein selbständiger Betrieb des Elektrizitätswerkes in jedem Kanion
möglich nach Vornahme einer Trennung der Leitungsnetze und Erstellung
einer neuen Verbindungsleitung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

A. In Bezug auf die Besteuerung des Einkommens

der Rekurrentinr

'l. Es liegt unzweifelhaft ein Fall von Doppelbesteuerung in

tatsächlicher Beziehung insoweit vor, als jeder der rekursgegnerischen
Kantone, Appenzell A.-Rh. und St. Gatten, das gesamte Einkommen der
Rekurrentin zur Steuer heranziehen will. Für die Frage, ob und inwieweit
dieses Vorgehen von Seiten des einen oder andern der genannten Kantone
eine Verletzung des Art. 46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV enthalte, fällt vor allem in Betracht,
dass der Rechtsgrund, auf den jeder von ihnen seine Steueransprüche
finge, nicht oder doch nicht in erster Linie seine Steuergesetzgebung
als solche allein und sein allgemeines Besteuerungsrecht bildet, so
dass es sich lediglich darum handeln würde, welcher von ihnen unter
Ausschluss des andern bezw. in welchem beschränkten und den andern
beschränkenden Umfange ein jeder von ihnen bundesrechtlich befugt sei,
seine Steuerhoheit zur Geltung zu bringen. Vielmehr gründen beide Kantone,
mit besonderer Entschiedenheit namentlich Appenzell A.-Rh., ihre Ansprüche
auf die Steuerartikel in den beidseitig erteilten Konzessionen als
einen speziellen Rechtstitel, in dein Sinne, dass die Rekurrentin durch
die Annahme der betreffenden Konzession sich den in ihr enthaltenen
steuerrechtlichen Vorschriften unterzogen, d. h. eine besondere
öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Besteuerung nach Massgabe dieser
Artikel sich gefallen zu lassen, übernommen habe. Zuvörderst ist also
zu prüfen, welche Bedeutung den angerufenen Konzessionsbeftimmungen für
die Streitfrage, wie sich die Einkommenbesteuerung der Rekurrentin in
interkantonaler Beziehung zu gestalten habe, beizulegen sei.

2. In dieser Hinsicht behauptet nun vorab die Rekurrentin selbst nicht,
dass ihr durch die Steuerartikel der rekursgegnerischen Kantone irgendwie,
in Abweichung vom ordentlichen Steuerrechte, eine privilegierte Stellung
habe angewiesen werden wollen. Ihr Standpunkt ist gegenteils der, dass die
zwischen ihr und den Vertreiern beider Kantone gepflogenen Verhandlungen,
soweit sie dieIl. Doppelbesteuerung-. N° 9. 71

Steuerfrage betreffen, und, als Ergebnis derselben, die beidseitigen
Steuerartikel bezweckt hätten, eine ausnahmsweise Belastung der
Rekurrentin, namentlich eine unzulässige Doppelbesteuerung, zu vermeiden
und die Anwendung der ordentlichen steuerrechtlichen Normen auf sie zu
sichern. Ihrer Ansicht nach wäre das in der Weise geschehen, dass die
beiden Konzessionen gemeinsam das Recht zur Besteuerung des Einkommens
für den Kanton Appenzell A.-Rh., unter Ausschluss des Kantons St. Gallen,
vorgesehen hätten.

Diese Auffassung bedarf einer Prüfung in zweifacher Beziehung: einmal was
die Bedeutung der beiden Konzessionen in Bezug auf das verfassungsmässige
Verbot der Doppelbesteuerung, und sodann, was die Frage anbelangt, ob
die Konzessionen das beidseitige Steuerrecht der zwei Kantone nicht in
einer besondern Weise abgrenzen, die von der Abgrenzung abweicht, wie
sie nach den allgemeinen Regeln für interkantonale Steuerverhältnisse
sich gestalten würde.

3. In ersterer Beziehung hat der Vertreter des Kantous Appenzell,
in direktem Gegensatz zur Returrentin, dahin argumentiert, dass
das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung, weit entfernt,
durch die Konzessionen gewahrt worden zu sein, gerade kraft derselben
ausser Anwendung falle, indem sich die Rekurrentin durch deren Annahme
verpflichtet habe, ihr Einkommen nach Massgabe der Steuerartikel der
Konzessionen zu besteuern, also in jedem Kantone (sofern wenigstens
die st. gallische Konzession, wie das bei der appenzellischen ausser
Zweifel stehe, im Sinne einer Beanspruchung der Eintommensbesteuerung
auszulegen sei). Hieran ist nun aber zu bemerken, dass ein Verzicht auf
die verfassungsmässigen Garantien gegen Doppelbesteuerung, wenn auch ein
solcher in der behaupteten Weise durch eine dahingehende Willenserklärung
des Steuersubjektes gegenüber den konkurrierenden Stenergewalten
rechtlich gültig erfolgen mag, jedenfalls bestimmt dargetan sein muss,
während es hier an den dafür erforderlichen aktenmässigen Anhaltspunkten
fehlt. Zunächst lassen die bereits erwähnten Verhandlungen der Beteiligten
über die Steuerfrage deutslich erkennen, dass man in der Tat, wie die
Rekurrentin angibt, ihr nicht eine doppelte Besteuerung zumuten wollte,
sondern gegen-

72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

teils darauf bedacht war, eine solche durch eine entsprechende
Vereinbarung zu vermeiden, ein Bestreben, das im Steuerartikel
der sogen. Punktationen seinen bestimmten Ausdruck gefunden hat.
Allerdings hat dann St. Gallen dem Steuerartikel seiner Konzession
schliesslich eine Fassung gegeben, welche, wenn man ihn mit dem sich
an den Punktationsartikel anschliessenden appenzellischen zusammenhält,
auf den ersten Blick die Annahme aufkommen lässt, dass die Rekurrentin
zuletzt doch noch von beiden Kantonen kraft ihrer Konzessionen der
Einkommensteuerpflicht unbeschränkt unterstellt worden sei. Jndessen
führt eine genauere Betrachtung zur Verwertung dieser Auffassung:
Nachdem nämlich das bisherige Verhalten auch der st. gallischen Behörden
deutlich den Willem der Rekurrentin gegenüber Art. 46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV zu beobachten, zu
erkennen gegeben hatte, durfte und musste die Rekurrentin bei Erteilung
der st. gallischen Konzession sich für versichert halten, dass Sinn
und Tragweite derselben nicht sein könne, die ihr nach den bisherigen
Erklärungen von St. Gallen zugedachte Steuerpflicht in der Weise und
selbst für den Fall auszudehnen, dass dies nunmehr eine Doppelbesteuerung
nach sich ziehen würde. Eine derartige Absicht des st. gallischen
Konzessionärs wäre in Rücksicht auf das Voraugegangene irgendwie
in einer besondern Erklärung zur Äusserung gekommen und zu bringen
gewesen. Statt dessen spricht sich die st. gallische Regierung noch vor
Bundesgericht dahin aus, dass St. Gallen, indem es die Besteuerung des
Einkonunens beanspruche, selbstverständlich von der Annahme ausgehe,
eine anderwärtige Besteuerung des Einkommens sei ausgeschlossen Und wenn
Appeuzell vor Bundesgericht dem entgegen einen Verzicht der Rekurrentin
auf den verfassungsmässigen Schutz gegen Doppelbesteuerung behauptet,
so tut es dies doch selbst wiederum nur in eventueller Weise, während
es in erster Linie auch vom Ausschlusse einer solchen (im Sinne seines
alleinigen Rechtes zur Einkommensbesteuerung ) ausgeht. Dies alles lässt
den Standpunkt als richtig erscheinen, dass, sofern St. Gallen mit seiner
neuen Fassung des Steuerartikels materiell weitergehende Ansprüche als
bisher zu erheben bezweckt, das allein im Sinne einer entsprechenden
Einschränkung der appenzellischen Steuerhoheit gemeint sein kann, und dass
also die Abweichung von der in den Punkta-ll. Doppelbesteuerung-. N° 9. 73

tionen enthaltenen Redaktion lediglich zur Folge haben konnte,
die Ungewissheit darüber zu vermehren, wer von den beiden Kantonen
und eventuell zu welcher Quote jeder von ihnen das auf alle Fälle
nur einmal zu versteuernde Einkommenn der Hellman: tin als seiner
Steuerhoheit unterstellt-ansehen durre. Gegen die Annahme einer durch
die beiden Konzessionen geschaffenen stlaZulassigkeit von doppelter
Besteuerung lässt sich endlich-die Etwa-gnug geltend machen, dass, wenn
auch durch die Konzesnonterung einer Unternehmung wie die vorliegende
für da?:-dre Konzesswnssettn: lende Gemeinwesen besondere finanzielle
Befugnisse bezw. fur den Konzessionär entsprechende Verpflichtungen
begrundet werdenkorau nen, das doch naturgemäss in Bezug auf dtefdem
Konzessionar zukommende spezielle Rechtsstellung geschehen werd, durch
·Auferlegung von Konzessionsgebühren, ec., wogegen es ferner liegt,
unt der Konzessionserteilung eine Verschärfung der ordentlichen gesetz;
licheu Steuerpflichr des Konzessionärs, wenn auch km Sinne eineÄquivalents
für durch die Konzefsion erlangte Vorteile, zu verbinden. Dass hier die
beiden Kantone von dieser sachlich gerechltfertigten Auffassung hätten
abgehen wolle11,'kann man manges erforderlicher Anhaltspunkte dafür
ebenfalls nicht sagen. ' .

4. Damit verbleibt, was die rechtliche Würdigung-der streittgen
Steuerariikel anbetrisft, noch die Frage, ob diese Artikel die.allgemeinen
Normen in interkantonalen Steuersachen nicht wenigstens insoweit ausser
Anwendung setzen, als zu entscheiden ist,welcher Kamen und eventuell
zu welcher Quote em Jeder gegenuber der (gegen Doppelbesteuerung
bundesrechtlich geschützten) Rekurrentin zur Einkommenbesteuerung
berechtigt ie}, · ·

Hiebei ist zunächst bezüglich der st..gallischen Konzession zi; bemerken,
dass allerdings deren Art. 7 die Besteuerungsrechte (nn damit insbesondere
das Recht zur Einkommensbesteuerung) sdesKantons St. Gallen und der
Gemeinde Straubenzell besonders vorbehält. Allein gleichzeitig wird in
Ubereinstlmmung intstT der appenzellischen Konzession der der Rekurrentm
durch vdreseK Lin zession vorgeschriebene Gesellschastsund Steuersitz
get Gar?l n Appenzell A.-Rh. ausdrücklich anerkannt Danach kann . alle ,
was die Einkommensteuer anbetrifft, höchstens beanspruchen wo et;i dass,
trotzdem Rekurrentin Wohnund Steuersttz m Appenze

74 A. Staatsrecbtiiche Entscheidungen. T.Al)sai1nitt. Bundesverfassung.

A.-Rh. haben dürfe und auch haben möge, dennoch ihr Einkommen, wenigstens
zum Teil, in St. Gallen zu versteuern sei. Der ausschlaggebende Punkt
liegt also in der Auslegung des appenzellischen Konzessionsartikels 6,
wonach die Rekurrentin für die ganze Dauer der Konzession Gesellschaftsund
Steuerfitz im hierwärtigen Kardon zu nehmen hat, unbeschadet der
Steueransprüche des Kantons St. Gallen für die auf seinem Gebiete
liegenden Grundstücke und Bauten. Auch in Bezug auf diese Bestimmung
lässt sich nun aber nicht sagen, dass damit das Recht in Anspruch
genommen werden wolle, die Einkommensteuer zu einer grössern Quote zu
erheben, als es die ordentlichen bundesrechtlichen Normen gestatten
würden. Die wirkliche Tragweite der fraglichen Konzessionsbestimmung
ergibt sich aus ihrer Entstehungsgeschichte: Danach ist der Grund zu
ihrer Aufstellung darin gelegen, dass Appenzell, als das ursprüngliche
Bauprojekt, gemäss welchem die ganze Anlage aus seinem Terri: torium
erstellt worden wäre, abgeändert wurde und nach dem neuen Projekt der
grösste Teil der Anlage auf st. gallischem Gebiet zu liegen kommen
sollte, zu befürchten begann, es könnte nunmehr seines Rechtes zur
Besteuerung der Rekurrentin und speziell zur Einkommensbesieuerung nach
interkantonalen Steuergrundsätzen überhaupt verlustig gehen, trotz des
Umstandes-, dass die Wasserkraft wesentlich seinem Gebiete angehört und
durch eine auf demselben befindliche Anlage gefasst wird. Einer solch
nachteiligen Folge glaubte man (und zwar wohl unter dein Einflusse
der frühern, unten näher zu erwähnenden blindes-gerichtlichen Praxis)
nur dadurch begegnen zu können, dass man die Rekurrentin zur Fixierung
ihres rechtlichen Domizils im Kanton Appetizell A.-Rh. verhielt. Damit
wollte man sich die Steuerberechtigung nach Massgabe der allgemeinen
blindes-rechtlichen Grundsätze, wie sie unter den nunmehr gegebenen
Verhältnissen Platz zu greifen hätten, wahren, allerdings in der
Meinungdass dabei das appenzellische Domizil als rechtlich erhebliches
Moment zu Gunsten Appenzells angesehen merde, in dem Umfange, wie die
jeweilige blindes-rechtliche Praxis in interkantonalen Steuer-fragen
diesem Momente Gewicht beilege. Nicht als dargetan kann dagegen gelten,
dass die Absicht der konzessionierenden[I. Doppelbesleuerung. N° 9. 75

Behörde noch weitergehend die gewesen sei, ihr Steuerrecht über das
nach jenen bundesrechtlichen Grundsätzen berechtigte Mass auszudehnen,
d. h. gegenüber dem Nachbarkanton die Zumutung zu erheben, trotzdem
die Erzeugung des Einkommens nicht mehr (wie nach dem ursprünglichen
Projekte) einzig auf appenzellischem Gebiete erfolgt, dennoch auf dem
ausschliesslichen Bezuge der Einkommensstener zu bestehen und zwar selbst,
wenn das dem interkantonalen Steuerrechte zuwider sein sollte.

5. Danach gelangt man zu dem Ergebnis, dass die beidseitigen
Konzessionsbestimmungen materiell für den zu entscheidenden
Steuerkonflikt, wenigstens soweit es sich um die in Frage stehende
Einkommensteuer handelt, von keiner eine Sonderbehandlung des Falles
rechtfertigenden Bedeutung sind, weder was das Verhältnis der Rekurrentin
zu den beiden Kaukonen, noch was dasjenige der letztern unter sich
anbetrisft, dass vielmehr die Streitfrage ihre Beurteilung ausschliesslich
nach den allgemeinen bundesrechtlichen Normen erfahren muss.

Hievon ausgegangen, kann nun aber vorerst der Umstand, dass die
Rekurrentin Gesellschaftsund Steuersitz im Kanton Appenzell A.-Rh. zu
nehmen hat, nicht zur Folge haben, für diesen Kanton das alleinige
Recht zum Bezuge der Einkommensteuer zu begründen. Wie der Vertreter
Appenzells selbst andeutet, steht die gegenwärtige blindes-gerichtliche
Praxis in Doppelbesteuerungssachen nicht auf dem allerdings früher
eingenommenen Standpunkte, als massgebendes Kriterium für die Befugnis
zur Besteuerung des Einkommens aus Geschäftsbetrieb das Domizil des zu
Besteuernden im civilrechtlichen Sinne und eventuell den civilrechtlichen
Begriff der Zweigniederlassung anzusehen. Vielmehr ist dieselbe mehr
und mehr dazu gelangt, an Stelle des Subjektes des Einkommens der
Einkommens-quelle Bedeutung beizulegen, den wirtschaftlichen Gesichtspunkt
des Entstehungsprozesses des zu besteuernden Einkommens in den Vordergrund
zu rücken und demnach als wesentlich zu betrachten, ob und inwieweit
in dem ein Besteuerungsrecht beanspruchenden Kantone Betriebskapital
oder Arbeit aks Faktoren für die Gewinnung eines Ertrages oder (in
Bezug auf das ftenerpflichtige Subjekt ausgedrückt) eines Einkommens
mitwirken. Dabei hat freilich auch die nunmehrige

76 A. Staatsrechfiiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Praxis diesen Gedanken insofern nicht zu seiner letzten Konsequenz
durchgeführt, als sie es für die Begründung eines Steuerrechtes zu
Gunsten eines Kantons nicht für genügend erachtet, dass dieser überhaupt
der Einkommenserzielnng dienende Produktionsfaktoren aufweisen kann,
sondern stets gefordert hat, dass diese Produktionsfaktoren vereint eine
gewisse ökonomische Selbständigkeit besitzen müssen, die in dem doppelten
Merkmal ständig vorhandener Betriebseinrichtungen und einer gesonderten
Betriebsleitung zum Ausdruck zu kommen habe (vergl. Amii. Samml.,
Bd. XXIII, Nr. 73 Crw. 1; Bd. XXIV, i. Teil, Nr. 83 Erw. 8, Bd. XXVII,
1. Teil, Nr. 75 Erw. 3; Bd. XXIX, 1. Teil, Mr. 2 und Entscheid vom
is. Oktober 1904 i. S. Elektrizitätswerk HagneckkJ Zu Unrecht beruft
sich nun aber der Vertreter Appenzells auf diese Rechtssprechung mit der
Begründung, dass im Kanten St. Gallen eine selbständige Betriebsleitung
nicht stattfinde und deshalb, bei der Untrennbarkeit der Gesamtanlage,
der appenzellische Sitz des Unternehmens zu Gunsten des alleinigen
Besteuerungsrechtes Appenzells den Ausschlag geben müsse. Hiebei
wird der wesentliche Unterschied in den tatsächlichen Verhältnissen
zwischen jenen frühem Fällen und dem jetzt zu beurteilenden übersehen:
dort war jeweils entweder in einemder Kantone ein bestimmter und als
solcher anerkannter wirtschaftlicher Zentralpunkt der Unternehmung
gegeben und fragte es sich, ob in einem andern Kante-ne befindliche
Produktionselemente von sekundärem Umfange ein Besteuerungsrecht dieses
Kantons zu rechtfertigen vermöchten oder nicht; oder es waren dann, wie
im zitierten Falle Sarasin, Stähelin & Cie. (Amtl. Samml. Bd. XXIII,
Nr. 73), zwei gleichwertige Zentren mit verschiedenen Funktionen, die
sich auseinander halten liessen, vorhanden. Hier nun aber liegt die
Sachlage so, dass von einem eigentlichen wirtschaftlichen Mittelpunkte
in einem der Kantone, oder von einer Sönderung der Betriebsfunktionen
nach den beiden Kantonen sich nicht sprechen lässt, dass vielmehr das
Unternehmen steuerrechtlich wenigstens was die Einkommensteuer anbetrifst)

* Amt]. Samml., Bd. XXX, l. T Nr. 110, S. 637 ff.
(Anm. d. Red.). Pezél.)lI. Doppelbesteuerung N° 9. 7?

nur in seiner Totatiiät in Betracht kommen kann, als einheitlicher
wirtschaftlicher Organismus, dessen Wirksamkeit sich in wesentlicher und
nntrennbarer Weise über das Gebiet des einen und andern Kantons erstreckt,
vergleichbar einem von der Kantonsgrenze durchschnittenen Gebäude, in
dem sich ein Fabrikationsoder Gewerbebetrieb insgesamt abspielt. So ist
es einerseits klar, dass ohne die Zentrale auf st. gallischem Gebiete
mit ihrer Turbinenund Dynamoanlage ze. die Erzeugung der elektrischen
Energie, welck)' letztere sich ökonomisch als das von der Unternehmung
erstellte Fabrikat bezeichnen lässt, nicht möglich ware, und dass
daneben der ebenfalls in St. Gallen befindliche Sammelweiher und dessen
Verbindung mit der Zeutrale durch seine Funktionen einer Regulierung des
Wasserverbrauches wesentlich zur Ermöglichung des Produktionsprozesfes
hinträgt Anderseits lässt sich der in Appetizell gelegene Stollen mit
Wehranlage aus der Unternehmung nicht aus-schalten, ohne ihr dadurch
einen unumgänglichen und unersetzbaren Bestandteil zu nehmen. Denn durch
sie beschafft sich das Unternehmen die erforderliche, für die Erzeugung
der Elektrizitiit dienende Wasserkraft, und es muss namentlich auch
die letztere als solche (d. h. abgesehen von den für ihre Fassung und
Zuführung dienenden Jnftallationen) als ein beim Fabrikationsprozesz
und damit der Einkommensgewinnung mitwirkender Kapitalsfaktor von
grosser Bedeutung gelten, indem sie wirtschaftlich das in Elektrizität
umzuwandelnde Rohprodukt darstellt

Nach dem Gesagten kann der Gesichtspunkt, von dem aus die streitige
Steuerfrage ihre Lösung zu finden hat, nur der sein, dass grundsätzlich
beide Kantone als zur Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin
berechtigt erklärt werden, keiner dagegen in vollem, sondern jeder nur im
beschränkten Umfange, wobei dieser Umfang sich danach bestimmt, in welchem
Masse die auf dem Gebiet eines jeden wirksamen Produktionsfattoren
zur Erzeugung des von der rekurrierenden Unternehmung gewonnenen
Gesamtertrages bezw. Einkommens beitragen. Im einzelnen ist hierüber
noch zu bemerken:

In Betracht zu kommen haben natürlich nicht nur diejenigen
Produktionsfaktoren, welche soeben erwähnt wurden, um die Un-

78 A. Staatsrecsshfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

möglichkeit einer Trennung des Unternehmens nach der Kantonsgrenze
darzutun, sondern alle andern. Hiebei ist, was die Mitwirkung des Kapitals
bei der Einkommensgewinnung anbetrifft, noch speziell des Leitungsnetzes
inklusive Transformatorenanlagen, womit die Elektrizität unter Vornahme
qualitativer Veränderung (Hoch: und Niederspannung des Strome-s) den
Abnehmern zugeführt wird, Erwähnung zu tun, welche Jnftallationen sich
über das Gebiet beider Kanzone ausdehnen und nach dem Experimgutachten
als solche eine Trennung in zwei selbständige Einzelwilagen, eine
appenzellische und eine ft. gallische, zulassen würden. Rücksicht zu
nehmen ist endlich auch auf die Arbeit als Produktionsfaktor, möge
dieselbe den Charakter der Betriebsleitung oder den der Betätigung
ausführender kaufmännischer oder technischer Arbeitskräfte aufweisen

Indem man nun in Würdigung zieht, welche einzelnen dieser
Produktionsfaktoren bezw. in welchem Masse ein jeder im einen oder andern
Kantone zur Erzeugung des Einkommens des Gesamtbetriebes beiträgt,
ergibt sich der Umfang, in dem jeder Kanton, unter entsprechender
Ausschliessung der Steuerhoheit des andern, fein Stenerrecht
geltend machen darf. Das bezügliche Verhältnis ist nicht notwendig
ein konstantes, sondern kann im Laufe der Zeit infolge Änderung
der Sachlage Verschiebungen zu Gunsten des einen oder andern Kantons
erfahren, (z. B. durch Erweiterung des Leitungsnetzes, Gewinnung neuer
Wasserkraft, et.). Für den gegenwärtigen Zeitpunkt und die bisherige
Betriebsperiode ist es an Hand des Erpertengutachtens auf 60% zu
Gunsten von Appenzell A-Rh und auf 40 M, von St. Gallen anzusetzen,
unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer späteren Neufixierung dieser
derieilung sofern eine solche durch neu eintretende Umstände sich
rechtfertigen wird, Mit den genannten 60 0/0 zu Gunsten Appenzells
soll auch der steuerrechtlichen Bedeutung des Umstandes mit Rechnung
getragen sein, dass die Reknrrentin konzessionsgemäss gehalten ist,
Gesellschaftsund Steuersitz im genannten Kamen zu nehmen. Offengelassen
darf endlich werden, ob das Expertengutachten nicht insoweit von einer
rechtsirrtümlichen Auffassung beeinflusst ist, als es für die Einnahmen
aus der Kraftabgabe an die Abonnenten lediglich auf die Anschlussstellen
Rücksicht nimmt und damit den betreffendenIl. Doppelbesteuerung-. N° 9. 79

Einkommensbetrag (Verkaufspreis abzüglich entsprechende
Betriebskostenquote -) wesentlich als in dem Kanton gewonnen ansieht,
in welchem das Reinprodukt vom Konsumenten bezogen wird, während dieses
zu feiner Herstellung als verwertbares Verkehrs-gut der Mitwirkung der
gesamten Produktionseinrichtungen bedurfte. Denn wenn man hier auch
anderer Meinung sein müsste, so wäre doch den übrigen Ausführungen
des Gutachtens, namentlich dessen allgemeinen technischen Erörterungen
sub a. und c zu entnehmen, dass das proponierte Verhältnis von 60 0/0
zu 40 sz als das der-zeitig der Gesamtheit aller erheblichen Umstände
angemessene gelten darf.

Was die ziffermässige Ermittlung des in einer bestimmten Steuerperiode
gewonnenen Einkommensbetrages anbelangt, so kann man natürlich die
jeweilige Rechnungsaufstellung der Rekurrentin (von der das Gutachten für
die bisherige Betriebszeit ausgeht) nicht ohne weiteres als massgebend
ansehen, sondern muss jeder

der Kautone die Möglichkeit haben, von der produzierten Rech-

nung bei tatsächlicher Unrichtigkeit und daneben auch insoweit abzugeben,
als er behaupten kann, dass nach seiner geltenden Steuergesetzgebung
die Fixierung des Einkommens nach andern Grundsätzen geschieht. Von dem
Betrage, den jeder Kanton für sich als Gesamteinkommen der Rekurrentin
festgestellt hat, darf er den ihm gebührenden Prozentsatz (60 (',/0
bezw. 40 0/0) nach seiner Gesetzgebung zur Einkommensteuer heranziehen,
während er den Überschuss steuerfrei zu lassen hat.

B Zn Bezug auf die Besteuerung des Vermögens der Rekurrentin.

Jn dieser Hinsicht hat man es nicht mit einem interkantonalen
Steuerkonflikt zu tun, sondern mit zwei selbständigen staatsrechtlichen
Beschwerden der Rekurrentin gegen jeden Kanton für sich wegen Verletzung
des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV. Entsprechend der frühern Anordnung des Instruktionsrichters
vom 4. Februar 1903 ist davon auszugehen, dass man sich hier nicht
eigentlichen rekursfähigen Verfügungen von Behörden der beiden Kantons:
gegenüber steht,

sondern bloss vorläufigen, die Rechtsstellung der Rekurrentin noch

nicht definitiv bestimmenden Erklärungen über die Grundlage, auf der
die erst noch zu gewärtigenden Verfügungen, d. h. die bevorstehenden
Steuereinschätzungen erfolgen werden. Bezüglich des

80 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

st. gallischen Bescheides vom 15. September 1902 leuchtet das ohne
weiteres ein, wie auch bezüglich des Bescheides des appenzellischeu
Regierungsrates vom 10. Oktober 1902. Wenn sodann dem letztern
nachträglich ein (ebenfalls vor Bundesgericht angefochtener _)
Beschluss der Landessteuerkommission vom 17.0ktober 1902 gefolgt
ist, der sich als konkrete Steuereinschätzung ansehen lässt, fo hat
doch der Regierungsrat die dagegen erhobene Weiterziehung laut seiner
Schlussnahme vom 2. Dezember 1902 noch unerledigt gelassen, indem er die
angefochtene Steuereinschätzung bloss im Prinzip guthiess und bezüglich
des Quantitatives auf die Weiterziehung vorläufig nicht einzutreten
erklärte. Danach fehlt es zur Zeit auch beim Kanton Appenzell an-einer
endgültigen Verfügung der zuständigen Panton-alert Qberinstanz, gegen
welche der Rekurs an das Bundesgericht offen stände.

Jn vorliegendem Teile erscheint somit die Beschwerdeführung der
Rekurrentin als verfrüht und ist also auf den Rekurs nicht einzutreten
Selbstverständlich bleibt aber der Rekurrentin das Recht gewahrt,
gegen spätere rekursfähige Verfügungen der Behörden beider Kantone
betreffend die Besteuerung des Vermögens der Rekurrentin neuerdings den
staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen. Soweit bei der Vermögensbesteuerung
interkantonale Beziehungen mit in Betracht zu kommen haben, dürfen die zu
gewärtigenden Verfügungen nichtan einer Rechtsauffassung beruhen, welche
als den vorstehend entwickelten Grundsätzen widersprechend bezeichnet
werden müsste. Das ware, in Rücksicht auf die erörterte Einheitlichkeit
und Untrennbarkeit der in beiden Kantonen befindlichen Einrichtungen,
namentlich dann der Fall, wenn der Kanton St. Gallen die Rekurrentin in
Bezug auf die Immobiliensteuer steuerrechtlich als auswärts domizilierte
Gesellschaft behandeln und sie aus diesem Grunde zur Besteuerung ihres
st. gallischen Grundeigentums nach dein vollen Werte und ohne Abng der
Hypothekarschulden verhalten würde

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. In Betreff der Frage der Berechtigung zur Erhebung von Einkommensteuern
wird der Rekurs im Sinne des Eventualantrages der Rekurrentin begründet
erklärt, dahin, dass keiner derIll. Glaubensund Gewissensfreiheit. Steuern
zu Kultuszwecken. N° 10. 81

rekursbeklagten Kantone sein Steuerrecht gegenüber der Rekurrentin
unbeschränkt ausüben kann, sondern Appeiizell A.-Rh. nur im Umfange von
60 0/9, St. Gallen nur im Umfange von 40 O/0, beides nach Massgabe der
in den Motiven enthaltenen nähern Ausführungen

2. Soweit es sich um die Frage der Erhebung von Vermögenssteuern handelt,
wird auf den Rekurs im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

III. Glaubensund Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszweeken. Liberté
de conscience et de croyanoe. Impòcs dont le produit est afi'ecté aux
frais du culto.

10. Eli-teil vom 22. Februar 1905 in Sachen Secchia gegen Regierung-rat
Dünn

Kultussteuern. Art. 49 Abs. EUR BV. Zürch. Gesetz vom 26. Oktober 1932
beta: die Organisation der evangeiischen Landeskîrche, Speziali gg 11
und 19. Vereinbarkeit mit Art. 49
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 49 Primauté et respect du droit fédéral - 1 Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
1    Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
2    La Confédération veille à ce que les cantons respectent le droit fédéral.
, speziell Abs. 6 BV. Kostem'erlegung
bei teilweise-ne Obsiegen mit einem staatsrechtlichen Beiseite-se

A. Der im Jahre 1903 im Gebiet der Kirchgemeinde Enge wohnhaft gewesene
Rekurrent, der seit Ende Februar 1904 in Bern domiziliert ist, erhielt
von der Kirchenpflege Enge für das Jahr 1903 einen Steuerzettel für
die Kirchensteuer im Betrage von 81 Fr. 50 Ets. Er erklärte hieraus
am ZO. Oktober 1903 beim Kirchenrat des Kantons Zurich, dass er der
zürcherischen Landeskirche nie angehört habe, bezw. aus derselben
austrete.

, Der Kirchenrat nahm durch Verfügung vom 27. November 1903

von dieser Erklärung Notiz, in der Meinung, dass sie auf schon vorher
beschlossene Steuern keine Rückwirkung haben könne. Am 26. November 1903
teiite die Kirchenpflege Enge dem Rekurrenten

xxxr, {. 1905 b
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 31 I 56
Date : 29 mars 1905
Publié : 31 décembre 1905
Source : Tribunal fédéral
Statut : 31 I 56
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 56 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. dass die


Répertoire des lois
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
46 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
49
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 49 Primauté et respect du droit fédéral - 1 Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
1    Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
2    La Confédération veille à ce que les cantons respectent le droit fédéral.
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
double imposition • question • constitution fédérale • tribunal fédéral • conseil d'état • société anonyme • herisau • commune • force hydraulique • durée • norme • souveraineté fiscale • commune scolaire • fortune mobilière • autorisation ou approbation • direction de l'entreprise • octroi de la concession • valeur • mesure • propriété foncière
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