404 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

des lettres échangées les 17 mai et 21 mai 1902 entre les Departements de
Justice federal et neuehätelois, citées dans l'état des faits qui précède,
que la preuee de cette signification a été rapportée à satjsfaction
de droit.

5. La compétence du tribunal cantonal pour statner sur la demande
d'exequatur n'est plus sérieusement contestée dans le recours. Quai qu'il
en soit, les arguments que le pourvoi pourrait contenir de ce chef ne
démontrent à aucun degré qu'en s'estimant competent, le dit tri'nnnal
ait interprété arbitrairement les dispositions des art. 864 et suiv.
du Opc neuen, et commis ainsi un déni dc justice.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce: Le rec-ours est écarté
comme non fondé.

IV. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Difi'érents de
droit public entre cantons.

75. 'glxteis vom 28. Heute-miser 1905 in Sachen Fantoli Zug gegen Franken
{St. Gallen.

Ersatz vom. Spitaikosten fié-r einem. erkrankten Ausländer. Erklärung
zwischen der Schweiz amd Italien vom 6.315. Oktober 1875 ; BG
bet-r. Verp/legemgsund. Beerdigungskosten für die Angehörigen cmdere'r
Kantone vom 22. Juli 1875. Pflicht eines Kantons, einem andern, der die
jenem nach Staatsvertrag obléegende Verpflegung und Beerdigung auf sich
genommen hat, die Kasten zu ersetzen. Voraussetzungen der Verpflegungsund
Beerdigungspflicht.

A. Am 14. April 1905 Abends 6 Uhr 50 Minuten trafen die italienischen
Eheleute Luigi und Emilia Gelmini, die laut Transportbefehl des
Bezirksamtes Rorschach vom gleichen Tage in die Heimat abgeschoben und
der italienischen Polizeibehörde in Chieffo zugeführt werden sollten,
im Bahnhof Zug ein. Der Zö-IV. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen
Kantonen. N° 75. 405

jährige Gelmini befand sich in totkrankem Zustande-, so dass er in
Zug sofort in den Spiral verbrachi werden musste, wo er am 17. April
an chronischer eitriger Bronchitis starb. Nach der Erklärung des Zuger
Kantonsarztes wäre als sicher anzunehmen, dass Gelmini schon in krankem
Zustande in Rorschach abgereisi isf. Die Eheleute Gelmini waren im März
1905 nach Rorschach gekommen· Vom 21. März bis 8. April war Gelmini
im Krankenhaus Rorschach gewesen, wohin er wegen eines schweren
Erstickungsansalles hatte überführt werden müssen. Damals war sein
Zustand nach dem Zeugnis des Spitalarztes anfänglich besorgniserregend,
doch erholte er sich wider Erwarte-n rasch. Die Entlassung am 8. April
geschah auf sein Drängen hin; der Spitalarzt, der ihn gerne noch länger
behalten hatte, empfahl ihm, sich zu schonen, da er noch keineswegs
arbeitsfähig sei. Da Gelmini wegen seinesleidenden Zustandes keinen
Verdienst hatte, verwendete er sich bei den Behörden datum, dass er nach
Chiasso transportiert werden möchte. Das Bezirksamt Rorschach zitterte
ihn am 13. April zu einer Einvernahme; statt seiner erschien die Ehefrau,
die den Wunsch nach Heimschaffung bestätigte und die Frage, ob der Ehemann
iransportfähig sei, bejahteDas Bezirksaint ordnete dann, ohne den Gelmini
gesehen oder eine ärztliche Untersuchung darüber, ob er transportfähig
sei, veranlasst zu haben, den Abschub auf den folgenden Tag an. In einem
nachträglich ausgestellten Zeugnis erklärte der Spiialarzt von Norschach,
dass zur Zeit der Entlassung aus dem Krankenhaus die Transportfähigkeit
des Gelmini hätte bejaht werden müssen, da die baldige Wiederkehr eines
Erstickungsanfalles sich nicht habe voraussehen lassen. Der den Transpori
von Rorschach bisWinterthin: begleitende Polizist bemerkte in seinem
Rapport, er habe erst beim Einsteigen und aus der Fahrt wahrgenommen,
dass Gelmini frànflich gewesen sei, und eine Umkehr sei dann nicht mehr
möglich gewesen; Gelmini habe sich die Verschlimmerung seines Besindens
offenbar auf der Reise zugezogen.

Der Regierungsrat von Zug verlangte von demjenigen von St. Gallen
Ersatz der für Gelmini aufgewendeten Spiral: und Beerdigungskosten im
Betrag von 67 Fr. 60 (ne,; der Regierungsrat von St. Gallen lehnte diese
Forderung ah.

B. Mit Rechtsschrift vom 24. Juli 1905 hat der Regierungs-

406 A. Staatsrechiiîche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

rat von Bug, gestützt auf Art. 175 Ziff. 2 und Art 177 QG,
gegen den Kanton St. Gallen staatsrechtliche Klage erhoben mit
dem Rechtsbegehren, es sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten,
dem Kanton Zug die von letzterrn für Luigi Gelmini aufgewenbeten
Verpslegungsund Beerdigungskosten im Betrage von 67 Fr. 60 Cis. zu
ersetzen. Die Klageschrift beruft sich auf die Erklärung zwischen der
Schweiz und dem Königreich Italien vom (i,/15. Oktober 1875, wonach
die Vertragsstaaten sich verpflichteten, dafür zu sorgen, dass in ihrem
Gebiete die verpflegungsbedürstigen Angehörigen des andern Staates gleich
den eigenen notleidenden Angehörigen behandelt werden, bis ihre Heimkehr
ohne Gefahr für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann, sowie auf
Art. 1 des Bundesgesetzes über die Kosten der Berpslegung erkrankter
und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone
vom 22. Juni 1875, und führt aus, das; Gelmini bei seinem Abschub in
Rorschach transportunfähig gewesen sei und in diesem Zustande vom Kanton
St. Gallen nicht hätte abgeschoben werden diirsen, sondern hätte verpflegt
werden sollen. Der Kanton Zug habe daher, indem er Gelmini verpflegt und
beerdigt habe, Obliegenheiten erfüllt, die staats-Jertraglich dem Kanten
St. Gallen zugefallen wären, weshalb der letztere dem erstern zum Ersatze
der in Erfüllung dieser Aufgabe aufgewendeten Kosten verpflichtet fei.

C. Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abweisung der Klage
ungetragen und ausgeführt, dass Gelmini in wenn auch leidendem, doch
durchaus transportfähigen Zustand von Rorschach abgereist sei. Dies
ergebe sich ans den gesamten Umständen, namentlich aus dem Zeugnis des
Rorschacher Spitaiarztes, sowie auch aus der Tatsache, dass die Eheleute
Gelmini selbst die Heimreise dringend gewünscht hätten. Es müsse also
angenommen werden, dass die Krankheit des Gelmini sich auf der Reise
plötzlich verschlimmert habe, und es werde bestritten, dass ein Fehler
irgend einer st. gallischen Amtsstelle vorliege. In der Entlassung aus
dem Spital und in der Abschiebung nach Italien, die beide auf Begehren
der Eheleute Gelmini erfolgt seien, könne daher unter keinen Umständen
eine Verletzung der vom Kanton Zug angerufenen Übereinkunft mit Italien
vom Jahre 1875 gefundenIV. Staaisrechilicne Streitigkeiten zwischen
Kantonen. N° 75. 407

werden, ganz abgesehen davon, dass nicht der Kanion Zug, sondern Italien
eventuell berechtigt wären, aus dieser Übereinkunft zu Hagen. Da Gelmini
offenbar auf der Reise von einem nnvorhersehbaren Rückfall befallen worden
sei, so sei Zug zur Verpslegung und Beerdigung verpflichtet gewesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof ist
vorliegend nach Art. 175 Sisf. 2 OG gegeben, da es sieh ohne Frage
um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei Kantonen
handelt. (Vergl. die Ausführungen des Bundesgerichts im Falle Baselftadt
gegen Solothurn, Amtl. Samml. VIII, S. 441, Erw. 1.)

2. Nach der Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom ii./15. Oktober
1875 in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 betreffend
Verpflegungsund Beerdigungskosten sind die Kantone verpflichtet,
unbemittelten Jtalienern, die erkranken und deren Rückkehr in die Heimat
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit nicht geschehen kann,
die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung und im Sterbefall eine
schickliche Beerdigung zu teil werden zu lassen, ohne ans Kostenersatz
seitens Italiens Anspruch zu haben. Darnach lag es den Behörden des
Kantons St. Gallen ob, den mittellosen und kranken Gelmini weiter
zu verpflegen und im Todesfall die Beerdigung auf eigene Kosten zu
besorgen, es sei denn, dass Gelmini am 14. April bei seinem Adschub
von Rorschach in einem Zustand sich befand, der den Heimtransport nicht
als für ihn gesundheiisgefährlich erscheinen liess. Zin letztern Fall
wäre St. Gallen zur Abschiebnng berechtigt gewesen und es müsste die
Pflicht zur Pflege und zur Beerdigung des bei der Durchreise plötzlich
schwer erkrankten und verstorbenen Gelmini den Kanton Zug primär und
ausschliesslich treffen. Bei der Annahme dagegen, dass Gelmini in nicht
transportfühigem Zustande von Rorschach abgeschoben worden ist hat Zug mit
dessen Verpflegung und Beerdigung Obliegenheiten erfüllt, die in erster
Linie Sache von St. Gallen gewesen wären und die dem erstern Kanton gar
nicht hätten erwachsen können, wenn der letztere seinen Verpflichtungen
nachgekommen ware. Unter solchen Umständen müsste aber auch unbedingt
die Ersatz-

408 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

pflicht des Kantons St. Gallen gegenüber dem Kanton Zug für dessen
Auslagen anerkannt werden. Das Bundesgericht hat bereits einmal (in dem
zitterten Urteil Baselstadt gegen Solothurn)für den Fall, dass ein Kanton
Aufgaben erfüllt hat, die nach den Bestimmungen eines Staatsvertrages
einem andern Kamen obgelegen hätten, die Pflicht dieses, jenen für die
Kosten schadlos zu halten, ausgesprochen und als Entstehungsgrund dieser
Verbindlichkeit eine auf das öffentlich-rechtliche Gebiet übertragene
Geschäftsführng ohne Auftrag angenommen. In der Tat bedingt die gemeinsame
Ordnung der zu erfüllenden Aufgabe (z. B. durch Staatsvertrag) für
alle Kantone notwendigerweise eine solche Ersatzverbindlichkeit des
einen gegen den andern und es mag dabei zur juristischen Erklärung
des Anspruchs sehr wohl der Gesichtspunkt einer öffentlich-rechtlichen
Geschäftsführung ohne Auftrag herbeigezogen werden. Hieraus folgt dann
auch, dass zur Begründung eines derartigen Begehrens um Erstattung von
Verpflegungsund Beerdigungskosten der Nachweis eines Verschuldens der
Organe des in erster Linie zur Geschäftsführung berufenen Kantons nicht
erforderlich ist, sondern dass es genügt, wenn objektiv feststeht, dass
der Kanton (z. B. nach staatsvertraglicher Regelung) zur Verpflegung
und eventuell Beerdigung verpflichtet gewesen wäre.

3. Nach dem gesagten hängt das Schicksal der Klage von derFrage ab, ob
Gelmini bei der Abreise in Rorschach am 14. April 1905 in einem Zustand
war, bei dem der Transport ohne Nachteile für die Gesundheit nicht möglich
war. Eine absolut sichere Beantwortung der Frage liesse sich wohl nur
durch Erhebung einer fachmännischen Expertise erzielen, von der aber
mit Rücksicht auf den unbedeutenden Streitbetrag Umgang genommen werden

muss, zumal auch die Akten immerhin Anhaltspunkte enthalten,.

aus denen wenigstens ein Schluss von annähernder Gewissheit ge-

zogen werden farm. Der Zustand schwerer chronischer Erkrankung,.

in welchem Gelmini nach einer Fahrt von wenig Stunden in Zug angelangt
ist und der nach drei Tagen schon seinen Tod herbeigeführt hat, legt
nämlich von vornherein die Vermutung nche, dass er, wenn auch sein
Befinden sich auf der Reise zweifellos erheblich verschlimmert hat,
schon bei der Abfahrt in Rorschach

.. ...-.."... _....--IV. Staats-rechtliche Streitigkeiten zwischen
Kantonen. N° 75. 409

nicht transportfähig war. Hiefür spricht auch die Bemerkung im
Rapport des st. gallischen Polizisten, dass nach eingetretener Reise
und nachdem er den kranken Zustand des Gelmini wahrgenommen habe,
eine Umkehr nicht mehr möglich gewesen sei, womit der Rapportsteller
offenbar andeuten will, dass man richtigerweise nicht hätte abreisen
sollen. Das Gutachten des Spitalarztes von Norschach kann demgegenüber
nicht von entscheidender Bedeutung fein, weil darin nur erklärt ist,
dass Gelmini bei der Entlassung aus dem Spital am 8. April transportfähig
gewesen wäre, woraus natürlich noch nicht folgt, dass er es auch noch
am 14. April war. Ohne Belang ist sodann weiterhin der Umstand, dass
die Eheleute Gelmini selber die Heimreise gewünscht haben, da sie sich
ja natürlich über den Zustand des Ehemannes, zumal bei ihrem Streben
nach Heimkehr, sehr leicht täuschen konnten. Jene Vermutung könnte in
wirksamer Weise wohl nur durch ein ärztliches Zeugnis über das Befinden
Gelminis unmittelbar vor der Abreise entkräftet werden, und gerade hieran
fehlt es, weil die Behörden in Rotschach es damals unterlassen haben,
eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Bei dieser Sachlage muss
angenommen werden, dass Gelmini nicht transportfähig war und dass daher
St. Gallen die ftaatsvertragliche Pflicht gehabt hätte, ihn weiter zu
verpflegen und im Todesfalle zu beerdigeu. Die Klage, die dem Betrage
nach eventuell nicht bestritten ist, ist daher gutzuheissen. Demnach
hat das Bundesgericht erkannt:

Das Rechtsbegehren des Kantons Zug wird gutgeheissen und der Kamen
St. Gallen verurteilt, dem Kanton Zug 67 Fr. 60 Cis. Verpflegungsund
Beerdigungskosien für Luigi Gelmini zu ersetzen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 404
Datum : 28. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 404
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 404 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. des lettres


Gesetzesregister
OG: 175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
italienisch • bundesgericht • reis • staatsvertrag • ersetzung • frage • tag • spitalarzt • regierungsrat • bundesverfassung • rechtsbegehren • obliegenheit • vermutung • weiler • ehegatte • heilanstalt • entscheid • klageschrift • solothurn • begründung des entscheids • dauer • schweizer bürgerrecht • wille • departement • bronchitis • treffen • bahnhof • heimschaffung • tod • staatsrechtliche klage • verurteilter • erwachsener • zins • uhr
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