370 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

recht an dem dem Bezirk-samt ausgehändigten Geldbetrage vom Deponenten
aufgegeben worden und würde demselben bezw. dein an seiner Stelle
Berechtigten nur ein Forderungsrecht auf Bezahlung einer Summe von
entsprechender Höhe zustehen. Für

diese Auffassung spricht denn auch der Wortlaut des Pfändungs-.

protokolls, wonach ein beim Bezirksamt deponierter Betrag von 3000
Fr. gepfändet wurde, mit welcher Bezeichnung wohl lediglich ein
Forderungsrecht auf Auszahlung von 3000 Fr. gemeint sein kann. Dass dies
die Ansicht des Betreibungsamtes gewesen ist, ergiebt sich zudem aus
der Unterlassung einer amtlichen Verwahrnahme des Pfändungsobjektes,
wie eine solche bei der Pfländung von Geld nach Art. 98
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG hätte
Platz greifen müssen.

Mit dem gesagten gelangt man zur Abweisnng des Rekurses,s

demzufolge der Rekurrent das Betreibnngsamt Tablat zur Aushändigung der
gepfändeten 3000 Fr." verhalten wissen will. Pfändungsobjekt war bis
zum Konkursausbruch die Forderung gegen das Bezirksamt auf Bezahlung
der 3000 Fr da sie auch nicht etwa bis dahin gemäss Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
SchKG
eingezogen worden ist. Danach kann es sich nicht um Anshändigung eines
individnell bestimmten Geldbetrages an den Rekurrenten handeln, sondern
nur darum, ob Rekurrent Anspruch aus das gepfändete Forderungsrecht
als Exekutionsobjekt bezw. auf dessen Erlös habe. Dies ist aber
gemäss Art. 199 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
SchKG zu verneinen, indem eine Verwertung des
fraglichen Rechtes bis zur Konkursereröffnung nicht stattgefunden hat
(schon deshalb nicht, weil das bisherige Verfahren auf der Voraussetzung
beruhte, man habe es mit einer Summe Bargeldes als Exekutionsobjekt zu
tun ) und indem also das genannte Recht in die Konkursmasse gefallen
ist. Keine Erheblichkeit kommt dem vom Reimrenten namhaft gemachten
Umstande zu, dass der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der kantonaleu
Aufsichtsbehörde vom 30.Dezember 1904 die Zulässigkeit eines zu Gunsten
der Frau Grosskopf zu eröffnenden Widerspruchsverfahrens in verbindlicher
Weise verneine. Denn abgesehen davon, dass dieser Entscheid nur für
das durch die Konkurseröffnung aufgehobene (Art. 206 des Gesetzes)
Betreibungsverfahren und nicht auch für das nunmehrige Konkursverfahren
seine Wirkung entfaltet, tritt, wenn man dasund Konkurskammer. N° 20.

Pfändnngsobjekt als Forderung und nicht als körperliche Sache anzusehen
hat, bei der Beurteilung des Falles das Verhältnis zwischen dem
Rekurrenten und der Konkursmasse im Sinne des am. 199 Abs. i cit. in
den Vordergrund, die Frage, wer von diesen beiden die Forderung als
Erekutionsobjekt beanspruchen könne. Diese Frage aber ist zu Ungunsten des
Rekurrenten zu beantworten, gleichgültig wie es sich mit der andern, der
nach der weitern Zulässigkeit einer Geltendmachung von Drittanspriichen
durch Frau Grosskopf verhalten möge.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konknrskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen

70. gutscheid vom 20. Zum 1905 in Sachen Besitzer & gie.

Vomeessetmng für die Ausstellung eines Verfustscheines, Art. 149
Abs. 1 ; Art. 158 SchK G. Die Durchfùhmmg eine?" Arrestbetres'bung am
Arm-Marte (Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG) gewà'he't kein Recht auf Ausstellung eim's
Verlusten-reins-

L Die rekurrierende Firma Pelzer & Cie hatte einen Arrest auf in Zürich
befindliches Vermögen des in Paris wohnhaften Konrad Zingg erwirkt und
alsdann beim Betreibungsamt Zürich I Arrestbetreibung durchgeführt Sie
verlangte vom Betreibnngsamt die Ansstellung eines Verlustscheiues für
den ungedeckt gebliebenen Betrag der betriebenen Forderung, wurde aber
mit diesem Begehren abschlägig"beschieden. Die hiegegen eingereichie
Beschwerde ist von den beiden kantonalen Justanzen als unbegründet
erklärt worden Der am 25. Mai 1905 ergangene Entscheid der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass der Verlustscheiu des
Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG einen Ausweis über die gänzliche Auspfändung des Schuldners
bilde, während die erfolgte Durchführung der Arrestbetreibung, als einer
Partialexekution in das am Arrestorte befindliche schuldnerische Vermögen,
die Möglichkeit bestehen lasse, dass der Gläubiger am Wohnorte des

*

372 B. tscheidungen der Schuldbetreibungs--

Schuldners oder an einem andern Arrestorte volle Befriedigung für seine
Forderung finden merde.

II. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, rechtzeitig
eingereichte Rekurs von Pelzer & (Cie., worin dieselben ihr
Beschwerdebegehren wieder aufnehmen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Laut Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
, Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger bei der Betreibung auf
Psändung Anspruch darauf, dass ihm für den ungedeckt bleibenden Betrag
seiner Forderung ein Verlustschein ausgestellt merde. Ungedeckt geblieben
ist seine Forderung dann, wenn durch das vorangegangene Pfändungsverfahren
nicht genügendes pfändbares Vermögen des Schuldners hat beschafft werden
können, um zu einer vollen Befriedigung der Forderung zu führen. Es soll
also eine Liqnidation des gesamten dem Vetreibungsamte erreichbaren
und der Erekution unterliegenden Vermögens stattgefunden haben, bevor
die Grundlage zur Ansstellung eines Verlustscheines nach Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG
gegeben ist. Das erhellt noch besonders aus dem Umstande, dass das Gesetz
den Verlustschein als Titel für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage
(Art. 285 ff.) angesehen wissen will, was sich nur von der Erwägung aus
erHart, dass der betreibende Gläubiger zunächst sich an das erreichbare
derzeitige Vermögen der Schuldner-s halten solle, ehe er gegen dasjenige
eines Dritten, des Anfechtungsbeklagten, sich wendet. Dass das Gesetz
in Art. 149, Abs. 1 eine derart erfolgte generelle Inanspruchnahme des
schuldnerischen Vermögens voraussetzt, muss endlich notwenig auch aus
Art. 1581eg.cit. geschlossen werden, wonach der Pfandgläubiger trotz
durchgeführter, seine Forderung ganz oder teilweise ungedeckt lassender
Pfandverwertung nicht die Aussiellung eines Verlustscheines, sondern
nur die einer die mangelnde Deckung verurkundenden Bescheinigung
verlangen kannAls in Verlust gefallen sieht eben das Gesetz eine
Forderung noch nicht an, so lange für deren Befriedigung nur ein
bestimmtes Vermögensstück oder mehrere solcher als Exekutionsobjekte
in Anspruch genommen worden sind, während die Möglichkeit besteht, dass
noch weiteres, von keiner erekutionsrechtlichen Massnahme betroffenes,
schuldnerisches Vermögen zur Befriedigung der Forderung verfügbar ist. und
Konkurskammer. N° 70. 373

2. Demgemäss kann aber auch die Durchführung einer Arrestbetreibung an dem
vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialforum des Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.

SchKG dem Gläubiger kein Recht auf Aussiellung eines Verlustscheines
geben. Denn eine solche Betreibnng vermag nach bundesrechtlicher Praxis
nicht das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen,
sondern nur die am Arrestorte befindlichen, verarrestierten Objekte
(vergl. Amtl. Samui Separatausgabe, Bd. II, Nr. 71, Erwäg. 1 *, und
Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der heutigen Rekurrentin vom
19. Februar 19134). Unerheblich ist es, wenn die rekurrierende Firma
unter Anrufung bezüglicher Beweismittel behauptet, der Arrestschuldner
Zingg besitze in Wirklichkeit kein weiteres Vermögen mehr. Eine solche
Behauptung könnte, wenn erwiesen, zum Be-, gehren um Aussiellung eines
Verlustscheines nicht berechtigen, so wenig als im Falle des Art. 158
der Psandgläubiger mit der entsprechenden Behauptung die Ansstellung
eines Verlustscheines statt eines blossen Pfandausfallscheines zu
verlangen befugt isf. Hier wie dort muss im Verfahren selbst, aus
dem Resultate des Pfändungsvollzuges, sich der Mangel genügenden
schuldnerischen Vermögens ergeben haben. Ob bei Arrestbetreibungen
vorliegender Art der Gläubiger nicht wenigstens beanspruchen könne, dass
ihm eine dem Pfandausfallschein analoge, die mangelnde Deckung aus den
Arrestgegenständen konstatierende Bescheinigung ausgehändigi werde, ist
nicht zu prüfen, da die rekurrierende Firma kein dahingehendes Begehren
gestellt hat

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erk a n nt:

Der Rekurs wird abgewiesen

* Ges.-Ausg. XXV, 1, Nr. 120, S. 588 f. ** In der Amt]. Samml. nicht
abgedruckt. (Anm.. d. Red. f. Publ.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 371
Datum : 20. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 371
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 370 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- recht an dem dem Bezirk-samt ausgehändigten


Gesetzesregister
SchKG: 52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
98 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
100 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.369
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verlustschein • schuldner • arrestort • bescheinigung • deckung • pfandausfallschein • wille • betreibungsamt • wissen • verhalten • konkursmasse • frage • stelle • geld • schuldbetreibung • zahlung • unternehmung • rechtskraft • anfechtungsklage • bezirk
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