242 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Jnterlaken ausser Betracht bleiben, weil er zur Zeit der Einreichung
des Rekurses noch gar nicht angetreten war und weil unbekannt isf, ob
der Reknrrent daselbst zur Steuer herangezogen wird. Das Bundesgericht
hat sich daher ausschliesslich mit der Frage zu beschäftigen, ob der
Rekttrrent für die Zeit vorn Dezember 1904 bis Ende April 1905 in Zürich
oder St. Gallen einkommensteuerpflichtig ist.

3 ..... Der Refin-rent hat in Zürich zweifellos den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen und seinen ordentlichen Wohnsitz im zivilrechtlichen
und staatsrechtlichen Sinn. Zürich muss aber unter den vorliegenden
Umständen auch als Steuerdomiztl gelten, insoweit nicht durch den
auswärtigen Aufenthalt des Rekurrenten ein Wohnsitz steuerrechtlicher
Natur vorübergehend an einem andern Orte begründet wird. Frägt es
sich somit, ob das letztere in St. Gallen für die Zeit vom Dezember
1904 bis Ende April 1905 der Fall gewesen sei, so ist zunächst flat,
dass von einem Geschäftsdomizil des Rekurrenten daselbst nicht die
Rede sein farm, weil ja der Rekurrent in St. Gallen nur Angestellter
und nicht Geschäftsinhaber war. Im übrigen kann vom Standpunkt des
bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung aus zur Begründung
eines Steuerdomizils die blosse Tatsache, dass jemand ausserhalb seines
Wohnsitzkantons des Erwerbes wegen weilt, noch nicht genügen, sondern
es bedarf hier eines länger andauernden, nicht bloss vorübergehenden
Ausenthaltes (cf. Antil. Samml. XXIII, S. 1356). Diese Voraussetzung,
für die nicht auf einen abstrakten, ein für allemal geltenden Massstab,
sondern wesentlich auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles
abzustellen ist, kann aber vorliegend nach der ganzen Sachlage nicht als
gegeben erachtet werden. Es kommt dabei in Betracht, dass der Rekurrent
nur wenige Monate in St. Gallen in Arbeit war und dass sein Beruf als
Hotelkoch ihn nötigt, solche Saisonstellen, wie er in St. Gallen eine
bekleidet hat, bald da, bald dort anzunehmen, ferner dass die begrenzte
Dauer solcher Stellen jeweilen von vornherein feststeht, und dass der
Rekurrent stets durch die stärksten Bande der Familie und der öffentlichen
Beziehungen mit seinem Wohnort in Zürich verknüpft bleibt. Jin Hinblick
auf die überwiegende Bedeutung des ständigen Domizils und die übrigen
Verhältnisse muss ein solches, wenn auch mehrmonatliches Verweilen
III. Verweigerung und Entzug der Niederlassung. N° 43. 243

des Rekurrenten in einer auswärtigen Saisonstelle, wie diejenige in
St. Gallen, als bloss vorübergehender Aufenthalt von verhältnismässig
kurzer Dauer erscheinen, der noch nicht geeignet ist, die Steuerpflicht
am betreffenden Orte zur Entstehung gelangen zu lassen. Wollte man bei
solchen Verhältnissen annehmen, dass durch jede Saisonstelle von einigen
Monaten Dauer das Steuerdomizil vom bürgerlichen und staatsrechtlichen
Wohnsitz nach dem Orte des tatsächlichen Aufenthaltes verlegt werde,
so würde sich hieraus zudem eine Zersplitterung der Steuerhoheiten
ergeben, die für den Steuerpflichtigen augenscheinlich mit schweren
Unzukömmlichteiten verbunden wäre und seiner freien Bewegung im Gebiete
der Eidgenossenschast erheblichen Abbruch tun würde.

Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Kanton St. Gallen
als nicht berechtigt erklärt wird, den Rekrurenten für den Dezember 1904
und die Monate Januar bis April 1905 zur Einkommensteuer heranzuziehen; -

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Kanton Si. Gallen
als nicht berechtigt erklärt wird, den Rekurrenten für den Dezember 1904
und die Monate Januar bis April 1905 zur Einkommensteuer heranzuziehen

III. Verweigerung und Entzug der Niederlassung. Refus et ret-rail;
de l'établissement.

43. geriet}: vom 6. april 1905 in Sachen gem) gegen Regierungsrat àargau.
Recht einer unter Pfiegschafi stehenden Person auf freie Niederlassung;

Stellung der Pflegschaftsbefzärden. We'llkeirliche Auslegung des Kant.
Gesetzes ? (gg 38 ; 252 (zum. BGB).

A. Die Rekurrentin, welche in Niederhallwil (Aargau) heimatberechtigt
ist, und früher daselbst wohnte, wurde seiner Zeit unter Pflegschaft
gestellt. Als Pflegschaftsbehörde wurde der Gemeinderat von Niederhallwil
bezeichnet. In der Folge liess sich die Re-

244 A. Staatsreehtliche Entscheidungen. i. Abschnitt. Bundesverfassung.

kurrentin wider den Willen der Pflegschastsbehörde in Gränichen LAm-gan)
nieder-. Seither verlangte der Gemeinderat von Niederhallwil beständig,
dass sich die Rekurrentin wieder in ihre Heimatgemeinde begebe. Er erhielt
schliesslich am 21. November 1904 bei der kantonalen Justizdirektion
Recht.

Gegen den Entscheid der kantonalen Justizdirektion beschwerte sich
Witwe Urech beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser beschloss am
7. Januar 1905:

1. Die Beschwerde der Witwe Urech-Lehner wird abgewiesen.

2. Der Gemeinderat von Gränichen wird angewiesen, den Heimatschein der
Beschwerdeführerin dem Gemeinderat von Niederhallwtl zurückzugeben

" 3. Die Bezirksämter Aarau und Lenzburg werden beauftragt, sur den
Rücktransport der Beschwerdeführerin in ihre Heimatgemeinde besorgt zu
sein, falls diese innert 10 Tagen nach der Zuftellung dieser Schlussnahme
nicht freiwillig dorthin zurückkehrt.

Dieser Entscheid wird folgendermassen motiviert: Die Rekurrentin
befinde sich unberechtigter Weise im Besitz eines Heimatscheines
Es habe daher keine Bedeutung, wenn sie gegen Hinterlage ihres
Heimatscheines in Gränichen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, ihren Wohnort
frei zu bestimmen, sondern ihr Wohnsitz sei gesetzlich bestimmt durch
Art. 38 AVER, lautend: Verheiratete Frauen haben den Wohnsitz ihrer
Ehemänner (§ 52), insofern ihnen nicht ein anderer gestattet wurde
(EUR 139); Kinder unter väterlicher Gewalt denjenigen ihrer Väter, und
Pslegebesohlene denjenigen "ihrer Vormünder. (§§ 353, 259 276.)" Der
Wohnsitz des Vormundes sei im vorliegenden Falle Niederhallwil. Hier
habe sich also· die Rekurrentin aufzuhalten, es sei denn, dass ihr die
Pflegschastsbehörde einen andern Aufenthaltsort gestatten würde, was aber
eben nicht der Fall sei. Die Abweisung der Beschwerde rechtsertcge sich
schliesslich auch vom moralischen Standpunkte aus, Indem die Rekurrentin
durch Zusammenleben mit einem gewissen sol). Stirnemann in Gränichen
Anlass zu öffentlichem Ärgernis gebe. Eine Minderheit in der Regierung
woilte den Rekurs gutheissen.

B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Witwelll. Verweigerung
und Entzug der Niederlassung. N° 43. 245

Urech rechtzeitig die staatsrechtiche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben, sowie des Entscheides
der Justizdirektion vom 21. November 1904.

Zur Begründung dieses Antrags beruft sich die Rekurrentin auf Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV,
Art. 4 BG betr. civilr. Verh. d. Nied. u. Auf., und Art. 5 HsG Sie betont,
dass sie, übrigens aus ihr eigenes Begehren, lediglich unter Pflegschaft,
nicht aber unter Vormundschaft gestellt worden sei, und zwar sei die
über sie verhängte Pflegschast eine Vermögenspslegschast im Sinne von §
252 ABGB

. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurrentin die Rechtsbeständigkeit der über sie verhängten
Pflegschaft anerkennt, so handelt es sich im vorliegenden Falle weder um
die Anwendung des Bundesgesetzes betr. die persönliche Handlungsfähigkeit,
noch um eine solche des Bundesgesetzes betr. die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Ausenthalter, welch letzteres
sich übrigens nur auf interkantonale Verhältnisse bezieht. Streitig ist
vielmehr einzig und allein, ob eine bundesrechtswidrige Beschränkung
der in Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV garantierten Niederlassungsfreiheit vorliege. Diese
Garantie bezieht sich bekanntlich auch aus innerkantonale Verhältnisse
(vergl. Bunthardt Kommentar zur Bundesversassung, Seite 4212).

Nun bestimmt Art. 45 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV, dass jeder Schweizer das Recht hat, sich
innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn
er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrist
besitzt. Gemäss feststehender Praxis der Bandes-behörden besteht diese
Garantie nicht nur gegenüber den Behörden desjenigen Kantons oder
derjenigen Gemeinde, in deren Gebiet die Niederlassung nachgesucht
wird, sondern überhaupt gegenüber jedermann, welcher der Niederlassung
Hindernisse in den Weg zu legen sucht, insbesondere auch gegenüber der
Heimatbehörde, welche die Ausstellung eines Heimatscheines verweigert oder
das Aufgeben der auswärtigen Niederlassung verlangt. Vergl. B.-Bl. 1877
II, S. 24, 1892 II, S. 1115 (Salis B.-R., 2. Aufl Nr. 657 und 659).

Im vorliegenden Falle erheben die Gemeindebehörden von Nie-

246 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

derhallwil in der Tat den Anspruch darauf, dass die Rekurrentin ihre
Niederlassung in Gränichen aufgebe und nach Niederhallwil zurückkehre;
und diesem Begehren ist vom Regierungsrat des Kantons Aargau entsprochen
worden ..... Es fragt sich also, ob die Rekurrentin ein Recht auf
die Fortdauer ihrer Niederlassung in Gränichen habe, oder, da ihr
ein der Vormundschastsbehörde von Niederhallwil gegenüber geltend zu
machendes Recht jedenfalls nicht aus der Duldung ihrer Niederlassung
seitens der Gemeindebehörden von Gränichen erwachsen konnte: ob sie
seinerzeit das Recht besessen habe, sich trotz dem Widerspruch der
heimatlichen Vormundschastsbehörde aus dem Gebiete der Gemeinde Gränichen
niederzulassen

2· Gründe zur Beschränkung der Niederlassungssreiheit im Sinne von Art. 45
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV sind gegenüber der Rekurrentin keine angerufen worden. Derselben
steht daher das Recht der freien Niederlassung als solches in vollem
Umfange zu, und es fragt sich einzig und allein, ob sie dieses ihr Recht
selbständig ausüben könne, oder ob dasselbe an ihrer Stelle von ihrem
Pfleger bezw. der Vormundschaftsbehörde ausgeübt werde (oergi. Bloch in
der Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F., Bd. XXIIlL S. 262, sowie Salis,
B.-R., 2. Aufl·, Nr. 542 f.). Dies ist nun aber nicht mehr eine Frage der
Anwendung der Bundesversassung, ja sogar überhaupt nicht mehr eine solche
des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr eine solche des Privatrechts,
und zwar des kantonalen Vormundschastsrechtes. Nachdem die Behörden des
Kantons Aargau das aargauische Vormundschastsrecht dahin interpretiert
haben, dass auch bei einer Pflegschast, wie der im vorliegenden
Fall verhängten, das Recht der Bestimmung des Niederlassungsortes an
Stelle des Mündels von der Bormundschastsbehörde ausgeübt werde, so
könnte das Bundesgericht als Staatsgerichtshos nur dann einschreiten,
wenn diese Interpretation des aargauischen Rechtes eine willkürliche
genannt zu werden verdiente. Nun erscheint dieselbe allerdings als sehr
diskutierbar, und insbesondere ist es aufsallend, dass die Befugnis der
Vormundschaftsbehörde zur Wahl des Niederlassungsortes des Mündels aus §
38 ABGB abgeleitet wird, während doch der Wortlaut dieses Paragraphen
sowohl als dessen Zusammenhang mit denHI. Verweigerung und Entzug der
Niederlassung. N° 43. ss 247

vorangehenden Bestimmungen daraus hinzudeuten scheiner dasz es
sich hier lediglich um die gesetzliche Bestimmung des rechtlichen
Wohnsitzes und keineswegs um die vormundschaftliche Bestimmung des
tatsächlichen Wohnsitzes handelt; Unaufgeklärt bleibt sodann auch
das Verhältnis zu § 252 ABGB, wonach der Pfleger entweder bloss zur
persönlichen Aussicht oder Erziehung des Schutzbesohlenen oder nur
zur Verwaltung von Vermögen oder zur Besorgung gewisser Geschäfte-
bestellt wird. Indessen genügen doch die hier-Iris in die Richtigkeit
des angefochteuen Emscheides gesetzten Zweifel nicht, um denselben als
willkürlich und einer Rechtsverweigerung gleichkommend aufzuheben Indem
der anrgauische Regierungsrat der Vormundschaftsbehörde von Niederhallwil
das Recht zusprach, den Niederlassung-Fort der Rekurrentin zu bestimmen,
hat derselbe implicite erkannt, dass im vorliegenden Falle nicht bloss
eine Ver1nögenspslegschast, wie die Rekurrentin behauptet, sondern -wenn
auch nicht geradezu eine eigentliche Vormundschast so doch eine mit dem
Recht zur persönlichen Aussicht verbundene Pflegschaft besteht. Dieser
Entscheidung gegenüber erscheint es als eine petitio priucipii,
wenn sich die Rekurrentin wiederholt daraus berust, dass bei blosser
Vermögensvormundschaft das Recht zur Bestimmung des Niederlassungsortes
nicht aus die Vormundschastsbehörde übergehe.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 243
Datum : 01. April 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 243
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 242 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Jnterlaken


Gesetzesregister
BV: 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • regierungsrat • heimatschein • bundesgericht • dauer • monat • gemeinderat • bundesverfassung • weiler • stelle • frage • gemeinde • witwe • bewilligung oder genehmigung • wohnsitz • verhältnis zwischen • niederlassungsfreiheit • arbeitnehmer • willkürverbot • begründung des entscheids
... Alle anzeigen