Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Wenn Art. 92 Ziff. 4 "nach der Wahl des Schuldners eine Milchkuh, drei
Ziegen oder drei Schafe als unpfändbar erklärt so will damit dem Schuldner
ein Recht zur Auswahl lediglich in dem Sinne eingeräumt werden, dass er,
anstatt einer Kuh, Ziegen Oder Schafe als Kompetenzstücke beanspruchen
kann, nicht aber, da}; er für eine unter mehreren vorhandenen Kühen
sich entscheiden konnte. Vielmehr hat in diesem Falle das Amt unter
Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, welche Kuh dem
Schuldner als Kompetenzstück zu verbleiben habe. Im allgemeinen handelt
es sich bei dieser Prüfung um eine Frage der Angemessenheit, über welche
die kantonale Oberinstanz endgültig zu befinden befugt ist. Mit einer
Gesetzwidrigkeit, gegenüber welcher auch das Bundesgericht angerufen
werden könnte (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
das Amt dem Schuldner eine für seine und seiner Familie Ernährung ganz
ungeeignete Kuh zuteilen würde, trotzdem sich hier taugliche Tiere
vorfinden würden. Alsdann könnte man von einer Gesetzesverletzung,
nämlich eine Verletzung des dem Schuldner gesetzlich etngeräurnten
Kompetenzanspruches sprechen. Derart liegt aber der vorliegende Fall
nicht, da nach den Feststellungen der famo: nalen Justanzeu anzunehmen
ist, dass die als Kompetenzstück bezeichnete Kuh einen mittleren
Michertrag liefert, während die, welche der Rekurrent beansprucht,
zwar wertvoller ist, dagegen zur Zeit überhaupt nicht als Milchkuh zur
Ernährung des Schuldners dienen kann.
Ob und in welchem Sinne der Umstand, dass die vom Reimrenlten beanspruchte
Kuh bereits entäussert worden isf, einen Einfluss auf die Möglichkeit
eines bezüglichen Kompetenzanspruches ausgin braucht nach dem Gesagten
nicht mehr geprüft zu wer en.
Demnach hat die Schuldbetreibuugsund Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 35. ' 203
35. Entscheid vom 7. gnu-cz 1905 in Sachen Buhl-numer.
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde. Art. 283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
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1 | Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
2 | Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. |
3 | Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. |
Art. 294 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss. |
einander. Zuirisslgsreit des Bekurses ern das Bundesgericht, A-rt. {9
Sch-KG.
I. Am 12. Januar 1905 nahm das Betreibungsamt Arlesheinz auf Begehren des
Rekurrenten Hermann Nussbaumer bei dessen Pächter (S...-mil Lachat in Åsch
eine Netentiousurkunde auf. In derselben wird als zu sichernde Forderung
angegeben: Pachtzins bis 1. März 1905 und als Grund der Jnventaraufnahme:
Absicht den Gläubiger zu schädigen-C Mit dem Retentionsbeschlage belegt
wurden zwei Pferde des Schuldners. Der letztere verlangte auf dem
Beschwerdewege, es sei das Retentionsinventar als ungültig zu kassieren,
indem er geltend machte: Es handle sich um noch nicht sälligen Zins,
weshalb die Aufnahme einer Retentionsurkunde nach Art. 294
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss. |
nur zulässig sei, wenn der Pächter beabsichtige, wegzuziehen oder die in
den gepachteten Räumlichkeiten befindlichen Sachen fortzuschaffen Keine
dieser Voraussetzungen treffe zu. Die -übrigens unbelegte Behauptung,
der Beschwerdesührer beabsichtige den Pächter zu schädigen, bilde keinen
Grund für die Zulässigkeit eines Reimtionsinventars.II. Die kantonale
Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 1905
gut und hob das angefochtene Reteutionsinventar aus, mit der Beifügung,
dass, wenn die Voraussetzungen nach Art. 294 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss. |
zutreffen sollten, es dem Verpächter Nussbaumer unbenommen bleibe,
neuerdings das ihm zustehende Retentionsrecht geltend zu machen.
HI. Mit seinem nunmehrigen rechtzeitig eingereichteu Rekurse beantragt
Nussbaumer vor Bundesgericht, es sei in Aufhebung des Vorentscheides
die Aufnahme des Retentionsinventars vom 13. Januar 1905, ergänzt durch
Verfügung des Benutzungsamtes Arlesheim vom 6. Februar 1905, als zu Recht
bestehend zu bestätigen Genannte Verfügung betrifft einen nachträglichen
Zusatz auf der Jnventarsurkunde, dahin lautend: Nachdem Lachat
204 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
heute (am 6. Februar) durch Steigerung seinen gesamten Viehstand verwertet
habe, werde auf den Steigerungsertös, soweit er zur Deckung von Forderung
und Kosten erforderlich sei, Beschlag gelegt. In der Begründung des
Rekurses wird bemerkt, dass am Lö. Januar die fragliche Steigernng wegen
Aufgabe der Pacht- von Lachat in den Tagesblättern ausgekündet und am
6. Februarvollzogen worden sei. Dass es sich um noch nicht verfallenen
Pachtzins handelt, wird nicht bestritten.
Die kanionale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Rekurses. Sie giebt
an, dass Rekurrent sie auf die von ihm vor Bundesgericht unterbreiteten
weitern Tatsachen nicht aufmerksam gemacht habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 294 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss. |
oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschasfen will,
mit Hilfe der zuständigen Amtssielle die zu seiner Deckung erforderlichen
Retentionsobjekte zurückbehalten. Diese Bestimmung hat durch Art. 283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
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1 | Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
2 | Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. |
3 | Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. |
SchKG ihre nähere Ausführung erhalten, was das bei der Wahrung
desRetentionsrechtes einzuschlagende Verfahren anbetrisst, indem letz-
terer Artikel namentlich die zuständtge Amtsstelle genauer bezeichnet
und die Aufnahme einer Retentionsurkunde vorsieht. Dagegen hat Art. 283
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 283 - 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. |
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1 | Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. |
2 | Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. |
die Gründe, aus denen zur Ausnahme des Retentionsinventars geschritten
werden dars, gegenüber Art. 294 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss. |
da er nichts in diesem Sinne bestimmt. Es bleibt also für die Frage, unter
welchen Voraussetzungen das Amt zur Aufnahme des Retentionsverzeichnisses
schreiten darf, ausschliesslich Art. 294 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss. |
die gesamte Massnahme (zur Sicherung von noch unverfallenem Mietzins)
nur zulässig ist bei drohendem Wegzuge des Mieters (bezw. Pächters)
oder drohender Fortschassung von Retentionsgegenständen. Einen solchen
gesetzlichen Grund stellt nun aber der hier allein behauptete nicht dar,
dass der Pächter den Verpächter zu. schädigen beabsichtige-Ä Damit
wird eine Gefährdung des Retentionsrechtes, wie sie Art. 294 Abs. 3
verhindern will, nicht, oder doch nur in so unbestimmter Weise geltend
ge-und Konkurskammer. N° 36. _ 205
ma t da elit t hieraus die Aufnahme einer Petentionsurkunde sürchdie
Skrtlfeslriigieuermaszen noch nicht fällige) Zinsforderung des Rekurrenten
als gesetzlich unstatthaft erscheint. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz
das Retentionsinventar vom 12. Januar 1905 aufgehoben. _ ss ' ·
Was die nachträgliche am 6. Februar erfolgte Vermventcerung des Erlöses
aus den versteigerten Jnventarobjekten anbelangt, so hat man es hier mit
einer betreibnngsamtlichen Verfugung zu tun, die laut den Akten nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheides gebildet hat und nicht hat
bilden konnen, da sie gar Vorinstanz von keiner Partei namhaft gemacht
worden ist s fehlt also in diesem Punkte an einem vor das Bundesgertcht
weiterziehbaren Entscheide einer kantonalen Aussichtsbehorde (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SchKG) und ist also insoweit auf den Rekurs nicht
einzutreten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konknrskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
36. Entscheid vom 14. März 1905 in Sachen Diesem-neu
' ' ' ·-Hnncieiefriru gemäss Art. 35 :Betrezbbarkezt der
Ehefrau. huge, ob ur _, ., 1 GB sei zusttikirciigkrth der
Betreibungs-(u. Aufszclzt-y-behoz {le-n FML-et Seit-s til-er Gerichte
anderseits. Ritcirrueisetng un dm kanîonate Auf--
sichtsòehàrde.
]. Am 17. November 1904 erwirkte die Firma Forrer, Ernst & Cie. in
Winterthur vom Vetreibungsamte Goszau gegen die Rekurrentin, Frau
Tiefenauer, einen Zahlungsbesehl sur eine auf einen Verlustschein
sich stützende Forderung von 2t5 ge. 11 (bits. Die Betriebene erhob
Rechtsvorschlag mit der Begrundung, dass sie "nicht zu neuem Vermögen
gekommen gfel. Dieser Rechtsvorschlag wurde durch einen die provisorische
Rechtsofsnung bewilligenden Entscheid des Bezirksgerichtsprafdtums
GYM vom 2. Januar 1905 beseitigt, woraus die glaubigerische Firma das
Fortsetzungsbegehren stellte. Nunmehr verlangte die Betriebene auf