198 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

situation analogue à celle du possesseur d'une chose corpo. relle.

C'est dono è, tort que les autorités cantonaies ont fait application en
l'espèce de l'art. 109, au lieu de l'art. 107 LP.

Par ces motifs, La, Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :

Le recours est déclaré fondé, la décision dont recours annulée,
et l'office des poursuites de Lausanne (XI° arrondissement) invité
à. procéder quant à la revendicatîon dont s'agit, en conformité de
l'art. 107 LP.

33. Entscheid vom 7. gum 1905 in Sachen Eggimann und Henker-

Legitimation zum Beten-Je an das Bundesgericht. Arrestort bei
Verawestéerimg von Forderungen, riet-en Glàjabz'geî' sich; im Ausland
befindet : Wohnort des Drättsch-uldners der oerarrestiertea Forderung,
oder Wohnort des Gldubs'gers Meissnle ? Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG.

I. Am 20. Oktober 1904 erwirkte R. Buchmann in Zürich für eine
Forderung von 4150 Fr. aus Geschäftsverkehr vom Bezirksgerichtspräsidium
Meilen als Arrestbehörde einen auf Art. Wi Ziff. 1 und 4 SchKG sich
stützenden Arrestbesehl gegen die Firma Eggimann & Cie. in Sau Remo
(Jtalien). Als Arrestgegenstand bezeichnet der Befehl ein Guthaben von
5000 Fr. auf die Firma Schmid & Wegmann in Schwabach-Meilen, welches
Guthaben am 21.0ktober 1904 vom Betreibungsamt Meilen mit Arrest
belegt wurde. Der Arreftgläubiger prosequierte den Arrest rechtzeitig
durch Zahlungsbefeht des Betreibungsamtes Meilen vom 28. Oktober,
gerichtet gegen Eggimannchie. Am 1. November erwirkte er von der
nämlichen Arrestbehörde für eine Forderung von 1850 Fr., ebenfalls aus
Geschäftsverkehr und gestützt auf die gleichen Arrestgründe, einen
zweiten Arrestbefehl gegen Eggimann & Cie. Derselbe bezeichnet als
Arreftobjektund Konkurskammer. N° 33. 199

ein weiteres Guthaben von zirka 7500 Fr. auf die Firma Schmidt &
Wegmann. Der Arrest wurde am 2. November vollzogen und durch
Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen vom 2. November
prosequiert. Die beiden Betreibungen wurden laut vornisianzlicher
Feststellung vom Arrestschuldner durch Rechtsvorschlag gehemmt

II. Am 10. November erhob der heutige Rekurrent W. Eggiwann in Sau
Severo Beschwerde mit dem Begehren, die beiden gegen Eggimann &
(Sie. eingeleiteten Arrestbetreibungen als nichtig aufzuheben. Er
brachte an:

Die fraglichen Arrestbetreibungen seien ungesetzlich, weil der Vollng
des Arrestes am Orte, wo das zu verarrestierende Vermögensstück sich
befinde, stattzufinden habe, dieser Ort aber nach § 268 der Anweisung
des zürcherischen Obergerichtes zum Betreibungsgesetze der Wohnort des
Arrestschuldners sei und nicht derjenige des Drittschuldners der zu
verarrestierenden Forderung.

HE. Die beiden kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde als
nnbegründet ab. Gegen den am 18. Januar 1905 ergangenen Entscheid der
kantonalen obern Aufsichtsbehörde ergriff W. Eggimann rechtzeitig die
Weiterziehung an das Bundesgericht unter Wiederholung des gestellten
Beschwerdebegehrens. Neben ihm tritt nunmehr noch Camillo Sealer als
Rekurrent auf, mit der Begründung, dass er an der Annullierung der
fraglichen Betretbungen ein erhebliches Interesse habe, da er bei deren
Aufrechthaltnng bezüglich der verarrestierten, von ihm beanspruchten
Guthaben Vindikationsprozesse führen müsste.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurfe
abgesehen. Der Beschwerdegegner Buchmann lässt auf Abweisung des Rekurses
eintragen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Soweit neben dem bisherigen Beschwerdeführer Eggimann nunmehr vor
Bundesgericht noch (Camillo Sealer als Rekurrent erscheint, ist auf
den Rekurs nicht einzutreten. Denn Staler hat sich vor den kantonalen
Jnstanzen nicht beschwert oder sich sonstwie dem Verfahren angeschlossen
Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Januar 1905 betrifft
ihn deshalb nicht,

200 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

und kann also auch nicht von ihm an das Bundesgericht weitergezogen
werden.

2. (Buriifflveiiung eines ersten Beschwerdegrundes, der hier ohne
Interesse ist.)

3. In Bezug auf den Beschwerdegrund, dass das fragliche Guthaben nicht
am Wohnorte des Drittschuldners (Meilen), sondern nur ssan demjenigen des
Gläubiger-s (San Severo) hätte mit Arrest belegt werden können, fällt in
Betracht: Allerdings mag (abgesehen von den WertpapierenJ eine Forderung
in der Regel als am Wohnsitze des Gläubiger-Z befindlich anzusehen sein
und deshalb deren Arrestnahtne ordentlicher Weise hier zu erfolgen haben
(Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG). Von dieser Regel ist aber eine Ausnahme dann zu machen,
wenn, wie hier, der Wohnsitz des Forderungsgläubigers sich ausserhalb der
Schweiz befindet. Denn alsdann kann es nicht angehen, den erequierenden
Gläubiger auf das umständliche und, soweit überhaupt gegeben, oft
wirkungslose Mittel einer Arrestnahme im Auslande zu ver-weisen und ihm
die Möglichkeit zu versagen, am Wohnorte des Drittschuldners gegen seinen
Schuldner erekutionsrechtlich vorzugehen, trotzdem dies mit Vorteil
geschehen könnte. Dass eine solche Ausdehnung des Gerichtsstandes der
belegenen Sache aus derartige internationale Beziehungen vom Gesetze
gewollt sei, lässt sich wenigstens Bei. Verarrestierung von Forderungen
nicht sagen, da ja in Bezug aus letztere von einer bestimmten räumlichen
Lage nicht im eigentlichen, sondern nur im bildlichen Sinne gesprochen
werden kann.

Demnach hat die Schuldbetreibnngsund Konknrskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 34. ' 201

34. Einsehen vom 7. März 1905 in Sachen Yogeîsang.

Unpfändbare Gegensäände: Miichkuh. Art. 92 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG. Grund-sätze
fair die Beter-Isian einer Mile/LEM. Stellung der Schttlrlbetrei-
bteeegsten-ei Konketrslecrmmer (Art. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
,9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben - 1 Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
Abs. i Sofa-KG).

I. Dem Reknrrenten Vogelfang, dessen Familie aus vier Personen
besteht, ist vom Konkursamte Bremgarten nach Art. 92 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
eine Milchkuh als Kompetenzstück überlassen worden. Derselbe beschwerte
sich mit dem Begehren, es sei ihm an Stelle der genannten eine andere
Kuh zu überlassen, welche seine Frau ersteigert hatte, in der Weise
dass dieser der bezahlte Kaufpreis wieder zurückerstattet merde. Zur
Begründung machte er geltend, dass die ihm zugeschiedene Kuh ein altes,
minderwertiges Tier sei, welches keinen Nutzen gebe und höchstens noch
als Metzgkuh Verwertung finden könne. Hiebei berief er sich auf ein
tierärztliches Zeugnis, welches besagt, dass nach allen Erscheinungen
die Kuh höchstens zwei Liter Milch per Tag geben könne. Das Konkursamt
liess sich über die Beschwerde dahin vernehmen: Die versteigerte Kuh
sei allerdings die wertvollere, gebe aber, weil grossträchtig, zur Zeit
keine Milch. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene sei eine jüngere mit
mittlerem Milchertrage. Daneben habe sich in der Masse noch eine von
einem Dritten eingesprochen-e Metzgknh vorgefunden, auf welche sich
aller Wahrscheinlichkeit nach das tierärztliche Gutachten beziehe.

II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet
ab, indem sie ausführte: Durch Überlassung der jüngern einen mittleren
Milchertrag liefernden Kuh an den Rekurrenten sei für die Bedürfnisse
seiner Familie besser gesorgt, als wenn eine wertvollere, aber
keinen Nutzen abwersende Kuh zugeschieden worden ware. Die kantonale
Aufsichtsbehörde bestätigte dieses Erkenntnis mit Entscheid vom 28.Januar
1905.Sie geht im wesentlichen davon aus, Beschwerdeführer könne nicht
verlangen, dass ihm gerade die wertvollste und beste der vorhandenen
Milchkühe überlassen werde. Die ihm zugeschiedene sei eine Michkuh,
wenn auch mit etwas bescheidenerem Milchertrag als die versteigerte.

III, Mit rechtzeitig eingereichten! Rekurse nimmt nunmehr Vogelsang sein
Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 198
Datum : 07. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 198
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 198 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- situation analogue à celle du possesseur


Gesetzesregister
KG: 1 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
9
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben - 1 Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kuh • bundesgericht • betreibungsamt • beschwerdegrund • weiler • konkursamt • wiese • milch • familie • rechtsmittel • zahlungsbefehl • arrestbefehl • begründung des entscheids • legitimation • schuldner • arrestgegenstand • kaufpreis • arrestort • stelle • rechtsvorschlag • lausanne • wiederholung • tag • ei • mass • vorteil • ausserhalb • beschwerdegegner • untere aufsichtsbehörde • nichtigkeit
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