18 A. Staats-rechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.

nach der Ansicht des Rekurrenten, eine erstund letztinftanzliche
Erledigung zu verstehen ist. Vergl. Vierteljahresschrist für aargauische
Rechifprechung, MOZ, Nr. 158. Nun ist aber gewiss die verschiedene
Behandlung der Zuchtpolizeiurteile und der Präsidialenischeide
Hinsichtlich der Appellabilität nicht darauf zurückzuführen, dass
erstere vom Vezirksgericht, letztere von einem Einzelrichter erlassen
werden, denn dann müssten gerade die Präsidialentscheide appellabel und
die Zuchtpolizeiurteile inappellabel sein -, sondern die Ursache jener
verschiedenen Behandlung ist in der mehr oder minder grossen Wichtigkeit
des Strafsalles zu erblicken, und diese bemisst sich nach dem gesetzlichen
Strafmaximum. Wird also ausnahmsweise wie in casu, eine in die Kompetenz
des Einzelrichters fallende Sache durch das Bezirksgericht abgeurteilt,
so hat dieser Umstand keineswegs zur Folge, dass nun in Bezug auf die
Appellabilität andere Vorschriften gelten, als wenn die Sache, wie es
dem Strafmaximum entsprach, durch den Einzelrichter erledigt worden
wäre. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Falle, wo es sich um
ein im Maximum mit einer Busse von 20 Franken bedrohtes und demgemäss
in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fallendes Delikt handelte,
die Beschwerde an das Obergericht nach Gesetz und Verfassung nicht
zulässig war, so dass also das Obergericht durch Nichteintreten auf
die Anträge des Rekurrenten weder eine Verfassungsverletzung noch eine
Rechtsverweigerung beging.

8. Ob das bezirksgerichtliche Urteil allenfalls wegen funktioneller
Jnkompetenz des Bezirksgerichtes hätte aufgehoben werden können, ist hier
nicht zu entscheiden, denn ein diesbezüglicher Antrag lag dem Obergerichte
nicht vor, und darin, dass dasselbe nicht von Amtes wegen einschritt,
würde auch dann keine Rechtsverweigerung liegen, wenn einerseits,
was zum mindesien sehr fraglich ist, das Bezirksgericht die Kompetenz,
an Stelle des Gerichtspräsidenten zu entscheiden, nicht besessen haben
sollte, und anderseits, was ebenfalls fraglich ist, das Obergericht
die Kompetenz besass, das bezirksgerichtliche Urteil aus jenem Grunde,
von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei, zu kassieren.

4. Wenn schliesslich der Rekurrent noch geltend macht, das
Urteil des Bezirksgerichies beruhe auf einer willkürlichen
Inter-I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze N° 4 19

pretation des Wirtschaftsgesetzes und es liege daher eine materielle
Rechtsverweigerung vor, so mag hier zum Überflussd. I). abgesehen von
dem in Erwägung 1 gesagten noch bemerki werden, dass· es durchaus
dem Wortlaut der Sè 25 und 26 des aargautschen Wirtschaftsgefetzes
entspricht, wenn die Bewiriung von Reisenden und im Haufe Beherbergten
nur ani Sonntag Vormittag, nicht auch nach Mitternacht ausnahmsweise
zugelassen wird. Die Reisenden und im Hause Beherber ten selber werden
freilich auch im letztern Falle, wie sich aus 5854 ZZifs 1 Abs. 2 des
Wirtschafts-gesetzes ergibt, mit keiner Strafe edroht; daraus folgt
Indessen nicht ohne weiteres die Straflosi fett des Wir-les. Entspricht
aber diese Interpretation dem Woglaut des Gesetzes, so kann jedenfalls
nicht gesagt werden, dieselbe

.verstoge gegen klares Recht und Bedeute d . , fflechfèverweigerung,
aber eine materielle

Demnach hat das Bundesgericht ' erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

4. get-teil vom 22. Februar 1905 in Sachen Dr. Ritter und Genossen gegen
Regierungsrat gerne.

Expropefaiicn vonkîrqhenortsrechten. Liegt in der AMM-num; der
Expeopezatwn am Emgefft: in wahlerworbene Privatrechte der Berechtzgten
med eme wriikurliche Anwendung des Esivpropssriationsgene-Mes? Stellung
des Bundesgem'ckts. Art. 4 BV Art 4 zurcse. KV, zii-mh. Exp. G. vom
30. November1879 g 1 23 fesardmmg dazu, vom 6. März 1880, gs 1 3. J , '

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:

A. Die Kirchgemeinde Uster hatte be lo·en die in d ' Uffa-_ bestehenden
zirka 1100 privatenschKiicscheitortsrechtiir im; oder un Wege des
Zwangsenteignungsverfahrens zurückzuerwerben. Da mit zirka 70 Besitzern
von solchen Kirchenörtern ein Abwurmen nicht zu erzielen war, ordnete
der Regierungsrat des Kantons Zurich auf Begehren der Kirchgemeinde
unterm 4. Februar

20 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

1904 an, dass das Gesuch der Gemeinde um Erteilung des
Erpropriationsrechts behufs Ablösung und Freigabe der privaten
Kirchenortsrechte in der Kirche una unter Ansetzung einer Einsprachefrist
publiziert merde. Nachdem dieRekurrenten Einsprache dagegen erhoben
hatten, erklärte der Bezirksrat Ustervdurch Yeschluss vom 17. Mai 1904
das Erpropriationsgesuch sur degenti: det, und der Regierungsrat wies
den von den Rekurrenten hagegen erhobenen Rekurs durch Entscheid vom
26. Oktober 1994 ab.

B. Gegen den letztern Entscheid haben jene zirka Yi) Kirchenortsbesitzer
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
das Bundesgericht nibge in Aufhebung des angesochtenen Entscheides
erkennen, es sei die sofortige Erproprtation der den Rekurrenten
zustehenden Kirchenortsrechte weil

in offenbarem Widerspruch mit Art. 4 zürch KV, mit Art. 1siss

bis 23 des zürch Expr.-Gesetz vom 30. November 1879 und mit §§ 1
und 3 der Verordnung vom 6. März 1880 zu letztern-. unzulässig und
das Gesuch der Kirchgeineinde Uster um Bewilligung der Expropriation
dieser Kirchenortsrechte (zurn mindesten sur Beit") abzuweisen. Es
wird ausgesnhrt, dass die Kirchenortsberechtigungen als wohlerworbene
Privatrechte unter dem Schutze des Art. 4 KV stünden und tdass daher
Zwangsentejgnung bloss nach Massgabe positider Gesetzesbestimmungenv
zulassig sei. Nun handle es sich hier um obligatorische Anspruche und
nicht um dingliche'Rechie, auf die Art. 1 des zurch Erpr.-Ciesetzes
nnmbglich bezogen werden könne. Ferner fehle es an einem offentlichen
Werk, einem Unternehmen, das erstellt werden wolle, wie dies
das Ernte-Gesetz voraus-setze (Art. 3, 7, 16, 17). Lluch seien die
gesetzlichen Vorschriften für die Zwangsabtretung nicht beobachtet worden,
indem ein Plan weder dem Regierungsrat veingereicht, noch bei Publikation
der Erpropriation gesetzlich zur offent- lichen Einsicht aufgelegt
worden sei (§ 21 htt: cssund §§ 1 8 der Vollziehungsverordnung). Die
Unmöglichkeit, einen Plan borzulegen, zeige gerade wieder, dass man
es nicht mit einem Werk, sondern mit einer blossen Abschüttelung von
sobligatorrschens Pflichten zu tun habe. Schliesslich fehle es an einem
Vedursms in dem Sinn, dass das öffentliche Wohl eine solche Abtretung
und zwar sofort erheische (g 1 des Gesetzes und § 4 KB), was des nähern
begründet wird. 'I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N°
4. 21

C. Der Regierungrat hat auf Abweisung des Rekurses ange-

tragen; in Erwägung:

1. Eine Verletzung der Garantie des Eigentums, die in den meisten
Kantonsversassungen enthalten ist und in derjenigen Von Zurich (Art. 4)
in der erweiterten Fassung des Schutzes wohlerworbener Privatrechte sich
findet, liegt u. a. dann vor, wenn die kantoualen Behörden, in bloss
scheinbarer Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen über Erpropriation,
diese aus solche Fälle ausgedehnt haben, welche darunter offenbar nicht
subsumiert werden können, wenn also mit andern Worten die Voraussetzungen
der Erpropriation in willkürlicher Auslegung und Anwendung des Gesetzes
bejaht worden find. Nur in dieser Beschränkung steht nach bekannter
Regel dem Bundesgerichte eine Nachprüfung der Anwendung des kantonalen
Gesetzesrerhtes zu. Die Beschwerde der Rekurrenien wegen Verletzung der
Garantie wohlerworbener Rechte durch offenbar unrichtige Anwendung des
zürch Nun-Gesetzes fällt daher auch wesentlich zusammen mit derjenigen aus
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wegen Rechtsverweigerung und Willkür. Dies gilt speziell auch
für das Requisit des öffentlichen Wohls bei der Zwangsabtretung, das nicht
allein im Gesetze, sondern schon in der Verfassung aufgestellt ist; auch
in dieser Beziehung steht dem Bundesgericht, wie schon oft ausgesprochen
wurde, eine freie Überprüsung des angefochtenen kantonalen Entscheides
keineswegs zu, sondern seineKognition geht wiederum nur darauf, ob jenes
Erfordernis ganz offenbar zu Unrecht als erfüllt erachtet worden sei,
indem insbesondere das gemeine Wohl bloss dorgeschoben wäre, um privaten
Interessen die Vorrechte zu verschaffen, die nur für die Erreichung
allgemeiner Zwecke gegeben find.

2. Nach dem zürch. Gier-Gesetz (§ 1) erstreckt sich die Verpflichtung zur
Abtretung von Privatrechten aus Eigentum an beweglichen und unbeweglicheu
Sachen, sowie auf andere auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechte. Nun
ist das Recht aus bestimmte Kirchenörter im zürch. PGB (ält. Ned.) im
Sachenrecht (in § 481) erwähnt, und es wird, wie Bluntschli in seinem
Kommentar zum zürch PGB, Anmerkung zu § 481, ausführt, als dingliches
Recht einer Person betrachtet, beim ordentlichen Gottesdiensi einen
bestimmten Platz, der seinerseits, weil

22 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

mit dein Boden fest verbunden, ein Teil der Kirche ist, zu benutzen
(Î, auch Schneider, Kommentar, Note 2 zu § 50). Das Recht am Kirchenort
kann darnach sehr wohl als ein auf unbewegliche Sachen bezügliches Recht
im Sinn des Erpr.-Gesetzes angesehen werden Jedenfalls erscheint eine
solche Auslegung des Gesetzes unter keinen Umständen als willkürlich

3. Die Abtretung von Privatrechten kann nach dem ErforGesetz § 3
verlangt werden für öffentliche Unternehmungen, welche die Genehmigung
des Regierungs-takes erlangt haben, und an andern Orten des Gesetzes
ist von dem zu erstellenden Werk die Rede. Der Begriff der öffentlichen
Unternehmung braucht nun nicht notwendig auf die Erstellung baulicher
Anlagen beschränkt zu werden, wenn auch die letztern durchaus den
Regelfall bilden mögen. Bei einer etwas weitern Interpretation, wie
sie blindesrechtlich noch keineswegs als unzulässig erscheint, können
auch nichtbauliche Veränderungen eines bestehenden Werkes, wie z. V.
die planmässig betriebene Befreiung von dinglichen Lasten, die ja auch im
gewöhnlichen Leben als Unternehmen bezeichnet wird, darunter verstanden
werden. Dass das Gesetz verschiedene Bestimmungen enthält, die nur auf
Werke baulicher Art, die in Plänen darstellbar find, Anwendung finden
können, steht einer solchen Auslegung nicht absolut im Wege; denn jene
Vorschriften haben eben den weitaus überwiegenden Regelfall, dass für
bauliche Anlagen und Veränderungen erpropriiert wird, im Auge. Jst
aber gegen die Fassung des Begriffs öffentlicher Unternehmungen im
besprochenen weitern Sinn bundesrechtlich nichts einzuwenden, so muss
auch die Beschwerde der Rekurrenten, dass die Vorschriften des Gesetzes
betreffend Auslage des Planes nicht befolgt worden seien, dahinfallen,
weil dann diese Vorschriften für Unternehmungen, die nicht-durch Pläne
dargestellt werden können, nicht gelten.

4. Das in der Verfassung und im Gesetz enthaltene Erfordernis, dass das
öffentliche Wohl die Abtretung erheischen müsse, wird von den Rekurrenten
in Abrede gestellt, nicht weil bei der Ablösung der Kichenortsrechte in
der Kirche Uster private Interessen im Vordergrund stünden, sondern weil
ein wirkliches Bedürfnis hiefür nicht vorliege. Indessen ist allgemein
anerkannt, dass der Bestand solcher privater Berechtigungen an Kirchen,
die VorrechteI. Rechtseerweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N°
5. 23

der einen Kirchengenosfen vor andern hinsichtlich der Teilnahme am
Gottesdienst begründen, mit modernern demokratischen Anschauungen, wie sie
bei uns zum Durchbruch gelangt find, und namentlich auch mit einer tiefern
und geläuterten Auffassung über das Wesen des christlichen Gottesdienstes
sich nicht vereinigen lassen, wesshalb sich mehr oder weniger überall
das Bestreben auf Beseitigung solcher Sonderrechte geltend macht. Ob nun
diese allgemeinen Erwägungen auf die Verhältnisse in Uster ohne weiteres
und in vollem Masse zutreffen, oder ob hier mit Rücksicht auf die Zahl
der freien Stühle und auf andere Faktoren die Übelstände weniger fühlbar
waren, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da zweifellos die
zürcherischen Behörden, von jener prinzipiellen Betrachtung der Dinge aus,
die Ablösung der Kirchenortsrechte als durch das Wohl der Kirchgemeinde
Uster gefordert betrachtet werden konnten, ohne sich dadurch irgendwie
einer Willkür schuldig zu machen; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen

5. Zweit vom 23. Februar 1905 in Sachen gamer und Animus-er gegen
Herbei-get bezw. Obergerirht gungen.

Inwieweit ist ein Gericht (z. c. das nat-ge Obergere'cht als
Verwaètungsgee'e'cht} befugt, von Amtes wegen ein Kostmdispositiv eines
frü- heren con Mm erlassenen rechtskràftigen Urteils abzuändern? Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

,58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV. 55 349 unal352 awe-g. CPO; AN. 3, 17 azz-Tg. KV. Eis-et 61 BV.

A. In einem Erbschaftssteuerprozesse des Kantons Aargau und der Gemeinde
Lupsig als Kläger gegen die heutigen Prozessparteien als Beklagte,
von denen der Rekursbeklagte Gottlieb Seeberger handelnd namens seiner
Ehefrau sich bereits im Sühnevorstand dem Klagebegehren unterzog, während
die Rekurrenten Johann Meyer und Maria Lentwyler den Prozess durchführten,
erkannte das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 19
Datum : 22. Februar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 19
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 18 A. Staats-rechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung. nach der


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • weiler • regierungsrat • kv • bundesverfassung • verfassung • aargau • einzelrichter • von amtes wegen • kirchgemeinde • privates interesse • gemeinde • minderheit • eigentum • willkürverbot • enteignung • zahl • sachenrecht • entscheid • rechtsbegehren
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