si) Givflrechtspflege.

und den Vorinstanzen der Ansicht sein wollte, es handle sich um einen
resolutiv bedingten Kaufvertrag und somit um die Frage der Tragung
der Gefahr bei zufälliger Verschlechterung der Kaufsache in der
Zeit zwischen dem Kaufabschlusse und dem Eintritte der (auflösenden)
Bedingung, so ist das Resultat dasselbe: Bei einem resolutiv bedingten
Vertrage ist das Rechtsgeschäft sofort (mit dem Abschluss bezw. der
Erfüllung der Form) rechtsbeständig, es verliert nur seine Wirksamkeit
mit dem Eintritte der Bedingung (Art. 174
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 174 - Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
OR); der Käufer bei einem
unter einer Resolutiobedingung abgeschlossenen Kaufe wird daher mit dem
Kaufabschlusse Erwerber" und es trifft auf ihn am. 204 Abs. 1 OR zu,
während Abs. 2 auf ihn nicht zutreffen kann, da dieser nur auf s spensiv
bedingte Verträge zugeschnitten ist, indem nur bei diesen der Rechtsgrund,
weshalb Nutzen und Gefahr erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den
Erwerber übergehen, vorhanden ist, nämlich der, dass eben vorher ein
wirksames Rechtsgeschäft der Regel nach noch nicht besteht (Art. 171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.

OR). Sodann spricht Art. 204 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 204 - 1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
1    Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
2    Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
3    Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.
OR nur vom Untergang, nicht aber von
der Verschlechterung der Kaussache, weshalb wohl mit den Vorinstanzen
(und Schneider und Fick, Kommentar, Art. 204, Anm. 5, gr. Ausg) gesagt
werden darf, bei der Berschlechterung greife die Regel des Abs. 1 Platz,
wonach Nutzen und Gefahr mit dem Abschlusfe des Veränsserungsgeschäftes
aus den Crwerber übergehen

5. Hat sonach der Kläger den aus dem Überbeiu entstandenen Schaden an
sich zu tragen und darf daher der Beklagte den Betrag dieses Schadens
von dem zurückzuerstattenden Kanspreis in Abzug bringen, so erscheint
allerdings die Berechnung der Vorinstanzen nicht völlig einwandfrei;
insbesondere ist nicht genau ersichtlich, weshalb sie dazu gelangten,
den Minderwert wegen des schon vor Kansabschluss vorhandenen Mangels,
den natürlich der Beklagte zu tragen hat, auf den von ihnen angenommenen
Betrag festzusetzen, während der (Exp-arte Renz ausgesagt hat, die
Wertverminderung wegen dieses Fehlers sei eine bedeutende, von etwa
der Hälfte; auch ist die Annahme des Nettopreises von 2950 Fr. und der
Abzug der Courtage wohl kaum richtig. Jndessen handelt es sich bei der
Ermittlung des MinderwertesV. Ohligationenrecht. N° 8. 61

schliesslich um die Anwendung des freien richterlichen Ermessens, und
da nun die Vorinstanzen nicht etwa aktenkundige Tatsachen übersehen
oder aktenmässige Tatsachen völlig unrichtig gewürdigt haben, auch eine
Verletzung von Rechtsgrundsätzen nicht vorliegt, Darf es das Bundesgericht
in diesem Punkte beim Urteile der Vorinstanz bewenden lassen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Berufungen werden
abgewiesen und es ist somit das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Baselstadt vom 16. November 1903 in allen Teilen bestätigt.

8. zuteil vom 5. Februar 1904 in Sachen äémibün, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Seia, Kl. n. Ver.:Bekl.

Kollektivgeselòschafà; Aus/mec) des einen Gesellschafters in Waren.
Kia-ge des Ansgekauften cms Erfüllung des Vertrages. Rechnungsirrtum,
Art. 22
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
OR Wesentlicherurrtum, Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
#. OR, spec. Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.

Zi/T. 4. Irrtum über den Wert der Leistung, Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR F urahierregung,
Art. 26
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
1    Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2    Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
OR Rechtsfolgen.

A. Durch Urteil vom 1. Oktober 1903 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau erkannt:

1. Der Beklagte wird zur Erfüllung seiner noch rückständigen
Vertragsverpflichtung vom 16,X17. Januar 1903 verhalten in der Weise,
dass er innert 14 Tagen von der Rechtskraft dieses Urteils an gerechnet
-für 2039 Fr. 30 Cis Wert von derjenigen Ware an den Kläger auszuhändigen
hat, welche im Vertrage ausbedungen worden isf, und zwar in dem Sinne,
dass er, wenn er innert der genannten Frist seiner Verpflichtung nicht
nachkommen würde, den entsprechenden Betrag in bar zu leisten hätte
nebst Verzngszins à 50/Ü vom 19. Mai 1903.

2. Auf Klagbegehren 2 wird nicht eingetreten.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

62 Givilrechtspflege.

den Anträgen, es sei ihm sein Antwortschluss zuzusprechen, eventuell sei
die Streitsache zur Aktenvervollständignng in der durchsdie beigelegte
Berufungsbegründung näher bezeichneten Hinsicht an das Handelsgericht
zurückzuweisen.

0. Der Kläger beantragt in seiner Berufungsantwort, die Berufung sei
abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwäg ung:

1. Ju tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Seit 1884 bestand in Reinach unter der Firma Heiz & Schmid: lin eine
Kollektivgesellschaft zum Betriebe der CigarrenundTabakfabrikation,
welcher ursprünglich ein Jakob Heiz und derBeklagte Schmidlin, seit
dem Jahre 1891 der Kläger Emil Heiz und der Beklagte als Teilhaber
angehörten. Nachdem der Veklagte durch Brief an den Kläger vom 30. Juli
1902 seinen Austritt aus der Firma auf Neujahr 1903 erklärt und derselben
gleichzeitig die (ihm gehörenden) Fabrikränmlichkeiten auf eine Frist von
6 Monaten gekündigt hatte, erliessen die Parteien im Januar 1903 ein vom
7. Januar datiertes gedrucktes Zirkular, in welchem sie bekannt gaben,
dass die Firma Heiz & Schmidlin infolge Ausscheidens des Teilhabers
Heiz aus dem Geschäfte, mit diesem Tage als erloschen zu betrachten sei,
dass das Geschäft jedoch in unveränderter Weise vom bisherigen Teilhaber
Schmidlin, welcher Aktiva und Passiva übernommen habe, unter der Firma
J. Schandlin weitergeführt werde. Am 7. Januar ebenfalls machten sie
in einem von beiden unterzeichneten Brief dem aargauischen Handels
registeramt die Anzeige, dass E. Heiz aus der Firma Heiz & Schmidlin
ansgetreten sei und dass die Aktiven und Passiven derselben auf den
bisherigen Teilhaber Jakob Schmidlin übergehen Hierauf sandte ihnen das
Handelsregisieramt am 12. Januar ein amtliches Formular zur Aufnahme
ihrer Anzeige mit der Ausforderuug zur Beglanbigung ihrer Unterschriften
Dieses For-mular ging am 19. Januar vorschriftsgemäss ausgefüllt
zurück. Jnzwischen hatten die Parteien über die interne Liquidation
desGesellschaftsverhältnisses folgende, vom 16. Januar datierte und von
beiden Kontrahenten unterschriebene Vereinbarung getroffen:

1. J. Schmidlin übergibt dem (ZS-. Heiz als Auskaufssumme für die von Heiz
der Firma Heiz & Schmidlin in Reinach ge-.V. Obligationenrecht. N° 8. 63

machten Geschäftseinlagen 6000 Fr. (sechstansend Franken) in
guten, marktfähigen und von Heiz selbst zu bestimmenden fertigen
Cigarren. Letztere sind verpackt und nach dem bestehenden Jnventar
zu fakturierm Von den vorhandenen Flora II werden von Heiz 50,000
(fünfzigtausend) Stück übernommen.

2. E. Heiz übernimmt dagegen folgende Passiben:

(Aufzählung sub a e, ein Gesamtbetrag von 11,7?5 Fr.)

Die an Heiz abzuliefernden Waren sind in gut getrocknetem Zustande
abzugeben.

Jn der Folge lieferte Schmidlin an Heiz Waren im Werte von 3960 Fr. 70
Età., verweigerte jedoch weitere Lieserungen. Gestützt auf diese Tatsachen
reichte Heiz im Mai 1903 beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen
Schmidlin die vorliegende Klage ein mit den Begehren:

1. Der Beklagte sei zur Erfüllung seiner noch rückständigen
Vertragsverpflichtung vom 18. Januar 1908 zu verhalten, in der Weise,
dass er die Wahl habe, innert einer vom Richter zu bestimmenden Frist für
2039 Fr. 30 Cis. Wert von derjenigen Ware an den Kläger auszuhändigen,
welche im Vertrage ausbedungen worden sei, und zwar in dem Sinne, dass
für den Fall, dass der Beklagte innert dieser Frist seiner Verpflichtung
nicht nachkommen würde, er nachher den entsprechenden Betrag in bar zu
leisten hatte, mit Verzngszins ä. 5 0/0 von der Klageeinreichnng hinweg.

2. Der Beklagte sei ersatzpflichtig zu erklären für allsälligen Schaden,
welcher dem Kläger aus dessen Weigerung entstehen sollte.

· In seiner Rechtsantwort wendet der Beklagte ein, es liege der
Vereinbarung vom 16. Januar 1903 ein Rechnungsfehler zu Grunde, indem
er, der Beklagte, nach inventargemässer Abrechnung jedenfalls über das
bereits Geleistete hinaus dem Kläger nichts mehr schulde; die streitige
Vereinbarung beruhe auf einem wesentlichen Irrtum seinerseits, und sei
überdies von ihm unter dem Einflusse gegründeter Furcht abgeschlossen
worden. Er stellt deshalb den Antrag, es sei die Abrechnung der
Vereinbarung vom 10/17. Januar 1903 gemäss Art. 22
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
OR zu berichtigen;
eventuell diese Vereinbarung wegen wesentlichen Jrrlnms (Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.


64 Civilrechtspflege.

Ziffer 4 OR), eventuell wegen Furchterregung als für den Beklagten
nnverbindlich zu erklären und im einen, wie im andern Fall die Klage
abzuweisen

Jn einem Nachtrag verstellt er weiter eventuell eine Gegenforderung
Von 1723 Fr. 25 Cis. als der Hälfte von Posten, welche vom Kläger auf
Geschäftsreisen während der Jahre 1894 bis 1896 eingenommen, aber nicht
verrechnet worden seien, zur Kompensation, während der Kläger diese
Forderung bestreitet, unter Hinweis darauf, dass die Vereinbarung vom
16.117. Januar 1903 für die in Frage stehende Auseinandersetzung der
Parteien allein massgebend sei.

2. (Formalien der Berufung.)

3. Der auf Lieferung von Cigarren vertraglich ansbedungener Art im Werte
von 2039 Fr. 30 Cts., eventuell auf Barzahlung dieses Betrages nebst
Verzugszins seit der Klageanftellung gerichtete erste Klageanspruch,
welcher heute da der Kläger den Entscheid der kantonalen Instanz, welcher
sein zweites Begehren auf Feststellung weiterer Schadenersatzpflicht
des Beklagten von der Hand weist (Dispositiv 2 des sub Fakt. A oben
erwähnten Urteils), nicht angefochten hat allein noch zur Entscheidung
steht, ist nach dem Wortlaut des Vertrages vom 10/17. Januar 1903, auf
den er gestützt wird, offenbar begründet. Der Beklagte hat denn auch in
dieser Hinsicht eine Einwendung nicht erhoben; dagegen bestreitet er den
Anspruch prinzipiell deshalb, weil die Bemessung seiner Verpflichtung
in jenem Vertrage auf einem Rechnungsirrtum beruhe, nach dessen
Berichtigung ein Guthaben des Klägers nicht mehr bestehe; eventuell
weil der fragliche Vertrag wegen wesentlichen Irrtums und wegen Zwangs
(Erregung gegründeter Furcht) für ihn, den Beklagten, unverbindlich sei,
und beanstandet ferner eventuell auch dessen Quantitativ, indem er einen
Gegenanspruch zur Kompensation ver-stellt

4. Was nun zunächst den Einwand des Rechnungsirrtums betrifft, so ist
davon auszugehen, dass als Rechnungsirrtümer bezw. Rechnungsfehler in
einem Vertrage, deren Berichtigung unter Aufrechterhaltung des Vertrages
Art. 22
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
OR vorschreibt wie sich schon aus dem sprachlichen Wortsinn
ergibt und das Bundesgericht übrigens bereits in Sachen Fistus des
KantonsV. Obligationenrecht. N° 8. 65

St. Gallen (Umts. Santini., Bd. IX, S. 388, Erw. 6) ausdrücklich
festgestellt hat (vergl. hierüber auch von Tuhr in der Zeitschrift für
schweizerisches Recht, Bd. 16, n. %., S. é ff.) nur Fehler im Rechnen,
d. h. Versehen, welche bei vorliegender Einigung der Parteien über die
Elemente einer Rechnung in der mathematischen Operation zur Durchführung
derselben (einschliesslich der Bestimmung von Mass, Zahl oder Gewicht,
wenn der Vertrag auf deren Einheit abstellt) begangen merden, zu
betrachten find, nicht dagegen auch Jrrtümer anderer Art, speziell
Versehen, welche einer Partei hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen,
deren rechnerische Bemessung oder Bewertung sie für sich allein aufstellt,
infolge unrichtiger Kalkulation unterlaufen sein mögen. Denn während der
erklärte Vertragswille in Fällen Von Rechnungssehlern im angegebenen Sinne
auf die Elemente der Rechnung und damit implicite auf deren richtiges
Ergebnis gerichtet ist und infolge des Rechnungssehlers lediglich
einen offensichtlich unrichtigen Ausdruck gefunden hat, so dass die
Korrektur dieses Fehlers den Inhalt des Vertrages nicht berührt, geht
der Vertragswille bei Jertiimern anderer, speziell letztgenannter Art,
z. B. bei fehlerhafter Berechnung des Gesamtpreises von gegen einen
solchen zum Verkaufe angebotener Ware seitens des Verkäufers, unmittelbar
auf das unrichtige Rechnungsergebnis, so dass von einer Berichtigung
desselben unter Aufrechterhaltung des Vertrages nicht die Rede fein
farm. Solche anderweitige Jrrtümer können vielmehr, soweit sie vom
Rechte überhaupt berücksichtigt und nicht als unerheblich betrachtet
werden, nur zur Aufhebung des als-geschlossenen Rechtsgeschäfts im
Ganzen Anlass geben, wie dies aus Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR zur Evidenz hervorgeht
und überhaupt anerkannten Rechtes ist. Nach dem Gesagten aber kann
sich vorliegend der Beklagte keineswegs auf Art. 22
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
OR berufen. Der
Vestrag vom 16.117. Januar 1903 setzt die von ihm an den Klager als
ausscheidenden Geschäftsteilhaber gegen die Ueberlassung des Geschäftes
und die Uebernahme bestimmter Schuldposten zu leistende Absindung direkt
auf den Aversalbetrag von 5000 Fr. fest, ohne diesen Betrag aus näher
bezeichneten Elementen rechnerisch abzuleiten. Folglich hat ein Versehen
rechnerischer Natur, ein Rechnungssehler im angegebenen Sinne, in dieser

xxx, 2. 1904 5

66 Civilreehtspfiege.

Stipulation gar keinen Raum, wie denn der Beklagte auch anzugeben
unterlassen hat, in welcher vertraglich vorgesehenen mathematischen
Opera-Zion der behauptete Irrtum sich finden sollte. Dieser soll darin
bestehen, dass der Beklagte bei Abschluss des streitigen Vertrages
geglaubt habe, bei Teilung des aus den Ansätzen desInventars
resultierenden Geschäftsvermögen-? nach Hälften komme dem Kläger
ungefähr der ihm versprochene Absindungsbetrag zu, während dies in
Wahrheit nicht der Fall gewesen sei, indem der Kläger nicht einmal die
ihm tatsächlich ausgerichteten 3960 Fr. 70 Cts., geschweige denn die
stipulierten 6000 Fr. zu fordern gehabt hätte. Es handelt sich daher wenn
diese Angabe tatsächlich richtig sein sollte, was dahingeftellt bleiben
kann unzweifelhaft um einen vom Beklagten für sich allein, ausserhalb
der vertraglichen Abmachung, begangenen Irrtum in der Bewertung der
Beitragsleistung der Gegenpartei, auf den Art. 22
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
OR, wie ausgeführt,
nicht anwendbar ist.

5. Kann sich somit der Beklagte dem Zuspruch der Klageforderung nicht
durch Berufung auf Art. 22
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
OR widersetzen, so berechtigt ihn hier auch
nicht sein weiteres Argument, dass der Vertrag vom 16.,.-17. Januar 1903
für ihn wegen wesentlichen Irrtums unverbindlich sei. Denn vorab hätte der
Beklagte zu rechts-wirksamer Geltendmachung solcher Unverbindlichkeit den
Vertrag in seiner Totalität anfechten, also Wiederübernahme desGeschäfts
durch beide bisherigen Gesellschafter zur gesetzmässigen Liquidation
des Gesellschaftsvermögens und implicite Rückerstattung der an den
Kläger aus-gerichteten Abfindung verlangen müssen, und sich nicht daraus
beschränken dürfen, eine einzelne Vertragsbestimmung zu beanstanden, wie
er es durch die allein streitige Weigerung, feiner eigenen vertraglichen
Verpflichtung im vollen Umfange nachzukommen, faktisch tut, da das
Gesetz, Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR, wie schon erwähnt, als Rechts-folge wesentlichen
Irrtums eines Kontrahenten nur die Möglichkeit gänzlicher Aufhebung,
nicht aber der teilweisen Modifikation eines Vertrages anerkennt. Somit
brauchte auf eine materielle Prüfung des in Rede stehenden Cinwandes gar
nicht eingetreten zu werden, doch mag immerhin bemerkt sein, dass ein
wesentlicher Irrtum im Sinne des Gesetzes, speziell des vom Beklagten
angerufenen Art. 19 Ziffer 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
OR,V, Obligaiionenrecht. N° 8. 67

der nFall, dass der Beklagte irrti"imlich eine Leistung von erheblich
grosserem Umfang versprochen hat, oder eine Gegenleistung von erheblich
geringerem Umfang sich hat versprechen lassen als sein Wille war, offenbar
nicht vorliegt. Gewiss konnte der,Beklagte sich ·nber den Umfang weder
der von ihm versprochenen Leistung die in einer Geldsumme bestimmt
ist, noch der Leistung der Gegen-, parle}: welche ja einfach in der
Überlasfung des Gesellschaftsgeschaftes an den Beklagten unter Übernahme
genau bezeichneter Schulden besteht, in einem Jrrtum befinden. Seine
Ausführungen laufen denn auch gar nicht darauf hinaus, dass er sich über
den Umfang einer der Vertragsleistungen, sondern vielmehr darauf dass
er sich über den Wert der Leistung des Klägers nämlich uber den Wert des
ihm überlassenen Geschäftsvermögens ,getäuscht habe. Dieser Irrtum aber
ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR nicht wesentlich
und hindert die Verbindlichkeit des Vertrages für den Beklagten nicht.

.6. Ebenso unbehelflich ist auch die Einrede der Unverbindlichkeit
des Vertfages wegen Zwangs (Erregung gegründeter Furcht) Allerdings
konnte es im Falle der Begründetheit dieser Eines-de wennfdargetan
ware, dass der Veklagte den Vertrag vom 16 ; 17; Januar 1903 unter dem
Einfluss widerrechtlich durch den Flag-er bei ihm erregter gegründete-:
Furcht abgeschlossen habe fraglich erscheinen, ob nicht der Beklagte
-anders als Leini Einwand des wesentlichen Irrtums berechtigt sei unter
sonsti er Aufrechterhaltung des Vertrages eine Reduktion, der von igm
versprochenen Aversalsumine auf den bereits geleisteten Betrag im Sinne
seiner tatsächlichen Stellungnahme im Prozesse aus dein Gesichtspunkte
des Schadensersatzes zu verlangen da sich der Klager in diesem
Falle ihm gegenüber zweifellos eine; zu Schadenersatz verpflichtenden
widerrechtlichen Handlung schuldig gemacht hafte. Allein die streitige
Einrede entbehrt offenbar jeder Begrundung Den widerrechtlichen Zwang
will der Beklagte hauptfachlich darin erblicken, dass der Kläger sich
geweigert habe das vom Handelsregisteramt übermittelte Formular für die
Anmeldung der Geschaftsauflösung zu unterschreiben, bevor der Beklagte
sich zu der im Vertrage vom MB./17. Januar stipulierten Absindungsleistung
verpflichtet hätte, indem er geltend macht, dass die hiedurch

88 Givilrechtspflege.

verursachte Verzögerung der Handelsregistereintragung seinen, des
Beklagten, Kredit unmittelbar und erheblich gefährdet haben würde
und ihn deshalb zur Eingebung jenes Vertrages veranlasst habe. Allein
abgesehen davon, dass der Klager,f mit Rücksicht auf die gesetzliche
Verpflichtung der Parteien, die vereinbarte Auflösung ihrer Gesellschaft
dem Handelsregister anzuzeigen, zur Einreichung des gehörig aus-gefüllten
Formulars rechtlich, im Wege der Ordnungsbusse, gezwungen werden
konnte, der Beklagte also zur Erreichung seines Zieles binnen kurzer
Frist lediglich dieses Zwangsverfahren zu veranlassen brauchte kann
die beim Beklagten durch das Verhalten des Klägers angeblich erregte
Befürchtung gewiss nicht als gegründet anerkannt werden. Denn dass
eine Verspätung des fraglichen Handelsregistereintrags, wie solche
bekanntlich nicht selten vorzukommen pflegen, den Geschäftskredit des
Beklagten erheblich geschädigt hätte, erscheint im normalen Lan der
Dinge als ausgeschlossen, besondere Umstände aber, welche diese Annahme
speziell für den vorliegenden Fall rechtfertigen würden, hat der Beklagte
weder dargetan, noch auch nur angedeutet Wenn der Beklagte ausserdem,
besonders auch in seiner Berufungsschrift, noch geltend macht, der Kläger
habe durch sein aufgeregtes Benehmen (Weinen, Schluchzen, Drohungen
ze.) die Gewährung der fraglichen Abfindungssmume durchgesetzt, so ist
ohne weiteres klar, dass derartige Umstände die Erregung gegründeter
Furcht im Rechtssinne nicht glaubhaft zu machen vermögen, da sich ein
vernünftiger Mensch dadurch zweifellos nicht zu Handlungen gegen seinen
Willen und gegen sein Interesse bestimmen lässt. .

7. Bezüglich der Kompensationseinrede des Beklagten endlich ist durchaus
der Argumentation des Handelsgerichts beizutreten, wenn es ausführt,
dass durch den Vertrag vom 16./17. Januar 1903 die vollständige,
endgültige Anseinandersetzung der Parteien als bisherige Gesellschafter
bezweckt worden sei, dass insbesondere die Verpflichtungen des Klägers
unter Ziffer 2 des Vertrages erschöpfend geregelt seien, und hieraus
den Schluss zieht, dass der in Rede stehende Anspruch des Beklagten,
weil er dort nicht figuriert, ausgeschlossen sei.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zu einer Abänderung
des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts kein Grund
vorliegt. . . .V. Obiigationenrecht. N° 9. 69

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

DzieBerufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 1903 in allen Teilen
bestätigt.

9. guten vom 6. Februar 1904 in Sachen Elsas-MS Bekl u. Ber.-Kl gegen
ghoquard & gie, KI. u. Ber.-Bekl.

Auetegung einer Vertragsbestimmung des Inhceètes, dass ein Drittersieg
zu; get-raw Ausführung eines Vertrags stimme-users . Bürgsc a

A. Durch Urteil vom T. Dezember 1903 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt erkannt:

Beklagter wird zur Bezahlung von 11,313 Fr. 20 Cts. und Zins zu 5 0/0 ab
dieser Summe seit 4. April 1903 an die Klägerin ver-urteilt ,B: Gegen
dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf Abweisung
der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Beklagten diesen
Bernsungsantrag _ Der Vertreter der Klägerin trägt auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Vertrag vom 28. Februar 1898 hatte die Klägerin dem Beklagten
den Alleinverkauf ihres Bieres, en gros und en détail, für Basel und
Umgebung übertragen. Der Beklagte verpflichtete sich in diesem Vertrage,
kein anderes Bier als das der Klägerin auszuschenken, und den Preis
für die Bierlieserungen, über welche monatlich Rechnung zu stellen war,
jeweilen am Ende des folgenden Monats zu bezahlen. Das für das Bierdepot
nötige Mobiliar hatte die Klägerin zu liefern, der Beklagte hatte es
bei Einstellung seiner Tätigkeit zurttckzugeben Der Vertrag
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 61
Datum : 05. Februar 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 61
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : si) Givflrechtspflege. und den Vorinstanzen der Ansicht sein wollte, es handle sich


Gesetzesregister
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
19 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
21 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
22 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
26 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
1    Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2    Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
171 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
174 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 174 - Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
204
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 204 - 1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
1    Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
2    Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
3    Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • wert • wesentlicher irrtum • handelsgericht • richtigkeit • vorinstanz • frist • aargau • irrtum • zahl • wille • verhalten • weiler • aufrechterhaltung des vertrages • schaden • monat • nutzen und gefahr • berechnung • bier • rechnungsfehler • bedingung • nachkomme • frage • tag • brief • unternehmung • lieferung • amtliches formular • barzahlung • liquidation • beendigung • teilung • rechtskraft • aufhebung • bilanz • wirkung • entscheid • kauf • wertminderung • druck • form und inhalt • basel-stadt • vertragspartei • gesuch an eine behörde • sachmangel • formmangel • rechtskraft • zugang • antrag zu vertragsabschluss • konkursdividende • bewilligung oder genehmigung • abrechnung • ausserhalb • ermessen • schneider • kollektivgesellschaft • austritt • gewicht • unterschrift • schadenersatz • verzugszins • einwendung • gegenleistung • stelle • wahrheit • schweizerisches recht • rechtsgrund • wein • mass • furchterregung • zins
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