412 Civilrechtspflege.

sonen die Wohltat des Gesetzes in Anspruch nehmen können, das
Wort Arbeiter eher in der einschränkenden Bedeutung, dass ein
Dienstvertragsverhältnis erforderlich sei, zu verstehen scheint,
so muss diese Auslegung doch jedenfalls als durch das erweiterte
Fabrikhaftpflichtgesetz Überholt gelten. Indern nämlich dieses Gesetz
einerseits unpersönlich Betrieb und Arbeiten, Dienstverrichtungen,
einander gegenüberstellt (Art. 1, 3 und 5) und anderseits den Unternehmer
auch den Arbeitern der Unterakkordanten, mit denen er in keiner
vertraglichen Beziehung steht, für haftbar erklärt, ist der Gedanke
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Abgrenzung des Kreises
der Berechtigten ein persönliches Rechtsverhältnis zwischen Arbeiter und
Geschäftsinhaber nicht von Bedeutung ist, sondern dass jeder Betrieb einen
Schutzkreis bildet, der alle Personen, die darin für den Unternehmer
beschäftigt find, umfasst, auch diejenigen, die im Einverständnis des
Unternehmers oder seines Stellvertreters ohne vertragliche Gebundenheit
und wenn auch nur vorübergehend in den Betrieb eingreifen.

Nach diesen Ausführungen ist vorliegt-nd die Haftpflicht auch dann
gegeben, wenn angenommen wird, Pelissier habe, ohne dass ein Dienstvertrag
bestanden habe, auf Veranlassung des Vertreters der Beklagten in deren
Betrieb nur tatsächlich eingegriffen; denn dadurch ist er, wenn auch
nur für die kurze Dienstleistung, bei der er den Tod gefunden hat, in
den Schutzkreis des beklagtischen Betriebes und damit in den Kreis der
haftpflichtberechtigten Personen eingetreten, so dass die Beklagte für
die ökonomischen Folgen des Unfalls nach Haftpflichtrecht aufzukommen
hat. Auf die Frage, ob die Beklagte hiefür auch nach Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR
haftbar wäre, ist bei dieser Sachlage mit der Vorinsianz nicht einzutreten

4. Der vou den Vorinstanzen zugesprochene Entschädigungsbetrag von
1500 Fr. ist nur vom Kläger in der Anschlussberufung, und zwar als
zu niedrig, angefochten, dagegen von der Beklagten eventuell nicht
bestritten. Indessen ist der Betrag äusserst reichiich ausgemessen,
so dass eine Erhöhung als gänzlich ausgeschlossen erscheint. Der
Verdienst des Verunglückten war ein sehr bescheidener; falls Pelissier,
was anzunehmen ist, in nächster Zeit einen eigenen Hausstand gegründet
hätte, würde er zurlll. Ohligationenrecht. N° 52. 413

Unterstützung des Vaters, dessen spätere Dürftigkeit im Sinne des § 82
des Walliser CGB vorausgesetzt, kaum mehr in der Lage gewesen sein; auch
hätten sich mit ihm noch 7 andere Geschwister in die Alimentationspflicht
teilen müssen. Berücksichtigt man diese Umstände, sowie die Vorteile
der Kapitalabsindung und den Abzug für Zufall, so kann der dem Kläger
erertvachsene ökonomische Schaden unter keinen Umständen auf mehr als
den zugesprochenen Betrag von 1500 Fr. bemessen werben. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen
und es

wird das Urteil des Qbergerichtes des Kantons Züri vom 16. April 1904
in allen Teilen bestätigt. ch

III. Oblig'ationenrecht. Gode des obligations.

52. zwar vom 8. Juni 1904 in Sachen Panier-Dritten Bekl. u. Hauptber.-Kl.,
gegen gnu-ein, Kl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Unsiffliches Rechtsgeschàfî, Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR. Stellung des Bundesgericlzts
zur Einrede der Unsittlich/{eet eines Recfelsgeschäfäs ; Zulässigkeit
der Emrede erst vor Bundesgericht. A-rt. 80 OG. Zusicherung eines
Geldeorteils fei? eines Leistung des Verspreekensempfa'begee's, die mit
dessen Vertragspflebhten im Widerspmck steht.

. Durch Urteil vom 15. März 1904 hat das Obergericht des Kantons Luzern
erkannt: 1. Der Beklagte habe an den Kläger zu bezahlen 17,376 Fr. nebst
Zins zu 5 0/G seit dem 7. September 1902. 2. Mit seiner Mehrforderungsei
der Kläger abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit xxx, 2. 19021 28

41 4 Civil rechts pflege.

bem Antrag: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei
gänzlich abzuweisen.

C. Der Kläger hat sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen und den
Antrag gestellt: Das angefochtene Urteil sei in dem Sinne abzuändern,
dass dem Kläger 18,000 Fr. nebst Zins zu 5 0/O seit 7. September 1902
zugesprochen werden.

D. (Neue Akten.)

E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien je
auf Gutheissung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. (Unzulässigkeit der nova.)

2. In tatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten: Der Kläger
Amrein, Jngenieur in Vevey, war, gleich seinem Gesellschafter Gillieron,
Mitglied des Initiativkomitees für die Erstellung und den Betrieb einer
Drahtseilbahn Vevev-ChardonneMont Peierin. Als solches setzte er sich
mit dem Beklagten betreffend Übernahme der Bauarbeiten in Verbindung, und
am. 26. September 1897 stellte der Beklagte infolge der Verhandlungen mit
Gilliäron und dem Kläger den genannten folgenden Verpflichtungsschein aus:
Bezugnehtnend auf unsere heutige Be prechung verpflichte ich mich hiemit,
die projektierie Drahtseilbahn Vevey-Pelerin um die Pauschalsumme von
600,000 Fr. zu erstellen, und Ihnen, wenn mir die Ausführung übertragen
wird, eine Provision von 10 0/9 auszurichten Sollte die Bausumme reduziert
werden, so haben Sie mit mir im gleichen Verhältnisse diese Reduktion
zu tragen, immerhin darf diese Reduktion für Sie nicht mehr betragen,
als dass Ihre Provision noch 6 of}; der Bausumme ausmacht Sollte
ich von der zu gründenden Gesellschaft eine Anzahl Aktien übernehmen
müssen, so haben Sie, wenn diese Aktienübernahme 20,000 Fr. übersteigt,
diesen Mehrbetrag an Zahlungsstatt für Ihre Provision zu übernehmen Die
Provision ist Jhnen im Verhältnisse zu entrichten, wie die Bausummen
ausbezahlt werden Den übrigen Mitgliedern des Jnitiativkomitees wurde
von dieser Vereinbarung nie Kenntnis gegeben· Am 21. Oktober 1897 kam
ein Vertrag zwischen dem Jnitiativkomitee und dem Beklagten zustande-,
wo-III. Obligationem'echt. NÜ 52. 415

nach dieser sich verpflichtete, den Bau der gesamten Bahnanlage,
abgesehen vorn elektrischen Motor samt Leitung und Zubehörde, auf Akkord
für den Maximalpreis von 600,000 Fr. zu übernehmen, während das Komitee
zwar die Prüfung des vom Beklagten aufzustellenden Kostenooranschlages
sowie die Ubertragung der Arbeiten an einen andern Unternehmer für den
Fall einer günstigem Offerte sich vorbehielt, dagegen dem Beklagten
bei gleichen Preisen den Vorng vor übrigen Konkurrenten,·sotvie sur
den Fall der Nichtübertragnng der Arbeiten eine Entschadigung für die
Studien garantierte. Dieser Vertrag wurde von der Aktiengesellschaft
nach deren Zustandekommen übernommen Gillieron und der Kläger gehörten
dem Verwaltungsrate an. In der Folge wurden die Ansätze des Beklagten
für den Kostenvoranschlag bedeutend übersetzt befunden; die Direktion
übertrug, mit Ratisikation seitens des Jerwaltungsrates den Oberbau
einer andern Firma und eröffnete für die Ausführung des Unterbaues eine
Konkurrenz unter einer beschränkten Anzahl von Firmen. Die infolge dieses
Vorgehens entstandenen Differenzen mit dem Beklagten fanden dadurch ihre
Erledigung, dass dem Beklagten die Erstellung des Unterbaues zum Preise
von 289,60() Fr., der niedrigsten Offerte der konkurrierenden Unternehmer,
anheimgestellt, sowie eine Entschädigung von 10,400 Fr. als Schadenersatz
sur den Entgang des Oberbaues und für die Projektstudien, Plane, ze.
angeboten wurde, welche Offerte der Beklagte annahm.Mit der vorliegenden
Klage belangt nun der Kläger, dem Gillieron alle Rechte ans bene
Verpflichtungsakt des Beklagten vom 26. September 1897 abgetreten hat,
den Beklagten auf Bezahlung einer Summe von 18,000 Fr., d. h. 6 (',-',)
von 300,000 Fr. Der Beklagte hat vor den kantonalen Justanzen indem er
das Verhalten des Klägers, wenn sauch nur nebenbei, alèssunmoealtsck;
bezeichnet hat vor allem eingewendet, eine Provision sei nur für den
Fall der Ausführung dern gesamten Bahnanlage stivuliert, nicht dagegen
für den Fall der Ubertragung nur einesTeils der Arbeiten, eventuell
könne jedenfalls die Provision auf den als Entgelt für Anfertigung des
Projekts sich darstellenden 10,400 Fr. nicht berechnet werden. Beide
kantonalen Jnstanzen haben den Hauptstandpunkt des Beklagten verworfen,
dagegen den Eventual-

416 civilreahlspklege.

standpunkt geschützt und dem Klager 6 0/0 auf der Bausumtne von 289 600
Fr zugesprochen Über den vom Beklagten dem Klager gemachten Vorhalt des
unmoralischen Verhaltens bemerkte die I. Instanz, der Beklagte habe
daraus keine Einrede hergeleitet und könne auch keine her-leiten Die
II. Instanz führt aus, die fraglichen Behauptungen des Beklagten, die
vor ihr als Einrede geltend gemacht wurden, seien nicht substanziiert;
zudem liege im Verhalten des Klagers nichts unsittliches, weder nach
Inhalt noch nach Zweck des Vertrages vom 26. September 1897.

3. Vor Bundesgericht trägt nun der Beklagte in erster Linie mit der
Begründung auf Abweisung der Klage an, dass der Vertrag vom 26. September
1897, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, ein unsittliches
Rechtsgeschäst sei und aus ihm daher keine Rechte erwüchsen. Es ist
flat, dass dieser Standpunkt auch heute noch zu hören ist, da es sich
nicht um das Vorbringen neuer Tals sachen oder um eine neue Einrede im
juristischtechnischen Sinne des Wortes, sondern um eine, durch Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.

OG nicht ausgeschlossene neue rechtliche Würdigung des vorhandenen
Aktenmaterials handelt, und da zudem der Richter die Bestimmung, dass aus
unsittlichen Rechtsgeschäften keine Ansprüche entstehen, von Amteswegen
anzuwenden hat, und zwar in allen Stadien des Verfahrens, sodass auch
dem Bundesgerichte diese Befugnis und Pflicht zusteht. (Vgl Urteil
des Bundesgerichts vom 19. Februar 1904 in Sachen Gengenbacher gegen
Günthardt, Revue XXII, Nr. 50 *.) Dabei ist das Bundesgericht auch nicht
etwa, wie der Vertreter des Klägers angedeutet hat, an die Auffassung
der Vorinstanz darüber, ob ein Rechtsgeschäft sittlich oder unsittlich
sei, gebunden; es hat vielmehr frei in Anwendung des Rechtes zu prüfen,
ob im gegebenen Falle aus einem Rechtsgeschäfte ein Rechtsanspruch
erwachse oder nicht, und ob einem Rechtsgeschäft wegen Unsittlichkeit
der Rechtsschutz zu versagen sei. Endlich hilft auch die Einwendung,
der Beklagte berufe sich, da es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft
handle, auf seine eigene Unsittlichkeit, dem Kläger nichts-, da eben
ein unsittliches Rechtsgeschäst schlechthin nichtigt ist und der Richter
daher einem solchen schlechthin nicht Recht zu halten hat

* Oben Nr. 50, S. 73 H'.UI. Obligationenrecssht. N° 52. 417

4. Jst sonach auf die Frage, ob das der Klage zu Grunde liegende
Provisionsversprechen unsittlich sei, einzutreten, so ist hiebei
von der feststehenden Rechtssprechung des Bundesgerichts auszugehen,
wonach ein unsittliches Rechtsgeschäft nicht nur dann vorliegt, wenn
sein unmittelbarer Gegenstand, die Vertragsleistung, unsittlichi s,t
sondern auch dann, wenn der Vertrag indirekt auf Hervorrufung oder
Beförderung des Verbotenen oder auf Hinderung des Gebotenen gerichtet
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 1900 i. S. Meyer
gegen Mauer-, Umts. Samml., Bd. XXVI, 2, S. 444 f., Erw. 3 und dort
cit.). Von diesem Gesichtspunkte aus ist unsittlich im besondern auch
der Vertrag, durch den der eine Vertragskonirahent bestimmt werden soll,
seine Vertragsoder sonstigen Rechts-pflichten gegen dritte Personen zu
verletzen, oder bei dein doch die Gefährdung dieses rechtlich geschützt-In
Interesses an Treu und Glauben vorliegt. (Vgl. Zürcher, Die Grenzen der
Vertragsfreiheit, S. 102.) Hierunter fällt nicht nur die Bestechung,
sondern jede Zusicherung eines Geldoder geldwerten Vorteils für eine
Leistung des Versprechensempfängers, welche mit dessen vertraglichen
Pflichten gegenüber Dritten im Widerspruche steht.

5. Von diesem Grundsatze aus muss nun aber das Provisionsversprechen,
aus das sich die Klage stützt, in der Tat als unsinlich angesehen werden,
weil es die Interessen des Jnitiativkomitees und der Aktiengesellschaft,
die der Kläger zu wahren hatte, verletzt. In seiner Eigenschaft als
Mitglied des Jnitiativkomitees, sowie später als Verwaltungsrat der
Aktiengesellschaft hatte der Kläger die vertragliche und gesetzliche
Pflicht, die Interessen seiner Mandanten zu wahren. Diese Interessen
gingen zunächst dahin, eine möglichst grosse Auswahl unter verschiedenen
Konkurrenten für die Ausführung des Bahnbaues zu erhalten und sich
möglichst günstige Bedingungen, nach Qualität und Preisen, für die
Ausführung der Arbeiten zu sichern. Es widersprach daher an sich
schon diesen Interessen, dass der Kläger sich verpflichtete, einem
Bauunternehmer die Ausführung der Arbeiten zuzuhalten, gegen Provision;
damit verletzte der Kläger seine vertragliche Pflicht gegenüber seinen
Mandanten und gefährdete er zum mindesten ihre Interessen Die Verletzung
dieser Pflichten ist

418 Civilrechtspflege.

sodann unt so stärker, als der Kläger das Abkommen mit dem Beklagten, wie
sich aus der Einvernahme des Verwaltungs-ratspräsidenten, Chollet, ergeben
hat geheim hielt, und also die Aktiengesellschaft im Glauben liess,
seine Unterhandlungen mit dem Beklagten seien durchaus uneigennütziger
Natur und er wahre dabei ausschliesslich die Interessen der Gesellschaft
Die Doppelstellung, die der Kläger einnahm, wäre nicht unsittlich gewesen
und hätte die Interessen der Gesellschaft nicht verletzt oder gefährdet,
wenn er sie bekannt gegeben hätte; aber gerade darin, dass er sie geheim
hielt, liegt das weitere und ausschlaggebende Moment für die Annahme
der Unsittlichkeit. (Vgl. auch die Ausführungen in dem dem heutigen
Falle ganz analogen Falle Meyer gegen Matter, Amtl. Samml., Bd. XXVI,
2, S. 4 17 ff.) 6. (Wettschlagung aller Parteikosten.)

Demnach hat das Bundesgericht, in Gutheissnng der Hauptberufung und
Abweisung der AnschlussBerufung, erkannt: Die Klage wird, in Aufhebung des
Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. März 1904, abgewiesen.

58. Arten vom 9. Juli 190Zt in Sachen von Hex-essen Kl. u. I. Ber.-Kl.,
gegen glaudtwiug, Bekl. u. II. Ber.-Kl.

Mietvertrag über unbewegliche Sachen: Haft des Vermieters, der die
M iet-sache während der Dauer des Mietvfltrags obere Ueberbindung des
Vertrages verkauft, Art. 281 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
03. Art und Mass des Schadenerscetzes.
Art. MO, 116 GR.

A. Am 25. September 1894 mietete der seither verstorbene Oberst Henri
Viktor Von Segesser für sich und seine RechtsnachsolgerM von dem
Fideikommissar Landtwing das Schloss St. Andreas bei Cham auf 10 Jahre
vom 1. Januar 1895 an. Zugleich wurde vereinbart, dass das Schloss unter
Leitung desIll. Obligalionenrecht. N° 53. 419

Meters zu restaurieren sei, wofür der Vermieter einen Kredit von 6000
Fr. bewilligte. Die Mehrkosten sollten zu Lasten des Mieters sein. Als
Honorar sür die Bauleitung wurde dem Mieter der erste Jahreszins erlassen.

Am 6. Dezember 1896 kam zwischen den Parteien ein Nachtrag zum Mietvertrag
zustande mit folgendem Inhalt: Ja Anbetracht der bedeutenden Kosten von
zirka 15,000 Fr. für die baulichen Veränderungen im Schloss St. Andreas
in Cham wird zu der bereits verabfolgten Summe von 6000 Fr. eine
Nachsubvention von weiteren 5000 Fr. zu nachstehenden Bedingungen
bewilligt:

1. Erhöhung des jährlichen Mietzinses über die festgesetzte Quote von
1896 mit 200 Fr.

2. Sämtliche zur Bewohnnng des Schlosses dienenden und angeschafsenen
Jnventargegenstände laut detailliertem Verzeichnis Zgehen als Eigentum
ins Landtwing'sche Fideikommiss über.

3. Der Ausbau der Bauernstube im ersten Stock sowie allfäliige weitere
Reparaturen samt bezüglichen Ausgaben sind in der Nachsubvention von
5000 Fr. inbegriffen.

4. Die Miete wird um fernere fünf Jahre, bis und mit dem 81. Dezember
1909 verlängert, mit dem um diese Zeit zu bezahlenden Mitzinse im ganzen
1200 Fr. pro Jahr.

B. Die Restaurationsarbeiten wurden ausgeführt und die Subvention von
11,000 Fr. geleistet. Darüber hinaus legte der Mieter noch weitere 4000
bis 5000 Fr. aus.

G. Nachdem im Jahre 1900 Oberst "von Segefser gestorben war, wurde
am 27. Dezember 1902 das Schloss an eine Frau Page und deren Sohn
verkauft. Trotz Protest der heutigen Kläger wurde der Kaufvertrag am
10. Februar 1903 vom Regierungsrat genehmigt und von der zuständigen
Gemeindebehörde gefertigt und hierauf die Mieterin aufgefordert, das
Schloss zu verlassen. Nach nochmaligen Protesten verliess diese das
Schloss am 21. August 1903, erhob jedoch gegen Landtwing folgende Klage:

1. Es sei dem Beklagten nicht gestattet, das an Herrn Oberst von
Segesser sel. laut Mietvertrag vom 25. September 1894 und 6. Dezember
1896 gemietete Schloss St. Andreas vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit
(31. Dezember 1909) zu ver-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 413
Datum : 16. April 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 413
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 412 Civilrechtspflege. sonen die Wohltat des Gesetzes in Anspruch nehmen können,


Gesetzesregister
MO: 281
OG: 80
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • aktiengesellschaft • verhalten • konkurrent • zusicherung • bedingung • kreis • vorinstanz • verwaltungsrat • bahnanlage • frage • zins • unternehmung • vertrag • antrag zu vertragsabschluss • dauer • miete • bauarbeit • zahl
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