258 civilrechtsptlege.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est déclaré fondé, le jugement de la, Cour civile da Tribunal
cantonal vaudois du 23 février 1904 annulé, et le défendeur Alexandre
Lavanchy condamné à payer au demandeur, Henri Gaudio-Bolle, ès qualités,
à, titre de dommages intéréts, la somme de 500 francs (cinq cents francs}
avec intérèts au 5 0/0 dès le 31 aoùt 1903.

33. guten vom 14. gilt-i 1904 in Sachen Grab, Bekl. u. Hauptbet.-Kl.,
gegen cfliebechm, Kl. U. Anschl.-Ber.-Kl.

UMrlcs ubte Handlung-, Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
, OR: Haftung für Baterteiiung and ,für
irflrige Meinungsäusseremg.

A. Am 19. Juni 1902 verstarb in Kappel (Toggenburg) Nikolaus
LieberherrsGroh geb. 24. September 1824. Er hinterliess als Erben
einerseits seine Ehefrau (die heutige KIàgerin), anderseits seinen Bruder
Melchior Lieberherr in Ebnat und Geschwisterkinder I. und II. Grabes,
so dass nach St. Galler Jntestaterbrecht der Klägerin die Hälfte
des Nachlasses zugefallen wäre und der Erblasser über die Hälfte des
Vermögens letztwillig verfügen konnte. Der Nachlass betrug circa 43,000
Fr. Der Erblasser hinterliess ein Testament, welches am 14. Juli 1902
vom Gemeindeammann in Gegenwart der Witwe Lieberherr sowie der übrigen
Erben eröffnet wurde und folgenden Passus enthielt: Nad; meinem Gott gebe
seligen Absterben sollen meinerEhefrau Elsbetha Lieberherr, geb. Grob,
dahier, 14,000 Sgr sage vierzehntansend Franken, und der gesamte Hausrat,
mit Ausnahme der Schriftsachen, zum Voraus als Testat zufallen

B. Laut Protokoll Über die Erbsverhandlungeu vom 14. Juli 1902 wurde
von den Erben am Tage der Testamentseröffnung folgende Verständigung
getroffen: Die Erben und die Testat-V. Ohligationenrecht. N° 33. 259

nehmerin einigen sich dahin, dass dem Testamente keine Folge gegeben
und der Witwe Lieberherr, geb. Grob, der gesetzliche Erbteil und das
Mobiliar überlassen merde. Rapper, den 14. Juli 1902. Die Testatnehmerin:
(sig.) Witwe Lieberherr-Grob. Die Erben: (sjg.) Melchior Lieberherr,
(Sig.) per Verena Roth: (EUR. A. Haab.

C. Am 16. Juli 1902 gab die Klägerin folgende Erklärung au's
Erbverhandlungsprotokoll: Die Unterzeichnete annulliert hiemit die
oben gegebene Unterschrift, weil sie sich gestützt auf gemachte Angaben
betreffend Testamentsungültigkeit im Jrrtum befand und verlangt, dass
den Testamentsbestinunungen Vollng gegeben merde.

In dem gegen die Miterben angehobenen Prozesse auf Anerkennung des
Testamentes behauptete die Klägerin, dass bei der Testamentseröffnung
der heutige Beklagte das Testament dem Gemeinderatsschreiber aus der
Hand gerissen und sofort erklärt habe, das Testament sei ungültig;
mit diesem Ausdruck Schrifisachen wisse man nicht, was gemeint sei, ob
Liebesbriefe oder Wertsachen, sie (Klägerin) könne schon prozessieren,
aber das koste eben viel Geld und dann verspiele sie den Prozess doch
noch. Nur auf diese bestimmte Erklärung hin habe sie (Klägerin) die
betreffende Verzichtserklärung unterzeichnet.-

Das Kantonsgericht erklärte mit Urteil vom 7. Mai 1903, dass das Testament
zwar klar und gültg sei, dass aber der Verzicht nicht angefochten
werden könne, weil er nicht auf einem das Rechtsgeschäft selbst (den
Verzicht) betreffenden Irrtum beruhe, sondern nur auf einem Irrtum
im Beweggrund. In jenem Urteil war aus Grund des erwähnten, damals als
unbestritten geltenden Verhaltens des Beklagten gesagt: Es ist somit nicht
recht verständlich, wieso ein Gemeindeammann, auf dessen Urteil eine
in einfachen Verhältnissen lebende und der Rechtskenntnis ermangelnde
Witwe naturgemäss Gewicht legte, so klare verschriebene Bestimmungen
missachten und dazu mitwirken rannte, die Klägerin um ihr gutes Recht zu
bringen. Immerhin mangeln genügliche Anhaltspunkte, um anzunehmen, dass
der Gemeindeammann geradezu in betrüglicher Absicht seine Äusserungen
gemacht habe und es fehlt deshalb auch die weitere Voraus-

260 Civilrechtspflege.

setzung der Anfechtungsklage, dass die Beklagten (Erben Lieberherr)
in Kenntnis eines betrüglichen Verhaltens des Dritten den Jrrturn der
Klägerin sich zu Nutzen gemacht halten. Jmmerhîn haben die Beklagten
(Erben Lieberherr) ein als schuldhaft und inkorrekt zu bezeichnend-es
Verhalten des Gemeindeammanns zu ihrem Vorteile benützt, daran auch nach
voller Kenntnis der Sachlage festgehalten und müssen sich daher selber den
Vorwurf der Jnkorrektheit gefallen lasseu. In diesem Testamentsprozesse
war der heutige Beklagte von der Klägerin als Litisdenunziat in den
Streit gerufen, lehnte aber die Teilnahme am Prozess ab.

D. In einer gegen den heutigen Beklagten angehobenen
Administrativuntersuchung wurden der heutige Beklagte, der Gemeinde-
ratsschreiber Tödtli und C. A. Haab, welcher seine Ehefrau als Miterbin
bei der Testamentseröffnung vertreten hatte, einvernommen.

Carl August Haab deponierte, dass am 14. Juli 1902 lediglich die
Testamentseröffnung stattgefunden habe. Herr Tödtli habe das Testament
verlesen und nachher habe der Beklagte es zur Hand genommen. Es sei nicht
richtig, dass er es dem Herrn Tödtli aus der Hand gerissen habe. Der
Beklagte habe sich geäussert, er finde, der Ausdruck Schriftfachen sei
unklar und könnte Anlass zu einein Prozess geben; es wäre vielleicht
besser, wenn Frau Lieberherr auf das Testament verzichten und man nach dem
Erbfolgegesetz teilen würde. Hierüber habe Diskussion gewaltet und habe
man sich auf den Vorschlag des Gemeindeainmanns geeinigt. Die Klägerin
habe nach ihrer Auffassung auf diese Art mehr erhalten, da ihr Mann ihr
wiederholt erklärt haben soll, sie bekomme durch das Testament 14,00()
Fr. und das übrige Vermögen falle den andern Erben zu. Weder der Beklagte
noch die Miterben hätten auf die Klägerin einen Druck ausgeübt; sie habe
das Verabkornninis freiwillig unterzeichnet.

Gemeindeschreiber Tödtli deponierte, dass, als er das Testament verlesen
gehabt habe, der Beklagte es nochmals zur Hand nahm und erklärte, er finde
den Ausdruck Schriftsachen unklar, und könne derselbe unter Umständen
Anlass zu einem Prozesse geben. Auf dies hin habe die Klägerin gesagt,
sie wolle lieber

v. Ohligaiionenrecht. N=33. ' 261

nicht prozessieren und sich mit ihrem gesetzlichen Erbteil begnügen.
Aus dem, was der Beklagte gesagt habe, lasse sich keine Beeinflussung
der Klägerin ableiten im Sinne eines bes immten Druckes an dieselbe.

Der heutige Beklagte erklärte, er habe bei der Testamentseröffnung
erklärt, das Testament scheine ihm nicht klar wegen des Ausdruckes:
mit Ausnahme der Schriftsachen." Er habe zferner gesagt, das Testament
könnte unter Umständen angefochten werden, ob aber mit oder ohne
Erfolg, vermöge er nicht zu beurteilen. Der Miterbe Melchior Lieberherr
habe hierauf die Klägerin gefragt, was denn eigentlich ihr Mann mit
dem Ausdruck Schriftsachen gemeint habe; sie habe erwidert, er habe
damit seine Kapitaltitel gemeint. Diese Erklärung der Klägerin habe, da
Meinungsverschiedenheiten sich zeigten, zu einer Auseinandersetzung Anlass
gegeben. Am Schlusse derselben habe die Klägerin erklärt, sie beabsichtige
nicht zu streiten mit den andern Erben, sondern sei zufrieden, wenn
sie ihren Teil gemäss gesetzlicher Erbfolge erhalte. Nachdem die Erben
einig geworden seien, habe er den Gemeinderatsschreiber veranlasst,
eine entsprechende Erklärung anfzusetzen, was derselbe ohne weitere
Mitwirkung des Beklagten getan habe. Diese Erklärung sei dann von
sämtlichen anwesenden Erben unter-zeichnet worden und sei damit die
Verhandlung geschlossen gewesen-

E. Die Klägerin machte nun den heutigen Beklagten für den Schaden
verantwortlich, und zwar klagte sie ein die Hälfte des ihr im Vermächtnis
verschriebenen Betrages von 14,000 Jr., welcher nach Jntestaterbrecht
auf ihre Miterben fiel, sowie die im Testamentsprozesse aufgelaufenen
Prozesskosten

Die Klage wurde in erster Linie auf das Gesetz über die Verantwortlichkeit
der Behörden und Beamten vom Jahre 1885, und in der Replik ausserdem
noch auf Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
des st. gall. Vorntundschaftsges., eventuell auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

OR gestützt.

Die Klägerin behauptete, dass nach Verlesung des Testamentes durch
Gemeinderatsschreiber Tödtli der Beklagte dem Genannten das Testament
aus der Hand gerissen und erklärt habe: Ich .kann dieses Testament nicht
als richtig betrachten, es ist zu nn,verftändlich. Mit diesem Ausdruck
Schriftsachen weiss man

xxx, 2. 1904 is

262 Ciisiilrechtspflege.

ja nicht, was gemeint sind, ob Liebesbriefe oder Wertsacheth Sie, die
Klägerin, könne schon prozessieren, aber das kostet eben viel Geld und
dann verspielen Sie's doch noch. Und zu den Erben gerichtet, habe der
Beklagte gesagt: Ich denke, es wird das Beste sein, wenn man der Witwe
Lieberherr den gesetzlichen Erbteil lässt, samt dem Hansrat. Daraufhin
habe die Klägerin,. in der Meinung, dass sie auf den Beklagten vertrauen
dürfe, und dass er als gesetzestundiger Mann diese Äusserungen gemacht
habe, ihre Zustimmung zur oben erwähnten Verzichtserklärung gegeben. Der
Beklagte habe die fragliche Erklärung abgegeben? ohne dass man ihn
befragt hatte. Als Amismann habe er wissen müssen, dass das fragliche
Testament gültig sei. Er habe sich durch seine auffällige Einmischung
und sein sonderbares Verhalten einer widerrechtlichen Beeinflussung des
Willens der Klägerin schuldig gemacht; er habe widerrechtlich, und zwar
absichtlich, zum mindesten aber grob fahrlässig gehandelt.

Der Beklagte bestritt die Sachdarstellung der Klägerin inc allgemeinen
und stellte den Vorgang dar wie folgt: Am 14. Juli 1902 habe keine
erste Erbteilungsverhandlung stattgefunden, sondern lediglich die
Testamentseröffnung. Nachdem das Testament vorgelesen worden sei, habe
unter den Erben Diskussion gewaltet Die Erben Melchior Lieberherr und
Konsorten hätten erklärt, sie

_ anerkennen das Testament nicht. Es sei hin und her geredet worden und
das Testament habe bei den Erben zirkuliert. Melchior Lieberherr habe
gefragt, was denn Niklaus (der Erblasser) gemeint habe mit dem Ausdruck
die Schriftsachen ausgenommen. WitweLieberherr habe selber erklärt:
ja natürlich die Kapitalbriefe. Darauf habe der Beklagte die Bemerkung
gemacht, er glaube auch, dass nicht Gebetbücher oder Liebesbriefe damit
gemeint seien, auchihm scheiue der Ausdruck nicht klar, das Testament
könnte unter Umständen angefochten werden, ob mit Erfolg oder nicht,
das könne er nicht sagen. Der Beklagte habe noch beigefügt, da müsse
man Advokaten fragen, das sei Advokatenfutter. Die HinundHerrede unter
den Erben habe damit geendigt, dass die Klägerin erklärte, wenn sie den
gesetzlichen Teil erhalte, sei sie zufrieden, sie wolle nicht mehr. Jn
diesem Sinne sei die von den Parteien getroffene Einigung von Sekretär
Tödtli redigiert und allseitigV. Obligationenrecht. N° 33. 263

unterzeichnet worden. Irgend ein Druck oder eine widerrechtliche
Beeinflussung der Entschliessung der Klägerin habe nicht stattgefunden.

F. Bei der persönlichen Befragung der Parteien erklärte die Klägerin
folgendes-: Sie sei vor der Testamentseröfsnung zu ihrem Schwager gegangen
und habe ihm gesagt, dass 40,000 Fr. vorhanden seien. Jhr Schwager habe
gesagt, es sei ein Testament da, sie, Klägerin, bekomme nur die MMOG
Fr. und das übrige bekommen die andern Erben; es werde wohl noch Streit
deswegen geben. Sie habe es nicht für recht gefunden, dass sie, nachdem
sie mit ihrem Ehemanne 30 Jahre zusammengespart, so wegkommen sollte,
und sei am Abend vor der Testamentseröffnnng zum Beklagten gegangen
und habe ihn gefragt, ob sie verzichten müsse. Er habe gesagt nein,
die Hälfte bekomme sie so wie so. Daran habe sie gesagt, sie sei schon
zufrieden, wenn sie nicht verzichten müsse· Sie sei dann nochmals zum
Beklagten gegangen, um ihn zu befragen, ob sie nicht einen Mann zur
Erbteilung mitnehmen solle. Er habe aber gesagt, sie könne ja nachher
einen verständigen Mann zuziehen. Die Klägerin habe gewusst, dass manchmal
ein einziges Wort ein Testament zu Fall bringen könne. Sie, Klägerin,
sei nicht mit dem Gedanken, verzichten zu wollen, zur Teilung gegangen;
denn im Testament stehe ja, sie bekomme die 14,000 Fr. zum voraus. Sie
habe dann bei der Testamentseröffnung verzichtet, weil der Beklagte gesagt
habe, das Testament sei nicht richtig; sie habe so schnell verzichtet,
weil sie nicht gewagt habe, etwas zum Ammann zu sagen-

Der Beklagte erklärte, es sei richtig, dass die Klägerin vor der
Testamentserösfnung bei ihm gewesen sei, ob 1 oder 2 Tage vorher, wisse
er nicht mehr. Die Klägerin habe ihm gesagt, dass der Nachlass 40,000
Fr. betrage, und habe ihm eine unleferliche Abschrift des Testamentes
gezeigt. Er habe die Abschrift, welche undeutlich geschrieben gewesen sei,
übersehen und gesagt, er könne damit nichts machen. Er habe ihr auch
gesagt, wenn ihr bei der Testamentseröffnung etwas nicht passe, müsse
sie nichts machen; bei der Testamentserösfnung habe er dann nichts mehr
darüber gesagt und geglaubt, es sei ihr fester Willensentschluss, als sie
erklärte, sie streite nicht, wenn sie den gesetzlichen Erbteil erhalte.

264 Civilrechispflege.

Der Zeuge Tödtli (vergl. Fakt. D hievor) deponierte bei seiner
gerichtlichen Einvernahme1 Es sei ihm bekannt, dass am 1 1. Juli
1902 die Erben des Niklaus Lieberherr zur Testamentserösfnung vor
Gemeindeamt Kappel geladen wurden. Der Gemeindeammann habe ihm das
geöffnete Testament zum Verlesen überreicht. Nach dem Verlesen habe
er es dem Zeugen aus der Hand genommen, still durchlesen und nachher
bemerkt, der Ausdruck mit Ausnahme der Schriftsachen sei nicht klar. Er
habe ihm das Testament rasch aus der Hand genommen, gerade weggerissen
habe er es nicht. Der Gemeindeammann habe gesagt, ein Testament mit
unklarem Ausdruck könnte angefochten werden. Er habe das Testament
auch den Miterben gezeigt. Einer derselben, Melchior Lieberherr, habe
gefragt, was denn der Niklaus Lieberherr gemeint habe mit dem Ausdruck
Schriftsachen, worauf die Klägerin sofort geantwortet habe, natürlich die
Kapitalbriefe Daraufhin habe der Beklagte gesagt, man könnte prozessieren,
ob mit Erfolg könne er nicht sagen. Darauf habe Frau Lieberherr schnell
geantwortet, prozessieren tue sie nicht, sie sei mit dem gesetzlichen Erb-
teil zufrieden Ein Druck auf die Entschliessung der Witwe Lieberherr sei
von den Miterben nicht ausgeübt worden. Nach kurzem seien die Erben einig
gewesen und habe Zeuge die Verzichtserklärung redigiert, welche sofort
unterzeichnet worden sei. Dass Gemeindeammann Grob gesagt habe, man wisse
nicht, ob der Erblasser mit Schriftsachen Liebesbriefe oder Gebetbücher
meinte, weiss Zeuge nicht mehr; dagegen erinnert er sich, dass dieser
den Ausdruck Adrokatenfutter gebrauchte, als er Vom Prozessieren sprach.

Auf die klägerische Ergänzungs-frage, wer den Vorschlag gemacht habe,
die Klägerin solle mit dem gesetzlichen Erbteil zufrieden sein,
antwortete der Zeuge: Jch erinnere mich nur daran, dass die Klägerin
selbst sagte, sie sei eher mit dem gesetzlichen Erbteil zufrieden, als
dass sie prozessiere Dass jemand anders den Vorschlag gemacht hätte,
Klägerin solle sich damit begnügen, daran erinnere ich mich nicht.

Die beklagtische Ergänzungsfrage, ob Beklagter je positiv erklärt habe,
das Testament sei ungültig, verneinte der Zeuge. Nach Meinung des Zeugen
habe der Beklagte keinen Druck aufV. Ohligationemecht. N° 33. 265

die Entschliessung der Klägerin ausüben wollen, sondern nur seiner Meinung
über das Testament Ausdruck gegeben. Zeuge erklärte ferner: Mir siel die
rasche Entschliessung der Klägerin auf; ich habe die Ansicht, dass Frau
Lieberherr glaubte, mit Testament erhalte sie zusammen 14,000 Fr. und sei
damit abgesunden, ohne Testament aber erhalte sie zirka 20,000 Fr. Ich
fand, sie betrachte den Verzicht auf's Testament gegen Überlassung des
gesetzlichen Erbteils als eine glückliche Lösung; ich kann mir sonst
die rasche Entschliessung der Frau nicht erklären. Jch kann mich nicht
mehr daran erinnern, ob die Klägerin den Wortlaut brauchte-, sie nehme
den gesetzlichen Erbteil, oder ob sie sagte, sie begnüge sich mit dein
gesetzlichen Erbteil.

G. Mit Urteil vom 17./18. Februar erkannte das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen auf die Rechtssrage der Klägerim

Jst nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte sei pflichtig, der
Klägerin einen Betrag von =7376 Fr. 90 Ets. nebst Zins à 5 % seit
11. Juli 1902 und Kosten als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen, -und
die Gegenrechtsfrage des Beklagten:

Jst nicht die Klage abzuweisen? wie folgt:

Die Klage ist im Betrage von 4000 Fr. nebst 5 0/0 Zinsen seit 14. Juli
1902 geschützt, im übrigen abgewiesen.

Jn den Motiven wird zunächst ausgeführt, dass eine Schadenersatzpslicht
des Beklagten als öffentlichen Beamten nicht bestehe, weil dessen
Amtspflicht nur darin bestanden habe, das Testament zu verwahren und an
dem hier festgesetzten Tage zu eröffnen Das Erteilen von Rat oder das
Unterlassen sei weder Amtspflicht noch Amtspflichtverletzung, falle
vielmehr ausserhalb des Bereiches der amtlichen Funktionen Demgemäss
richte sich auch die Ersatzpsiicht von Schädigungen, welche durch
schuldhaste Erteilung unrichtigen Rates verursacht werden, nicht nach
dem Rechte für Schädigungen aus Amtsverrichtungen, also nicht nach dem
kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit vom Süss}? 1885. Ebensowenig
sei aber auch das Vormundschaftsgesetz m casu anzuwenden Es bleibe
infolgedessen einzig zu untersuchen, ob eine Haftbarkeit des Beklagten
nach schweizerischem Obligationeurecht begründet fei. Für die Frage der
Haftung nach dem

266 Civilrechtspflege.

Obligationenrecht sei nun allein auf die Aussagen des Zeugen Tödtli,
nicht auf die Aussagen der an der ganzen Sache beteiligten Erben
abzustellen. Aus den Aussagen des Zeugen Tödtli gehe nicht hervor, dass
der Beklagte durch sein Benehmen der Klägerin die Möglichkeit freier
Entschliessung und Willens-bestimmung genommen oder beeinträchtigt,
dass gewissermassen eine Einschüchterung der Klägerin stattgefunden
und der Beklagte sich dadurch einer Verletzung der Persönlichkeit der
Klägerin und damit einer Rechtsverletzung schuldig gemacht hätte; jener
Zeugendeposition sei vielmehr nur zu entnehmen, dass der Beklagte sich
in die Sache einmischte und erkennen liess, es wäre wohl am besten,
wenn die Klägerin auf das Vermächtnis verzichtete und die Miterben
ihr den gesetzlichen Erbteil überliessen Dieser Rat sei ein unrichtiger
gewesen. Die Frage nun, ob und inwieweit jemand für den durch unrichtigen
Rat verursachten Schaden hafte, sei im schweizerischen Obligationenrecht
nicht ausdrücklich geregelt und in der Doktrin umstritten. Diesbezüglich
sei auf die bestehende

Gerichtspraris und insbesondere auf das in der Revne der Ge-.

richtspraxis, Bd. XIV, Nr. 45 abgedruckte Urteil des Bundesgerichies
abzustellen. Im heutigen Fall habe der Beklagte einsehen müssen,
dass es sich um eine ernste und wichtige Sache handelte, welche der
reiflichen Prüfung um so eher bedurfte, wenn, wie er erklärte, die
Sachund Rechtslage wirklich nicht klar lag; er habe nach einer nur ganz
wenig Zeit in Anspruch nehmenden Durchsicht des Vermächtnisses den Rat
erteilt und habe gesehen wie die Klägerin auf diesen Rat hin, der schon
nach den äussern Umständen seiner Entstehung nicht auf sorgfältiger
Prüfung der Sachlage beruhte, auf das Vermächtnis verzichtete. Da wäre
es dem Beklagten obgelegen, die Klägerin, welche so grosses Vertrauen
in seinen Rat setzte, darauf aufmerksam zu machen, dass sein Rat nicht
als sachverständiger und sorgfältiger Rat gelten fiume, sondern nur als
die Auffassung, die er bei der ersten Prüfung sich gebildet habe, dass
die Sache eine ernste sei und die Klägerin ihren Entschluss nicht sofort
fassen müsse. Wollte der Beklagte, wie aus seinen Worten Advokatenfutter
zu schliessen sei, von der Konsultierung eines Anwaltes abhalten, weil
dann nach seiner Auffassung ein Prozess in Aussicht gestanden hätte,

V. Obligationenrecht. N° 33. 267

so hätte der Beklagte in einer so ernsten Situation doch die Klägerin,
eine ohne Beistand erschienene, einfache und in Rechtssachen offenbar
unerfahrene Frau, an erfahrene Männer weisen können, welche den
Anwaltsberuf nicht ausüben und wo auch jeder Gedanke, dass sie aus
einem Prozesse selbst profitieren und deshalb im Zweifel zur Anhebung
eines solchen raten könnten, fern gelegen wäre. Jndem der Beklagte dies
alles unterlassen habe, habe er, wenn auch für ein doloses Verhalten
seinerseits keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden seien, doch
die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet und er sei
daher nach Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR für den Schaden verantwortlich Bei der Ausmessung
des Schadensersatzes komme in Betracht, dass auch die Klägerin ein
erhebliches Mitverschulden treffe, indem sie selbst vom Vorwurfe,
voreilig und unüberlegt gehandelt zu haben, nicht freigesprochen
werden könne. Immerhin erscheine, speziell mit Rücksicht darauf, dass
es sich auf der einen Seite um eine in Rechtssachen unerfahrene Frau,
auf der andern Seite um den obersten Beamten einer Gemeinde handle, das
Verschulden der Klägerin weniger schwer als dasjenige des Beklagten,
und rechtfertige es sich, im Sinne Von Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR der Klägerin
etwas mehr als die Hälfte des Schadensbetrages zuzusprechen. Darnach
erscheine ein Betrag von 4000 Fr. den Verhältnissen angemessen.

H. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitg und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Rechtsbegehren: Jst
nicht in Abänderung des kantousgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen?

Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, es sei
die Klage im vollen Umfange von 7376 Fr. 90 Ets. nebst Zins à 5 0/0 seit
11. Juli 1902 zu schützen und die Appellation des Beklagten abzuweisen

I. In der heutigen Verhandlung Vor Bundesgericht haben die Vertreter
der Parteien ihre Anträge wiederholt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

î. (Formalien.)

2. Es ist richtig, dass nach dem BG über das Obligationenrecht auch in
ausserkontraktiichen Rechtsverhältnissen für die schäd-

268 Civilrechtspflege.

lichen Folgen einer unrichtigen Empfehlung bezw. eines schlechten Rates
gehaftet wird, und zwar nicht nur im Falle von Arglist oder grober
Fahrlässigkeit, sondern schon bei leichtem Verschulden (vergl. Revue
der Gerichtspraris, Bd. XIV, Nr. 45). Dagegen besteht eine Haftbarkeit
für die Folgen einer irrigen Meinungsäusserung im allgemeinen nicht.

3. Im vorliegenden Falle scheint nun der Beklagte der Klägerin allerdings
einen Rat erteilt zu haben, indem er ihr nämlich einen oder zwei Tage
vor der Testamentseröffnung riet, sie solle bei der Testamentseröffnnng,
falls ihr etwas nicht passe, nichts machen-h d. h. offenbar keine bindende
Erklärung abgeben. Allein hierauf wird die Schadenersatzforderung der
Klägerin nicht gegründet, wie denn auch nicht zu verkennen ist, dass
dieser Rat ein guter War und dass die Klägerin wohl daran getan haben
würde, denselben zu befolgen. Als ein weiterer Rat könnte nun allerdings
die ebenfalls kurz vor der Testamentserösfnung gefallene Bemerkung
des Beklagten betrachtet werden, die Zuziehung eines Beraters bei der
Testamentserösfnung sei nicht nötig. Allein auf diese Äusserung folgte
unmittelbar die weitere Bemerkung, die Klägerin könne ja nachher einen
verständigen Mann besragen,. eine Bemerkung, die inhaltlich wiederum auf
den Rat hinauskam, die Klägerin solle eine bindende Erklärung jedenfalls
nicht schon bei der Testamentseröfsnung abgeben. Dazu kommt, dasswie die
Klägerin selber zugibt, der Beklagte auf ihre Frage, ob sie verzichten
müsse, sagte: nein, die Hälfte bekomme sie ja sowie so. Wenn nun auch der
Sinn dieser letztern Worte nicht als von vornherein klar zu bezeichnen
ist, so erhellt doch soviel, dass der Beklagte der Klägerin vor der
Testamentseröfsnung vom Verzicht eher abgeraten und dieselbe darauf
Eaufmerksam gemacht hat, dass sie nicht sofort einen Entschluss fassen,
oder gar eine bindende Erklärung abgeben miisse.

4. Aber auch nach der Testamentseröffnung hat der Beklagte der
Klägerin nicht etwa geraten, auf das Testament zu verzichten, sondern
er hat lediglich, und zwar nicht speziell der Klägerin gegenüber, die
Ansicht ausgesprochen, dass das Testament angefochten werden könne,
weil dasselbe den unklar-en Ausdruck Schriftsachen enthalte, und dass
daraus ein kostspieliger Pro-V. Obligationenrecht. N° 33. 259

zess entstehen könne, worauf die Klägerin von sich aus erklärte,
prozessieren wolle sie nicht, sondern sie ziehe vor, dass nach Gesetz
geteilt werde. Obige Ansicht des Beklagten war nun allerdings insofern
unrichtig, als eine allfällige Unklarheit des Ausdruckes Schriftsachen
an der Tatsache nichts änderte, dass nach dein Testament die Klägerin
ausser dem Hausrat mindestens t4,000 Fr. vorweg bekommen sollte. Allein,
wie bereits sub L hievor bemerkt . wurde, besteht eine Haftbarkeit für die
Folgen einer irrigen Meinungsäusserung im allgemeinen nicht. Dafür aber,
dass der Beklagte obige Meinungsäusserung in der Absicht, die Klägerin
zu schädigen, oder den Miterben derselben einen Gefallen zu erweisen,
oder auch nur in mutwilliger Weise, etwa um die Klägerin zu erschrecken,
fallen gelassen habe, enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte
Vielmehr ist anzunehmen, dass jene allerdings bedauerliche Bemerkung
des Beklagten seiner damaligen redlichen Überzeugung entsprach. Es kann
deshalb in jener Äusserung keine widerrechtliche Handlung im Sinne von
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR erblickt werden.

5. Die weitere Frage, ob der Beklagte als Gemeindeammann verpflichtet
gewesen wäre, sich bei Anlass der Testamentseröffnung jeglicher
Meinungsäusserung über die Gültigkeit des Testamentes zu enthalten,
fällt, da es sich dabei um die Anwendung kantonalen Rechtes handelt,
ausserhalb des Bereiches der bundesgerichtlichen Kognition; ebenso
auch die Frage, ob der Beklagte als Amtsperson von sich aus hätte
einschreiten sollen, als er sah, dass die Klägerin im Begriffe stand,
auf das Testament zu verzichten. Die Vorinstanz führt nun allerdings
aus, es hätte dem Beklagten obgelegen, die Klägerin darauf aufmerksam zu
machen, dass die Sache eine ernste sei und dass sie ihren Entschluss nicht
sofort fassen müsse; auch hätte er nach der Auffassung der Vorinstanz die
Klägerin an rechtskundige, den Anwaltsberuf nicht ausübende Männer weisen
sollen. Ferner legt die Vorinstauz bei der Schadensausmessung ein Gewicht
darauf, dass es sich auf Seiten des Beklagten um den obersten Beamten
einer Gemeinde gehandelt habe. Allein aus dem Zusammenhang des Urteils
und insbesondere aus der gerade an dieser Stelle erfolgten Citiernng
der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR ergibt sich in unzweideutiger Weise, dass die

270 Givilrechtspflege .

Verurteilung des Beklagten durchaus nicht, und auch nicht etwa zum
Teil, aus dem kantonalen Rechte entnommenen Gründen, sondern einzig und
allein aus Grund des BG über das Obligationenrecht erfolgt ist. Nach
Bundesrecht bestand aber keinerlei Verpflichtung des Beklagten, die
Klägerin an der Abgabe einer Erklärung zu hindern, zu welcher sie sich
nicht etwa unter dem _ Einfluss eines vom Beklagten bereits erteilten
Rates, sondern spontan, entweder behufs Vermeidung eines Prozesses,
oder aber in der Meinung entschlossen hatte, die gesetzliche Erbfolge
sei für sie vorteilhafter als die testamentarische.

6. Schliesslich müsste, auch abgesehen von dem Umstand, dass in der vom
Beklagten anlässiich der Testamentserösfnung fallen gelassenen Äusserung
kein Rat zu erblicken ist, die Klage mit Rücksicht darauf abgewiesen
werden, dass die Klägerin, wie sie selber zugibt, über den Jnhalt
des Testamentes nicht nur mit dem Beklagten, sondern auch mit ihrem
Schwager und Miterben Melchior Lieberherr Besprechungen gehabt hatte,
dass insbesondere letzterer der Klägerin gegenüber geäussert hatte,
es könne wegen des Testmnentes noch Streit geben, und dass deshalb die
Klägerin den ihr erwachsenen Schaden ihrem eigenen freien Entschluss
und nicht etwa der unmittelbar nach Eröffunng des Testamentes angeblich
erfolgten plötzlichen Beeinflussung ihres Willens seitens des Beklagten
zuzuschreiben hat.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird begründet erklärt und unter
Aufhebung von Dispositiv 1 des angesochteneu Urteils die Klage
abgewiesen.V. Ohligationenrecht. N° 34. 271

34. Arrèt du 20 mai 1904, dans ia cause Droz-Schindler, dem... rec.,
contre Balme:et Mathey, déf., ine.

Action en dommages-intérets dirigée contre des membres d'un syndicat
d'ouvriers et basée sur les art. 50 et. suiv. GO pour non-admission de
la dem anderesse dans ce syndicat et résiliation d'un contrat de louage
de services résultant de cette

non-admission. Légitimation juridique des defendeurs, art. 717 CO. -Acte
illicite. Droitd'association des ouvriers.

A. Dame Brez-Schindler s'est mariée dans le courant de l'année 1893; elle
avait commence, déjà avant son mariage, un apprentissage (le guillocheuse
à la ligne droite, qu'elle poursuivit dans l'atelier de son mari Georges
Droz, à Corgémont, jusqu'en 1897, sous la direction d'un ouvrier graveur,
M. Monnier-Grandjean. Georges Droz était alors

' patron. Le 23 avril 1897, les époux Droz ont quitte Cor-

gémout pour se rendre d'abord à Cortébert, puis à la Chauxlie-Fonds,
où ils se fixèrent; dame Droz continuait a travailler a la ligne
droite, tandis que son mari entrait comme ouvrier dans l'atelier Paul
Jeanrichard. En janvier 1898, Georges Droz ouvrit un atelier de graveur
et sa femme y reprit l'exercice cle son métier de guillocheuse à la ligne
droite; mais, l'année suivante, Droz était mis en état de failIite et
obligé de fermer son atelier.

B. En juillet 1899, Georges Droz entra comme ouvrier dans l'atelier
J. Ditesheim et frère, et sollicita de ces derniers une place pour
sa. femme comme guillocheuse à la ligne droite. Ils répondirent
qu'ils étaient bien d'accord, mais à, condition que son travail fut
jugé suffisant et satisfaisant, cela ensuite d'un examen passé sous
leurs yeux. Un premier examen ne donna pas de résultat, en raison des
circonstances dans lesquelles il ent lieu, vu l'attitude des ouvriers
dela fabrique Ditesheim, qui paraissaieut voir de mauvais neil l'entrée
de dame Droz dans l'atelier. Après une seconde épreuve, qui eut lieu eu
l'absence des ouvriers, le travail de
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 258
Datum : 23. Februar 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 258
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 258 civilrechtsptlege. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce : Le recours


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • testament • erbe • zeuge • weiler • frage • richtigkeit • mann • witwe • druck • verhalten • bundesgericht • schaden • erblasser • wissen • tag • gemeinde • schwager • wille • hausrat
... Alle anzeigen