228 Civilrechtspflege.

v. Oblig'ationenrecht. Droit des obligations-.'

30. Affetti vom 6. am 1904 in Sachen Baumann-Item & gie. und Hauses-ten
KL, W.-Bekl. u. I. Ber.-Kl.,

gegen SotterHahn & Cie., Bekl., W.-Kl. u. II. Ber.-Kl.

Käage auf Unterlassung einer unrichfigen Herkunftsbezeichnung und auf
Schadenersatz aus einer solchen, gestützt anf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR. Behaupteée
Aktenwialrigkeit, Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG. Abwels-emg der Unterlasseengskäage
wegen mangelnden Interesses und der SchadenersatzZeit-ge wegen N
ichtvorhandenseins eines eigenen Schadens des Klägers. Legitimation,
Art. 27 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
MSchG. Wide-rklage wegen Ausschlusses von der Liste
eines Gewerbeverbandes und Nichtaufnahme in diesen. Widerrechffichkeiî
? Art. 50 OB.

A. Durch Urteii vom 4. September 1903 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

Die Klage sowie die Wider-kluge werden abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgeeicht erklärt. Die Kläger und Widerbeklagten haben folgende
Berufungsbegehren gestellt:

I. a) Es sei die Beklagte verpflichtet, die Anpreisung und den Verkauf
von Petroleum nicht rein amerikanischer Herfunft, oder von russischem,
galizischem, österreichischem und rumänischem mit amerikanischem Òle
geinischtem unter der Bezeichnung standard White amerikanisch zu
unterlassen, und zwar bei einer Busse von 100 Fr. in jedem Einzelsalle
der Zuwiderhandlung, eventuell unter Androhung von Schadenersatz, weiter
eventuell unter einer andern, dem Ermessen des Gerichtes überlassenen
Androhung

b) Eventuell, es habe sich die Beklagte der Klägerschaft gegenüber
der illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht dadurch, dass sie nicht
rein amerikanisches Petroleum unter der Bezeichnung standard
white amerikanisch Petroleum nicht rein amerikanischer Herkunst
verkaufte.V. Obligatisnenrecht. N° 30. 229

II. Es sei die Beklagte verpflichtet, an die Klägerschaft 5000 Fr.
zu bezahlen, eventuell einen kleineren, dem Ermessen des Gerichte-Z
überlassenen Betrag.

III. Die Kläger seien für berechtigt zu erklären, das Dispositiodes
Urteils auf Kosten der Beklagten je zweimal in der Neuen Bin-cher Zeitung,
dem Tagblatt der Stadt Zürichic dem Tagesanzeiger Zürich und je in einem
Bezirksblatt der Bezirke Bulach, Dielsdors, Dox-gen, Meiken und Hinwil
zu publizieren.

Die Veklagte und Widerklägerin hat mit Bezug auf die Widerklage beantragt:

1. Es seien die Kiäger und Widerbeklagten schuldig, der Beklagten und
Widerklägerin 5000 Fr. als Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen,
und es sei die Beklagte und Widerklägerin berechtigt zu erklären, das
Urteil hierüber aus Kosten der Widerbeklagten je zweimal in 4 im Kanton
Zur-ich erscheinenden Zeitungen zu veröffentlichen.

?. Eventuell sei die Sache an die kantonale Instanz zurückzuweisen zur
Erhebung der Beweise darüber,

_ a) dass die Abweisung des Aufnahmegesuches der Widerklägerin en den
Verband der schweizerischen Grossisten der Kolonialwarenbrauche und aus
die Petrolliste des Verstandes-, sowie die Streichung von der Liste für
Schmieröl, durch die in der Widerklage bezeichneten wider-rechtlichen
schuldhasten Handlungen der Widerbeklagten verursacht worden sei;

b) dass die Widerbeklagten die Widerklägerin in der in der Widerklage
bezeichneten wahrheitswidrigen Weise bei deren Kunden herunter-gemacht
haben,

und zur Ausfällung eines neuen Urteils im Sinne der Gutheissung der
Widerklageanträge;

C. (Verhandlung vor Bundesgericht.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

"1. Die neun vorliegend als Kläger sigurierenden Handelshäuser, namlich
(solgt Aufzählung), welche zusammen die Petroleumlagergesellschast
Zurich bilden, betrieben in Zürich den Parolhandel en gms. Sie gehören
alle dem am 2. Juni 1896 gegründeten Verband schweizerischer Grossisten
der Kolonialwarenbranche an, dessen Mitglieder gemäss einer im April 1901

mx, 2. 1904 iö

230 Civilrechlspflege.

revidierten Vereinbarung mit dem Verband der 'srbweizerxsrben Agenten
der Kolonialwarenbranche verpflichtet such nur mit den Mitgliedern
des Agentenverbandes zu arbeiten (g.? kratz der Vereinbarung), wogegen
dieseliletzteren verpflichtet sind (g daselbst), im Kolonialwarengeschäst
ausschliesslich mit denjenägeii Firmen zu arbeiten, die auf die gemeinsam
festgestellte Kun en: liste aufgenommen wurden. Unter den der Vereinbarung
unterstellten Artikeln (Waren) erwähnt § 2 ibidem auch das Petrol, und
bestimmt sodann: Für einzelne Spezialartikel werden nach Vereinbarung
durch die beidseitigen Vorstande Separat-Kuridenlisten aufgestellt, und
es verpflichten sich die Ageuten, gen auf diesen Listen stehenden Firmen
nur die betreffenden Spezial::artikel zu offeriereii und zu verkaufen.
Solche Schaum-Kundenlisten bestehen tatsächlich u. a. für Petrol, sowie
ferner sur Schmieröle. Jii § 8 verpflichten sich die Eil-seinenf bei
ihreln Häusern dahin zu wirken, dass die letztern nicht an andere a ;auf
der Kundenliste genannte schweizerische Abnehmer die in § bestimmten
Artikel verkauften, und die Grossisten erklaren, den Geschäftsverkehr
mit denjenigen Hausern abzubrechen, welche Jene Artikel an andere, nicht
aus der Kundenliste genannte, schweizerische Abnehmer offerierten oder
verkauften. TNach den Statuten des Grossistenverbandes, als dessen Zweck·
inv § 1 die Wahrung Iiänd Förderung der Interessen des schweizerischen
Koloiiialwarewlns Aas-Handels bezeichnet wird, haben sich Biigros-Firmen,
we che nicht schon bei der Gründung des Verbaudes beteiligt waren, sondern
ihm nachträglich beizutreten wunsehen (g.?) diedero), schriftlich beim
Vorstande anzuinelden, der sich aber ihre-Cignung

bei Verbandsfirmen der betreffenden Landesgegenden zu informieren und
das Gesuch der nächsten Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen
hat. Laut § 25 ibidem liegt den ortlichen Sektionen des Verbandes,
sofern solche gegründet werden Î was u. a. in Zürich tatsächlich geschah
insbesondere die Beggtkv achtuiig von Anmeldungen ZurbAufnahme in den
Verband o er

' ' ratfunbenli'ten o .

m?indæOkc?oeä: 1902 beginnt die beklagte Firma Jules Kahn & (Sie. neben
dein Vertrieb ihrer bisherigen Spezialitäten: Chemische Produkte, Ole und
Drogen, ebenfalls den Grosshaudel in Betro-V. Obligatienenrecht. N° 30.
231

leukn. Als ihr nun, weil sie weder dem Grossistenverband der
Kolouialwarenbranche angehörte, noch auf dessen Spezialkundenliste
für Petroleum stand während sie, wie es scheint ohne ihr Wissen und
Zutun, auf dessen Separat-Kundenliste für Schmieröle sigurierte ,
verschiedene schweizerische Grossisten und Agenten dieser Brauche unter
Hinweis auf die oben erwähnte Vereinbarung, Angebot und Lieferung von
Petroleum verweigerten, richtete sie mit Brief vom 4. Oktober 1902
an den Präsidenten des Grossistenverbandes das Gesuch um Aufnahme auf
dessen Spezialliste für Petroleum. Präsident und Aktuar des Verbandes
antworteten am 8. Oktober, sie werden das Gesuch dein Vorstande und
endgültig der Generalversammlung zur Erledigung unterbreiten und der
Beklagten seinerzeit vom Resultate Kenntnis geben. Hierauf wandte sich die
Beklagte schon am 10. Oktober an den Verbandsvorstand mit dem Ersuchen
um beförderlichen Bescheid, da es ihr nicht passen flo-nue, hingehalten
zu werden, und sie nicht einsehe, warum ihre nachgesuchte Ausnahme
nicht ohne weiteres erfolgen könne. Und am 20. Oktober schrieb sie dein
Vorstande weiter: Da wir auf unsere Zuschrift vom 10. crt. immer noch
ohne Antwort find, so fordern wir Sie hiemit nochmals, zum letzten Mal,
auf, unserem Gesuche sofort Folge zu leisten. Es kann uns nicht dienen,
es auf die Generalversanim"lung, deren Einberufungsteriniii Sie uns nicht
mitteilen, abkominen zu lassen, noch uns in unseren Interessen durch
Verzögerung geschädigt zu sehen. Sie haben kein gesetzliches Recht,
aus infolge ihres Abkoinmens mit den Petroleumrafsinerien und deren
Vertretern den Bezug an Petroleuin abzuschneiden, und wir müssen Sie für
allen Schaden, der uns durch ihr Verhalten entstehen fame, verantwortlich
machen. Präsident und Aktuar des Verbandes erwiderten am 21. Oktober,
die Generalversammlung werde voraussichtlich Ende November stattfinden;
das Gesuch der Beklagten werde trotz ihrem Drängen, wie jedes andere,
den statutarischen Gang haben; die Direktiven und ebenso die durchaus
nnbegrtindeten Drohungen der Beklagten würden zurückgewiesen. Nachdem
sich hieran die Beklagte mit Brief vom 19. November 1902 noch darüber
beschwert, dass man sie eigenmächtig nur auf die Separatliste für
Schmieröle gesetzt, statt sie

BZ cirilrochisptlege.

vorher über die Artikel zu befragen, welche sie führe, und Aufnahme
auf alle ihr passenden Listen gefordert hatte, teilten ihr Präsident
und Aktuar des Grossistenverbandes am 9. Dezember 1902 brieflich mit,
dass ihre Nomination auf der Liste für Schmieröle auf Veranlassung
nicht der Grossisten, sondern der Agenten erfolgt sei, und bemerkten
ferner: "Nach genau eingeholten Jnformationen haben wir erfahren
müssen, dass Ihre Geschäftsprinzipien denjenigen unseres Verbandes
diametral widersprechen. Jnsolge dessen hat unser Verband in seiner
Generalversammlung vom 6. crt. Jhr Gesuch um Aufnahme auf die Spezialliste
für Petrol abgewiesen. Durch Schreiben vom is. März 1903 sodann machte
der Verband der Beklagten die Mitteilung, dass er sich veranlasst sehe,
ihre Firma aus den ihr bekannten Gründen aus der Spezialliste B (für
Schmieröle) zu streichen.

2. Mit der vorliegenden, im April 1903 beim Handelsgericht des Kantons
Zürich angehobenen Klage stellen die neun eingangs erwähnten Firmen
gegen die Firma Jules Kahn & Eie. soweit bei der Hauptverhandlung vor
der kantonalen Instanz festgehalten die in ihrer Berufungserklärung
(siehe sub Fakt. B oben) wiederholten Rechts-begehren Sie machen zu
deren Begründung wesentlich geltend, die Beklagte habe im November
und Dezember 1902 und im Januar 1903 durch gedruckte Zirkulare mit
Preisangaben den Peiroleurn-Detaillisten des Kantons Zürich und
der umliegenden Kantone Petroleum standard white und standard
White amerikanisch empfohlen Diese beiden Bezeichnungen seien im
Verkehr zwischen Grossisten und Detaillisten nur gebräuchlich für
rein amerikanisches Petrol; die Beklagte aber habe ihren Kunden auf
deren Bestellungen nicht das empfohlene, sondern unter dessen Namen ein
minderwertiges Mischprodukt geliefert. Dadurch habe sie nicht nur ihren
Kunden gegenüber widerrechtlich gehandelt, sondern auch gegenüber den
Klägern rechtswidrige, illoyale Konkurrenz getrieben, da die Kläger als
Lieferanten echten, unversälschten amerikanischen Sicherheitsöles einen
Rechtsanspruch darauf hätten, dass die eingebürgerte Bezeichnung ihrer
Ware nicht für irgendwelche nur ähnliche Produkte oder Surrogate verwendet
werde. Demnach rechtfertige sich dasV. Ohiigationenrecht. N° 30. 233

verlangte Verbot oder doch mindestens die Feststellung des illoyalen
Verhaltens der Beklagten. Überdies habe diese den Klägern gemäss Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

OR den ihnen durch die Preisunterbietung mit der geringeren Ware, sowie
die Untergrabung des guten Rufes des echten amerikanischen Petrols in
ihrem Absatz zugefügten Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte trägt auf gänzliche Abweisung der Klage an. Sie gibt
zu, als standard White auch anderes als amerikanisches Petroleum
verkauft zu haben, wendet aber ein, dass mit jenem Namen nicht speziell
amerikanisches, sondern allgemein Petroleum gewöhnlicher Qualität
bezeichnet werde. Ferner behauptet sie, dass, soweit sie standard
white amerikanisch offeriert und fakturiert habe, die Käufer stets
echtes amerikanisches Petrol erhalten hättenz dagegen sei allerdings
in wenigen Fällen, in denen standard White fakturiert und Mischöl
geliefert worden sei, den Kunden auf nachträgliche Anfrage die Ware als
von amerikanischer Provenienz bezeichnet worden. Diese Antworten seien
freilich abgesehen von einem Fall, in welchem es sieh lediglich um ein
Verschen handle inkorrekt gewesen, doch sei deswegen Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR nicht
anwendbar, schon weil das gelieferte DI dem amerikanischen mindestens
gleichwertig gewesen sei. Übrigens hätten die Kläger hiedurch keinen
Schaden erlitten und seien überhaupt zu ihrer Klage gar nicht legitimiert,
da ihnen kein Individualrecht auf die Bezeichnung standard White zustehe.

Widerklageweise, eventuell compensando, stellt die Beklagte die in
Ziffer I ihrer Berufuugserklärnngen (siehe sub Fakt. B oben) angegebenen
Rechtsbegehren, deren tatsächliche und rechtliche Begründung aus Erwägung
5 unten ersichtlich ist.

Die Kläger und Widerbeklagten beantragen Abweisung der Widerklage,
indem sie deren tatsächliche Vorbringen in allen Teilen bestreiten.

3. (Formelles.)

4. Die vorliegende Hanptklage stützt sich nach der Berufungserklärung
der Klägerin in faktischer Hinsicht nur noch darauf, dass die Beklagte,
unter der Bezeichnung standard white amerikanisch , Petrolenm nicht
rein amerikanischer Herkunft zum Kaufe ausgeboten und in den Verkehr
gebracht habe. Die Kläger

234 Civilrechtspflege.

erblicken hierin einen Missbrauch jener Herkunftbezeichnung, welcher
sich ihnen als Händlern echten amerikanischen Petrols gegenüber ais
illoyale Konkurrenz qualifiziere und gegen den ihnen deshalb ein Recht auf
Verbot oder mindestens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit desselben
nebst Anspruch aus Ersatz des ihnen dadurch verursachten Schadens im
Sinne des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR zustehe. Bei Prufung dieser Argumentation nun ist
allerdings den Klägern darin unbedenklich beizustiinncen, dass die
Bezeichnung standard White amerikanisch was übrigens die Beklagte
nicht bestreitet .als Herkunstsbezeichnung betrachtet werden muss,
jedoch nur mit Rücksicht auf das Beiwort ainerikanisch, während die
Qualifikation als Herkunftsbezeichnung dein Ausdruck standard Whlte
. allein nicht beigelegt werden könnte, wie denn die Kläger selbst nnt
Bezug hieran die ursprünglich vertretene gegenteilige Auffassung in
der Berufungsinstanz nicht mehr festgehalten haben, so dass es einer
einlässlichen Widerlegung derselben nicht bedarf. Nun steht tatsächlich
fest, dass die Beklagte in Zirkularen vom 19. November 1902 und vom
6. Januar 1903 Petroleum standîtrd white amerikanisch osseriert und
in drei einzelnen Fallen statt des von diesen bestellten amerikanischen
Petrols Mischöl geliefert hat, wobei sie den drei Kunden auf nachträgliche
spezielle Anfragen brieslich versicherte, dass das gelieferte Petrol
wirklich amerikanisches sei. Dagegen ist nicht bewiesen, dass sie in
andern Fällen, überhaupt allgemein, die Besteller von Petroleum . standard
White amerikanisch mit Mischöl bedient hat. Denn die Vorinstanz erklärt
die von den Klägern hiefür beigebrachten Beweismomente, welche ans dem
Verhältnis der angegebenen Preise des ainerikanischen Petrols zu den
Verkaufsangeboten der Beklagten, sowie aus der behaupteten positiven
Unmöglichkeit dieser letzteren, sich überhaupt aineritanisches Petrol
zu verschaffen, abgeleitet werden, teils als durch die Akten widerlegt,
teils als nicht schlüssig, mid an diese Feststellungen tatsächlicher
Natur ist das Bundesgericht gebunden, da sie vom kantonalen Beweisrecht
beherrscht und keineswegs aktenwidrig sind. Wohl hat der Vertreter der
Kläger heute ihre Aktenwidrigkeit behauptet; er hat Jedoch unterlassen,
seine Behauptung in rechtserheblicher Weise durch Angabe der Aktenstücke,
aus denen sich die AktenwidrigkeitV. Obligationenrecht. N° 30. 235

ergeben soll zu substanziieren. Da nun die Beklagte im Prozesse nicht
etwa den Standpunkt eingenommen hat, sie sei befugt gewesen, nicht rein
amerikanisches Peter als standard whiteamerikanisch in den Handel
zu bringen, sondern gegenteils zugibt, dass ihr Verhalten in den drei
genannten Fällen inkorrekt gewesen sei, so kann den Klägern jedenfalls
der eingeklagte Feststellungsoder Verbotsanspruch schon deswegen nicht
zustehen, weil ja bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen einer
solchen gerichtlichen Feststellung oder eines Verbots ein streitiges
Rechtsverhältnis oder eine Bedrohung des bestehenden Rechtszustandes gar
nicht vorliegen. Aber auch von einem Schadensersatzanspruch der Kläger
kann nicht die Rede sein, und zwar schon aus dein Grunde nicht, weil durch
das fragliche Verhalten der Bellagten ein Schaden, dessen Vergütung
die Kläger zu fordern berechtigt fein könnten, offenbar überhaupt
nicht entstanden ist. Denn die Kläger haben einen zur Begründung ihres
Klagerechts erforderlichen eigenen Schaden zweifellos nicht erlitten,
da die in Betracht fallenden inehrerivähnten drei Petrollieferungen,
bezw. Bestellungen, deren unrichtige, vertragswidrige Ausführung an sich
natürlich nur den beteiligten Kunden selbst als Vertragsparteien bei
allfälliger Schädigung einen Anspruch gegenüber der Beklagten gewährt
zugestandenerinassen von jenen Kunden lediglich auf Antrieb der Kläger
gemacht worden sind, um die Beklagte zu übel-führen und den Klägern
Beweismaterial gegen sie zu liefern, somit nicht etwa in Unkenntnis,
sondern vielmehr in Voraussicht der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse
erfolgten und deshalb keineswegs geeignet waren, das echte amerikanische
Petrol der Kläger in den Abnehmerkreisen zu diskreditieren und die
geschäftliche Situation der Kläger zu erschüttern. Wenn die Kläger
aber heute geltend machen, sie seien durch die fragLichen, von ihnen
Veranlassten Bestellungen selbst direkt geschädigt worden, so ist diese
Behauptung, weil vor den kantonalen Jnstanzen noch nicht vorgebracht,
als prozessualisch unstatthaft von der Hand zu weisen (Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG). Muss
es also dabei sein Bewenden haben, dass den Klägern ein Schaden aus dem
nachgewiesenen Missbrauch der streitigen Warenbezeichnung seitens der
Beklagten nicht erwachsen ist, so braucht nicht untersucht zu

236 Civilrechtspflege.

werden, ob die Kläger zur rechtlichen Geltendmachung eines solchen
Schadens überhaupt legitimiert waren. Bemerkt werden mag nur dass
dies nach den gesetzlichen Spezialbestimmungen, welche die Schweiz zum
Schutze der Herkunftsbezeichnungen von Waren erlassen hat (MSchG vom
-26. September 1890), unzweifelhaft zu verneinen ist, indem danach
(Art. 27 Biff. 2 des erwähnten Gesetzes) ein Klagrecht, ausser dem
getäuschten Käufer, nur dem in seinem Interesse verletzten Fabrikanten,
Produzenten oder Handelsmanne, welcher in der fälschlich angegebenen
Gegend niedergelassen ist, nicht also Kaufleuten, welche, wie im
vorliegenden Falle die Kläger, ausserhalb des Herkunftsgebiets der
betreffenden Ware mit derselben Handel treiben, zusteht. Daher könnte die
Legitimation zur Schadensersatzklage jedenfalls nur aus der allgemeinen
Bestimmung des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR, auf die sich die Kläger tatsächlich berufen,
abgeleitet werden, sofern nämlich die keineswegs liquide Frage, ob diese
allgemeine Bestimmung neben jener Spezialnorm angewendet werden könne,
bejaht werden sollte.

5. Muss nach dem Gesagten die Hauptklage in allen Teilen abgewiesen
werden, so ist weiterhin mit Bezug auf die Widerklage zu bemerken:
Diese wird von der Beklagten vorab und hauptsächlich damit begründet,
durch ihre tiichtausnahme auf die Heini-ler-liste für Petroleum des
schweizerischen Grossistenverbandes der Kolonialwarenbranche und ihre
Streichung von dessen Liste für Schmieröle sei sie, die Beklagte, zufolge
der (oben erwähnten) Abmachung des Grossistenverbandes mit dem Verband
der schweizerischen Agenten der Branche, vom direkten Bezug jener Artikel
fast gänzlich ausgeschlossen und so schwer geschädigt worden. Diefragliche
Nichtaufnahme und Streichung aber hätten die Kläger und Widerbeklagten als
Mitglieder der Sektion Zürich des Grossisteuverbandes durch unrichtige
Angaben bei dessen Vorstandüber den Geschäftsbetrieb der Beklagten
und Widerklägerin verursacht, und seien ihr deshalb für ihren Schaden
verantwortlich Denn jenes Verhalten qualifiziere sich jedenfalls als
widerrechtlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagtem da es als
Verletzung entweder des verfassungsmässig geschützten Anspruchs derselben
auf Gewerbefreiheit, oder aber eines aus der bestehenden

V. Ohligafionenrecht. N° 30. 237

Rechtsordnung abzuleitenden Judividualrechts auf Achtung ihrer
Persönlichkeit im Verkehr zu betrachten sei. Nun ist allerdings
grundsätzlich zuzugeben, dass die Kläger und Widerbeklagten für den
durch den streitigen Ausschluss der Widerklägerin von den Listen
des Grossistenverbandes derselben verursachten, zweifellos nicht
unerheblichen, Schaden haftbar sind, sofern sie jenen Ausschluss durch
unerlaubte Mittel bewirkt haben; dagegen kann diese Schadensersatzpflicht
nicht etwa schon aus der Tatsache des Ausschlusses, bezw. seiner
Verursachung, an sich abgeleitet werden. Die Widerklägerin war nämlich
nicht, wie sie, nach ihrer Korrespondenz mit dem Grossistenverbaud
zu schliessen, offenbar angenommen hat, zufolge ihres Vertriebs
gewisser Artikel ohne weiteres berechtigt, ihre Aufnahme auf die
betreffenden Listen des Verbandes zu verlangen. Denn die Statuten
des Grossistenverbandes anerkennen ein solches Recht, das übrigens
naturgemäss nur gegenüber dem Verband als solchem geltend gemacht
werden könnte, nicht, sondern behalten vielmehr die Aufnahme auf die
fraglichen Listen, wie auch die Aufnahme von Mitgliedern, dem freien
Entschluss der Verbaudsorgane vor. Diese sind, was speziell die Listen
betrifft, nur gehalten, sich laut der gegenseitigen Vereinbarung vom
Jahre 1901 mit den Organen des Agenteuverbandes zu verständigen. Jn
dieser Organisation und ihrer Betätigung im einzelnen Falle, also
in einer Aufnahmeverweigerung bezw. deren Veranlassung, aber kann an
sich etwas Rechtswidriges nicht gefunden werden. Gerade zufolge des
Prinzips der Handelsund Gewerbefreiheit in Verbindung mit dem Prinzip
der Vereinsfreiheit, kraft des hieraus resultierenden Judividualrechts
auf allseitig freie Betätigung der wirtschaftlichen Persönlichkeit,
sinddie Mitglieder des Grossistenund des Agentenverbandes, wie die
Handel: und Gewerbetreibenden überhaupt, befugt, durch individuellen
Einzelentschluss sowohl als auch durch Vereinssatzung und kollektive
Vereinbarung zu bestimmen, mit wem sie geschäftlich verkehren wollen Die
rechtliche Zulässigkeit solcher Vereinbarungen ergibt sich denn auch aus
den vom Bundesgericht bereits in seinem Entscheid i. S. Boujon et consorts
contre Stacker-Book (Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 801, Erw. 3 und
ff.) ausdrücklich anerkannten Grundsätzen. Demnach ist hinsichtlich der

238 Civile-een ispflege.

Frage der Haftbarkeit der Widerbeklagten ans Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR für den streitigen
Ausschluss der Widerklägerin von den Listen des Grossistenverbandes,
wie auch die Vorinstanz richtig annimmt, nur zu untersuchen, ob die
Widerbeklagten den Ausschluss durch uneriaubte Mittel herbeigeführt
haben. Nun hat die Widerklägerin hiesür tatsächlich vorgebracht und
eventuell noch in ihrer Berufungserklärung zum Beweise verstellt,
die Widerbeklagten hätten beim Grossistenverband angegeben, dass
die Widerklägerin nicht rein amerikanisches Petroleum unter der
falschen Bezeichnung als standard white amerikanisch verkauften, und
hätten dieses Vorgehen als Schwindel und Schmutzkonkurrenz, oder mit
ähnlichen Ausdrücken qualifiziert. Sodann hat sie zur Begründung ihrer
Schadensersatzforderung auch noch geltend gemacht, die Widerbeklagten
hätten sie durch ihre Reisenden bei den Kunden in rechts-widriger Weise
heruntergemacht, durch die Behauptung, das von ihr (der Widerklägerin)
gelieferte Petrol sei Schundware, schlechte Ware, inseriores Dl,
ze. Die Vorinstanz aber ist auf die Beweisanerbieten, soweit sie die
genannte Kritik der Waren und der Geschäftspraxis der Widerklägerin,
sowohl gegenüber dem Grossistenverbande, als von Seiten der Reisenden
gegenüber den Kunden betrifft, gar nicht eingetreten, weil dieselben der
nach dem kanionalen Prozessrecht erforderlichen genauen Substanziierung
ermangeltenz und die eingeklagte Angabe, dass die Widerklägerin nicht
rein amerikanisches DI als echt amerikanisches verkauft, hat sie,
weil durch die Akten teilweise bestätigt, als nicht widerrechtlich
erklärt. Danach ist sie zur Abweisung der Widerklage gelangt. Dieser
Entscheidung muss sich der Berufungsrichter bei der gegebenen Sachlage
ohne weiteres anschliessen Die Würdigung des Tatbestandes, soweit
sie auf der angegebenen prozessualen Erwägung beruht, entzieht sich
natürlich der Überprüfung durch das Bundesgericht und ist für dasselbe,
mag sie auch sachlich als etwas rigoros erscheinen, formell verbindlich
Äbrigens wären die davon betroffenen Tatsachen ihr Nachweis vorausgesetzt
-wohl kaum geeignet, den Entscheid zu ändern; denn da feststeht, dass
die Widerklägerin es jedenfalls in einzelnen Fällen mit der Verwendung
der Herkunftsbezeichnung standard White amerikanisch nicht sehr genau
genommen hat, so ist sie gewiss nicht berechtigt,V. Obligationenrechi. N°
31. . 239

kritische Äusserungen über ihr Geschäftsgebahren, nach Art der
hier in Frage stehenden, so empfindlich aufzunehmen und daraus einen
Schadenersatzanspruch im Sinne des Art. 50 abzuleiten; sondern muss sich
dieselben, insbesondere als Abwehr von Seite der Widerbeklagten zur
Wahrung ihrer berechtigten Interessen, gefallen lassen, auch wenn sie
etwas zu weit und über das objektiv zulässige Mass hinausgehen sollten.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien
werden abgewiesen und es wird damit das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. September 1903 in allen Teilen bestätigt

31. guten vom ö. Elias 1904 in Sachen {muss, Kl., Wbekl. u. Hauptberkl.,
gegen Heer-Mücken Ben., Wil. u. Anschlussberki.

Mietvertrag. Pflicht des Vermieters zur Belwssung der Mietsache in
vertsiragsgmmîssem Zee-stunde. Recht des Mieters auf verhältnismässige
Herabsetzung des Mietzinses Art. 277 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 277 - Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
OR u. auf Schadenersatz ,
Abs. 3 cosi.

A. Durch Urteil vom 14. März 1904 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt erkannt:

Der vom Kläger für die Zeit vom 1. August 1900 bis 15. Februar 1901 dem
Beklagten geschuldete Mietzins von 3250 Fr. wird in vollem Betrage als
der dem Kläger vom Veklagten zu ersetzende Schaden festgestellt und
demgemäss Kläger berechtigt erklärt, den Betrag von 3250 Fr. von der
widerklageweise geforderten, grundsätzlich nicht bestrittenen Summe von
6000 Fr. Mietzins abzuziehen.

Kläger wird demgemäss verurteilt, dem Beklagten 2750 Fr. nebst Zins seit
1. April 1901 ab 1250 Fr. und seit 1. Juli 1901 ab dem Reste zu bezahlen.

Der Streitberufene wird oerurteilt, dem Beklagten 3250 Fr.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 228
Datum : 06. Januar 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 228
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 228 Civilrechtspflege. v. Oblig'ationenrecht. Droit des obligations-.' 30. Affetti


Gesetzesregister
MSchG: 27
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 27 Übertragung und Lizenz - Die Übertragung der Garantie- oder Kollektivmarke sowie die Erteilung von Lizenzen an Kollektivmarken sind nur gültig, wenn sie im Register eingetragen sind.
OG: 80  81
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
277
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 277 - Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • weiler • bundesgericht • widerklage • grossist • verhalten • herkunftsbezeichnung • schadenersatz • vorstand • besteller • frage • handelsgericht • vorinstanz • brief • unternehmung • lieferung • kenntnis • ersetzung • legitimation
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