154 civjlrechtsptlege.

Jn allen andern Fällen war entweder kein Vormund ernannt worden (ob mit
Recht oder Unrecht, ist hier nicht zu untersuchen), oder aber es waren
andere Personen als der Waisenvogt zur Vormundschaft berufen worden.

4. Nachdem sich aus den vorstehenden Ausführungen die teilweise
Unbegründetheit des von der beklagten Partei in Anspruch genommenen
Konkursprivilegs ergeben, erübrigt nur noch zu konstatieren,
dass dem Klagen welcher diese Unbegründetheit durch Anfechtung des
Kollokationsplanes geltend macht, mit Unrecht die Einrede entgegengestellt
wird, er habe dadurch, dass er als Mitglied des Gläubigerausschusses den
Kollokationsplan genehmigt habe, auf die Anfechtung desselben verzichtet
Es versteht sich von selbst, dass die von Seiten eines Mitgliedes des
Gläubigerattsschusses im Interesse der Konkursmasse, vielleicht behufs
Vermeidung des Prozessrisikos gegebene Zustimmung zum Kollokationsplane
die Stellung dieses Mitgliedes als Privatperson und Einzelgläubigers in
nichts präjudiziert.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird insoweit gutgeheissen, als in teilweiser Abänderung
des vorinstanzlichen Urteils die Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. nur
bis zum Betrage von 2181 Fr. 20 Cis. in II. Klasse zugelassen, für den
Restbetrag dagegen in V. Klasse verwiesen wird.

21. ger-tei! vom 25. Ellärz 1904 in Sachen Buhlman]! und geneigten,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen ärssossinger, Bekl. u. Ber.-Bekl. Anfeehtungsklage,
Art. 285 F. SchKG. Voraussetzungen der An--

fechtbarkeét: Benachteiligung der Gldube'ger.

A. Durch Urteil vom 22. Juli 1903 hat das Obergericht des Kantons Luzern
über die Rechtsfrage:

Sind die Abtretungen des Jos. Eigenmann, Altarbauer, Luzern, der
Forderungen an:VIII. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 21. 155

a) Die Stiftsverwaltung Münster, Betrag 3000 Fr.,

b) Pfarrer Gassntann, Willisau, Betrag 2000 Fr., an den Beklagten als
ungültig zu erklären und die beiden Schuldner anzuweisen, einzig an die
Kläger gültig bezahlen zu können?

erkannt:

1. Die Abtretung des Jos. Eigenmann an den Beklagten der Forderung auf
die Stiftsoerwaltung Veto-Münster sei hinsichtlich 1eines Betrages von
796 Fr. 40 W. ungültig erklärt und es habe der Beklagte anzuerkennen,
dass er kein Recht zum Bezug dieses Betrages habe und dass derselbe den
Klägern zustehe.

2. Mit ihren weitergehenden Anfechtungen seien die Kläger abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Nr. 1 3 und 4 je für sich die
Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Die Kläger Nr. 1 3 haben den Antrag gestellt: In Aufhebung des
angefochtenen Urteils seien die beiden in der Klage angeführten
Abtretungen des Jos. Eigenmann an den Beklagten als ungültig zu erklären
und seien die beiden Schuldner anzuweisen, einzig an die Kläger gültig
bezahlen zu können.

Der Kläger Nr. 4 hat beantragt:

Das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, dass

1. die Abtretung des J. Eigenmann an Beklaglen auf Stist Beromünster,
angeblich vom 11. Mai 1901, gerichtlich totaliter aufgehoben und null
und nichtig erklärt werde;

2. gerichtlich erkannt werde, dass der Beklagte

a) dem Kläger W. Hanauer 9000 Fr. nebst Verzugszins seit der
Klageeinreichung zu bezahlen und b) anzuerkennen habe, dass bezüglich
der nicht bezogenen 3180 Frauf Stift Beromiinster, er der Beklagte kein
Recht zum Bezuge habe und dieser Betrag den am Prozesse sich beteiligenden
Cessionaren zustehe

C. In der Parleiverhandlung vom 15. Januar 1904 haben die Vertreter der
Kläger ihre Berufungsanträge erneuert,

Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angesochtenen
Urteils angetragen.

156 Civilrechtspflege

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In dem am 31. Oktober 1901 eròffneten Konkurse über Josef Eigenmann,
Altarbauer in Luzern, meldete der heutige Beklagte unter Wahrung aller
Rechte an, dass ihm der Gemeinschuldner folgende Forderungen zu Eigentum
abgetreten habe:

a) 11,480 Fr. und 700 Fr. auf Stift BerV-Miinster, laut Abtretung vom
7. Mai 1901;

b) 2000 Fr. auf Pfarrer Gassmann in Willisau. Diese Anmeldungen stützten
sich auf folgende Vorgänge: Am 29. April 1901 hat Eigenmann eine Abtretung
des Inhaltes ausgestellt: Unterzeichneter hat bei dem Stift in Münster
Arbeiten im Betrage von 11,480 Fr. übernommen und tritt den Betrag, wie
er in monatlichen Raten von dem Stift bezahlt wird, dem Alb. Schobinger
dem heutigen Beklagten ah, und zwar so, dass die Zahlungen direkt an
letztern bezahlt werden Arn 7. Mai 1901 wurde der Werkvertrag zwischen
Eigenmann und dem Stift Beromünster abgeschlossen. Dieser Vertrag
sah zwei Positionen vor: Die Vergolderarbeit an Kanzel, Altaren
Taufstein, Pietà, Presbyterien, Stifterbildern :c. für 11,480 Fr.;
und die Vergoldung der anamente an den Orgelgehäusen für 700 Fr. Mit
Datum vom 11. gl. Mis. stellte Eigenmann dem Beklagten neuerdings eine
Abtretungsurkunde ans, folgenden Jnhalts: Unterzeichneter tritt dein
Hm. Alb. Schobinger, Bankier in Luzern, mit unbedingter Nachwährschaft bis
zur gänzlichen Bezahlung ab: Zwölftausendeinhundertachtzig Franken auf den
tit. Stift Beromünster lt. Vertrag vom 7. Mai 1901 (Vergolderarbeiten),
zahlbar in monatlichen Ratenzahlungen je nach geleisteter Arbeit und
bescheinigt den Empfang des Gegenwertes durch Verrechnung nachstehender
Posten:

(Folgt Aufzählung von Forderungen, die total 12,180 Fr. ausmachen,
und die zum Teil Zahlungen an die Arbeiter-, zum Teil Tilgung von in
Betreibung gesetzten Forderungen darstellen.) (Datum und Unterschriften.)
Ferner trat Eigenmann dem Beklagten durch Abtretungsurkunde vom 8. Juni
1901 ab: Zweitausend Franken auf Pfarrer Gassmann in Willisau laut
Vertrag vom 17. Mai 1901 und bescheinigt den Empfang des Gegenwertes
durch Verrechnung derVili. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 21. 157

Lohnzahinng pro Rata durch Alb. Schobinger und Zinsen
Konto-Korrent-Forderungen des letztern- Die heutigen Kläger, die
ebenfalls Konkursgläubiger im Konkurse des Eigenmann find liessen sich
die Rechte der Konkursmasse gegenüber dem Beklagten im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG abtreten und erhoben innert der ihnen gesetzten Frist Klage; und
zwar klagten alle heutigen Berufungskläger auf Ungültigerklärnng der
Abtretungen auf das Stift Beromünster, der Kläger und Berufungskläger
Hammer mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Rechts-begehren auf totale
Ungültigerklärung dieser Abtretung, die Kläger und Berufungskläger
Nr. 1 3 dagegen nur in dem aus dem heutigen Berufungsantrag ersichtlichen
Umfange; dagegen klagen diese auch auf Ungültigerklärung der Abtretung auf
Pfarrer Gassmann. Die Kläger stützen sich ans Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OR (Simulation),
sodann und namentlich auf Art. 287 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
und Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG In den
Antworten hat der Beklagte den Gegenwert für die Abtretung auf das Stift
Beromünster folgendermassen spezifiziert (weicht ab von der Aufzählung
in der Abtretungsurkunde).

2. Das Bezirksgericht Luzern, dessen Urteil durch das in Fakt. A
wieder-gegebene zweitinstanzliche Urteil bestätigt worden ist, unter
Aufnahme der Begründung desselben, stellt in erster Linie fest, dass
die angefochtenen Abtretungen wirklich am 11. Mai bezw. 8. Juni 1901
stattgefunden haben und nicht, wieder Kläger Hanauer in der Klage
behauptet hatte, antedatiert sind. Des weitern stellt es bezüglich
der Abtretung auf das Stift Münster fest, dass die Arbeiten der ersten
Position für· das Stist Beromüuster (11,470 Fr.) vor Konknrsausbruch
vollständig geteistet worden find, dass dagegen die Arbeiten der zweiten
Position bei der Konkurseröffnung noch nicht in Angriff genommen waren
und deshalb auch von der Stiftsverwaltung nicht geschuldet wurden, sodass
dieser Posten (7()0 Tyr.) ausser Betracht fällt. Endlich stellt die
erste Instanz fest, dass der Beklagte seit 29. April 1901 sur Eigenmann
folgende Leistungen gemacht hat:

Fr. 10,514 70 in bar für Arbeitslöhne und betriebene Schulden; 2 80
Konkursaufhebungskosten3 _ _ 72 90 für Reisen des Beklagten nach Münster.

Fr. 10,590 40. Zu dieser Summe kommen nun158 Civih'echtspflege.

Fr. 10,590 40 Übertrag. 93 20 als Verzinsung dieser Summe von 10,590 Fr.

40 Cts., und

1511 18 als Verzinsung alter Zinsen, sodass sich also als Leistungen
des Beklagten nach seiner Aufstellung ergeben

Fr. 12,194 78. Von diesem dem Eigenmann verrechneten Betrage

erklärt die L Instanz 10,683 Fr. 60 Ets. (12194 Fr. 78 Cis.

1511 Fr. 18 Cis-. Verzinsung alter Schulden) als nicht an-

sechtbar, weil dafür vom Beklagten voller Gegenwert geleistet sei;

und indem sie diese Summe von der Abtretungssumme von

11,480 Fr. abzieht, gelangt sie dazu, die Abtretung auf das

Stift Beromiinster für die Differenz, somit für 796 Fr. 40 Età.,

als anfechtbar zu erklären, und zwar gestützt auf Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512


SchKG

Mit Bezug auf die Abtretung auf Pfarrer Gassmann ist festgestellt,
dass der Beklagte im Hinblick auf diese Abtretung am 8. April 1901 500
Fr. und am 29. September 1901 '?50 Fr. an Eigenmann bezahlt, dagegen
nur 500 Fr. aus der Abtretung erhalten hat, und dass das Werk aus seine
eigene Rechnung vollendet wurde, wofür er 1105 Fr. 60 Cis. ausgelegt hat.

3. Von den in der Antwort vor I. Instanz angebrachten nichteinlässlichen
Einreden hat der Beklagte die Einrede der Klagverspätung vor Bundesgericht
nicht mehr aufgenommen. Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
sodann, die damit begründet wurde, die Kläger verlangen mehr als ihnen
abgetreten worden sei, ist ebenfalls erledigt, nachdem die kantonalen
Jnstanzen die beiden Prozesse vereinigt und dabei festgesetzt haben,
dass der Beklagte das anfechtbar erworbene nur einmal zurückzugewähren
habe. Das entspricht vollständig der Natur des Anfechtungsanspruches,
der auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen zur Zwangsvollstreckung an
die Gläubiger, im Konkurse an die Gläubiger-gemeinschaft, Konkursmasse,
und bei Abtretung der Rechte an einzelne Gläubiger nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
an die Abtretungsgläubiger, zur vorherigen Deckung ihrer Forderungen,
geht. Eine Vereinigung mehrerer Gläubiger ist dadurch natürlich nicht
ausgeschlossen, und wie weit die Tatsache, dass einzelne Gläubiger ur-

P!

IIV.... Schuldbetreibung und Konkurs. ['o Du 159

sprünglich selbständig klagten, in prozessualer Beziehung Einfluss
auszuüben vermochte, ist ausschliesslich eine Frage des kantonalen
Prozessrechts Die Verteilung des rückerworbenen unter die einzelnen
Gläubiger ist, wie die I. Instanz richtig bemerkt, nicht Sache dieses
Verfahrens und berührt den Beklagten nicht; gegen eine doppelte oder
mehrfache Leistung aber ist er durch die Vereinigung der Prozesse und
die Fassung des Dispositives des angefochtenen Urteils genügend geschützt.

4. (Abweisung des Standpunktes, dass Simulation vorliege.)

5. Sind so die Klagen lediglich noch, soweit sie als Anfechtungsklagen
im Sinne der Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG gestellt sind, materiell zu prüfen, so
frägt es sich in dieser Richtung vor allem, ob durch die angefochtenen
Abtretungeu etwas aus dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners
Eigenmann definitiv in das Vermögen des Beklagten, als Anfechtungsgegners,
gelangt sei, zum Nachteile der Gläubigergemeinschaft. Denn nur wenn
und soweit dieses der Fall ist, erscheint der Beklagte als der richtige
Anfechtungsbeklagte und liegt eine Begünstigung desBeklagten zum Nachteil
der übrigen Gläubiger bezw. der Gläubigergemeinschaft vor. Das trifft nun
zu, soweit durch die Abtretungen Forderungen des Beklagten selber gedeckt
worden find. Das ist unzweifelhaft der Fall mit der Verzinsung der alten
schon bestehenden Schulden des Eigenmann an den Beklagteuz insoweit
aber ist die Anfechtung von den Vorinsianzen gutgeheissen worden und
heute nicht mehr streitig. Im übrigen aber ist das Verhältnis zwischen
dem Veklagten und Eigenmann so, dass der Beklagte den Gegenwert der
Abtretungen voll geleistet hat, und zwar durch Barzablungen, die teils zur
Tilgung von Arbeits[Ihnen u. s. w., teils zur Tilgung von in Betreibung
gesetzten Forderungen bestimmt waren. Und zwar war diese Regelung des
Geschäftsverkehrs schon zur Zeit der Abtretungen vorgesehen, wie aus den
Abtretungsurkunden hervorgeht, die auf den Gegenwert Bezug nehmen. Danach
war der Zweck der Abtretungen nicht der, definitiv Vermögensstücke aus
dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners Eigenmann in das Vermögen
des Beklagten zu übertragen, sondern es verhält sich genau so, wie wenn
der Beklagte dem Eigenmann einen Kredit eröffnet hätte und sich zur

160 civilrechtsptiege.

Sicherstellung des Kredites die Forderungen hätte abtreten lassen.
Der Beklagte erscheint in diesem Rechtsverhältnisse hier lediglich
als Zahlungsbevollmächtigter des Eigenmann, nicht aber als Kontrahent,
dem etwas ans dem Vermögen des letztern definitiv zugeschieden wird;
er hat aus den Zahlungen, die ihm infolge der Abtretung gemacht
wurden, nichts erhalten und war gemäss seiner Rechtsstellung zu
Eigenmann verpflichtet, die Zahlungen an Dritte zu leisten. Begünstigt
sind die dritten Zahlungsempfänger (Arbeiter, Lieferanten u. s. w.,
betreibende Glänbiger); diese wären die richtigen Anfechtungsbeklagten,
vorausgesetzt, dass alle Erfordernisse der Anfechtbarkeit nach Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510

oder 288 SchKG vorhanden waren. Der Beklagte dagegen hat, wie gesagt,
ans dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners über den heute nicht
mehr streitigen Betrag hinaus nichts erhalten und kann daher auch nicht
verpflichtet werden, die Abtretungen in das Vollstreckungsrecht der
Gläubigergemeinschast bezw. der an deren Stelle handelnden Konkursmasse
zurückzugewähren Aus diesem Grunde müssen die Klagen, soweit sie auf
mehr als den von den Worinstanzen zugesprochenen Betrag gehen, abgewiesen
werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen der Kläger
werden abgewiesen und es wird

das Urteil des Obergerichts des Kantons anern vom 22. Juli 1903 in allen
Teilen bestätigt.

22. Bitt-teil vom 26. gum 1904 in Sachen Yasshatd und Heller-,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hausrat-malte giugi, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage, Art. 285 ;î. SchKG. Erschwerung-mArt. 288
eod. Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht. Pfandbestellung für eine
seien-nbestehffldsie Fortis-rang.

A. Durch Urteil (Beschiuss) vom 19. Dezember 1903 hat die
I. Appellationskaminer des Obergerichtes des Kantons Zürich den von den
Klägern ergriffenen Rekurs gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche
Urteil abgewiesen.VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. N°22. 161

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die BeruTung an das
Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: In Aushebnng des angefochtenen
Urteils sei die Klage gutzuheissen und somit das von den Klägern
beanspruchte Faustpfandrecht zu schützen.

C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Kläger auf
Gutheissung der Berufungen im Sinne der schriftlich gestellten Anträge
angetragen.

Der Vertreter der Beklagten und der Nebenintervenientin hat Abweisung
der Berufungen beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Formelles.)

2. In tatsächlicher Beziehung ist zunächst aus den Akten herrorzuhebent
Die Klagen Rudolf Bosshard, Müller in TEL, und Gottfried Keller,
Wirt in Niederglatt, leisteten am 30. April/15. Mai 1894 solidarisch
Amtsbürgschaft für Notar Heinrich Käg-i, in Niederglatt, bis aus den
Betrag von 22,000 Fr. für allen während der Amtsdauer von 6 Jahren,
d. h. bis 1. April 1900 entstehenden Schaden aus der Amtssührung und
zwar nicht nur bis zu der Beit, wo im Falle der Wiedererwählnng für
eine weitere Amtsdauer der Kautionspflichtige eine neue Bürgsissichaft
geleistet . . . hat, sondern bis der Kautionspflichtige oder dessen
Erben aller ihm wegen jenes Amtes obgelegenen Verantwortlichkeit
gänzlich entlassen sein wird." Bei der Wiederwahl Kägi's nach
Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer, für welche diese Amtsbürgschast
geleistet war 1. April 1900 leisteten die beiden Klager nicht mehr
Bürgschaft, sondern nur noch der Amtsbürgschastsverein für den Betrag
von 15,000 Fr. Unter dem Datum vom 19. November 1900 verfasste Kägi
einen Faustqofandvertrag zu Gunsten der Kläger und der zürcherischen
Amtsbürgschaftsgenossenschaft. Nach Aufzählung der für Kägi geleisteten
Amtsbürgschaften (in Art. I) bestimmt dieser Vertrag in Art. II: Zur
Sicherheit der genannten Amtsbürgen oder Jnteressenten irgend welchen
Namens und der zürcherischen Amts,.bürgschastsgenossenschaft bestellt
Heinrich Kägi, Nota:, den beteiligten Amtsbürgen ein Faustpfandrecht
an den unten folgenden ngandbriefen . . . Art. III lautet: Dieser
Faustpsandver-

xxx, 2. 1904
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 154
Datum : 25. Januar 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 154
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 154 civjlrechtsptlege. Jn allen andern Fällen war entweder kein Vormund ernannt


Gesetzesregister
OR: 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
SchKG: 260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • konkursmasse • amtsdauer • kollokationsplan • richtigkeit • nichtigkeit • anfechtungsklage • empfang • schuldner • simulation • monat • verhältnis zwischen • stelle • schaden • rang • anzahlung • verfahren • begründung des entscheids • berechnung
... Alle anzeigen