148 Civilrechtspflege.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufung des Beklagten wird in dem Sinne gingeheiszen, dass die
Hauptklage abgewiesen, Widerklagebegehren 1 dagegen zugesprochen wird; auf
Widerklagebegehren 2 und 3 wird nicht eingetreten. Die Anschlussberufung
der Klägerin fällt damit dahin.

20. Zweit vom 27.· Februar 1904 in Sachen guitar, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen göatieuamf Altdorf, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Msmdeiprivfleg im Kmkurse. Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
, Abs. 4,11. Kl. litt. a SchKG.
Umfang der M'imdelgelder. Streitwert, Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
OG; eidgen. oder
Raulken-Mes Recht, Art. 56 und 57 9093. Die stets-eins eines Mitgèiedes
des Gicîubigerawsschusses in der Frage der Zulassung einer Forderung
prajudizsiiert dessen. Stellung als Einzelgldubzîger nicht.

A. Im Juni 1902 wurde über Attilio Müller, der bis dahin Waisenvogt und
Mitglied des Gemeinderates von Altdorf gewesen, der Konkurs eröffnet. Jn
demselben meldete der neue Waisenvogt eine Forderung von 15,001 Fr. 07
Cis. an, deren Betrag laut Waisenbuch und Kassarechnung, sowie laut
strafrechtlichem Urteil des Obergerichts vom 3. April 1903 und gemäss
Anerkennung seitens des Gemeinschuldners die Summe aller von Müller in
Missbrauchung seiner Stellung als Waisenvogt und Gemeinderatsmitglied
unterschlagenen oder entwendeten Gelder darstellt. Zugleich wurde für
diese Forderung die Kollozierung in H. Klasse verlangt. Diesem Begehren
wurde seitens der Konkursverwaltung in allen Teilen entsprochen.

B. Hierauf stellte der Kläger und Berufungskläger vor Kreisgericht
Uri folgendes Rechtsbegehren: Es sei das Waisenamt Altdorf mit seiner
Eingabe unter Ziffer 75 des Kollokationsplanes im Betrage von 15,001
Fr. 07 Cis. gänzlich wegzuweisen, eventuell nur bis zum ausgewiesenen
Betrage zuzulassen und es sei auf alle Fälle das Waisenamt Altdorf aus
der II. Klasse inVIII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 20. 149

die V. Klasse zu weisen und demgemäss der Kollokationsplan abzuändern
Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage. Das Kreisgericht
Uri und nach ihm das Obergericht des Kantons Uri, an welches der
Rechtsstreit weitergezogen wurde, erkannten auf Abweisnng der Klage. Die
vom Obergericht bestätigte TRotgväemtng Fs kreisgerichilichen Urteils,
sowie der Standpunkt er e a en artei ind aus d " sichtlich. g s en
nachfolgenden Erwagungen er-

C. Gegenüber dem am 14. Januar 1904 erlassenen Urteil des Dbergerichtes
hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das
Bundesgericht angemeldet und seine Anträge folgendermassen formuliert: l

1. Es sei das angefochten-e Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri in
dem Sinne abzuändern, dass die Eingabe des Waisenamtes Altdorf unter
Ziffer 75 des Kollokationsplanes in Konkurssache des Attilio Müller,
Altdorf, in II. Klasse im Betrage von 15,001 Fr. ans dem Kollokationsplane
weggewiesen;

2. eventuell, dass dieselbe in V. Klasse verwiesen werde.

' 3. Subeventuell, es sei der Posten betreffend Verlassenschaften tm
Betrage von 2287 Fr. 93 Cis. in V. Klasse zu verweisen.

D. In der Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers
obige Anträge mündlich begründet Der Vertreter der beklagten Partei hat
folgende Anträge gestellt und begründet:

1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen laut Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
und 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
OG.

2. Eventuell: Es sei die Berufung nur zulässig hinsichtlich der 2000
Fr. und mehr betragenden Forderungen, als 300. Walker Marie 7000 Fr. und
324. Gamma-Aschwanden 2002 Fr. 61 Cts., dagegen hinsichtlich aller
andern Forderungen unzulässig gemäss obgenanntem Bundesgesetz Art. 59;
hinsichtlich der zwei genannten Forderungen sei die Berufung aber als
unbegritndet abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt einerseits von der Höhe des
Streitwertes und anderseits von dem anzuwendenden Rechte ab.

Was zunächst den Streitwert anbelangt, so ist davon auszu-

LIle Giviirechtspflege.

gehen, dass nach Art. 60 QG mehrere in einer Klage, sei es von
einem Kläger, sei es von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche
zusammenzurechnen find, vorausgesetzt, dass sie sich nicht gegenseitig
ausschliessen Im vorliegenden Falle ist somit der Streitwert auf 15,001
Fr. 07 Cis. zu beziffern und zwar unabhängig davon, ob das Waisenamt
Altdorf als in eigenem Namen oder namens der einzelnen Geschädigten, oder
schliesslich in eigenem und in fremdem Namen auftretend betrachtet werde.
Dass keine Streitgenossenschaft im Sinne der zitterten Gesetzesbestimmung
vorliege, bezw. dass die den einzelnen Geschädigten aufgezwungene
Streitgenossenschaft dieselben nicht verpflichte, sich eine hierauf
gestiitzie Weiterziehung an das Bundesgericht gefallen zu lassen, ist mit
Unrecht behauptet worden; denn wenn das Waisenamt und der Gemeinderat,
wie die Vorinstanz feststellt, befugt sind, namens der Geschädigten
prozessualisch vorzugehen, so müssen sich letztere auch den gesetzlichen
Folgen einer Prozesshandlung des vom Gemeinderat mit der Prozessführung
beauftragten Waisenamtes unterziehen.

Beläuft sich somit der für die Eintretensfrage massgebliche Streitwert
in casu auf 15,001 Fr. 07 Cts., so bleibt in Bezug auf die Zulässigkeit
der Berufung nur noch zu untersuchen, ob der vorliegende Rechtsstreit
von den kantonalen Jnstanzen unter Anwendung eidgenbssischer Gesetze
entschieden worden ist, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden war
(Art. 56 OCH). Letzteres ist nun in der Tat der Fall, denn es handelt sich
in casu nicht etwa um die Voraussetzungen der Vormundschaftsbestellung,
welche allerdings nach kantonalem Rechte zu beurteilen waren, soweit
nicht eine Verletzung des Bandes-gesetzes betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit geltend gemacht würde, sondern streitig ist, ob
und inwieweit die vom Gemeinschuldner Attilio Müller unterschlagenen
oder entwendeten Gelder demselben kraft Vormundschaft anvertraut waren,
ob und inwieweit er also den eingeklagten Betrag in seiner Eigenschaft
als Vormund schuldig geworden sei. Diese Frage ist nach eidgenössischem
Rechte und zwar unter Anwendung von Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG zu entscheiden. Wenn
daher das kantonale Urteil den Satz enthält, es müsse angesichts des
kantonalen RechtesVIH. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 20. 151

und insbesondere des Gewohnheitsrechtes, als feftstehende Tatsache
anerkannt werden", dass alle vom Rechtsstreite betroffenen Vermögen
dem Gemeinschuldner kraft Vormundschaft anvertraut waren, fo kann
hierorts auf die Anrufung des kantonalen Rechtes in diesem Zusammenhang
ebensowenig etwas ankommen, wie auf den Umstand, dass das Resultat der
vorinstanzlichen Argumentation als Tatsache bezeichnet wird, sondern es
ist daran festzuhalten, dass es sich um eine Rechts-frage handelt, die
allerdings unter Berücksichtigng des urnerischen Vormundschaftswesens,
aber unter Anwendung eidgenbssischen Rechtes und mittelst Auslegung
einer bundesgesetzlichen Bestimmung zu entscheiden war.

2. Während, wie hievor ausgeführt wurde, die Frage, ob für die
Forderung von 15,001 Fr. 07 Cis. mit Recht ein Kontraskprivileg in
Anspruch genommen worden sei, vom Bundesgerichte zu überdrüer ist,
ist dasselbe anderseits insofern an die Entscheidung der Vorinstanz
gebunden, als letztere den Bestand und die Höhe jener Forderung, sowie
die Legitimation des Waisenamtes und des Gemeinderates von Altdorf zur
Geltendmachung derselben festgestellt hat Obwohl bedauert werden musz,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit Gemeinderat
oder Waisenamt in eigenem Namen und für eigene Rechnung, oder aber namens
und für Rechnung der geschädigten Privatppersonem oder schliesslich in
eigenem Namen und für fremde Rechnung klagend auftreten, so liegt es
doch nicht in der Aufgabe des Bundesgerichtes, diese übrigens keine
grosse praktische Bedeutung besitzende Frage zu prüfen; denn um eine
Verletzung eidgenössischen Rechtes kann es sich vorliegend nur insoweit
handeln, als die Vorinstanz entschieden hat, die Forderung von 15,001
Fr. O'? Cts. bezw. deren Bestandteile seien in II. Klasse zu kollozieren.

3. Fragt es sich somit in materieller Beziehung einzig und allein, ob die
vom Gemeinschuldner Attilio Müller unterschlagenen oder entwendeten Gelder
demselben kraft Vormundschaft anvertraut waren, so ist davon auszugehen,
dass nach Art. 23 des umrrischen Vormundschaftsgesetzes vom i. Mai 1892
in Verbindung mit Art. 9 und 77 der Kantonsverfassung der Gemeinderat
Vormundschaftsbehörde und der Regierungsrat Obervormundschasts-

152 Civilrechtspflege.

behörde sind, und dass, wie sich ebenfalls aus dem Vormundschaftsgesetz
ergibt, der Waisenvogt da, wo er nicht durch ein besonderes Dekret
zum Einzelvormund ernannt wird, lediglich ausführendes Mitglied des
Gemeinderates ist und als solches der unmittelbaren Aussicht dieser
Behörde untersteht. Dementsprechend liegt ;dem Gemeinderat als solchem und
nicht dem Waisenvogt bezw. dem mit letzterem identischen Waisenamte ob, im
einzelnen Falle für Bestellung eines Vormundes zu sorgen (Art. î und 7 des
zitterten Gesetzes), die Interessenten von der Vormundschaftsbestellung
in Kenntnis zu setzen (ebendaselbst Art. 9), die Juven- tarisierung von
Verlassenschaften anzuordnen (Art. 4), die Aushingabe von waisenamtlich
verwalteten Kapitalien zu genehmigen (Art. 27) und, was für den
vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, sämtliche Wertschriften
und wichtigen Dokumente in der sogenannten Waisenlade zu verwahren, welch'
letztere so eingerichtet sein soll, dass der Waisenvogt dieselbe mittelst
des in seinem Besitze befindlichen einen Schlüssels ohne Zuhülfenahme des
im Besitze eines andern Gemeinderatsmitgliedes oder des Gemeindeschreibers
befindlichen zweiten Schlüssels nicht öffnen kann (Art. 32 des Gesetzes,
Art. 16 und 19 der Vollziehungs ver-ordnung vom 22. November 1898).

Nun haben die Akten allerdings ergeben, dass die hievor angeführten
Bestimmungen des urnerischen Vormundschaftsgesetzes sowie der
Vollziehungsverordnung zu demselben insofern nie beachtet worden
sind, als seit Erlass des Gesetzes, wie übrigens schon vorher,
dieVerfügung über die Waisenlade und die darin befindlichen oder in
dieselbe gehörenden Wertschriften, sowie über die an Zins zu legenden
oder den Berechtigten auszuhändigenden Kapitalien stets dem jeweiligen
Waisenvogt überlassen worden ist, und dass überhaupt fast sämtliche dem
Gemeinderate in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde zustehenden
Befugnisse vom Waisenvogt in durchaus selbständiger Weise ausgeübt
wurden. Unter diesen Umständen liegt es nah-:, die Frage auszuwerfen,
ob nicht bei Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites überhaupt
von den Bestimmungen des urnerischen Vormundschaftsgesetzes Umgang
zu nehmen und gegenteils auf das von der beklagten Partei angerufene
Gewohnheitsrecht abzustellen seiDiese Frage ist insofern zu verneinen,
als es sich für das Bun-VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 20. 153

desgericht nicht darum handelt, festzustellen, ob dem Gemeinschuldner
Müller eine so weitgehende Verfügungsgewalt, wie er sie tatsächlich
besessen hat, eingeräumt werden durfte, sondern hierorts lediglich zu
entscheiden ist, ob und inwieweit Müller jene Verfügungsgewalt von Rechts
wegen beanspruchen konnte. Denn es ist selbstverständlich, dass die in
Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG sanktionierten Konkursprivilegien II. und IV. Klasse,
ebensowohl wie die entsprechenden kantonalrechtlichen Privilegien
der frühern Zeit, nur denjenigen Personen zu Gute kommen sollten, die
von Rechts wegen gezwungen waren, dem Gemeinschuldner ihr Vermögen zu
übergeben, oder übergeben zu lassen: Das Konkursprivileg erscheint hier
als das Korrektiv eines meist nicht zu vermeidenden Rechtszivanges,
gerade wie das Privileg der in HI. Klasse zu kollozierenden Forderungen
das Gegenitück zu einem von der Rechtsordnung anerkannten moralischen
Zwange bildet. Da nun ein kantonales Gewohnheitsrecht des Inhalts-,
dass der jeweilige Waisenvogt ein Recht auf selbständige Verwaltung
des sogenannten Waisenvermbgens besitze, weder von den Parteien
namhaft gemacht, noch von dem kantonalen Richter unterstellt worden
ist, so ist in der Tat die dem Bundesgerichte vorliegende Streitfrage
an Hand des geschriebenen kantonalen Rechtes zu entscheiden, wonach,
wie bereits ausgeführt und übrigens nicht bestritten, die dem frühern
Waisenvogt Müller von der ihm vorgesetzten Behörde, dem Gemeinderat,
stillschweigend eingeräumte weitgehende Verfügungsgewalt aus keinerlei
Rechtszwang beruhte. Damit ist aber die Aberkennung des von der besklagten
Partei in Anspruch genommenen Konkursprivilegs insoweit gegeben, als
Attilio Müller nicht kraft eines besondern, ihn bezw. das Waisenamt zum
Vormund ernennenden Dekretes die Verfügung über die von ihm in der Folge
vernntreuten Gelder beanspruchen konnte. Ein solches Dekret ist indessen
nur in drei Fällen nachgewiesen, nämlich bezüglich der Kosten

Vermögen des Joh. Pflanzer. . . . . . . Fr. 850 Vermögen des Peter Burri
und. . . . . . 757 65 Vermögen des Jost Reh . . . . . . . . 573 55.

was zusammen einen Betrag von . . . . . Fr. 2181 20 ausmacht.

154 Ci viirechtspflege.

In allen andern Fällen war entweder kein Vormund ernannt worden (ob mit
Recht oder Unrecht, ist hier nicht zu untersuchen), oder aber es waren
andere Personen als der Waisenvogt zur Vormundschaft berufen worden.

é. Nachdem sich aus den vorstehenden Ausführungen die teilweise
Unbegründetheit des von der beklagten Partei in Anspruch genommenen
Konkursprivilegs ergeben, erübrigt nur noch zu konstatieren,
dass dem Kläger, welcher diese Unbegründetheit durch Anfechtung des
Kollokationsplanes geltend macht, mit Unrecht die Einrede entgegengestellt
wird, er habe dadurch, dass er als Mitglied des Gläubigerausschusses
den Kollokationsplan genehmigt habe, auf die Anfechtung desselben
verzichtet. Es versteht sich von selbst, dass die von Seiten eines
Mitgliedes des Gläubigerausschusses im Interesse der Konkursmasse,
vielleicht behufs Vermeidung des Prozessrisikos gegebene Zustimmung zum
Kollokationsplane die Stellung dieses Mitgliedes als Privatperson und
Einzelgläubigers in nichts präjudiziert.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird insoweit gutgeheissen, als in teilweiser Abänderung
des vorinstanzlichen Urteils die Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. nur
bis zum Betrage von 2181 Fr. 20 Ets. in II. Klasse zugelassen, für den
Restbetrag dagegen in V. Klasse Verwiesen wird.

21. gltteil vom 25. gnam 19011 in Sachen Yiihlmcmu Und @enosseu,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen ädjossiuger, Bekl. u. Ber.-Bekl. Anfechtungsklage,
Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
17. SchKG. Voraussetzungen der An-

fechtbarkeét : Benachteiligung der Glziuèeîger. A. Durch Urteil vom
22. Juli 1903 hat das Obergericht des

Kantons Luzern über die Rechtsfrage: Sind die Abtretungen des
Jos. Eigenmann, Altarbauer, Luzern,

der Forderungen an: -VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 21. 155

a) Die Stiftsverwaltung Münster, Betrag 3000 Fr.,

b) Pfarrer Gassmann, Willisau, Betrag 2000 Fr., an den Beklagten als
ungültig zu erklären und die beiden Schuldner anzuweisen, einzig an die
Kläger gültig bezahlen zu können?

erkannt:

1. Die Abtretung des Jos. Eigenmann an den Beklagten der Forderung aus
die Stiftsvertvaltung Bero-Mtinster sei hinsichtlich eines Betrages von
796 Fr. 40 Cis-. ungültig erklärt und es habe der Beklagte anzuerkennen,
dass er kein Recht zum Bezug dieses Betrages habe und dass derselbe den
Klägern zustehe.

2. Mit ihren weitergehenden Anfechtungen seien die Kläger abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Nr. 1-3 und 4 je für sich die
Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Die Kläger Nr. 1 8 haben den Antrag gestellt: In Aufhebung des
angesochtenen Urteils seien die beiden in der Klage angeführten
Abtretungen des Jos. Eigenmann an den Beklagten als ungültig zu erklären
und seien die beiden Schuldner anzuweisen, einzig an die Kläger gültig
bezahlen zu können.

Der Kläger Nr. 4 hat beantragt:

Das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, dass 1. die Abtretung des
J. Eigenmann an Beklagten auf Stift Veromünster, angeblich vom 11. Mai
1901, gerichtlich totaliter ausgehoben und nnll und nichtig erklärt werde;

2. gerichtlich erkannt werde, dass der Beklagte

a) dem Kläger W. Hanauer 9000 Fr. nebst Berzugszins seit der
Klageeinreichung zu bezahlen und

b) anzuerkennen habe, dass bezüglich der nicht bezogenen 3180 Fr.
auf Stift Beromiinster, er der Beklagte kein Recht zum Bezuge habe und
dieser Betrag den am Prozesse sich beteiligenden Cessionaren zustehe

C. In der Parleiverhandlung vom 15. Januar 1904 haben die Vertreter der
Kläger ihre Berufungsanträge erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils angetragen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 30 II 148
Date : 27. Februar 1904
Published : 31. Dezember 1904
Source : Bundesgericht
Status : 30 II 148
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 148 Civilrechtspflege. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung


Legislation register
OG: 56  57  59
SchKG: 219  285
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