850 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

dung Wenn nun auch hierin die Behauptung liegen sollte, Rekurrentin habe
bereits ein Nachlassvertragsbegehren eingereicht, und diese Behauptung
als richtig anzunehmen wäre, so würdedas doch keinen Grund abgeben, wegen
dessen der Konkursrichter die von einem betreibenden Gläubiger, gestützt
aus die gesetzlichen Voraussetzungen, verlangte Konkurserklärung hätte
verweigern dürfen. Unter den Ausnahmefällen der Art. 172
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
und 178
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1    Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4  den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3    Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
SchKG,
in welchen der Richter statt dem gestellten Konan-s: begehren gemäss
Art. 171 durch sofortige Konkurseröffnung Folge zu geben, dieses Begehren
abzuweisen oder durch seinen Entscheid auszusetzen hat, figuriert der
genannte Grund nicht Der Gesetzgeber hat ihn auch unmöglich als solchen
Ausnahmefall anerkennen können, da es sonst im Belieben des betriebenen
Schuldners liegen würde, durch die blosse Einreichung eines wenn auch
materiell unbegründeten Nachlassvertrags-Begehrens die Konkurserössnung
zum Schaden des betreibenden Gläubigers hinauszuschieben. Vielmehr
kann im Interesse der Gläubigerschaft erst der Entscheid, durch
den die Nachlassbehörde auf ein solches Begehren eintritt, eine die
Zulässigkeit der Konkurserklärung ausschliessende Wirkung ausüben
(wobei der Konkursrichter Ziff 3 des Art. 172 analog zur Anwendung zu
bringen hat). Es muss also dem Schuldner-, der den Konkurs vermittelst
der Rechtswohltat des Nachlassvertrages vermeiden will, obliegen,
dem Konkurserkenntnis durch Erlangung eines Eintretensentscheides der
Nachlassbehörde nach Art. 295
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528
SchKG zuvorzukommen. Demgemäss lässt auch
Art. 297 die betreibungshemmende Wirkung der Nachlassstundung erst mit
der behördlichen Bewilligung derselben eintreten.

Hatte somit das Konkursamt Wil das Konkursdekret vom 22. November als
von diesem Tage an (am. 175 des Gesetzes) vollziehbar anzuerkennen, so
kann es sich allein noch fragen, ob es den nachher wirklich erfolgten
Entscheid der Nachlassbehörde über das Nachlassvertragsbegehren ebenfalls
anzuerkennen habe und ob also die Durchführung des Konkursversahrens
als nachträglich sistiert gelten müsse. Diese Frage ist zu verneinen und
zwar von dem Gesichtspunkte aus, dass der Entscheid der Nachlassbehörde
sich als eine offenbar gesetzwidrige, weil ohne gesetzliche Kompetenz
vorgenommene behördliche Anordnung darstellt. Wenn nämlich nach dem
Gesagten der Konkurs über die Rekurrentinund Konkurskammer. N° 145. 851

als mit dem 22. November eröffnet gelten muss so konnte ein
Nachlassverfahren nur noch im Konkurse selbst, hf @, nach Massgabe des
Art. 817
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528
SchKG stattfinden. In diesem Falle ist aber die Möglichkeit
einer Nachlassstundung und der mit einer solchen verbundenen Hemmung
des Erekutionsverfahrens von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wie das
Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Winter und Genossen
(limit Sammlung Separatauegabe Bd. m, Nr. 14 *) des näheren ausgeführt
ha?; Die Konkursbehörden (Konkursamt bezw. Aufsichtsbehörden) müssen
danach die vom Bezirksgericht Wil unterm 26. November beschlossene
Nachlassstundung als für sie bei Durchführung des eröffneten
Konkursverfahrens unverbindlich ansehen, indem eines solche Stundung sich
als eine Massnahme qualifiziert, die nicht allein ausser der gesetzlichen
Kompetenz des Bezirksgerichtes als Nachlassbehörde liegt, sondern die
gültiger Weise überhaupt von. keiner Behörde angeordnet werden kann. Mit
der Frage, ob und inwieweit der bezirksgerichtliche Beschluss als solcher
einer formellen Aufhebung durch eine zuständige Amtsstelle fähig und
bedürftig sei, haben sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen

si145. Entscheid vom 30. Dezember 1904 in Sachen Weinmann.

Lahnpfändung, Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG. Anwendbarkeit des Art. 1 10 Abs. 3 SchKGauf
die Lohnpfändung. '

I. Am 11. Oktober 1904 stellte der Gläubiger Christ. Schröder gegen den
Rekurrenten Weinmann ein Begehren um Lohnpsändung. Das Betreibungsamt
Zürich III wies ihn damit ab, weil die pfändbare Lohnquote des Schuldners
bereits zu Gunsten einer vorhergehenden Pfändungsgruppe für die Dauer
eines Jahres, nämlich vom 1. April 1904 bis 1. April 1905, gepfändet
worden sei.

* Geiz-Äung Bd. XXV], 1, Nr. 31, S. 163 ff.

852 8. Entscheidungen der Schuldheireibungs-

Die untere Aufsichtsbehörde hiess eine vom Gläubiger Weinmann gegen diese
Verfügung eingereichte Beschwerde gut und wies das Betreibungsamt an,
die verlangte Lohnpfändung für die Dauer eines Jahres, von der Pfändung an
gerechnet, zu vollziehen. Hiegegen ergriff der Schuldner Weinmann Rekurs
an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: Es sei, so lange
die bestehende Lohnpfändnng daure, jedes weitere Lohnpfändnngsbegehren
abzuweisen.

Unter-m L Dezember 1904 beschied die kantonale Aufsichtsbehörde den
Rekurs abschlägig, indem sie ausführte: Die bestehende Lohnpfändung könne
gemäss Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG weitere Gläubiger nicht daran hindern,
den Lohn ebenfalls für die Dauer eines Jahres für sich pfänden zu
lassen. Dabei gehe natürlich die frühere Pfändung, soweit sie zeitlich
reiche, der neuen vor und könne der Lohn der betreffenden Periode für den
neuen Gläubiger nur dann verwendet werden, wenn aus irgend einem Grunde
die Pfändung zu Gunsten des bisherigen Pfändungsgläubigers dahinfalle.
Andernfalls werde die neue Pfändung erst nach Ablauf des Jahres wirksam,
für dessen Dauer die frühere vorgenommmen worden sei.

II. Mit seinem nunmehrigen, dem Bundesgericht innert Frist eingereichten
Rekurse stellt Weinmann in Erneuerung seiner Beschwerde das Begehren:
Es sei die von den Vorinstauzen verfügte Lohnpfändung einstweilen
zurückzustellen, bis die bestehende Lohnpfändung abgelauer sein werde.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG gestattet die Pfändung eines bereits gepfändeten
Objektes, soweit dessen Erlös nicht dem vorangehenden Pfändungsgläubiger
(bezw. der Gruppe solcher) auszurichten sein wird. Eine derartige Pfändung
für den Mehrerlös muss auch bei der Lohnpfändung zulässig sein. Auch hier
kann unter Umständen das Pfändungsobjekt (d. h. die Summe der gepfändeten
Lohnwoten) wegen Wegfallens der Pfändung, ohne dass sämtliche von ihr
betroffenen Lohneingänge für die betriebene Forderung in Anspruch genommen
worden sind, ganz oder teilweise als Exekutionsobjekt für anderweitige
Forderungen disponibel werden. An einem stichhaltigen Grunde aber fehlt
es, um einem spätern Gläubiger denund Konkurskammer. N° 145. 853

Zugriff auf solchen, für den erstpfändenden Gläubiger nicht mehr zu
verwendenden Lohn zu versagen.

Damit hat der angefochten-e Entscheid zunächst soweit aufrecht zu bleiben,
als derselbe eine neue Pfändung gegen den Rekurrenten, im beschränkten
Umfange des Art. 110 Abs. 3, zulässt für den Zeitraum, auf den sich die
vorangegangene Pfändung noch erstreckt, d. h. bis zum 5. April 1905.

Aber auch für den weitern Zeitraum vom ò. April 1905 bis zum Ablauf der
Jahresfrist vom Vollzuge der angeordneten Pfändung an muss dieselbe als
gesetzlich zulässig gelten (vergl. Sllmtl. Sammlung, Separatausgabe,
Bd. I, Nr. 2, S. 1 1) *. Dem steht nicht, wie der Rekurrent meint,
der vom Bundesrat (Archiv III, Nr. 56) ausgesprochene Satz entgegen,
dass, nachdem die jährliche Frist, für die eine Lohnpfändung erfolgt
war, abgelauer ist, der (nachherige) Lohn des Schuldners wieder zum
gemeinsamen Exekutionsobjekt aller Gläubiger werden solle. Damit
will das Recht der letztern, die Pfändung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu beliebiger Zeit anzubegehren, nicht beeinträchigi
werden. Nur übt eine solche Pfändung ihre Wirkung nicht sofort aus,
da sie den schuldnerischen Lohn nicht schon vom Zeitpunkte ihrer
Vornahnte an, sondern erst von einem spätern Zeitpunkte an erfasst,
von dem an der Lohn für den zweitpfändenden Gläubiger verfügbar sein
wird. Zu Unrecht nimmt endlich der Rekurrent an, dass bei der hier
vertretenen Auffassung der Grundsatz, wonach die Lohnpfändung eines
Gläubigers nur auf die Dauer eines Jahres zulässig sein soll, dadurch
illusorisch gemacht werden könnte, dass dieser Gläubiger zum Voraus
auf dem Wege einer Nachpfändung auf denjenigen Lohn greifen würde, den
der Schuldner nach Ablan der Jahresfrist verdienen wird. Dieser Schluss
ist ein verfehlter, da die obigen Ausführungen nicht die Rechtsstellung
des erstpfändenden Gläubigers betreffen, sondern diejenige seiner erst
nachher zum Pfändungsvollzuge gelangenden Mitgläubiger.

Demnach hat die Schuldbetreibnngsund Konkurskammer

erkannt:

Der Reknrs wird abgewiesen

* Ges. Ausg. XXIV, 1, N° 22, S. 140.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 851
Datum : 30. Dezember 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 851
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 850 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- dung Wenn nun auch hierin die Behauptung


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
172 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 172 - Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1  wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2  wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3  wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
178 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1    Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4  den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3    Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
295 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1    Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2    Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a  er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b  er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c  er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d  er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3    Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4    Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528
817
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lohn • dauer • schuldner • nachlassstundung • frage • sammlung • weiler • frist • wiese • konkursamt • wille • betreibungsamt • bundesgericht • entscheid • konkurseröffnung • ausführung • tag • untere aufsichtsbehörde • bundesrat • archiv • obliegenheit • richtigkeit • schaden • konkursverfahren
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