792 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

keiner Seite bestritten. Im Streite liegt vielmehr lediglich,
zu Gunsten welcher betreibender Gläubiger es in erster Linie als
Erekutionsobjekt verhaftet sei und welche derselben deshalb die
Znteilung der von Dr. Sulger beim Amte einbezahlten Beträge verlangen
könne. Diese Frage ist eine rein betreibnngsrechtliche und deshalb von
den Aussichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheidende Zu prüfen
ist, welche Pfändungsrechte einerseits die Rekurrentin in der Gruppe
Nr. 2954, anderseits die verschiedenen Gläubiger in der Gruppe Nr. 4608
erworben haben speziell, ob der Pfändungsakt dort wie hier den nämlichen
Gegen-, stand erfasst habe. Dabei würde sich bejahenden Falles (da im
gegenteiligen Sinne sprechende besondere Gründe nicht behauptet find)
die Konsequenz ergeben, dass das Psändungsrecht in der ersten Gruppe als
das ältere denjenigen der zweiten Gruppe vor-ginge und letztere daher nur
im Sinne von Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
glbs 3 SchKG für den Mehrerlös aufrecht erhalten
werden konnten. Bestand und Zugehörigkeit zivilrechtlicher Ansprüche aber
kommt für die Entscheidung des Falles nicht in Betracht, auch nichtan
bloss präjudizieller Weise für Geltendmachung betreibungsrechtlicher
Befugnisse (vgl. Amii. Samml., Bd. XXII, Nr. 62).

2. Hienach hat sich die Vorinstanz zu Unrecht in Sachen als unzusiandig
erklärt und gelangt man dazu, die Angelegenheit zu materieller Behandlung
an sie zurückzuweisen, da es unter den obwaltenden Umständen nicht
als angezeigt erscheint, die Hauptsrage Kgb); schon unter Umgebung der
kantonalen Instanz zu ent-

et en.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Per Rekurs wird im Sinne der Kompetenz der Aufsichtsbehorden begrundet
erklärt und die Sache zur materiellen Behand-

lung an die Vorinstanz zurückgewiesen. und Konkurskammer. N° 135. 793

135. Entscheid vom 25. November 1904 in Sachen Kümmel

Art der Betreibung bei Widerruf des Kankurses. Fortdauer-ten Wirkung
der Löschung im Handelsregister infolge der Konzert-zerrisnung,
oder Wiederaufleben der Konkursfdhz'gkeii? Fo-rmelle Bedeutung des
Handelseegisters. Die Frist des ATS. 40 Abs. i SchKG findet flai/m,
wenn die Löschung durch Konzerte-s erfolgt ist, regelmässig keine
Anwendung. Art. 175, 39 u. 40 Abs. i SchK G ; Verordnung über das
Handelsregister und Handelsamtsblatt} vom 6'. Mai 1890, spez. Art. 26.

I. Über die Rekurrentin, Frau Bertha Kümmel-Böttcher in Zürich III,
war am 23. Januar 1904 der Konkurs eröffnet und daraufhin die Eintragung
derselben im Handelsregister gelöscht worden. In der Folge wurde dieser
Konkurs mit Zustimmung der Gläubiger widerrufen und die Rekurrentin
wieder in die Verfügung über ihr Vermögen eingesetzt Die Publikation des
Konkurswiderrufes fand im kantonalen Amtsblatte am 29. März 1904 statt. Jm
April leitete der Rekursgegner Grob gegen die Rekurrentin eine gewöhnliche
Betreibung ein, die am 4. Mai zur Konkursandrohung führte. Ferner hob
der Reknrsgegner Hedinger gegen die Rekurrentin eine Wechselbetreibnng
an. In diesen Betreibungen wurde am 7. bezw. 8. September 1904 das
Konkursbegehren gestellt.

Daraufhin reichte die Betriebene Beschwerde ein, indem sie geltend machte,
dass sie infolge des Konkurserkenntnisses vom 23. Januar nicht mehr aus
Konkurs betrieben werden könne bezw. nicht mehr der Wechselbetreibung
unterliege

II. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und hob die
beiden Betreibungen auf. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die
beiden betreibenden Gläubiger rekurrierten, beschied in Gutheissung
dieses Rekurses mit Erkenntnis vom 3. November die Beschwerdeführerin
abschlägig mit der Begründung: Tie Rekurrenten hätten keine Gelegenheit
gehabt, ihre Forderungen im Konkurse zu liquidieren. Es habe daher
deren betreibungsrechtliche Stellung durch die infolge des nunmehr
widerrusenen Konkurses

794 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

bewirkte Streichung im Handelsregister nicht alteriert werden fonnen. Denn
mit dem Widerruf seien auch die Wirkungen der Konknrseröffnnng
dahingefallen.

III. Qurchrechtzeitig eingereichten Rekurs wendet sich nunmehr Frau
Kummel an das Bundesgericht mit dem Begehren, den letztern Entscheid
aufzuheben und den ihre Beschwerde gutheissenden Entscheid der ersten
Instanz wieder herzustellen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in (Erwägung:

1. Der Widerruf des Konkurses bezweckt, die Rechtswirkungen der
Konkurseröffnung und des daraufhin erfolgten Verfahrens wieder rückgängig
zu machen und damit den Gemeinschuldner rechtlich so zu stellen, wie wenn
der Konkurs nie erkannt worden wnre. Hievon ausgegangen hätte konsequenter
Weise auch die gestutzt auf das Konkurserkenutnis vorgenommene Löschung
der Cintragung des Schuldners im Handelsregister nachträglich als nicht
erfolgt zu gelten. Dem steht aber der formelle, konstitutive Charakter des
Eintrages bezw. der Löschung im Handelsregister entgegen,der verlangt,
dass der Inhalt des Registers, soweit dieses uber die. rechtliche
Stellung der betreffenden Person fspeziell auch in betreibungsrechtlicher
Beziehung, d, h. hier über dieN Frage ihrer Konkursfahigkeiy Auskunft
geben soll, massgebend sein müsse. Dies fuhrt dazu, dem Konkurswiderrufe
die rechtliche Wirkung einer, Rückgängigmachung der erfolgten Löschung
abzusprechen womit dann nur die Möglichkeit bliebe, dass entweder die
Konkurs-, behorde m dieser Hinsicht den dem Widerruf entsprechenden
Rechtszustand durch eine besondere Massnahme herbeiführen würde, namltch
durch das Ansuchen an das Handelsregisteramt, den Loschungsvermerk
als nicht mehr berechtigt im Register wieder zu streichen, oder dass
die Streichung der Registerbehörde von Amts wegen, ohne dass es eines
Antrages bedürfte, obläge. Allein für daszecht bezw. die Pflicht
der Konkursbezw. der Registerbehorde, In genanntem Sinne vorzugehen,
bietet die gegenwärtige Gesetzgebung keinen genügenden Anhaltspunkt. Das
Betreibungsund Konkursgesetz unter-lässt es, auch nur die Anzeige des
Widerruss an das Handelsregister vorzuschreiben, und auch die Verordnung
über das Handelsregister vom 6. Mai 1890 kennt weder und Konkurskammer. N°
135. , 795

einen Wiedereintrag von Aints wegen nach erfolgtem Kontraswiderruf, noch
auf Antrag der Konkursverwaltnng oder der den Widerruf aussprechenden
Behörde. Es ist deshalb anzunehmendass die Löschung des Gemeinschuldners
im Handelsregister infolge Konkursausbruches durch den Konkurswiderruf
unberührt bleibt und dass es den interessierten Glänbigern überlassen
ist, beim Handelsregisteramt die Neueintragung zu verlangen (Art. 26
der zitterten Verordnung des Bundesrates über Handelsregister und
Handelsamtsblatt).

2. Nun muss aber dein Widerruf des Konkurses rechtliche Bedeutung in
dem beschränkten Umfange beigelegt werden, dass, wenn er erfolgt,
die Konkursfähigkeit des Schuldners im Sinne des Ari. 40 Abs. i
SchKG als während sechs Monaten von der (nach dein Konkursausbruch
vorgenommenen) Löschung an fortdauernd anzusehen ist. Diese Frist
greift nach bundesrechtlicher Praxis {Archiv II Nr. 18) im Falle, wo
die Streichung des Schuldners im Handelsregifter infolge Konkurses
stattgefunden hat, regelmässig nicht Platz und zwar deshalb nicht,
weil ihr Zweck, zu verhinderndass der Schuldner zum Schaden seiner
Gläubiger durch unerwartete Streichung im Handelsregister dem strengen
Verfahren der ordentlichen Konkursoder der Wechselbetreibung entgehe,
hier nicht in Frage kommt, sondern das Konkursverfahren sich ja
gerade an die erfolgte Streichung anschliesst und als Generalliqui-
dation auf eine gemeinsame Befriedigung der Gläubiger aus dem gesamten
schuldnerischen Vermögen abzielt. Dieser Grund fällt nun aber weg,
wenn der Konkurswiderruf das bisher durchgeführte Konkursverfahren mit
Inbegriff des Konkurserkenntnisses ex tunc wieder aufhebt, der Schuldner
sich wieder in die Verfügung über sein Vermögen eingesetzt findet und
der einzelne Gläubiger ihn wieder belangen kann. Alsdann greift und;
die ratio legis wieder Platz, die dazu geführt hat, das Aufhören der
Konkursfähigkeit im Interesse der Gläubiger nicht sofort mit der
Streichung des Schuldner-Z im Handels-register, sondern erst eine
bestimmte Zeit nachher eintreten zu lassen. Dass es sich hier um keine
vorn Schuldner freiwillig anbegehrte, sondern um eine amtlich verfügte
Streichung des Registereintrages handelt, ist nicht von ausschlaggebender
Bedeutung: Das Mono, dass der Gläubiger der

796 B. Entscheidungen der Schuidbetreibungs--

Möglichkeit, seinen Schuldner auf Konkurs oder im Wechjelexekutionsprozess
zu Betreiben, nicht bereits dann verlustig gehen fois, wenn er die
Streichung aus dem Handelsamtsblatt vernehmen kann, hat für beide Fälle
Gültigkeit.

Dass hier die Betreibungen der Rekursgegner innert nützlicher Frist im
Sinne des Art. 40 Abf. 2 geführt worden find, kann als unbestritten
gelten und steht übrigens bezüglich der Betreibung des Rekursgegners
Grob aktenmässig fest. Damit erweist sich die gegen die Anwendbarkeit
der Betreibungsart auf Konkurs gerichtete Beschwerde der Rekurrentin
als unbegründet.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen

136. Arrét du 16? décembre 1904, dans la cause Both.

Saisie. Nullité par suite de l'inobservation de l'art. 90 LP; les-Lon. des
mtéréts du débileur. Annulation d'une saisie immobilière, à défant des
conditions exigées par l'art. 95. al 2 LP. ' '

A. Dans la poursuite N° 3380, Louis Penard, à. Chexbres contre Charles
Roth, à Vevey, tendant an paiement d'une somme d'environ 4800 fr.,
l'office des poursuites de Veveyr procéda le 27 juillet 1904, au domicile
du débiteur et en présence de celui-ci, à une saisie qui fut absolument
infruetueuse, le débiteur ne possédant au for de la poursuite aucuns
biens saisissables. Au sujet de cette saisie déjà, il v a contestation
entre le debiteur et l'office sur la question de savoir si celui-ci a
adressé à celui-là l'avis prévu à l'art. 90 LP.

L'office des poursuites de Vevey invita alors celui de Lavaux à
procéder a la saisie des biens du débiteur situés dans ce dernier
arrondissement. L'office ainsi délégué proceda sans avoir avisé le
debiteur et en l'absence de celui-ci: a) le 2 aoùt 1904, à la saisie
d'une quantité de meubles et objetsund Konkurskammer. N° 136. s 79?

mobiliers constituant la majeure partie du mobilier et du materie] de
l'Hotel Bellevue, à Chexbres, d'une valeur estimative totale de 4199
fr. 50, meubles et objets que, d'ailleurs, le créancier saisissant Louis
Penard revendiqua comme créancier gagiste en vertu de deux obligations
des 11 novembre 1902 et 13 février 1903, du montani; en capital de 4000
fr. ; b) le 16 aoùt 1904, à la saisie de toute une série d'immeubles,
dont en particulier l'Hotel Bellevue a Ghexbres, d'une valeur estimative
totale de 50 243 fr.; cette dernière saisie fut inscrite au Bureau des
droits réels du district de Lavaux, le lendemain 17 dit.

B. Le débiteur, ayant recu copie de ces verbaux de saisie le 4 septembre,
porta plainte en temps utile, en raison de ces deux saisies des 2 et 16
aoùt tant auprès du Präsident du Tribunal du district de Lavaux qu'auprès
du Président du Tribunal du distriet de Vevey, autorités inférieures de
surveillance, l'un de l'office délégué, l'autre de l'offiee du for de la
poursuite. A la demande du débiteur, la plainte auprès du Président du
Tribunal du district de Lavaux fut suspendue jusqu'à prononcé définitif
du Président du Tribunal du district de Vevey. Dans sa plainte auprès
de ce dernier, en date du 9 septembre 1904, le débiteur concluait a
l'annula-tion des deux saisies susrappelées: 1° pour inobservation de
l'art. 90 LP (défaut d'avis de saisie); 2° pour violation de l'art. 113
ibid. (envoi tai-dif des procès-verbaux de saisie); 3° en raison
d'inexactitudes contenues dans le preces-verbal de la saisie mobiliere
du 2 aoùt; 4° pour irrégularité de la taxe des objets saisis, en regard
des art. 90 et 91 Mid... Ulterieurement le débiteur se plaignit encore:
5° de ce que l'office de Lavaux avait laissé en dehors de la saisie du
2 aoùt un certain nombre de meubles et objets mobiliers, ce qui avait
eu pour conséquence de nécessiter la saisie immobilière du 16 dit ; 6°
de ce qu'on revanche l'office de Lavaux avait fait porter la saisie du
2 aoùt sur divers biens n'appartenant pas au débiteur.

C. Par décision en date du 28 septembre 1904, le President du Tribunal
du distriet de Vevey écarta cette plainte
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 793
Datum : 25. November 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 793
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 792 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- keiner Seite bestritten. Im Streite


Gesetzesregister
SchKG: 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • frist • frage • biene • wechselbetreibung • konzert • vorinstanz • widerruf des konkurses • konkursverfahren • stelle • eintragung • entscheid • konkursbegehren • begründung des entscheids • betreibung auf konkurs • archiv • konkursandrohung • monat • untere aufsichtsbehörde • schaden
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