770 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Das Betreibungsbegehren ist nun aber vom Rekurrenten festgestelltermassen
innert zehn Tagen seit der Zustellung der Arresturkunde gestellt worden,
so dass von einem Dahinfallen des Arrestes im Sinne des vorinftanzlich
zur Anwendung gebrachten Abf. 4 des em. 278 nicht die Rede sein kann. Da
ferner ein anderweitiger Grund gegen den derzeitigen Bestand des Arrestes
nicht behauptet worden ist, muss das auf Schützung des letztern gerichtete
Rekursbegehren gutgeheissen werden. Für die Entscheidung des Falles ist
nach dem Gesagten die Frage nach der Rechtsgültigkeii der Zustellung des
Zahlungsbefehls vom 8. August 1904 ohne Erheblichkeit Dieser Punkt hat
vielmehr Bedeutung nur für die andere, hier nicht zu prüfende Frage,
inwiefern der Zahlungsbefehl selbst gegenüber den Rekursgegnernf
rechts-wirksam geworden sei, speziell auch was den Fristenlauf für die
Erhebung des Rechtsvorschlages anbelangt.

Auf das Begehren der Rekursgegner, den Rekurrenten zur Sicherheitsleisiung
bezüglich des erwirkten Arrestes zu verhalten (Art. 277), hätte die
Borinstanz, entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheide, nicht eintreten
sollen, da es sich hiebei um einen in die Kompetenz des Arrestrichters und
nicht der Aufsichtsbehörden fallenden Punkt handelt (vergl. Ath Samml.,
Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 12, S. 40 ff.) *.

Der Rekurs ist nach all dem im Sinne der Aufrechthaltung des Arreftes
und Nichteintretens in Bezug auf das Begehren der Rekursgegner auf
Sicherheitsleistnng zu erledigen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne der Motive begründet erklärt.

* Ges.-Ausg., Bd. XXlX, i. Teil, Nr. 23, s. me ff.und Konkurskammer. N°
130. 771

130. Entscheid vom 30. Oktober 1904 in Sachen Feet).

Retentionsrecht des Vermieters, Art. 294
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
, Spec. Abs. 3, OR und Art. 283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.

SchKG. Verschiedene Bedeuéemg der Aufnahme der Retentionsurkunde, je
nachdem es sich um schon Verfalle-nenoder um lau-

ss fanden Meets/ins hex-Melt.

I. Am 26. Juli 1904 stellte A. Hürlimann beim Betreibungsamt Zürich
I das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde gegenüber der
Rekurrentin, Frau Frev, und zwar für 375 Fr. am 30. Juni 1904 verfallenen
und für 875 Fr. am 30. September d. J. fällig werdenden Mietzins Das
Betreibnngsamt gab dem Begehren nur bezüglich des verfallenen Mietzinses
Folge. Darauf erhob Hürlimann Beschwerde mit dem Antrage, die Retention
auch für den laufenden Zins zu vollziehen. Das Betreibungsamt machte
in seiner Bernehmlassung geltend: Nach seiner bisherigen auch durch
die Rechtssprechung gutgeheissenen Praxis nehme es die Aufnahme von
Retentionsverzeichnissen für laufenden Mietzins nur vor, wenn der
Vermieter Anstalten treffe, die Jllaten fortzuschaffen, was hier der
Beschwerdeführer weder bei Stellung des Retentionsbegehrens noch in
seiner Beschwerde von feiner Schuldner-in behauptet habe.

II. Die erste Instanz sprach das Beschwerdebegehren zu und die kantonale
Aufsichtsbehörde verwarf den hiegegen erhobenen Rekurs der Frau Frey
mit-Entscheid vom 29. September 1904. Dieser Entscheid geht davon
aus, dass, wenn, wie hier nicht bestritten werde, eine Retention für
den verfallenen Mietzins zu erfolgen habe, sie auch für den laufenden
vorzunehmen sei, da dieser nach Art. 294 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
OR vom Netentionsrecht
gleicher Weise wie der verfallene erfasst werde.

III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse nimmt Frau Frey
ihr Begehren um Bestätigung der eine Retention für laufenden Mietzins
ablehnenden betreibungsamtlichen Verfügung vor Bundesgericht wieder anf.

772 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Art. 294 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
OR gewährt, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt,
ein Retentionsrecht sowohl für verfallenen als für laufenden
Mietzins Damit wird aber lediglich der Umfang des Retentionsrechtes
materiellrechtlich geordnet, insofern als dieses Recht sich nicht nur
nach der Art der Retentionsobjekte, sondern auch nach der Höhe der durch
dasselbe zu sichernden Forderung bestimmt. Dagegen besagt die genannte
Vorschrift nichts über die betreibungsprozessuale Geltendmachung des
Retentionsrechtes; und speziell lässt sich aus ihr nicht die dein
Vorentscheid zu Grunde liegende Auffassung rechtfertigen, dass, wenn
der Gläubiger in der Lage ist, die Aufnahme der Retentionsurkunde für
verfallenen Mietzins zu verlangen, ihm diese Befugnis ohne weiteres auch
bezüglich des laufenden Mietzinses zustehen müsse. Die materiellrechtliche
Gestaltung und der prozessualische Schutz, die das Re- tentionsrecht,
speziell in Abs. 8 des Art. 294
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 294 - 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
1    Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2    Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
cit. und in Art. 283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
SchKG durch
den Gesetzgeber erfahren hat, lassen vielmehr nur die gegenteilige
Ansicht zu: dass nämlich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines
Retentionsverzeichnisses verschiedene find, je nachdem es sich um die
Geltendmachung des Retentionsrechtes für verfallenen oder für laufenden
Mietzins handelt. Erstern Falles hat der Gläubiger schon eine eintreibbare
Forderung; die amtliche Retention dient ihm zur Umschreibnng der Objekte,
auf die sich die anzuhebende Betreibung zu erstrecken hat und sichert das
Vorhandensein derselben in dem beginnenden Psandverwertungsverfahren. Jm
letztern Falle dagegen steht die Eintreibung der Forderung mangels
Fälligkeit derselben noch gar nicht in Frage. Deshalb handelt es sich auch
hier bei Stellung eines Begehrens um Aufnahme der Retentionsurkunde noch
nicht um die Realisierung des Retentionsrechtes, sondern um die Sicherung
seines Fortbestandes bis zur später möglichen Realisierung. Danach muss
hier, unt eine amtliche Retention zu rechtfertigen, der Fortbestand des
Retentionsrechtes gefährdet sein, speziell durch drohende Entfernung
der Objekte aus den gemieteten Räumen. Nur unter dieser Voraussetzung
stellt Abs. 3 des Art. 294
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
OR dem Retentionsberechtigten die Hilfe der
zuständigen Amtsstelle zur Verfügung.und Kankurskammer. N° '131. 773

Art. 283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
SchKG sodann hat diesen amtlichen Schutz nur näher regeln,
nicht aber in ausgedehnterem Masse gewähren wollen: Es ergiebt sich das
schon daraus, dass dieser Artikel für die nahere Bestimmung dessen,
was zur einstweiligen Wahrung- des Retentionsrechtes (wofür er die
betreibungsrechtliche Hilfe zusagt) gehört, auf Art. 294
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
OR und damit
speziell auch auf dessen Abs. 3 verweist.

Jm gegebenen Falle hat nun der. Retentionsgläubiger nicht behauptet,
noch weniger dargetan, dass ein gesetzlicher Grund vorliege, um sein
Retentionsrecht im erwähnten Sinne auch für den noch nicht verfallenen
Mietzins durch amtliche Retention zu wahren. Aus der blossen Tatsache
der Nichtbezahlung des verfallenen Zinses kann natürlich auf eine
Gefährdung des für den laufenden Zins bestehenden Retentionsrechtes
durch Wegschaffung der Retentionsobjekte nicht geschlossen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, in Aufhebung der
Vorentscheide, die eine Retention für den laufenden Zins-ablehnende
Verfügung des Betreibungsatntes Zürich I gutgeheigen.

131. Entscheid vom 11. November 1904 in Sachen Graf.

Verwe-rtsizmg der Liegenschaften im Pfdndungsvesirfahren: Ordnungswidrige
Ansetzung einer Steigerung fee-ers die Zett nack7 Ufer abends)
ohne Mitteilung am den. Schuldner. Rechtzeitigîeezt der Beschwerde
hiegegen. Art. 56 Z iss. 1, 13.9, 17 ScäKG.

A, Der Rekurrent Karl Graf wird von J Signer beim Betreibungsamt Herisau
auf Verwertung eines Grundpfandes betrieben. Eine am 29. August 1904
abgehaltene Steigerung scheint resultatlos verlaufen zu sein. Das Amt
ordnete daran eine zweite Steigerung auf den 26. September abends 8 Uhr
an. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Steigerung erfolgte am
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 771
Datum : 08. August 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 771
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 770 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Das Betreibungsbegehren ist nun aber


Gesetzesregister
OR: 294
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 294 - Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
SchKG: 283 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
294
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 294 - 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
1    Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2    Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
retentionsrecht • betreibungsamt • frage • realisierung • zahlungsbefehl • schuldner • kommunikation • aufhebung • beginn • entscheid • betreibungsbegehren • distanz • sprache • herisau • arresturkunde • bundesgericht • vorinstanz • erste instanz • ufer • grundpfand
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