758 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

zur Deckung der Verwertungskosien ausreichen wird, also der Schuldner
dabei nur gewinnen könnte, fehlen, so dass auch ohne sein ausdrückliches
Einverständnis vielleicht einem solchen Begehren des Gläubiger-s
entsprochen werden könnte-

Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Verzicht des Gläubigers in
genanntem Sinne nicht ausgesprochen wurde, wie dies

vorliegenden Falles, mangels aktenmässiger Anhaltspunkte für eine

dahingehende Erklärung der Rekurrenten, anzunehmen ist. Alsdann
braucht sich der Schuldner unter keinen Umständen gegen seinen Willen
die Ausstellnng eines Verlustscheines, der auf den ganzen Betrag der
betriebenen Forderung lauten würde, gefallen zu lassen, ohne dass vorher
die gepsändeten Objekte verwertet find. Denn er hat ein gesetzliches Recht
darauf, dass ein desinitiver Verlustschein für die Forderung erst nach der
Verwertung und nur gestützt auf das Resultat derselben ausgestellt werde.

2, Jst hienach die vorwürfige Betreibung durch Verwertung weiterzuführen,
so rechtfertigt sich auch die vom Betreibungsamte in Hinsicht daraus
getroffene Verfügung, durch die es dem Rekurrenten die Leistung
eines Kostenvorschusses auferlegte. Dass die Verwertungskosten aus
dem Erlöse der Pfändungsobjekte voraussichtlich nicht gedeckt würden,
steht aktenmässig fest und wird ja von den Rekurrenten (als Grund für
die beantragte Weglassung des Verwertungsverfahrens) selbst geltend
gemacht. Es trifft also Biff. 8 der bundesrätlichen Verordnung vom
18. Dezember 1891 zu, welche die Leistung eines Kostenvorschusses durch
den Gläubiger bei Stellung des Verwertungsbegehrens vorschreibt, sofern
die Erfolglosigkeit der Verwertung vorauszusehen ist. Übrigens liesse sich
fragen (was indessen hier nicht näher geprüft zu werden braucht -), ob die
genannte Vorschrift den Umfang der Pflicht zur Vorschussleistung nicht
in einer mit Art. 68 des Gesetzes unvereinbaren Weise zu eng bestimme,
welcher Artikel diese Pflicht von keiner beschränkenden Voraussetzung
abhängig macht-

3. Für die Ausfällung von Ordnungsbussen wegen ungebührlichen Benehmens
einer Partei oder deren Vertreter ist nicht das Bundesgesetz, sondern
das kantonale Recht massgebend (Umts. Samml., Separatausgabe II, Nr. 76,
Erw. L'"). Die vor-

* Ges.-Ausg., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 125, S. 606 if.und Konkurskammer. N°
127. 759;

instanzliche Bussenverfügung untersteht somit einer Überprüfung durch das
Bundesgericht nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

127. Entscheid vom 20. Oktober 1904 in Sachen Fischer-Schaad.

Art der Betreibung ( Wechseèòetreibung). Massgabe nd ist einzig der
Eintrag im Handeäsregister zur Zeit eier Anhebung der Bett-erbringArt.
39 SchKG.

A. Gegen den Rekurrenten Fischer-Schand hat das Betreibungsamt
Solothurn auf Begehren der Kantonalbank von Bern drei Zahlungsbefehle
für Wechselbetreibung erlassen. In Betreff der Anwendbarkeit dieser
Betreibungsart stützte sich das Amt auf die Tatsachen, dass Fischer-Schaad
seinerzeit als Mitglied der Kollektivgesellschaft Fischer & Cie., Molkerei
in Solothurn, in das Handelsregister eingetragen worden war und dass
dieser Eintrag bei Erlass der fraglichen Zahlungsbefehle noch bestand.

Der Betriebe-ne verlangte durch Beschwerde, es seien die drei
Betreibungen auf dem Wege der Pfändung zu führen. Er brachte an: Die
Firma Fischer & Cie., Molkerei in Solothurn sei bereits im Jahre 1897
eingegangen; ein Geschäftsdomizil habe nicht mehr bestanden und der
eine Gesellschafter, Rudolf Fischer, sei von Solothurn fortgezogen
Dazu femme, dass der BeschwerdeÎàhrer, als Inhaber der Einzelsirma
J. Fischer, Sägerei, in Konkurs erklärt worden sei. Unter diesen
Umständen hätte der Registerführer, wie man aus Art. 28, Biff. 2 und 3
der bundesrats. Verordn. über Handelsregisier und Handelsamtsblatt zu
entnehmen habe, von Amtswegen zur Löichung des fraglichen Eintrages des
Beschwerdesührers als Kollektivgesellschafter schreiten müssen.

Das Betreibungsamt wies darauf hin, dass der über die Einzelsirma
eröffnete Konkurs durch Nachlassvertrag aufgehoben worden sei und
dass der Registersührer seinerzeit Fischer eine aus seinen Eintrag als
Kollektivgesellschafter bezügliche Löschungserklärung

760 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

zur Unterzeichnung zugesandt habe, welche Unterzeichnung aber bis anhin
unterblieben sei.

B. Mit Entscher vom 4. Oktober 1904 beschied die kantdnale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abschlägig, indem sie sich auf den
Standpunkt stellte, dass für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung
lediglich die Tatsache des Eintrages des Rekurrenten als
Kollektivgesellschafter ausschlaggebend sei.

C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Fischer-Schaad seine
Beschwerde vor Bundesgericht, indem erdes längern darzutun versucht,
dass die Betreibungsbehörden unter den gegebenen Umständen bei Bestimmung
der Betreibungsart sich über den fraglichen Handelsregistereintrag als
einen offenbar irrtümlichen hinwegsetzen dürfen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Mit Recht stellt die Vorinsianz für die zu entscheidende Frage, ob der
Rekurrent der Wechselbetreibung unterliege oder nicht, lediglich daraus
ab, dass er bei Anhebung der Betreibung tatsächlich noch als Mitglied
einer Kollektivgesellschast im Handelsregister eingetragen war. Ob
Gründe zur Löschung dieses Registereintrages vorhanden gewesen wären,
haben die Betreibungsbehörden nicht zu untersuchen, da die Löschung
eines solchen Eintrages nicht in ihrer Kompetenz liegt, es sich vielmehr
hiebei um eine in die Zuständigkeit der Handelsregisterbehörden fallende
Verfügung handelt. Wollten sich die Betreibungsbehörden die Befugnis zu
einer solchen Prüfung beilegen und damit das Recht in Anspruch nehmen,
unter Umständen einen bestehenden Registereinirag als in seinen
betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht mehr gültig, oder umgekehrt
eine erfolgte Löschung als betreibungsrechtlich unwirksam zu erklären,
so müsste dies zu Kompetenzkonflikten und Komplikationen aller Art
sühreu. Im Sinne des Gesagten hat denn auch das Bundesgericht bereits
in seinem Entscheide i. S. Greutert, Peterelli & Eie. den gegebenen
Inhalt des Handelsregisters als für die Betreibungsbehbrden schlechthin
massgebend angesehen und damit den in frühem Entscheiden (Separatausgabe
V, Nr. 48 und Nr. 71*)

* Ges.-Ausg., Bd. XXVIII, d. Teil, Nr. 70 und 102.und Konkurskammer. N°
128. 761

gemachten Vorbehalt aufgegeben, einer handelsregisteramtlichen Eintragung
bezw. Löschung im Falle offenbaren Irrtums betreibungsrechtliche
Gültigkeit abzusprechen Übrigens ist nach der Sachdarstellung des
Betreibungsamtes anzunehmen, dass hier die Unterlassung rechtzeitiger
Löschung des fraglichen Firmaeintrages in erster Linie im eigenen
Verschulden des Rekurrenten seinen Grund hat, der selbst die Löschung
schon längst hätte beantragen können uud sollen (vgl. Art. 28, Sisf. 2
der bundesrätlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt
vom 6. Mai 1890).

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

128. Arrét du 20 océobre 1904, dans la cause Maier et consorts.

Art. 260 LP. Compétences et position dela masse, de l'assemblée des
eréanciers et du préposé aux faillites, spécialement dans le cas où
l'actif de la masse est insuffisant pour couvrir les frais d'un proces-

A. Le 24 octobre 1903, par acte notarié Moriaud, F. Baur, propriétaire de
l'Hotel Terminus, à Genève, a vendu son hotel à ses enfants moyennant,
semble-t il, constitution d'une rente viagère. Moins de six mois après,
il fut déclaré en état de faillite. Alors meme que l'actif de la masse
ne peraît avoir consisté que dans le droit de cette dernière à l'action
tendant à la. révocation de la, vente du 24 octobre 1903, il ne fut pas
procédé conformément à l'art. 231 LP à. la, liquidation sommaire de la
faillite; celle-ci fut au contraire soumise à, la liquidation ordinaire.

B. A le deuxième assemblée des créanciers, le 18 juillet 1904, ne
parait avoir assisté, en dehors du préposé aux faillites de Geneva,
administrateur de la masse, que l'avocat Ritzchel, à Genève, lequel
représentait treize créanciers, dont les dix reeourants. L'assemblée,
ainsi constituée,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 759
Datum : 20. Oktober 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 759
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 758 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- zur Deckung der Verwertungskosien


Stichwortregister
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