676 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

V. Vollziehungkantonaler Urteile. Exécution de jugements cantonaux.

115. Urteil vom 24. November 1904L in Sachen Siegrist-Müller gegen Petri.

Verspätung eines staatsrechtlichen Hekurses, weil er schon gegen einen
lucide-ntal-(Beweisfflntscheùl hätte erhoben werden können ? Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
betreffend die Vollziehung non Gärtner-teilen in der Schweiz umfasst
auch die Einrede der rechtskräftig hear-teilten Sache.

A. Zu Weihnachten 1901 schenkte Schreibbücherfabrikant Müller in Bern
seiner Tochter-, der Frau des damals in Basel wohnhasten Rekurrenten
Professor Dr. A. Siegrist-Müller, ein Paar Perlenohrringe, die er
beim Rekursbeklagten, Goldschmid R. Petri in Bern, um den Preis von
260 Fr. gekauft batte. Nach Weihnachten wandten sich die Eheleute
Siegrist-Müller an den Rekursbeklagten, um diese Perlenohrringe gegen
Ohrringe mit Diamanten umzutanschen, wobei der Rekurrent sich bereit
erklärte, einen höhern Preis solcher nachzubezahlen. Sie übergaben dem
Reiter-Zbeklagten die geschenkten Perlenohrringe und nahmen ein Paar
der ihnen zur Auswahl vorgezeigten Diamantohrringe, deren Preis der
Rekursbeklagte auf 550 Fr. angab, zu näherer Prüfung (wie der Rekurrent
behauptet) mit sich. Als aber der Rekurrent, einige Zeit später-,
diese Diamantohrringe, weil sie nach Angabe Basler Sachverständiger
nicht preiswert seien, dem Rekursbeklagten zurückerstatten wollte
und dagegen Herausgabe der Perlenohrringe verlangte, liess sich der
Rekursbeklagte hierauf nicht ein, indem er das Tauschgeschäft als
bereits defintiv abgeschlossen erklärte. Er klagte in der Folge die
Preisdifferenz der Ohrringe von 290 Fr. gegen den Rekurrenten in Basel
gerichtlich ein. Durch Urteil vom 6. Februar 1902 wies das Dreiergericht
des Kantons Basel-Stadt als einzige Jnstanz die Klage unter ordentlicher
und ausserordentlicher Kostensolge für den Rekursbeklagten als Kläger ab,
indem es sich der Auffassung des Rekurrenten anschloss, dass ein fester
Tausch-Kauf zwischen den Parteien nicht zu stande gekommen sei. Trotz
diesemV. Vollziehung kantonaler Urteile. N° 115. 677

Urteil aber weigerte sich der Rekursbeklagte, die Perlenohrringe
gegen Rückerstattung der Diamantohrringe herauszugeben Deshalb erhob
der Rekurrent im März 1.903 gegen ihn vor Richteramt Bern Klage auf
deren Herausgabe Unter gleichzeitiger Anbietung der Diamantohrringe. Der
Rekursbeklagte trug aus Abweisung der Klage an und stellte widerklageweise
das Begehren, der Rekurrent sei zur Bezahlung von 290 Fr., eventuell zum
Schadenerfatz wegen Nichterfüllung des s. Z. mit dem Rekursbeklagten
abgeschlossenen Kausund Tauschvertrages zu verurteilen. Dieser
Widerklage setzte der Rekurrent unter Berufung auf den Entscheid des
Basler Richters die prozesshindernde Einrede der abgeurteilten Sache
(Art. 146, Ziffer 2, bem. CPO) entgegen. Das Amtsgericht von Bern aber
erliess zunächst, am 3. Juni 1903, einen das ganze Streitverhältnis
betreffenden Beweisentscheid und fällte sodann, am 9. Februar 1904,
folgendes Endurteil:

I. Der Kläger und Wider-beklagte Dr. Siegrist-Müller ist mit dem
gestellten Uneinlässlichkeitsschlnsse abgewiesen.

II. Dem Beklagten und Widerkläger R. Petri ist das gestellte
Widerklagsbegehren Ziffer 1 (sc. das prinzipale Begehren auf Bezahlung
von 290 Fr.) zugesprochen

HL Mit dem Zuspruch dieses Widerklagsbegehrens sind die Rechtsbegehren
der Vorklage gegenstandslos geworden, weshalb über dieselben nicht mehr
zu urteilen ist.

IV. Der Kläger Und Widerbeklagte ist dem Beklagien und Widerkläger
gegenüber zu den Prozesskosten verurteilt, bestimmt auf 380 Fr.

Dieses nicht schriftlich begründete Urteil beruht hinsichtlich des
Dispositivs l nach der vom Jnstruktionsrichter eingehalten Mitteilung des
Amtsgerichtspräsidenten auf folgender Erwägung: Da die Bestimmung des
Art.146, Ziffer 2 CPO eine rechtskräftige Beurteilung der Streitsache
voraus-setze so hänge der Entscheid über die prozesshindernde Einrede
des Widerbeklagten (Rekurrenten) von der Beantwortung der Frage ab,
ob das Urteil des Dreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar
1902 als rechtskräftig im Sinne der bernischen Civilprozessgesetzgebung
zu betrachten sei. Nun sei dasselbe von deren Standpunkt aus zweifellos
ein ausländisches Urteil. Solche aber bedürfen zu ihrer

678 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Vollstreckung im Kanton Bern, gemäss § 388 Abs. 2 CPO, der Bewilligung
des Appellationsund Kassationshofes, welche nach Prüfung über das
Vorhandensein der Reqnisite der formellen Rechtskraft in Form des
sogenannten Exequaturs erteilt werde und die Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des § 146 CPQ für die materielle Rechtskraft, bilde (zu
vgl. Blumenstein: Die Einrede der beurteilten Sache nach bernischem
Civilprozessrecht, Zeitschrift des bernischen Juristen-Vereins,
Bd. XXXVIII, S. 449 ff.). Dieser Exequaturbewilligung sei, seit
Inkrafttreten des eidgenössischen SchKG, bei Urteilen, durch welche eine
Partei zu einer Geldzahlung verurteilt worden sei, gleichzustellen
die vom bernischen Rechtsöffnungsrichter, gemäss Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG, ausgesprochene Zulassung der Vollziehung. Es gälten also
allgemein nur diejenigen ausländischen Urteile als rechtskräftig,
deren Vollstreckbarkeit durch Gerichte des Kantons Bern festgestellt
worden sei. Der Widerbeklagte Dr. Siegrist aber habe gar nicht versucht,
fein Basler Urteil im Kenton Vern vollstrecken zu lassen, während es doch
jedenfalls hinsichtlich des Kostenpunktes vom Rechtsöfsnungsrichter hätte
als vollstreckbar erklärt werden können. Folglich könne dasselbe nicht als
rechtskräftig angesehen werden. Diese Annahme stehe nicht im Widerspruch
mit Art. 61 BVz denn derselbe garantiere nur die Vollziehbarkeit
rechtskräftiger Civilnrteile, überlasse aber die Prüfung, ob einem
Urteile die Rechtskraft zukomme, dem Kanton, in welchem die Vollstreckung
verlangt werde (bg. Entscheidungen: Bd. XX, S. 293). Dieses Verlangen
aber sei vorliegend ja gar nicht gestellt worden, es liege daher auch
keine Verweigerung der Vollstreckung vor.

B. Gegen das vorstehende, nach der kantonalen CPO nicht weiterziehbare
Urteil des Amtsgerichts von Bern hat Dr. Siegrist rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage,
jenes Urteil sei als im Widerspruche mit den Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV stehend
und den Rekurrenten in seinen hieraus abgeleiteten Rechten verletzend
aufzuheben. Er führt zur Begründung dieses Antrages wesentlich aus:
Die Vollziehbarkeit eines Urteils beruhe auf dessen Rechtskraft
Wenn daher die BV in Art. 61 die Vollziehbarkeit der kantonalen
rechtskräftigen Civilurteile für die ganze Schweiz garantiere, so
garantiere V. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 115. 679

sie die Anerkennung der Rechtskraft dieser Urteile. Nun habe aber die
Rechtskraft nicht bloss die Wirkung der Vollziehbarkeit im gewöhnlichen
Sinne (act-,io judicati), welche begrifflich nur den obsieglichen
d. h. denjenigen Urteilen zukomme, durch die einer Partei etwas
zugesprochen werde, sondern auch noch die Wirkung der Prozesskonsumtion
(exceptio rei judicatee), welche sich an alle Urteile knüpfe und
speziell für die abweisenden Urteile die einzige Bollziehungsmöglichkeit
biete. Folglich müsse auch diese letztere Wirkung von der Garantie des
Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV umfasst sein. Denn anders ergäbe sich das sinnwidrige Resultat,
dass sich die Kantone tatsächlich um die Rechtskraft wohl ungefähr der
Hälfte aller Urteile, der abweisenden, nicht zu kümmern brauchten,
was eine offenbare ungleiche Behandlung der Urteile, und damit der
beteiligten Bürger, Vor dem Gesetz, eine grundlose Vesferstellung
der obsiegeuden Kläger gegenüber den obsiegenden Beklagtem bedeuten
würde. Art. 61 BB habe eben statt des Grundsatzes der Anerkennung der
Rechtskraft, welcher aufgestellt werden wollte, bloss eine einzelne
Folge desselben, die Anerkennung der eigentlichen Vollziehbarkeit,
ausgedrückt und sei folglich ausdehnend zu interpretieren. Diese allein
zutreffende Interpretation sei auch bereits in der Praxis schweizerischer
Gerichte (durch ein dem Rekurs beigelegtes Urteil des Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 6. März 1903) vertreten worden. Die Annahme,
gestützt auf welche das Berner Amtsgericht die exceptio rei judicatee des
Rekurrenten abgewiesen habe, dass nämlich im Sinne des § 146 Bern. CPO ein
ausländisches Urteil res judicasstass nur schafft, wenn es vom bernischen
Rechtsöffnungsrichter oder im besondern kantonalen Erequaturverfahren
als vollziehbar erklärt worden sei, beruhe auf Rechtsirrtum, denn das
beruische Exequaturverfahren regle, wie aus den §§ 387 ff. CPO klar
ersichtlich sei, lediglich die Vollziehung verurteilender Erkenntnisse,
die Durchführung der actio judicati, und hätte daher vorliegend nicht
angewendet werden können. Und auf dem Wege des Rechtsöffnungsverfahrens
wäre auch nur der kondemnatorische Nebenpunkt des streitigen Urteils
vollstreckbar gewesen; es könne aber einer Partei vernünftigerweise
nicht zugemutet werden, einen solchen Nebenpunkt vollstrecken zu lassen,
um die Anerkennung des Hauptdisposttivs ihres Urteils zu erwirken.

680 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung;

C. Der Rekursbeklagte Petri beantragt, der Rekurs sei abzuweisen. Er
macht wesentlich geltend: Der Rekursbeklagte habe als Beklagter vor
Amtsgericht Bern gegen die Verbindlichkeit des vom Dreiergericht
des Kantons Basel-Stadt ausgefällten Urteils verschiedene, den
Einwendungen des Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
entsprechende Einreden erhoben; er habe namentlich bestritten, dass
das Baslergericht zur Beurteilung der bei ihm anhängigen Streitsache
kompetent gewesen, dass ihm der zur Ausfällung des Urteils bestimmte
Termin mitgeteilt und dass ihm das Urteil eröffnet worden sei. Diesen
Einreden gegenüber habe der Rekurrent den ihm obliegenden Nachweis der
Rechtskraft des Basler Urteils nicht erbracht, wie es durch Einholung der
Vollstreckungsbewilligung (wenigstens hinsichtlich der Prozesskosten)
beim Appellationsund Kassationshof oder auf dem Betreibungswege, oder
durch eine ordentliche Ausfertigung des Urteils mit einem Zeugnis der
kompeienten Gerichtsstelle, dass das Urteil endgültig und nach Gesetz
der Vollziehung fähig sei, hätte geschehen können. In Ermangelung eines
solchen Nachweises aber habe das Amtsgericht Bern die Rechtskraft des
Basler Urteils ohne weitere Prüfung der Einreden des Rekursbeklagten
verneinen müssen. Hierin liege jedenfalls keine Verletzung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV; denn der Rekurrent habe ja gar nicht die Vollstreckung jenes Urteils
verlangt, sondern sich desselben nur als Beweismittels zur Unterstützung
seines Anspruchs vor dem Berner Richter bedient. Der vorliegende Fall
entfpreche in allen Beziehungen dem Sachverhalt des bundesgerichtlichen
Entscheides in Sachen Peter (A. S., Bd. III, S. 640 ff.). Wenn man
jedoch annehmen wollte, dass schon die Zulassung einer nochmaligen
Prozessbehandlung von bereits in Basel beurteilten Rechtsverhältnissen
durch das bernische Amtsgericht eine Verletzung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV bedeute,
so wäre diese Berletznng nicht erst mit dem angesochtenen Endurteil,
sondern bereits mit dem Beweisentscheid des Amtsgerichts vom Z. Juni
1903 eingetreten und wäre somit der vorliegende Rekurs verspätet.

D. Das Amtsgericht von Bern verweist auf die Motive seines Urteils und
die Vernehmlassung des Rekursbeklagten Petri mit der Erklärung, es sehe
sich zu weiteren Gegenbemerkungen auf den Rekurs nicht veranlasst _

V. Vollziehung kantonaler Urteile. N° H5: 681

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Berspätungseinrede des Rekursbeklagten Petri, welche sich daraus
stützt, der staatsrechtliche Rekurs mit der vorliegenden Begründung
hätte schon gegen den Beweisentscheid des Amtsgerichts vom 3. Juni 1.903
ergriffen werden sollen, kann nicht gutgeheissen werden. Allerdings
erscheint schon jener Beweisentscheid als verfassungswidrig im Sinne der
vom Rekurrenten vertretenen Rechtsauffassung, da sich das Amtsgericht
damit tatsächlich bereits über die prozesshindernde Einrede des
Rekurrenten hinweggesetzt hat, und es hätte wohl in Analogie zu der
feststehenden Praxis der Zulassung von staatsrechtlichen Beschwerden
betreffend die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV auch gegenüber
den dem Endurteil des angeblich unzuständigen Richter-s vorgängigen
Verfügungen eine Beschwerde des Rekurrenten wegen Verletzung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV schon auf jenen Entscheid hin, trotz dessen Jnzidentalcharakter, gehört
werden müssen. Allein der Rekurrent war jedenfalls nicht verpflichtet, von
seinem Beschwerderecht schon damals Gebrauch zu machen; er kann vielmehr
seine Beschwerde auch heute noch, gegenüber dem vorliegenden Endurteile,
vorbringen. Denn einmal enthält erst dieses die ausdrückliche Abweisung
der prozesshindernden Einrede, und überdies stand vor dessen Erlass das
rechtliche Interesse des Rekurrenten an der Beschwerdesührung noch gar
nicht definitiv fest, indem ja im Falle des ihm günstigen Prozessausgangs
in der Hauptsache, d. h. bei materieller Abweisung der Widerklage des
Rekursbeklagten durch den Berner Richter in Übereinstimmung mit dem
Urteil des Basler Gerichts-, sein Grund zur Anfechtung des streitig-en
Prozessverfahrens dahingefallen ware. Somit kann von Verspätung des
Rekurses nicht die Rede sein. '

2. In der Sache selbst ist unbestritten, dass der in Bern widerklageweise
geltend gemachte Anspruch des Rekursbeklagten, welchem der Rekurrent die
Einrede der abgeurteilten Sache entgegenhält, mit dem in Basel beurteilten
Anspruche identisch ist Tatsächlich hat denn auch das prinzipale Begehren
der Widerklage vor dem Amtsgericht von Bern das gleiche Objekt, wie
das Klagebegehren vor dem Basler Richter: beide gehen auf Erfüllung des
behaupteten Tausch-Kauses, d. h. ans Bezahlung der Preisdisferenz der

682 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

streitigen Ohrringe, im Betrage von 290 Fr. Streit aber herrscht
darüber, ob bei dieser Sachlage das Urteil des Basler Gerichts für
den Berner Richter verbindlich, zur Begründung jener Einrede tauglich
sei. Das Amtsgericht von Vern und der Rekursbeklagte stellen sich auf
den Standpunkt, dass diese Frage direkt ausschliesslich das kantonale
bernische Prozessrecht berühre, und gelangen an Hand desselben zu ihrer
Verneinungz der Rekurrent dagegen behauptet, dass für sie unmittelbar
auch Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV in Betracht falle, und dass der angefochtene Entscheid,
welcher übrigens nach dem hernischen Prozessrecht selbst fehl gehe,
mit der Garantie jener Verfassungsbestimmung und zugleich auch mit dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) nicht vereinbar sei. Fragt es
sich daher vorab, ob Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, wonach die rechtskräftigen Civilurteile,
welche in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen
vollzogen werden können, überhaupt auf die Geltendmachung der streitigen
Einrede Bezug hat, so ist dies zu besahen. Allerdings trifft der Wortlaut
dieses Artikels wohl lediglich die positive Urteilsvollstreckung, die
Durchsetzung rechtskräftig zuerkannter Ansprüche mit Hilfe der staatlichen
Zwangsgewalt; er verpflichtet die Kantone, ihre Zwangsgewalt nicht nur
den durch ihre eigenen Gerichte, sondern den durch die Gerichte aller
Kantone statuierten Civilansprüchen zur Verfügung zu stellen. Allein in
dieser speziellen Verpflichtung wollte offenbar der allgemeine Grundsatz
zum Ausdruck gebracht werden, dass die civilistische Rechtsprechuug der
verschiedenen Kantone von Bundeswegen als gleichwertig gelten soll,
und dass folglich jeder Kanton die in den andern Kantonen ergangenen
rechtskräftigen Civilurteile schlechthin als solche anzuerkennen
hat. Indem der Bund die bedeutsamste Folge dieser Anerkennung, die
Rechtshilfeleistung zur positiven Vollstreckung auswärtiger Urteile,
ausdrücklich vorschreibt, garantiert er implicite auch ihre weniger
einschneidende negative Wirkung, die Berücksichtigung der auswärtigen
Urteile für die Frage der res judicata, m. a. W.: die Zulassung der
Einrede der abgeurteilten Sache ist im Sinne des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV als das Minus
in dem Plus der Gewährung der Rechtshülfe eingeschlossen (vgl. v. Bar,
Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, Bd. II, S. 421). Die
Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich ohne weiteres aus derV. Vollziehung
kanionaler Urteile. N° 115. 688

Erwägung, dass anders, nach der zutreffenden Argumentation des
Rekurrenten, die negativen (klageabweisenden) Urteile, weil sie der
positiven Zwangsvollstreckung begrifflich unfähig sind, jeder Wirksamkeit
ausser dem Kanton ihres Erlasses entbehren würden, was, wie gerade der
vorliegende Fall zeigt, zu interkantonalen Konflikten führen könnte, die
mit der Stellung der Kantone als Glieder des schweizerischen Bundessiaates
im allgemeinen und mit der ihnen in Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ausdrücklich auferlegten
Verpflichtung im besonderen schlechterdings nicht vereinbar sind. Auf dem
Boden der entwickelten ausdehnenden Interpretation des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV steht
denn auch die bisherige Praxis der Bundesbehörden (ng. den Entscheid
des Bundesrates bei Ullmer, Nr. 244z ferner BlumerMorel, III, 1. Aufl.,
S. 327/328, und endlich auch die beiläufige Bemerkung des Bundesgerichts
in Entsch. XXIV, 1. T., S. 459'f). Jhr widerspricht keineswegs der vom
Rekursbeklagten angerufene Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Peter
(Entsch. Bd. HI, S. 640 ff.); denn diesem Entscheide lag eine Beschwerde
nicht wegen Verweigerung der Berücksichtigung, sondern gegenteils wegen
Anerkennung eines auswärtigen Urteils zu Grunde, und wenn daher das
Bundesgericht damals erklärt hat, dass Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nur angerufen werden
Yonne, sofern einem rechts-kräftigen Urteil die Vollziehung verweigert
werde, so bezog sich dies auf den prinzipiellen Gegensatz von Anerkennung
und Nichtanerkennung eines Urteils, nicht aber aufdie hier streitige
Unterscheidung für den Fall der Nichtanerkennung zwischen der positiven
Urteils-vollsireckung und der negativen Wirkung des Urteils.

Auch das Amtsgericht von Bern verneint übrigens nicht grundsätzlich,
dass die Einrede der abgeurteilten Sache unter die Garantie des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV falle; es knüpft jedoch ihre Wirksamkeit an die Voraussetzung,
dass das auswärtige Urteil gemäss dem für die Zulassung der positiven
Zwangsvollstrecknng im Kanton vorgesehenen besonderen Prozessverfahren
als rechtskrästig anerkannt worden sei. Nun ist ja allerdings nach
feststehender Auslegung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV (vgl. z. B. (Er. XX, Nr. 49,
Erwg. 1 und 2, S.293) der Kanten, in welchem der Vollng eines auswärtigen

* Vergl. dazu auch Entsch. Bd. XXIV, ?, S. 601. (Anm. der Red.)

684 A. Staatsrechtlicbe Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung,

Urteils verlangt wird, berechtigt, die formelle Rechtskraft desselben zu
prüfen, d. h. zu untersuchen, ob das Urteil nach dem Prozessrecht am Orte
seines Erlasses als definitiv und rechtsgültig zu betrachten, insbesondere
ob es von dem hier kompetenten Richter und unter Beachtung des hiefür
vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahrens ausgefällt worden sei. Und
diese Berechtigung muss ohne weiteres auch für den Fall negative::
Geltendmachung eines auswärtigen Urteils, gegenüber der Einrede der
abgeurteilten Sache anerkannt werden. Allein wenn es den Kantonen
durch die bundesrechtliche Praxis weiterhin freigestellt worden ist,
für die Prüfung der formellen Rechtskraft beim Begehren um positive
Urteilsvollstreckung früher allgemein (vgl. z. B. Entsch. XII, S. 531),
seit Erlass des eidgenössischen SchKG wenigstens noch unter Vorbehalt
des einheitlich geregelten Instituts der Rechtsöffnung eine besondere
Instanz mit besonderm Verfahren vorzusehen, so kann dies der Natur
der Sache nach nicht auch Geltung haben mit Bezug auf die Einrede
der abgeurteilten Sache. Denn da diese Einrede im Gegensatz zu dem
selbständigen Begehren der Zwangsvollstreckung begrifflich nur im Falle
der Anhebung eines Prozesse-s Über den angeblich bereits beurteilten
Anspruch seitens der Gegnerschaft geltend gemacht werden kann, so hat
die fragliche Prüfung eben als Gegenstand dieses pendenten Prozesses in
dem eingeleiteten Verfahren selbst stattzufinden. Jedenfalls kamt dem
Einredeberechtigten vernünftigerweise nicht zugemutet werden, vorsorglich,
bevor ihm die Gegenkpartei durch neue Klage hier Veranlassung bietet, die
formelle Rechtskraft seines Urteils beim Übergang seines Gerichtsstandes
in einen andern Kanton (z. B., wie vorliegend, durch Wohnsitzwechseh in
besonderm Verfahren feststellen zu lassen, um sich für alle Fälle die
Wirksamkeit der fraglichen Einrede zu sichern. Ein solches Verfahren
ist wohl auch nirgends gesetzlich vorgesehen; insbesondere bezieht
sich das hier in Betracht fallende hernische Erequaturverfahren, wie §
387 CPO ausdrücklich angibt, nur auf die positive Urteilsvollstreckung,
und das gleiche gilt auch vom eidg. Rechtsöfsnungsverfahren, so dass der
Reknrrent tatsächlich sein klageabweisendes Basler Urteil als solches,
d. h. in dem klageabweisenden Hauptdispositio, in Bern offenbar gar nicht
zum voraus als rechtskräftig hätte anerkennenV. Vollziehung kantonaler
Urteile. N° 115. 685

lassen können. Das Amtsgericht von Bern hat daher mit Unrecht die
Verwersung seiner Einrede darauf basiert, dass er die Einholnng solcher
Anerkennung unterlassen habe.

3. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bern
als gegen Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verstossend aufzuheben, und es hat das Amtsgericht
die vom Rekursbeklagten vorgebrachte Bemängelung der formellen Rechtskraft
des Urteils des Basler Gerichts selbst zu prüer und gestützt auf seinen
Befund über die streitige Einrede der abgeurteilten Sache materiell zu
erkennen. Folglich kann das Bundesgericht auf jene formelle Bemängelung
des Basler Urteils, die der Rekursbeklagte auch im staatsrechtlichen
Verfahren geltend macht, jedenfalls gegenwärtig nicht eintreten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und damit das Urteil des Amtsgerichts von
Bern vom 9. Februar 1904 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 676
Datum : 24. November 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 676
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 676 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. V. Vollziehungkantonaler


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
SchKG: 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesverfassung • formelle rechtskraft • beklagter • basel-stadt • widerklage • frage • weiler • tausch • rechtsbegehren • bewilligung oder genehmigung • nebenpunkt • kassationshof • zwangsvollstreckung • verurteilter • verurteilung • stelle • entscheid • richterliche behörde • rechtskraft
... Alle anzeigen